Beschluss
1 L 489/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0614.1L489.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2005/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. März 2011 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Antragstellerin betreibt in ihrer Betriebsstätte C. Straße .., ..... L. seit 2004 einen Einzelhandel mit Tabakwaren, Getränken, Lebensmitteln und Zeitschriften in Form eines Kiosks. 2005 erhielt sie von der Antragsgegnerin die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft im Rahmen einer Trinkhalle. 4 Die Betriebsstätte der Antragstellerin liegt ca. 140 Meter vom C. Platz entfernt in einem besonderen Wohngebiet. Der C. Platz hat sich in den letzten Jahren zu einem beliebten Treffpunkt von jungen Menschen entwickelt, die auf der Platzfläche im Bereich der Katholischen Pfarrkirche St. Michael von Frühjahr bis Herbst, insbesondere in warmen Sommernächten, zusammenkommen. An einzelnen Wochenenden wurden mehrere hundert Personen vom städtischen Ordnungs- und Verkehrsdienst festgestellt. Aufgrund des hohen Besucherandrangs ist es zu Lärmbelästigungen der Anwohner und Verschmutzungen gekommen, über die auch in der regionalen Presse ausgiebig berichtet wurde. 5 Die Antragstellerin verkauft in ihrem Kiosk mit Ausnahme der gesetzlichen Sperrzeit von fünf bis sechs Uhr alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Zigaretten. Die am C. Platz liegenden Gaststätten sowie der in der Nähe liegenden Supermarkt "REWE-City" haben bis 0.00 Uhr geöffnet. 6 Nach sich häufenden Protesten der Anwohner über die Zustände am C. Platz wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 zur beabsichtigten Verlängerung der Sperrzeit für Sonn- und Feiertage für jeweils 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Sonn- oder Feiertages gehört, wobei ihr der Entwurf einer Ordnungsverfügung zur Kenntnis gegeben wurde. 7 Das im Auftrag des "Ausschusses für allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen" der Stadt L. durchgeführte Moderationsverfahren endete unter anderem mit der Beschlussempfehlung, die geltende Sperrzeit für Sonn- und Feiertage auf den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr des jeweiligen Sonn- und Feiertages zu verlängern und so zumindest an diesen Tagen ab 0.00 Uhr die direkte "Nachschubquelle" für Bier zu schließen. Nachdem der "Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen" in seiner Sitzung am 21. Februar 2011 die Verwaltung damit beauftragt hatte, die Empfehlungen des Abschlussberichts zur Moderation am C. Platz umzusetzen, erließ die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. März 2011 eine Ordnungsverfügung gegenüber der Antragstellerin, in der sie zeitlich befristet vom 19. März 2011 bis 31. Oktober 2011 die für die Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen einer Trinkhalle unter der Anschrift C. Straße .. geltende Sperrzeit für Sonn- und Feiertage auf die Zeit ab jeweils 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr des jeweiligen Sonn- und Feiertages verlängerte. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro an. 8 Die Antragstellerin hat gegen die Ordnungsverfügung am 05. April 2011 Klage erhoben (1 K 2005/11) und gleichzeitig den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. 9 Sie ist der Ansicht, die angeordnete Maßnahme sei ungeeignet, da nicht geklärt sei, inwieweit die Sperrzeitverlängerung zu einer Auflösung der Menschenmenge führen kann. Die Einbeziehung aller Trinkhallen innerhalb von 200 Metern um den C. Platz herum sei willkürlich. Schließlich habe die Antragsgegnerin keine Feststellungen getroffen, die belegten, dass die Antragstellerin die Personen auf dem C. Platz tatsächlich mit Getränken und Speisen versorgt. Die Antragsgegnerin dürfe auch nicht gegen die Kioskbetreiber, sondern müsse gegen die Menschen auf dem C. Platz als ordnungsrechtliche Störer unmittelbar vorgehen, weil von diesen die beklagten Störungen ausgingen. 10 Die Antragstellerin beantragt, 11 die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 2005/11) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Sie ist der Ansicht, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die Antragstellerin unterhalte mit ihrer Trinkhalle eine zentrale Nachschubquelle an Getränken und Zigaretten für die Personen auf dem C. Platz und trage damit zum Bestehen der wilden Partyszene bei. Der ausgewählte Radius von 200 Metern im Umkreis des C. Platzes sei unter Berücksichtigung der Erschließung des Platzes und der Zulaufwege gefasst worden. Andere Betriebe in der Distanz von 200 Metern zum C. Platz hätten entweder ebenfalls Ordnungsverfügungen erhalten oder entsprechende Verfahren seien zwischenzeitlich eingeleitet worden. Eine Sperrzeitverlängerung sei bei den Betrieben, die bereits selbst um 0.00 Uhr schlössen, nicht notwendig gewesen. Erlaubnisse für die Außengastronomie seien nur bis 0.00 Uhr ausgesprochen worden. Gastwirte beteiligten sich nicht am "Zubehörverkauf" ab 0.00 Uhr. 15 Das Gericht hat mit Verfügung vom 20. Mai 2011 eine Aufklärungsverfügung erlassen, zu der die Antragsgegnerin am 26. und 30. Mai 2011 Stellung genommen hat. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 II. 18 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2011 erhobenen Klage - 1 K 2005/11- wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat Erfolg. 19 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung genügt in formaler Hinsicht den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der mit der Beibehaltung der allgemeinen Sperrstunde zu erwartenden weiteren nächtlichen Lärmbelästigungen und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung der Anwohner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. 20 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt jedoch zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihre Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung vom 10. März 2011 rechtswidrig ist. 21 Die Verlängerung der Sperrzeit in Form einer Auflage zur Gaststättenerlaubnis beurteilt sich nach der Bestimmung der §§ 5, 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (GewRV). 22 Danach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert werden. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist dann anzunehmen, wenn die Beibehaltung der regulären Sperrzeit für die Nachbarschaft des Gaststättenbetriebes, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt, die insbesondere in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind, 23 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07. Mai 1996 -1 C 10.95 -, Buchholz 451.41 Nr. 10 zu § 18 GastG. 24 Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinne einer besonderen Störungsempfindlichkeit der Umgebung voraus, 25 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) Urteil vom 25. Januar 2010 -22 N 09.1193-. 26 Für eine konkrete Sperrzeitverlängerung ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Frage steht, 27 vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 03. März 2011 -22 ZB 09.1257-. 28 Gemessen an diesen Kriterien ist die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin rechtswidrig, da ihr keine hinreichende Tatsachenfeststellung zugrunde liegt, auf die die Grundentscheidung zum Tätigwerden der Behörde gestützt werden könnte. Damit fehlt es an tatsächlichen Grundlagen, die Gegenstand der Ermessenserwägungen sein müssen, wie sie bei einer Maßnahme nach § 5 GastG i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 GewRV anzustellen sind. 29 Die Antragsgegnerin stützt ihre Ordnungsverfügung im Wesentlichen auf die Tatsache, dass an Sommermonaten mehrere hundert Personen auf dem C. Platz anzutreffen sind, die entsprechende Belästigungen für die unmittelbare Wohnumgebung hervorrufen. Als Grund für die Anziehungskraft dieses Ortes will die Antragsgegnerin die örtlichen Kioske im Umfeld von 200 Metern ausgemacht haben, die als Erstversorger und / oder Nachschubquelle für den nachgefragten Getränkebedarf fungieren. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Antragstellerin keine belastbaren Feststellungen dahingehend getroffen, dass ihr Getränkeverkauf mit der Situation auf dem C. Platz in Zusammenhang steht. In Teilen widersprechen die infolge der Aufklärungsverfügung gemachten Feststellungen sogar der Begründung der Ordnungsverfügung. 30 So hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass in der Nacht vom 28. Mai 2011 (Samstag) auf den 29. Mai 2011 (Sonntag) der Betrieb der Antragstellerin zwar geöffnet, jedoch nur wenig Kundschaft anzutreffen war, während zeitgleich auf dem C. Platz bis zu 500 Personen anwesend waren. Einen Verkehrsstrom zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und dem C. Platz zwecks Erwerbs von Getränken konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Kiosk der Antragstellerin liegt auch nicht an einer Straße, die nach den bisherigen Feststellungen von den Besuchern des C. Platzes vermehrt benutzt wird. Die Zuwegungen führen nach eigenen Feststellungen der Antragsgegnerin in der Hauptsache über die B. T. , W. T. , Neue N. T. oder N. T. . Einen zahlenmäßigen bedeutenden Verkehrsstrom entlang des Betriebs der Antragstellerin in der C. T. (aus Richtung Norden) ist nicht dokumentiert worden. 31 Die Antragsgegnerin kann ihre Ermessensentscheidung auch nicht auf die Prognose stützen, dass die Personen auf dem C. Platz - infolge der Schließung des Kiosks unmittelbar vor Ort - nach 24.00 Uhr den Betrieb der Antragstellerin aufsuchen. Dieser Prognose fehlt derzeit jede Tatsachengrundlage. Ebenfalls denkbar wäre, dass die Szene am C. Platz zu Vorratskäufen kurz vor Schließung um 24.00 Uhr übergeht und damit nicht auf das Angebot der Antragstellerin zurückgreift. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer in Orientierung an Ziff. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.500,- Euro zugrundegelegt. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war dieser Betrag zu halbieren.