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Urteil

2 K 2796/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0607.2K2796.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger beauftragte am 24.11.2008 den Beklagten mit den Vermessungsarbeiten zur Teilung des Grundstückes Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 000. Bei dem abzutrennenden Grundstücksteil handelte es sich um eine unmittelbar an das eigene Wohngrundstück des Klägers und seiner Ehefrau angrenzende Fläche in städtischem Eigentum, die das Ehepaar zunächst gepachtet und nunmehr von der Stadt erworben hatte. 3 Nach Durchführung der Arbeiten setzte der Beklagte mit Kostenbescheid Nr. 000000.0 vom 10.04.2010 Kosten in Höhe von 2.094,40 Euro gegenüber dem Kläger fest. Aus der Leistungsaufstellung auf der Rückseite des Bescheides ergibt sich, dass von dem Beklagten bei der Kostenermittlung ein Wertfaktor von 2,8 - entsprechend einem Bodenwert von 280,00 Euro/m² - angesetzt worden war. 4 Der Kläger hat am 07.05.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die von dem Beklagten festgesetzten Kosten seien um 856,80 Euro zu hoch. Richtigerweise hätte der Beklagte nicht von einem Bodenwert von 280,00 Euro/m² ausgehen dürfen. Garten- und Grünland werde in der Stadt zu einem Wert ("Bodenrichtwert") von 4,50 Euro/m² bis 15,00 Euro/m² veräußert. Deshalb sei entsprechend dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis von 12,50 Euro/m² von der Wertstufe 1, 6 auszugehen. 5 Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des VG Düsseldorf sei nicht einschlägig, weil sie nicht die Teilung von Grünland, sondern die Teilung von baureifem Land einschließlich mitvermessener Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen zum Gegenstand habe. 6 Im Übrigen sei die erworbene Teilfläche baulich nicht nutzbar. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Kostenbescheid des Beklagten vom 10.04.2010 Nr. 000000.0 aufzuheben, soweit Kosten von mehr als 1.237,60 Euro festgesetzt worden sind. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hat verweist ausführlich auf die Bestimmungen des für ihn einschlägigen Vermessungsgebührentarifs. Nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf sei für die Bestimmung des Wertfaktors nicht der Kaufpreis, sondern der Bodenrichtwert maßgebend. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist in vollem Umfang rechtmäßig. Er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 15 Der Beklagte ist als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - ÖbVI - beliehener Unternehmer. Als solcher darf der Beklagte öffentlich-rechtlich tätig werden und nach der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIngBO NRW - für seine Tätigkeit eine durch Kostenbescheid (Verwaltungsakt) geltend zu machende Vergütung nach der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - ÖbVermIngKO NRW - erheben. 16 OVG NRW, Urteil vom 15.3.1979 - IX A 1962/76 - und Urteil vom 25.2.1981 - 2 A 2723/79 -, OVGE 35, 203. 17 Die Höhe der Kosten richtet sich nach der ÖbVermIngKO NRW in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis bzw. dem Gebührentarif zur Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden NRW in der jeweils anzuwendenden Fassung. 18 Weiterer Ausführungen zu alledem bedarf es nicht, denn dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Streitig ist zwischen ihnen alleine, ob der Beklagte die Tarifstelle 4.1.4 des Vermessungsgebührentarifs NRW - VermGebT NRW - richtig angewendet hat. Das ist der Fall. 19 Für die Bestimmung des Wertfaktors, mit dem die Gebührenanteile nach den Tarifstellen 4.1.1 bis 4.1.3 zu multiplizieren sind, nimmt die Tarifstelle 4.1.4 der VermGebT NRW auf die Bodenrichtwerte, die aus den Bodenrichtwertkarten der zuständigen Gutachterausschüsse ersichtlich sind, Bezug (vgl. Nr. 1 der ergänzenden Regelungen zu dieser Tarifstelle). Dieser leicht zu ermittelnde Gebührenmaßstab wurde aus Praktikabilitätsgründen an die Stelle des früheren Gebührenmaßstabs des Verkehrswertes, der in der Regel dem Kaufpreis entspricht, gesetzt. 20 Vgl. zur Befugnis des Verordnungsgebers, sich bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs in der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT NRW an Praktikabilitätsgesichtspunkten zu orientieren OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2010 - 14 A 2867/07 -. 21 Bereits der Wechsel des Gebührenmaßstabes von einem den konkreten Grundstückswert berücksichtigenden zu einem einheitlichen Maßstab für ein größeres Gebiet belegt den Willen des Verordnungsgebers zu einer pauschalierten Gebührenbemessung. Aber auch die Bezugnahme auf den Bodenrichtwert als solchen unterstreicht den Willen zur Pauschalierung. Denn was ein Bodenrichtwert ist, definiert § 196 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB so: Er ist der flächendeckende durchschnittliche Lagewert für den unbebauten Boden unter Berücksichtigung des Entwicklungszustandes. D. h. auch in der der gesetzlichen Definition des Bodenrichtwerts als "flächendeckender durchschnittlicher Lagewert" ist die starke Pauschalierung angelegt. 22 Schließlich genügt der verhältnismäßig grobe Maßstab des Bodenrichtwertes auch dem Zweck der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT NRW; denn die Gebührensprünge (bis 10 Euro/m². bis 100 Euro/m², bis 250 Euro/m², bis 500 Euro/m² und über 500 Euro/m²) sind so groß, dass die genauere Ermittlung des Verkehrswertes, mit all den Schwierigkeiten der individuellen Bestimmung der Bodenqualität, die in vielen Fällen die Einholung eines Gutachtens erforderlich gemacht haben, als überflüssig aufwändig erscheinen muss. 23 Für die Grundstücke einer "Lage" im Sinne des § 196 Abs. 1 BauGB gibt es grundsätzlich keine unterschiedlichen Bodenrichtwerte. Die Auffassung des Klägers, der "für Grünflächen maßgebliche Bodenrichtwert" sei der Ermittlung des Wertfaktors zugrunde zu legen, kann daher nicht zutreffen. Im Übrigen bekräftigen Nrn. 4 und 6 der ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.4 VermGebT NRW den Willen des Verordnungsgebers zur Pauschalierung. Denn in einem über mehrere "Lagen" hinweggehenden Vermessungsgebiet ist eine einheitliche Wertstufe plausibel festzulegen, wenn dort unterschiedliche Bodenrichtwerte festgesetzt sind. Der Bodenrichtwert für baureifes Land gilt auch bei der Aufteilung von Rohbauland, d. h. der geringere Verkehrswert von Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen u. ä. wird für die Gebührenbemessung außer Acht gelassen. 24 Lediglich für Waldflächen, landwirtschaftliche Flächen und vorhandene Verkehrsflächen, für die zumeist kein Bodenrichtwert festgesetzt ist, gibt es in Nr. 5 der ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.4 VermGebT NRW Sonderregelungen zur Bestimmung des Wertfaktors. 25 Für die vom Kläger im Ergebnis postulierte annähernde Gleichbehandlung von Grünflächen in Wohngebieten mit Waldflächen und landwirtschaftlichen Flächen gibt es keinen Grund. Insbesondere besteht insoweit keine unbeabsichtigte Regelungslücke. Denn die unterschiedliche Behandlung von Waldflächen, landwirtschaftlichen Flächen und vorhandenen Verkehrsflächen gegenüber Grünflächen entspricht - wie der Vergleich der Nrn. 5 und 6 der ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.4 VermGebT NRW zeigt - der Absicht des Verordnungsgebers. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.