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Beschluss

1 L 492/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0614.1L492.11.00
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Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin betreibt in ihrer Betriebsstätte C. Straße 00, 00000 L1. seit 2005 einen Einzelhandel mit Geschenkartikeln und Bekleidung und seit 2008 zusätzlich eine Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen einer Trinkhalle, den "L. ". Die Betriebsstätte der Antragstellerin liegt unmittelbar am C. Platz in einem besonderen Wohngebiet. Der C. Platz hat sich in den letzten Jahren zu einem beliebten Treffpunkt von jungen Menschen entwickelt, die sich auf der Platzfläche im Bereich der Katholischen Pfarrkirche St. N. von Frühjahr bis Herbst, insbesondere in warmen Sommernächten, versammeln. An Wochenenden wurden mehrere hundert Personen vom städtischen Ordnungs- und Verkehrsdienst festgestellt. Aufgrund des hohen Besucherandrangs ist es zu Lärmbelästigungen der Anwohner und Verschmutzungen gekommen, über die in der regionalen Presse ausgiebig berichtet wurde. Die Klägerin verkauft in ihrem Kiosk rund um die Uhr - mit Ausnahme der gesetzlichen Sperrzeit von fünf bis sechs Uhr - u. a. alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Zigaretten, während die am C. Platz liegenden Gaststätten sowie der in der Nähe liegende Supermarkt "REWE-City" nur bis 24:00 Uhr geöffnet haben. Der Kiosk der Antragstellerin wird wegen seiner Lage unmittelbar am C. Platz sowie der günstigen Öffnungszeiten von den Platzbesuchern rege frequentiert. Insbesondere an Wochenenden bilden sich nachts vor dem Eingang des Kiosks Schlangen von Kunden, die den Bürgersteig blockieren. Nach sich häufenden Protesten der Anwohner über die Zustände am C. Platz hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.09.2010 und vom 22.12.2010 zur beabsichtigten Verlängerung der Sperrzeit für Sonn- und Feiertage für jeweils null bis sechs Uhr des Sonn- oder Feiertages an, wobei ihr der Entwurf der Ordnungsverfügung zur Kenntnis gegeben wurde. Die Antragstellerin machte von ihrem Anhörungsrecht keinen Gebrauch. Parallel zum Vorgehen ihrer Ordnungsbehörde ließ die Stadt L1. im Auftrag des Ausschusses für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen ein Moderationsverfahren durchführen. Dieses endete unter anderem mit der Beschlussempfehlung des Moderators, die geltende Sperrzeit für Kioske am und in der Umgebung des C. Platzes auf den Zeitraum von null bis sechs Uhr des jeweiligen Sonn- und Feiertages zu verlängern und so zumindest an diesen Tagen ab 24 Uhr die direkte "Nachschubquelle" für Bier zu schließen. Nachdem der Ausschuss "Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen" in seiner Sitzung vom 21.02.2011 die Verwaltung damit beauftragt hatte, die Empfehlungen des Abschlussberichts zur Moderation am C. Platz umzusetzen, verlängerte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.03.2011 zeitlich befristet vom 19.03.2011 bis 31.10.2011 die für die Trinkhalle der Antragstellerin geltende Sperrzeit für Sonn- und Feiertage auf die Zeit ab jeweils null Uhr bis sechs Uhr des jeweiligen Sonn- und Feiertages. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an. Die Antragstellerin hat gegen die Ordnungsverfügung am 06.04.2011 Klage erhoben (1 K 2016/11) und gleichzeitig den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Die Antragstellerin trägt vor: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei nicht individuell genug, da der wirtschaftliche Schaden der Antragstellerin keinerlei Berücksichtigung gefunden habe und das öffentliche Interesse über das Interesse des Verwaltungsaktes selbst hinausgehen müsse. Die Antragstellerin könne nicht als Störerin für die von den Platzbesuchern ausgehenden Belästigungen herangezogen werden, da sie nicht adäquat kausal dafür verantwortlich sei. Die Sperrzeitverlängerung sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft ergangen. Das Auswahlermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, da die Antragstellerin für die Probleme am C. Platz allein verantwortlich gemacht werde. Den Gaststättenbetreibern werde der Außer-Haus-Verkauf gestattet. Die Stadt habe den Beschluss gefasst, die Außengastronomie am Platz auszuweiten, was zu weiteren Störungen führen werde. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor, da nicht alle Trinkhallenbesitzer, die sich im Umkreis des C. Platzes befänden, eine Sperrzeitverlängerung erhalten hätten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 2016/11) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2011 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung sei umfassend, zutreffend und ausreichend erfolgt. Die Antragstellerin habe sich auf die zweimalige Anhörung nicht geäußert und keine konkreten und wirksamen Vorschläge zur Verbesserung der Situation gemacht, die den Erlass der Ordnungsverfügung verhindert hätten. Um die negativen Folgen für die Anwohner des C. Platzes schnellstmöglich und wirksam zu unterbinden sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin rechne nicht alle negativen Vorfälle auf dem C. Platz der Antragstellerin zu. Da der Betrieb der Antragstellerin aber direkt am C. Platz liege, trage die Antragstellerin - in Kenntnis der Problemlage C. Platz - mit ihren Verkäufen außer Haus zur Attraktivität des Platzes bei den "Feiernden" und damit zu den negativen Auswirkungen des Feierns zumindest mittelbar bei. Eine Sperrzeitverlängerung sei bei den Betrieben, die bereits selbst um null Uhr schlössen, nicht notwendig gewesen. Andere Betriebe in der Distanz von 200 Metern zum C. Platz hätten entweder Ordnungsverfügungen erhalten oder es seien entsprechende Verfahren eingeleitet worden. Erlaubnisse für die Außengastronomie seien nur bis 24 Uhr ausgesprochen worden. Gastwirte beteiligten sich nicht am "Zubehörverkauf" ab null Uhr. Das Gericht hat am 20.05.2011 eine Aufklärungsverfügung erlassen, zu der die Antragsgegnerin mit Verfügungen vom 26.05.2011 und 30.05.2011 Stellung genommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang, den Abschlussbericht 2010 zur Moderation am C. Platz sowie die Beschlussvorlage der Stadt L1. Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt. Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz - JustG NRW) kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (Androhung eines Zwangsgeldes) angeordnet werden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten der erhobenen Klage zu berücksichtigen. Ist der streitgegenständliche Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Demgegenüber ist der Antrag abzulehnen, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. In diesem Fall muss das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung zurücktreten, da diese voraussichtlich Bestand haben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, beleibt es bei der Abwägung der betroffenen Interessen. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Sperrzeitverlängerung das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angeordneten Maßnahmen zur Durchsetzung der Sperrzeitverlängerung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu werden und ihren Betrieb wie bisher fortzuführen, weil sich die Ordnungsverfügung vom 10.03.2011 bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der angegriffenen Verfügung sind gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin mangelt es der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitverlängerung insbesondere nicht an der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Hierfür bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen und konkret im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass der rechtskräftige Ausgang des Klageverfahrens wegen des Schutzes der Anwohner vor den mit den Belästigungen und Ruhestörungen auf dem C. Platz verbundenen Gesundheitsgefahren, die die Antragsgegnerin zuvor ausführlich festgestellt hat, nicht abgewartet werden kann und deswegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitverlängerung geboten ist. Soweit die Antragstellerin moniert, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht individuell genug, ist festzustellen, dass die Antragstellerin auf die zweimalige Anhörung durch die Antragsgegnerin nicht reagiert und private Interessen, die bei der Anordnung hätten berücksichtigt werden können, nicht vorgetragen hat. Berücksichtigungsfähige Interessen der Antragstellerin beim Sofortvollzug mussten sich der Antragsgegnerin nach der Sachlage bei Erlass des Bescheides auch nicht aufdrängen. Soweit die Antragstellerin erstmals im Eilverfahren vorträgt, der ihr durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entstandene wirtschaftliche Schaden, der nicht nachgeholt bzw. kompensiert werden könne, habe im Bescheid keinerlei Berücksichtigung gefunden, ist festzustellen, dass die Antragstellerin diesen wirtschaftlichen Schaden weder näher dargelegt noch insbesondere belegt hat, so dass er auch nicht im Eilverfahren berücksichtigt werden kann. Sollte die Antragstellerin mit dem "wirtschaftlichen Schaden" auf Gewinnerwartungen abheben, stehen solche bloße Gewinnerwartungen nicht der Anordnung einer sofortigen Vollziehung entgegen. Der Bescheid ist bei der gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 10.03.2011 sind §§ 5 Abs. 2, 18 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRV) in der jeweils gültigen Fassung. Die Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragstellerin, die mit ihrer Trinkhalle ein gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG nach dem Gaststättengesetz erlaubnisfreies Gewerbe betreibt, zu Recht mit der Sperrzeitverlängerung eine Auflage gem. § 5 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 GastG erlassen, denn es gehen von der Betriebsstätte der Antragstellerin erhebliche Nachteile, Gesundheitsgefahren und Belästigungen für die Anwohner des C. Platzes und die Allgemeinheit aus. Die erheblichen Belästigungen der Anwohner des C. Platzes, insbesondere durch nächtliche Ruhestörungen und Verschmutzungen, hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid ausführlich dargelegt. Sie beruhen auf eingehenden Ermittlungen der Ordnungsbehörde, wie sie im Verwaltungsvorgang dokumentiert sind. So befinden sich an schönen Sommerabenden, insbesondere am Wochenende, häufig mehrere hundert Menschen auf dem Platz, wodurch ein hoher Geräuschpegel und eine starke Verschmutzung verursacht werden. In dem Abschlussbericht zur Moderation des C. Platzes vom 20.10.2011 wird das hohe Lärm- und Müllaufkommen am C. Platz, der sich aufgrund seiner Attraktivität für junge Leute an warmen Wochenenden zu einem innerstädtischen Problembereich entwickelt hat, ebenfalls eingehend erläutert. Lärmmessungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz haben zwar nicht stattgefunden. Sie sind aber im Hinblick auf die vielfältigen Dokumentationen über die mit der steigenden Besucherzahl zunehmende Lärmentwicklung und massive Lärmbeeinträchtigung am C. Platz jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren entbehrlich. Der Erlass gaststättenrechtlicher Anordnungen nach § 5 GastG setzt allgemein eine konkrete Gefahr bzw. die konkrete Möglichkeit eines erheblichen Nachteils oder einer erheblichen Belästigung voraus, d. h. , es muss diesbezüglich eine erkennbare, objektive, nicht entfernte Möglichkeit bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin durch die "Erstversorgungs- und Nachschubmöglichkeiten" zumindest mitverantwortlich für die erheblichen Belästigungen, insbesondere den Geräuschpegel, der von den verweilenden Besuchern des C. Platzes zwischen den Abend- und frühen Morgenstunden in den wärmeren Monaten des Jahres ausgeht, ist. Dem Betrieb einer bestimmten Anlage ist über die unmittelbar von ihm verursachten Umwelteinwirkungen hinaus nämlich all das zuzurechnen, was in einem betriebstechnischen oder funktionalen Zusammenhang mit ihm steht und den räumlichen Bezug zu ihm noch nicht verloren hat. Wesentlich ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem konkreten Betrieb als Voraussetzung für die Zurechenbarkeit. So die ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 - m.w.Nw., in: Juris. Auf die gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin hierzu festgestellt: "Seit einigen Jahren hat sich der C. Platz zu einem Szene-Treff entwickelt. Bei schönem Wetter (Temperaturen um 20° C) halten sich dort insbesondere an Wochenenden gleichzeitig mehrere Hundert Menschen auf. Diese Platzbesucher konsumieren nach vielfachen Beobachtungen des Ordnungsdienstes vornehmlich alkoholische Getränke aus Glasflaschen, die größtenteils aus den Kiosken im Umfeld des C. Platzes stammen. Die weitaus meisten Getränkeflaschen stammen aus dem Kiosk der Frau T. T1. . Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Kontrollen des Ordnungsdienstes war zu beobachten, dass sich immer wieder größere Menschenmengen auf dem Gehweg und der Fahrbahn insbesondere zwischen dem Kioskvorplatz des Objektes C. Platz 00 und der Fläche des C. Platzes aufhielten." Das Verhalten der Kunden der Trinkhalle ist der Antragstellerin zurechenbar, da sie durch ihr Angebot an alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken und Zigaretten einen Anreiz schafft, auf dem C. Platz weit über Mitternacht zu verweilen, und hierdurch die Gefahr von Belästigungen für die Allgemeinheit steigt. Die Antragsgegnerin konnte auch zum Zweck des Gesundheitsschutzes der Anwohner und der Allgemeinheit die Sperrzeit der Trinkhalle der Antragstellerin für Sonn- und Feiertage auf die Zeit ab jeweils 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr des jeweiligen Sonn- und Feiertages verlängern. Sie hat dabei von der nach § 3 Abs. 6 GewRV bestehenden Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit nach § 3 Abs. 3 GewRV zu verlängern, ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Eine Verlängerung der Sperrzeit kommt nach § 3 Abs. 6 Satz 1 GewRV bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse in Betracht. Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn Störungen der Nachtruhe bestehen, die den Betroffenen nicht mehr zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die ihrerseits von der baurechtliche Situation auf der einen Seite und von den in der betroffenen Umgebung bestehenden Vorbelastungen auf der anderen Seite abhängen. Vgl. Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.05.2010 - 8 L 452/10.GI -, in: Juris. Ein öffentliches Bedürfnis an der ungestörten Nachtruhe, die durch das Landes-Immissionsschutzgesetz geschützt wird, liegt vor und kommt in den zahlreichen Beschwerden der Anwohner des C. Platzes, über die in der regionalen Presse ständig berichtet wird, auch zum Ausdruck. Aufgrund der Attraktivität des Platzes wird dieser in den Sommermonaten bis in den frühen Morgen von einer Vielzahl von überwiegend jungen Menschen besucht, wodurch die Nachtruhe der Anwohner in zunehmendem Maße beeinträchtigt wird. Zwar liegt der C. Platz im innerstädtischen Bereich mit zahlreichen Gaststätten am Platz und in seiner Nähe. Doch brauchen die Anwohner die zunehmende Lärmbelästigung in den Nachtstunden nicht hinzunehmen, zumal der Platz in einem besonderen Wohngebiet liegt, in dem die Gaststätten um 24:00 Uhr schließen müssen. Der Bescheid lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Wie bereits ausgeführt ist die Antragstellerin als Betreiberin des L. für die Zustände auf dem unmittelbar vor ihrer Trinkhalle gelegenen C. Platz soweit es die Lärmbelästigung und die Verschmutzungen betrifft, zumindest mitverantwortlich und kann daher herangezogen werden. Da die Gaststätten am und um den C. Platz, der in der Nähe liegende Supermarkt Rewe City sowie die meisten Kioske und Trinkhallen im Gebiet um den C. Platz um 00:00 Uhr geschlossen haben, ist es vor allem die Antragstellerin, die von den Besuchern aufgrund ihrer günstigen Lage direkt am Platz sowie den langen Öffnungszeiten des Betriebes am meisten profitiert. Dies zeigen schon die langen Schlangen vor dem Kiosk, die zahlreichen, im Verwaltungsvorgang dokumentierten Einträge im Internet (u. a. "Vor allem profitiert das Geschäft durch die sensationelle Lage unmittelbar am C. Platz.", "Dann wenn an lauen Sommernächten der Platz nur so vor jungen Leuten wimmelt, dann würde ich vermuten, dass ca. 90 Prozent der Anwesenden ihr Bierchen, Eis & Co. im L. besorgen."), die Beobachtungen des Ordnungsdienstes und der Bericht des Moderators, der an vielen Stellen ausdrücklich auf die Trinkhalle der Antragstellerin eingeht. Es ist davon auszugehen, dass durch die Sperrzeitverlängerung sich auf dem C. Platz nach Mitternacht weniger Personen aufhalten werden, da es ihnen an "Nachschub" an Getränken und Zigaretten fehlen wird. Diese Maßnahme wird auch vom Moderator in seinem Abschlussbericht (Nr. 16) neben anderen Maßnahmen zur Bereinigung der Konfliktsituation empfohlen. Die Stadt L1. hat im Zuge der Moderation bereits ein ganzes Bündel von Maßnahmen umgesetzt. Hierzu gehören u. a. die nächtliche Reinigung des Platzes, das Aufstellen von Toiletten sowie die zeitweise Präsenz von geschulten Kräften der Polizei und des Ordnungsamtes. Hierzu gehört auch die Erweiterung der Außengastronomie, durch die den Platzbesuchern die räumliche Möglichkeit zum Verweilen genommen werden soll. Die Außengastronomie ist allerdings nur bis 00:00 erlaubt und konterkariert demnach nicht das Vorgehen gegen die Antragstellerin. Ein Vorgehen gegen die Platzbesucher selbst und damit die Verursacher des Lärms, wie von der Antragstellerin verlangt, ist den Ordnungskräften nur dann möglich, wenn sich diese ordnungswidrig verhalten. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn sich die Platzbesucher normal unterhalten. Hier führt nämlich nicht das Gespräch des einzelnen Platzbesuchers zu störendem Lärm, sondern es ist die Masse der sich unterhaltenden Personen. Um in jedem Fall den Besuchern die weitere Lust am Verweilen auf dem Platz bis zum frühen Morgen zu nehmen und damit die Menge der Platzbesucher und die damit einhergehende Lärmbelästigung zu vermindern, können Annehmlichkeiten - wie die stete Versorgung mit Getränken durch den unmittelbar am Platz gelegenen Kiosk - eingeschränkt bzw. unterbunden werden, so dass das Verweilen auf dem Platz unattraktiv wird. Die Sperrzeitverlängerung von 0:00 bis 06:00 Uhr ist damit zum Zweck der Verminderung des Lärms ab Mitternacht ein geeignetes und auch erforderliches Mittel. Da nicht an allen Wochentagen und zu jeder Jahreszeit, sondern nur - wie von der Ordnungsbehörde und im Moderationsverfahren festgestellt - an den Wochenenden und bei besonders warmem Wetter mit großen Besuchermengen zu rechnen ist, ist die Sperrzeitverlängerung auch nur für diesen Zeitraum erforderlich. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken an der Einschränkung der Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 19.03.2011 bis 31.10.2011. Die strittige Sperrzeitverlängerung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Sie belastet die Antragstellerin nicht übermäßig, da die Sperrzeitverlängerung zeitlich eng begrenzt (Sonn- und Feiertags von 00:00 bis 6:00 Uhr) ist und auch nur für die Dauer vom 19.03.2011 bis 31.10.2011 gilt. Die Antragstellerin profitiert daher nach wie vor stark von der günstigen Lage ihres Betriebes am C. Platz. Sie wird auch mehr noch als andere Betriebe, die nicht unmittelbar am Platz liegen, aufgrund der Sperrzeitverlängerung an den "Hamsterkäufen" der Personen verdienen, die weiter auf dem Platz verweilen wollen und sich für diese Zeit mit Getränken eindecken werden. Die Antragstellerin wird in den Sommermonaten allerdings nicht mehr, wie bisher, als einziger Betrieb am Platz nach 24.00 Uhr Geschäfte mit den Platzbesuchern machen können. Das private Interesse der Antragstellerin am auch nach 00:00 Uhr zu erzielenden Gewinn hat allerdings gegenüber der Nachtruhe der Anwohner und dem der Allgemeinheit vor Lärm in der Nachtzeit zurückzutreten. Dem Gesundheitsschutz als einem überragend gewichtigen Gemeinwohlbelang ist nämlich gegenüber der Berufsfreiheit der Gastwirte und Trinkhallenbesitzer und der Verhaltensfreiheit der Platzbesucher der Vorrang einzuräumen, selbst wenn eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner nicht zu erreichen ist. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Bescheid nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Sie hat die Sperrzeitverlängerung nämlich auch gegenüber anderen Kiosk- und Trinkhallenbesitzern verfügt. Eine Sperrzeitverlängerung gegenüber Betrieben am und um den C. Platz, die von sich aus den Betrieb nur bis 00:00 Uhr geöffnet haben, war nicht erforderlich. Ein nennenswerter "Zubehörverkauf" der Gastwirte ab 00:00 Uhr findet nicht statt. Soweit die Antragsgegnerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung entsprechende Sperrzeitregelungen gegen weitere Inhaber von Kiosk und Trinkhallen - so gegen den Kiosk in der N1. Str. 00 - vornimmt, liegt hierin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Art. 3 Abs. 1 GG nicht unbedingt die Gleichzeitigkeit des Einschreitens verlangt, sondern ein zeitlich gestaffeltes Einschreiten ausreichen lässt. So auch BayVGH Urteil vom 16.09.2010 - 22 B 10.289 - , in: Juris. Von einer "Wettbewerbsverzerrung" zugunsten der Konkurrenten der Antragstellerin kann keine Rede sein. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, gegen die die Antragstellerin keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht hat, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streiwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie beträgt bezüglich der Sperrzeitverlängerung und bezüglich der Zwangsgeldandrohung insgesamt 5.000,00 EUR.