OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 585/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0607.7K585.10.00
2mal zitiert
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, geboren am 00.00.0000 in Neuruppin, DDR, begehrt mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 BVFG. 3 Am 02.10.2008 reiste sie zur Aufnahme eines Studiums an der Musikhochschule in Hannover in das Bundesgebiet ein. 4 Am 29.12.2008 stellte sie bei dem Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG. Mit dem Antrag legte sie einen Inlandspass der Russischen Föderation von 2005 ohne Nationalitätseintragung vor. Sie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Eltern seien der russische Volkszugehörige B. N. , geb. am 00.00.0000, und die russische Volkszugehörige O. N. . Die Großeltern väterlicherseits seien W. N. , geb. 00.00.0000, und M. N. . Die deutsche Sprache habe sie vom 4. bis zum 7. Lebensjahr von ihrem Großvater W. N. gelernt. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Sie sei Mitglied in der Gesellschaft Wiedergeburt in Donetsk, Ukraine, zusammen mit ihren Eltern. 5 In der vorgelegten Geburtsurkunde des Vaters B. N. von 1966 ist der Großvater W. N. als russischer Volkszugehöriger eingetragen. Nach der Todesurkunde ist der Großvater W. N. im Jahr 1997 in Gorliwka, Donetsk, Ukraine, verstorben. In der 1946 neu ausgestellten Geburtsurkunde des Großvaters ist dessen Vater, E. (E1. ) N. , also der Urgroßvater der Klägerin, ohne Nationalität aufgeführt. 6 Ferner legte die Klägerin Unterlagen des Bundesarchivs über den Einbürgerungsantrag ihres Urgroßvaters E1. N. , geb. 00.00.0000, aus dem Jahr 1943 vor. Danach stellte der Urgroßvater zusammen mit seiner ukrainischen Ehefrau sowie den Kindern H. , W. , M1. und O1. am 03.03.1944 einen Einbürgerungsantrag bei der Einwandererzentralstelle im Flüchtlingslager D1. . In diesem Antrag wurde angegeben, der Vater (D. ) sei Deutscher gewesen, ebenso die Eltern des Vaters. Die Mutter sei Russin gewesen und habe russische Eltern gehabt. Die Umgangssprache in der Familie sei russisch - deutsch gewesen. 7 In einem Vermerk des aufnehmenden Sachbearbeiters heißt es, der Antragsteller und die Kinder sprächen gebrochen deutsch, die Ehefrau spreche kein deutsch. Der Volkstumssachverständige äußerte in seiner Stellungnahme Bedenken gegen die sofortige Einbürgerung. Die Familie sei gemischter Abstammung und noch nicht "eingedeutscht". 8 Mit Bescheid vom 04.03.1944 wurde der Urgroßvater der Klägerin bezüglich seines Einbürgerungsantrages an die zuständige Einbürgerungsbehörde des zukünftigen Niederlassungsortes verwiesen. 9 Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18.09.2009 wurde der Aufnahmeantrag mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei russische Volkszugehörige. Der Bescheid wurde am 23.10.2009 zugestellt. 10 Am 06.11.2009 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein, der von ihrem Prozessbevollmächtigten wie folgt begründet wurde: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - sei der Abstammungsbegriff des § 6 Abs. 2 BVFG nicht auf die Elterngeneration beschränkt. Ein Rückgriff auf die Großelterngeneration, äußerstenfalls auf die Urgroßeltern, sei im Rahmen der Stichtagsregelung des § 4 BVFG möglich. Die Klägerin könne sich daher auf die Abstammung von einem zu 50 % deutschen Urgroßvater, E1. N1. , berufen. Dessen Vater sei Deutscher gewesen, die Großeltern väterlicherseits ebenfalls beide Deutsche. Damit sei das Abstammungserfordernis erfüllt. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Abstammung der Klägerin sei nicht durch Urkunden nachgewiesen. Die Geburtsurkunde des Großvaters W. N1. enthalte keine Nationalitätseintragung für den Urgroßvater E1. N1. . Die Feststellung der deutschen Sicherheitspolizei von 1943 über eine 50%ige Deutschstämmigkeit beruhe nur auf den Angaben im Einbürgerungsantrag, nicht auf Urkunden. 12 Darüberhinaus habe sich die Klägerin nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Im Inlandspass befinde sich keine Nationalitätseintragung. Ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise liege nicht vor. Die Abstammung komme nicht als Indiz für ein solches Bekenntnis infrage, da die Eltern beide russisch seien. Die Vermittlung von deutscher Sprache und Kultur sei nicht ausreichend, um einen Vorrang gegenüber der Landessprache Russisch zu begründen. Es habe nur vom 4. bis zum 7. Lebensjahr eine Sprachvermittlung durch den Großvater stattgefunden. 13 Hiergegen hat die Klägerin am 02.02.2010 Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Sie trägt vor, sie stamme von einem deutschen Volkszugehörigen, nämlich ihrem Urgroßvater E1. N1. , ab. Jedenfalls liege eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen vor, da E1. und seine Ehefrau in die deutsche Volksliste der Ukraine aufgenommen worden seien und damit deutsche Staatsangehörige auf Widerruf geworden seien. Ein Widerruf sei nicht erfolgt. 14 Zum Nachweis hat die Klägerin Fotokopien von Ausweispapieren vorgelegt. Nach diesen Papieren sind die Inhaber der Ausweise, nämlich der Urgroßvater der Klägerin, E1. N1. , und seine Ehefrau am 01.10.1943 in T. (Ukraine) unter den Nummern 000 und 0000 in die Deutsche Volksliste aufgenommen worden und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Auf den Papieren fehlen allerdings die vorgesehenen Lichtbilder mit Dienstsiegel und die Unterschrift des Inhabers. Ferner befindet sich auf den Fotokopien ein diagonaler Strich. 15 Ein Bekenntnis der Klägerin auf vergleichbare Weise liege vor. Schon der Name "N. " deute auf eine deutsche Abstammung hin. Jedenfalls liege in den kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten der Klägerin ein ausreichendes Bekenntnis. Zu diesen Aktivitäten hat die Klägerin zwei Bescheinigungen des "Internationalen Verbandes der deutschen Kultur" in Moskau vom 10.05.2010 sowie zwei Bescheinigungen der "National-kulturellen Gesellschaft der Deutschen im Gebiet Donezk "Wiedergeburt" vom 05.02.2010 vorgelegt. Danach sei die Klägerin in deutschen Jugendorganisationen aktiv und beteilige sich insbesondere als Flötenspielerin an kulturellen Veranstaltungen dieser Vereinigungen. 16 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 zu ihrer Abstammung, der familiären Vermittlung der deutschen Sprache und ihrem Bekenntnisverhalten in deutscher Sprache angehört worden. 17 Mit Schriftsatz vom 05.04.2011 wurden Kopien von Archivbescheinigungen der Behörden der UdSSR aus dem Jahr 1990 sowie eine Bescheinigung der russischen Gebietsverwaltung von Kemerowo von 1996 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Urgroßvater und der Großvater der Klägerin zeitweilig in Spezialansiedlungen registriert waren. Der Großvater der Klägerin ist nach der letzten Bescheinigung erst im Jahr 1996 rehabilitiert worden. Ferner wurde die Kopie eines undatierten maschinenschriftlichen Briefes in deutscher Sprache an den ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl überreicht, in dem als Verfasser der Großvater der Klägerin genannt ist. Dort wird berichtet, dass die Familie des Klägers nach der gewaltsamen Rückführung in die Sowjetunion die deutsche in die russische Nationalität geändert habe. Dies sei im 15. Lebensjahr von W. N. gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass eine Wiederherstellung der deutschen Nationalität nicht möglich gewesen sei, weil sich an seinem Geburtsort keine Urkunden mehr auffinden ließen. Daher werde ihm von der Deutschen Botschaft die Ausreise verwehrt. Ferner war eine persönliche Erklärung der Klägerin beigelegt, in der die Klägerin nochmals ausführt, dass sie sich wie ihr Großvater als deutsche Volkszugehörige betrachtet. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2010 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Urgroßvater der Klägerin sei weder deutscher Volkszugehöriger noch deutscher Staatsangehöriger gewesen. Die deutsche Staatsangehörigkeit sei nicht nachgewiesen. Dem Einbürgerungsantrag vom 03.03.1944 sei nicht entsprochen worden. Vielmehr habe der Urgroßvater nur einen Verweisungsbescheid erhalten. Auch sei dieser nicht durch die Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine deutscher Staatsangehöriger geworden. Der Ausweis sei vermutlich nicht ausgehändigt worden, da Lichtbild, Dienstsiegel und Unterschrift des Empfängers fehlten. Der Durchstrich spreche dafür, dass das vorliegende Papier entwertet worden sei. 23 Der Urgroßvater sei auch nicht deutscher Volkszugehöriger gewesen. Die deutsche Volkszugehörigkeit richte sich nach § 6 Abs. 1 BVFG. Danach sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Juni 1941, dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen gegen die Deutschen in der ehemaligen Sowjetunion, erforderlich. Dieses müsse bestätigt sein durch Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur. Ein Bekenntnis des Urgroßvaters durch eine Nationalitätenerklärung liege nicht vor. Ein Bekenntnis lasse sich auch nicht aus den objektiven Bestätigungsmerkmalen als Indizien ableiten. Denn bei einer Abstammung aus einer gemischten Ehe und eingeschränkten Sprachkenntnissen könne von einem Vorrang des deutschen Volkstums keine Rede sein. 24 Auch aus den zuletzt vorgelegten Archivbescheinigungen ergebe sich nicht, dass die Vorfahren der Klägerin deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Es fehle in den Bescheinigungen der sonst übliche Vermerk, dass es sich um eine "Person deutscher Nationalität" handele. Nach Kriegsende seien auch Personen anderer Nationalität in den Sonderansiedlungen festgehalten worden. 25 Ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum in vergleichbarer Weise sei nicht erkennbar. Es habe sich nicht bilden können, da sowohl der Großvater als auch der Vater durchgängig als russische Volkszugehörige in den Personenstandsurkunden geführt worden seien. Hierdurch sei auch das Kriegsfolgenschicksal der Klägerin unterbrochen worden, sodass die Regelvermutung des § 4 Abs. 1 BVFG, die von einem fortdauernden Vertreibungsdruck ausgehe, nicht eingreife. Die geschilderten kulturellen Aktivitäten der Klägerin seien schon wegen der fehlenden Außenwirkung mit einer Nationalitätenerklärung nicht vergleichbar. 26 Schließlich sei auch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache zweifelhaft, da die Deutschkenntnisse von Urgroßvater und Großvater nach den Feststellungen im Einbürgerungsverfahren mangelhaft gewesen seien. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Kenntnisse überwiegend oder ausschließlich fremdsprachlich erworben worden seien. Denn die geschilderten Kontakte zu ihrem Großvater vom 4. bis zum 7. Lebensjahr seien hierfür nicht ausreichend gewesen. 27 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten CDs mit Archivunterlagen der Einwandererzentralstelle (Beiakten 2 und 3) und weitere Unterlagen (Beiakte 4) Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 29 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 30 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann danach nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. 31 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Dies ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 32 Im vorliegenden Verfahren ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin noch einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten im Sinne des § 4 BVFG hat, denn sie befindet sich bereits seit 2008 dauernd im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Durchführung eines Musikstudiums und besucht ihre Eltern in Moskau nur zwei Mal im Jahr für jeweils eine Woche. Eine eigene Wohnung hat sie dort nicht beibehalten. Sie hat auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie wolle nach Abschluss des jetzigen Musikstudiums noch ein Aufbaustudium absolvieren und strebt damit einen dauernden Aufenthalt in Deutschland an. Es ist damit fraglich, ob im Aussiedlungsgebiet noch eine Niederlassung besteht, die - neben der Wohnung in Deutschland - einen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bildet, vgl. § 7 Abs. 2 BGB. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil es auf sie nicht ankommt. 33 Denn die Klägerin ist jedenfalls nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. 34 Zweifel bestehen bereits an der erforderlichen Abstammung von einem deutschen Volks- oder Staatsangehörigen. Die im Verfahren vorgelegten Belege reichen nach Auffassung des Gerichts zur Feststellung einer Zugehörigkeit ihres Urgroßvaters E1. N. zur deutschen Volksgruppe mangels Vorliegens ausreichender objektiver Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 1 BVFG nicht aus. Infolge der gemischten Abstammung und der im Einbürgerungsverfahren festgestellten eingeschränkten Sprachkenntnisse ist eine eindeutige Zuordnung zum deutschen Volkstum nicht möglich. Allein der Name "N. " genügt nicht. Die - nichts rechtsgültige - Eintragung in die Abteilung 3 der Volksliste der Ukraine lässt ebenfalls nicht auf eine deutsche Volkszugehörigkeit schließen, weil dort nur Deutschstämmige mit zweifelhafter Volkszugehörigkeit aufgenommen wurden, 35 vgl. OVG NW, Beschluss vom 12.07.2007 - 12 A 836/05 - . 36 Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Urgroßvater deutscher Staatsangehöriger geworden ist. Dem Einbürgerungsantrag vom 03.03.1944 wurde nicht stattgegeben. Es wurde nur ein Verweisungsbescheid erteilt. Die Eintragung in die deutsche Volksliste der Ukraine ist nicht nachgewiesen, da die vorgelegten Ausweiskopien ohne Lichtbild nicht gültig sind und daher aus Anlass der Durchschleusung eingezogen wurden. Dies ergibt sich aus Aktenvermerken in vergleichbaren Fällen (vgl. den Vorgang der N1. , D2. , geb. K. , CD 1). Darüberhinaus konnte der Urgroßvater der Klägerin die deutsche Staatsbürgerschaft durch Sammeleinbürgerung im Wege der Eintragung in die deutsche Volksliste nach § 1 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes vom 22.05.1955 (BGBl. I S. 65) schon deshalb nicht erwerben, weil er nicht deutscher Volkszugehöriger war, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1994 - 9 C 340.93 - und BVerfG, Beschluss 38 vom 23.02.1979 - 1 BvR 125/79 - und BVerwG, Urteil vom 26.05.1998 - 1 C 3/98 - . 39 Der Großvater und der Vater der Klägerin sind somit mangels Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ebenfalls nicht deutsche Volkszugehörige. Die Frage der Abstammung kann jedoch letztlich offenbleiben, da es bei der Klägerin darüberhinaus an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache und an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlt. 40 Es kann zwar unstreitig davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, also am 18.09.2009 bzw. am 14.01.2010 über die Fähigkeit verfügte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Fähigkeit zumindest mitursächlich auch auf einer familiären Vermittlung beruhte. 41 Der Tatbestand der familiären Vermittlung von (deutscher) Sprache setzt schon vom Wortlaut dieses Merkmals voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter, und nicht außerhalb der Familie (etwa in der Schule oder in einem Sprachkurs) erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbständigkeit, die spätestens mit der Volljährigkeit eintritt. 42 Die familiäre Sprachvermittlung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn eine Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Kenntnisse, die auch damals mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben musste, noch oder wieder im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden kann. Für den Bekenntniszusammenhang reicht es aus, dass die - regelmäßig in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend - familiär vermittelten Sprachkenntnisse das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen, 43 BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und - 5 C 31.06 - , juris. 44 Die Mitursächlichkeit setzt dabei voraus, dass der Aufnahmebewerber "auch schon in der Prägephase in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen", 45 so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 18.04.2011 - 5 B 10/11 - . 46 Das entscheidende Gericht lässt offen, ob das Merkmal der familiären Vermittlung voraussetzt, dass diese bis zum Ende der Prägephase, also etwa bis zum 16. oder 18. Lebensjahr, angedauert haben muss und zum Abschluss der Prägephase die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vorhanden gewesen sein muss, 47 so wohl OVG NW, Urteil vom 04.02.2011 - 12 A 864/07 - unter Berufung auf die Urteile des BVerwG vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 - . 48 Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG gibt über die Dauer der familiären Sprachvermittlung keinen Aufschluss. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesem Punkt unklar und lässt auch die Auslegung zu, dass das erforderliche Sprachniveau - einfaches Gespräch - irgendwann während der Prägephase erreicht worden ist und im Zeitpunkt der Aussiedlung noch oder wieder vorhanden ist. In der Entscheidung vom 04.09.2003 - 5 C 33/02 -, Juris, Rn. 15 heißt es dazu: "Die familiäre Sprachvermittlung braucht nur solange angedauert zu haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen." 49 Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. Nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung kann nicht mit der erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Klägerin bei Abschluss der Prägephase oder zu einem Zeitpunkt davor, insbesondere bei der Beendigung der Sprachvermittlung durch den Großvater W. durch dessen Tod im Jahr 1997, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. 50 Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung zunächst selbst ausgesagt, sie habe mit 18 Jahren den Entschluss gefasst, in Deutschland zu studieren. Ihre Mutter habe ihr entgegengehalten, wie das gehen solle, sie spreche kaum Deutsch, einige Wörter nur. Sie habe daher im Selbststudium von November 2007 bis April 2008 Deutsch gelernt. Damit hat die Klägerin eingeräumt, dass sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Prägephase und vor dem durchgeführten fremdsprachlichen Spracherwerb ein einfaches Gespräch nicht führen konnte. Denn hierfür reicht die Kenntnis einiger Wörter nicht aus. 51 Die Klägerin hat zwar später versucht, diese Aussage wieder einzuschränken, indem sie angab, sie habe auch schon vorher ein einfaches Gespräch führen können, zum Beispiel mit ihrem Vater und ihrem Großvater. Diese Behauptung ist jedoch nicht glaubhaft. Sie steht nicht nur in offensichtlichem Widerspruch zu der früheren Aussage, die Mutter habe auf die geringfügigen, auf einige Wörter beschränkten Kenntnisse hingewiesen. 52 Sie ist auch mit den anderen Angaben der Klägerin zu den Umständen der Sprachvermittlung in der Familie nicht vereinbar. Nach ihren Angaben im Aufnahmeantrag konnte der Vater zwar die deutsche Sprache verstehen, aber nicht sprechen. Nach den weiteren Ausführungen hatte die Klägerin nach dem Tod des Großvaters keine Möglichkeit mehr, sich um die deutsche Sprache zu kümmern. Demnach bestand also offensichtlich keine Möglichkeit, sich mit dem Vater in deutscher Sprache zu unterhalten, denn sonst hätte die familiäre Pflege der deutschen Sprache auch nach dem Tod des Großvaters fortgesetzt werden können. 53 Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Sprachfähigkeiten der Klägerin beim Tod des Großvaters das Niveau eines einfachen Gesprächs erreicht hatten. Die Klägerin hat zwar bereits im Aufnahmeantrag angegeben, dass ihr der Großvater vom 4. bis zum 7. Lebensjahr die deutsche Sprache vermittelt habe. Aber weder daraus noch aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung lässt sich ein substantiierter Vortrag zum Umfang der erworbenen Sprachkenntnisse entnehmen. Zu Beginn ihrer Aussage berichtet die Klägerin, ihre ersten Sprachkenntnisse habe sie von ihrem Opa W. erworben. Später wird ausgeführt, sie habe mit dem Opa Deutsch gesprochen. Dies wird jedoch nicht näher erläutert, sondern gleich darauf wieder relativiert, indem die Klägerin erklärt, dass sie beim Tod des Opas noch sehr klein gewesen sei, nämlich 7 Jahre alt und diesen nur einmal in zwei oder drei Monaten gesehen habe. 54 Daraus lässt sich zum einen ableiten, dass die Klägerin sich an den genauen Umfang der seinerzeit vorhandenen Sprachkenntnisse kaum noch erinnern kann, zum anderen, dass diese seltenen Kontakte nicht ausreichten, um Deutsch im erforderlichen Umfang zu lernen. Es ist nicht möglich, bei so wenigen Besuchskontakten in einem relativ kurzen Zeitraum von 3 Jahren einen ausreichenden Wortschatz und die Fähigkeit, Sätze in einer fremden Sprache zu bilden, zu vermitteln. Denn es fehlt an der erforderlichen Übung und Vertiefung der erlernten Wörter und Sätze, wenn die fremde Sprache im eigenen familiären und gesellschaftlichen Umfeld nicht gesprochen wird. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich die Kenntnisse auf einige Wörter, Redewendungen oder auch Lieder beschränkten. 55 Bei der Beurteilung der Sprachkenntnisse der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass sie sich im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung ihrer deutschen Sprachkenntnisse, nämlich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15.03.2011 bereits seit Oktober 2008, und damit seit mehr als 2 Jahren in Deutschland befand. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin ihrer guten Sprachkenntnisse fast ausschließlich im Selbststudium und durch den Aufenthalt in Deutschland erworben hat. Eine familiäre Vermittlung, die von Umfang und Intensität geeignet gewesen wäre, ein Sprachfundament zu bilden, ist nicht erkennbar. 56 Unabhängig davon fehlt es auch an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BVFG liegt nicht vor. Der Inlandspass der Klägerin aus dem Jahr 2005 enthält keine Nationalitätenangabe. Eine Zuordnung der Klägerin zur deutschen Nationalität durch das Recht des Herkunftsstaates, § 6 Abs. 2 Satz 1, 3. Alt. BVFG liegt ebenfalls nicht vor. 57 Demnach kommt nur ein Bekenntnis auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise in Betracht. Dies setzt voraus, dass die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. So sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen, 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41/03 - juris. 59 Diese Anforderungen gelten auch fort, nachdem sich in den Nachfolgestaaten der UdSSR die Rechtslage dahingehend geändert hat, dass eine Nationalitätenerklärung für die Eintragung in den Inlandspass nicht mehr vorgesehen ist, 60 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 - 5 B 78.08 - juris. 61 Die oben genannten Anforderungen an ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise erfüllt die Klägerin nicht. 62 Ihre kulturellen Aktivitäten als Mitglied der "National-kulturellen Gesellschaft der Deutschen im Gebiet Donezk" und des "Internationalen Verbandes der Deutschen Kultur" in Moskau erreichen nach ihrer Aussagekraft, ihrem Gewicht und ihrer Außenwirkung nicht die Bedeutung einer Nationalitätenerklärung. Diese beschränken sich in erster Linie auf eine musikalische Betätigung. Ob die Klägerin tatsächlich die genannten Vereinigungen auf regionalen und überregionalen Konzerten repräsentiert hat, kann mangels einer entsprechenden Substantiierung und der Vorlage von Belegen nicht festgestellt werden. Die Aktivitäten der Klägerin als Sängerin und Flötistin spiegeln vor allem ein Interesse an deutscher Kultur und einer beruflichen musikalischen Entwicklung wieder, aber nicht ohne weiteres die außenwirksame Erklärung einer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, 63 vgl. OVG NW, Beschluss vom 08.12.2009 - 12 E 1694/09 - . 64 In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, dass in der Familie der Klägerin eine bewusste und prägende Erziehung zum deutschen Volkstum nicht stattgefunden hat. Nach der Rückführung der Familie in die Sowjetunion am Ende des zweiten Weltkrieges ist es nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung offenbar gelungen, in den Personenstandsurkunden alle - eventuell vorhandenen - Hinweise auf eine deutsche Herkunft zu entfernen. Damit hat sich die Familie, in der damaligen Situation verständlich, aber bewusst vom deutschen Volkstum ab- und dem Volkstum der Urgroßmutter zugewandt. Insbesondere ist auch eine Weitergabe der deutschen Sprache von dem Großvater W. an den Vater der Klägerin nur in geringem Umfang erfolgt. Damit konnte auch ein entsprechendes Volkstumsbewusstsein nicht übertragen werden. Erst in den 90er Jahren hat sich der Großvater der Klägerin, soweit es in Anbetracht der Entfernung der Wohnorte möglich war, um eine Vermittlung der deutschen Sprache an die Enkelin bemüht. Beim Bruder der Klägerin ist dies aber nach den Angaben der Klägerin vergeblich geblieben. Der Vater der Klägerin hat sich nach den vorliegenden Bescheinigungen erst im Jahr 2001 wieder auf seine deutschen Wurzeln besonnen und sich aktiv an den genannten Deutschen Kulturzentren beteiligt. Ob dies allerdings als erneute Hinwendung zur deutschen Volksgruppe oder nur als Freizeitbetätigung gewertet werden kann, bedürfte einer näheren Darlegung und Konkretisierung. 65 Die Klägerin hat zwar durchaus glaubhaft vorgetragen, dass sie sich als deutsche Volkszugehörige betrachtet und in Deutschland leben will. Der Wunsch allein, in Deutschland zu leben und zu arbeiten, kann aber für ein Bekenntnis in vergleichbarer Weise nicht ausreichen, weil er bei allen Aufnahmebewerbern vorhanden ist und durchaus auch andere Motive, beispielsweise beruflicher oder wirtschaftlicher Art, haben kann. 66 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.