Urteil
27 K 753/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0629.27K753.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Köln-S. , Flur .., Flurstück ... (postalische Anschrift A. .). Das Grundstück grenzt mit einer Seite unmittelbar an den A. , mit den anderen an ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke. Es ist mit einem vierstöckigen Wohnhaus bebaut, das Teil einer geschlossen Bebauung innerhalb des Straßenvierecks A. - W.---------straße - S1. Straße - B.-----straße ist. Der Innenbereich des Gebäudekarrees dient als Grünfläche, die von den Mietern der umgebenden Häuser zu Erholungszwecken genutzt wird. Dieser Innenbereich ist jeweils nur hausweise durch einen hofseitigen Ausgang über das Kellergeschoss erreichbar; allgemeine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeiten gibt es nicht. Alle Grundstücke innerhalb dieses Straßenblocks stehen im Eigentum der Klägerin. Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf den von der Beklagten vorgelegten Flurkartenausschnitt (Bl. 3 der Beiakte 1) verwiesen. In der Vergangenheit wurde das Grundstück zu Straßenreinigungsgebühren allein für die Reinigung des A1. veranlagt. Erstmals mit (Änderungs-)Bescheid vom 08. Dezember 2009 wurden zusätzliche Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 für die Reinigung der S1. Straße, der B.-----straße und der W.---------straße i.H.v. weiteren 629,19 EUR festgesetzt. Am 23. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Das Grundstück sei nur vom A. , nicht aber von den drei weiteren es umgebenden Straßen im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen, weil es keine tatsächlichen Zugangsmöglichkeit zu diesen anderen Straßen gebe. Der Zugang sei nur durch das Haus über Hauseingangs- und Hoftüren, Treppen und Hausflure und durch ein anderes Haus möglich. Die geschlossene vierstöckige Bebauung auf dem streitigen Grundstück und den umgebenden Grundstücken sei ein erhebliches Hindernis, das die weitere Erschließung durch die umgebenden Straßen ausschließe. Die Bebauung könne auch nicht als ein sog. selbstgeschaffenes Hindernis angesehen werden, das nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Zugangsmöglichkeit unbeachtlich sei und hinweg gedacht werden müsse. Diese Rechtsprechung sei abzulehnen, weil es auf eine tatsächlich bestehende Zugangsmöglichkeit ankommen müsse, da ansonsten dieses Erfordernis keine Funktion mehr hätte. Bestehe ein solches Hindernis, sei das Grundstück daher erst im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen, wenn das Hindernis tatsächlich ausgeräumt sei. Bei einer seit 1928 bestehenden Wohnbebauung sei dies nahezu ausgeschlossen. Eine Zugangsmöglichkeit über Hauseingang und Hoftüren, Treppen und Flure eines fremden Hauses ermögliche auch keine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle Nutzung. Diese könne allenfalls dann angenommen werden, wenn die Zugangsmöglichkeit für alle potentiellen Nutzer des Grundstücks eröffnet sei. Die Zugangsmöglichkeit über Hauseingang und Hoftüren, Treppen und Flure eines fremden Hauses sei jedoch für die Mieter des Hauses A. 2 nicht zu nutzen. Die Reinigung der B.-----straße , S1. und der W.---------straße bringe auch keinen greifbaren Vorteil für das streitbefangene Grundstück, der die Gebührenerhebung rechtfertige. Jedenfalls sei er derart gering, dass es willkürlich sei, einen "Dritt-" oder "Viert-" Erschließungsfall beitragsrechtlich mit solchen, in denen das Grundstück allein durch eine Straße erschlossen sei, gleich zu behandeln. Die Blockbebauung sei für die Wohnungsbaugenossenschaften in Köln typisch, so dass diese Gleichbehandlung im Rahmen der notwendigen Typisierungen und Pauschalisierungen im Rahmen der Abgabenerhebung nicht hingenommen werden müsse. Letztendlich gefährde die Veranlagungspraxis der Beklagten die Aufgabe der Klägerin, bei der Versorgung der Bevölkerung aus den niedrigen Einkommensgruppen mit angemessenem Wohnraum mitzuhelfen. Sie führe zu einer Höhe der Straßenreinigungsgebühren, die insbesondere bei Mietern aus den niedrigen Einkommensgruppen schlichtweg wirtschaftlich nicht mehr zu bewältigen sei und daher nicht mehr auf sie umgelegt werden könne. Die sogenannte zweite Miete habe die Grenze der Zumutbarkeit in den letzten Jahren für diese Mietergruppe bereits überschritten. Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 08. Dezember 2009 insoweit aufzuheben, als in ihm Straßenreinigungsgebühren von mehr als 363,63 Euro festgesetzt werden. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Grundstück zu Reinigungsgebühren nicht nur für die Reinigung des A1. , an die es unmittelbar angrenzt, sondern auch für die Reinigung der weiteren umgebenden Straßen (B.-----straße , S1. Straße und W.---------straße ) als sogenanntes Hinterliegergrundstück ist § 3 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NRW) i. V. m. §§ 7 und 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 1994 (Straßenreinigungssatzung - SRS) in der für das Veranlagungsjahr 2005 maßgeblichen Fassung der 12 . Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004 (ABl. 54, S. 995 ff.). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SRS bemisst sich die Gebühr unter anderem nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird. Für die Ermittlung der Länge der Grundstücksseiten sind dabei alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge) maßgeblich. Daher sind nicht nur die unmittelbar an eine Straße angrenzenden Seiten eines Grundstücks, sondern auch die nicht angrenzenden, aber der oder den erschließenden Straße(n) zugewandten Grundstückseiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Längen zu berücksichtigen, so dass auch die sogenannten Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke erfasst werden. Als der erschließenden Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur erschließenden Straße verläuft. Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der hier streitentscheidenden Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Der in § 7 der Gebührensatzung bestimmte (modifizierte) Frontmetermaßstab ist nach ständiger Rechtsprechung ein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur - fingierten - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung steht. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass nach der vom Beklagten gewählten Satzungsregelung der Frontmetermaßstab auf Anliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke in gleicher Weise angewendet wird, denn die Hinterlieger haben von der Straßenreinigung keinen geringeren Vorteil als die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke. Im Übrigen sind unterschiedliche Belastungen, die sich bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes aus der speziellen Lagegunst oder Lageungunst des jeweiligen Grundstücks ergeben, im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, NVwZ-RR 2002, 599-600 m. weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213; so auch schon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169 m.w.N. . Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass nach der Satzungsregelung des Beklagten bei mehrfach erschlossenen Grundstücken die Summe aller der Straße zugewandten bzw. an sie angrenzenden Grundstücksseiten berücksichtigt wird. Denn dem von den Eigentümern solcher Grundstücke empfundenen Nachteil einer höheren Gebührenveranlagung steht aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht der objektive Vorteil gegenüber, dass sämtliche Straßen, an die das Grundstück angrenzt oder durch die es erschlossen wird, von der Stadt tatsächlich gereinigt werden. Daher können Eigentümer solcher - mehrfach erschlossener - Grundstücke weder mit Eigentümern von Grundstücken an nur einer Straße verglichen werden (Artikel 3 Abs. 1 GG) noch sachlich als im Übermaß belastet (Artikel 20 Abs. 3 GG) angesehen werden. Deswegen besteht auch keine Verpflichtung, den Eigentümern solcher Grundstücke qua Satzungsrecht eine Gebührenvergünstigung einzuräumen. Vgl. zur Zulässigkeit einer Veranlagung eines Grundstückes nach mehreren Grundstücksseiten schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169 (171); Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -, n.v., Umdruck S. 2 f.; vgl. auch Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 4. Aufl. 2003, Rz. 367 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Ggfs. ist einer atypischen Grundstückssituation und damit verbundenem geringeren Vorteilen durch die Straßenreinigung im Wege des Billigkeitserlasses Rechnung zu tragen. In Anwendung dieser nicht zu beanstandenden Satzungsregelungen hat die Beklagte zu Recht für das streitbefangene Grundstück nicht nur Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung des A1. festgesetzt, an den es unmittelbar angrenzt, sondern auch für die Reinigung der anderen drei das Grundstück umgebenden Straßen (B1. -straße, S1. und W.---------straße ) und der Gebührenberechnung auch die Längen der Grundstücksseiten zu Grunde gelegt, die diesen Straßen jeweils zugewandt sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück nämlich auch von diesen drei weiteren Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW erschlossen. Im straßenreinigungsrechtlichen Sinn ist ein Grundstück nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen - vgl. Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163; vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, 257; vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00-, NVwZ-RR 2004,68 - durch die gereinigte Straße dann erschlossen, wenn eine rechtliche und tatsächliche wenigstens fußläufige Zugangs möglichkeit zur Straße besteht und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Dabei ist zudem zu beachten, dass die Zugangsmöglichkeit nicht etwa für jeden Nutzer (Mieter/Pächter) einer Einheit bestehen muss, sondern dass es ausreicht, dass dem Eigentümer, der allein der Gebührenschuldner ist, die Zugangsmöglichkeit offen steht. Eine tatsächliche jedenfalls fußläufige Zugangsmöglichkeit in diesem Sinn zu dem Flurstück ... besteht von allen umgebenden Straßen entweder direkt oder über die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden anderen Flurstücke an den betreffenden Straßen (von der W.---------straße aus über das Flurstück ..../.., von der S1. Straße über die Flurstücke ..../.., ..../.., ..., ..../.. und ..../.. und von der B.-----straße über die Flurstücke ..../.. und ..../..). Der Erschließung in tatsächlicher Hinsicht steht nicht entgegen, dass die Flurstücke zu den jeweiligen Straßen hin in geschlossener Bauweise mit vierstöckigen Wohnhäusern bebaut sind, die weder durch Toreinfahrten noch durch sonstige Zufahrten oder Fußwege unterbrochen wird. Trotz der geschlossenen Bebauung hat das streitige Grundstück eine - wenn auch zugegebenermaßen auf den ersten Blick unpraktische - fußläufige Zugangsmöglichkeit von und zu allen den Gebäudeblock umgebenden Straßen; sie sind nach Überquerung des unbebauten Innenhofs des Gebäudeblocks durch die Hauseingänge, Treppenhäuser und Hoftüren der jeweils an die Straßen angrenzenden Gebäude zu erreichen. Im Übrigen stünde die Bebauung auf den Grundstücken, die an die weiteren Straßen angrenzen, der Annahme einer Erschließung auch dann nicht entgegen, wenn sie den tatsächlichen Zugang verhindern würde. Für die Frage der Erschließung kommt es allein auf die Zugangs möglichkeit von und zu der erschließenden Straße an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die objektiv gegebene, d.h. nur vom Willen des Grundstückseigentümers abhängige Möglichkeit , einen solchen Zugang zu schaffen. Auf die aktuelle Nutzung des Grundstücks und die dort gegenwärtig anzutreffenden baulichen Gegebenheiten kommt es nicht an. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 9 A 623/09 -, n.v. UA S. 2 Daher sind vom Eigentümer selbst geschaffene Hindernisse auf dem Grundstück wie Mauern, Zäune oder Hecken bei der Beurteilung, ob eine Zugangsmöglichkeit von der erschließenden Straße aus besteht, rechtlich nicht erheblich. So schon OVG NRW, Beschluss vom 08. Oktober 1993 - 9 B 2030/93 -, n.v., Umdruck S. 2, Beschluss vom 04. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -, n.v., Umdruck S. 3 Aus der Entscheidung des OVG NRW - Urteil vom 18. November 1996 - 9 A 5984/94 -, juris Rz. 9 -, auf die die Klägerin in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nichts anderes. Darin wurde zwar die straßenreinigungsrechtliche Erschließung eines Grundstücks von einer Straße verneint, zu der es mit einem Maschendrahtzaun in voller Länge abgesperrt war. Wesentlich für diese Beurteilung war jedoch, dass der Grundstückseigentümer rechtlich keine Möglichkeit hatte, eine Zufahrt oder einen Zugang zu dem Weg nachträglich zu schaffen, weil das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet lag und der Eigentümer daher aus Rechtsgründen gehindert war, Bäume und Sträucher auf dem Grundstück teilweise zu entfernen, um diesen Zugang oder diese Zufahrt nachträglich anzulegen. Gleiches gilt für die Entscheidung, nach der die Erschließung aufgrund eines die Zugänglichkeit des Grundstücks in erheblicher Weise behindernden Lärmschutzwalls verneint wurde. Entscheidend war nämlich der Umstand, dass der Lärmschutzwall zu einem Teil auf öffentlichem Straßengrund stand und es daher nicht allein vom Willen des Eigentümers abhing, den Zugang zu schaffen. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 A 1020/84 -, KStZ 1985, 58 Hiervon ausgehend muss die Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin als ein selbst geschaffenes Hindernis angesehen werden, weil sie nicht in der Beschaffenheit des Grundstücks selbst ihren Grund hat und es letztendlich allein vom Willen der Klägerin als Grundstückseigentümerin abhängt, ob und wie sie einen Zugang zu den weiteren umgebenden Straßen schafft oder nicht. Vgl. zur Bebauung als selbst geschaffenem Hindernis OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01. August 2007 - 7 A 10028/07 -, juris Rz. 7; Urteile der Kammer vom 19. April 2002 - 27 K 3931/99 -, nicht veröffentlicht (n.v.)., vom 14. März 2003 - 27 K 4515/99 -, juris Rz. 30 f., vom 16. Januar 2004 - 27 K 3712/01 -, n.v und vom 09. Januar 2009 - 27 K 3406/07 -, juris Rz. 32 f. . Auch rechtlich sind die Zugangsmöglichkeiten aufgrund der Eigentümeridentität bezüglich der zwischen dem Flurstück ... und den weiteren Straßen liegenden Flurstücken gesichert. Durch diese von allen umgebenden Straßen aus bestehenden Zugangsmöglichkeiten wird dem Grundstück A. 2 auch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht. Insbesondere steht dem entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass durch diese zusätzliche Erschließung keine neue oder über die bereits vorhandene Nutzung (Bebauung mit Wohngebäuden) hinausgehende Nutzungsmöglichkeit vermittelt wird, sondern die vorhandene Nutzung schon durch den A. ermöglicht wird. Der Umstand, dass das Grundstück der Klägerin auch durch den A. erschlossen wird und dieser Erschließung wegen der Ausrichtung der Bebauung des Grundstücks auf diese Straße hin die größere Bedeutung zukommt, ändert nichts daran, dass auch den anderen drei Straßen im straßenreinigungsrechtlichen Sinn Erschließungsqualität für das Grundstück zukommt. Es ist gerade das Wesen einer hier vorliegenden sogenannten Mehrfacherschließung, dass jede der Straßen für sich betrachtet schon Erschließungsqualität hat. Dies wird besonders augenscheinlich, wenn man sich in diesem Zusammenhang den unmittelbar an das Grundstück angrenzenden A. hinweg denkt. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall schon OVG NRW, Beschluss vom 08. Oktober 1993 - 9 B 2030/923 -, n.v., Umdruck S. 3 f.; Beschluss vom 08. August 2007 - 9 A 1354/07 -, n.v., Umdruck S. 2; Beschluss vom 10. August 2007 - 9 A 2567/06 -, n.v. Umdruck S. 2 Da zudem die Entfernung zwischen dem Grundstück und den weiter entfernten umgebenden Straßen nur bis zu ca. 80 Metern beträgt, ist auch der Erschließungszusammenhang zu diesen weiteren Straßen nicht unterbrochen. Vgl. zur Frage der Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs, Wichmann a.a.O. Rz. 333 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung. Da hiernach das Grundstück der Klägerin nicht nur von dem A. , sondern auch von der B.-----straße , S1. und W.---------straße erschlossen ist, kann es nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen zu den Straßenreinigungsgebühren für alle Straßen herangezogen und nicht nur mit der Grundstücksseite, die an den A. angrenzt, sondern zusätzlich auch mit den den anderen drei Straßen zugewandten Grundstücksseiten bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden. Soweit die Klägerin geltend macht, die zusätzlichen Gebühren würden - angesichts der Gesamthöhe der Mietnebenkosten - eine starke finanzielle Belastung für ihre Mieter bedeuten und möglicherweise zu Lasten geplanter Investitionen in die Bausubstanz gehen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides. Das öffentlich-rechtliche Gebührenschuldverhältnis ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gebührenschuldner zivilrechtlich die Möglichkeit hat, die Gebühr auf einen Dritten abzuwälzen. Möglicherweise könnte diesem Umstand vor dem Hintergrund, dass es sich um eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft mit z.T. finanziell weniger belastbaren Mietern handelt, im Wege eines Billigkeitserlasses (§ 3 Abs. 1 StRG NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 227 Abs. 1 AO) Rechnung getragen werden. Dies ist jedoch nicht vom Gericht, sondern zunächst vom Beklagten auf Antrag der Klägerin zu prüfen und zu entscheiden. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, insbesondere gegen die Nachveranlagung für das Veranlagungsjahr 2005, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Nacherhebung von Benutzungsgebühren ist nach ständiger Rechtsprechung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. §§ 169,170 AO zulässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111, Urteil vom 27. Juni 1990 - 9 A 2384/88 und Beschluss vom 22. November 1995 - 9 B 2023/94. Nach alledem ist die Klage abzuweisen und die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124 Rdnr. 10. Die Frage, ob bei einem hinterliegenden Grundstück die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne in tatsächlicher Hinsicht dadurch gehindert ist, dass das davor liegende Grundstück, welches die Zugangsmöglichkeit zu dem hinterliegenden Grundstück schafft, zur Straße hin in geschlossener Bauweise bebaut ist, ist allgemein und nicht nur für den vorliegenden Fall klärungsbedürftig. Insbesondere liegt es im allgemeinen Interesse, zu klären, ob sich die alleine auf die Zugangsmöglichkeit abstellende obergerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst geschaffene Hindernisse auf dem Grundstück unbeachtlich sind, lediglich auf solche Hindernisse bezieht, die der Grundstückseigentümer leicht beseitigen kann, oder auch auf solche Hindernisse, wie etwa die Wohnbebauung, deren Beseitigung sowohl rechtlich als auch tatsächlich problematisch ist.