Beschluss
33 L 425/11.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0606.33L425.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig festzustellen, dass die Beteiligten zu 1), 2) und 3) im Rahmen des Rückäußerungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt haben, weil das Mitbestimmungsverfahren gem. § 76 Abs. 1 Nr. 5 a BPersVG zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, zu dem die Personalmaßnahme bereits vollzogen war und die Beteiligten zu 1) und zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen, weil der Antrag des Beteiligten zu 1) und zu 2) hinsichtlich des Antrages inhaltlich fehlerhaft ist, 4 über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. 5 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. 6 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat für alle von ihm begehrten Regelungen nicht den erforderlichen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. 7 Gegenüber dem Beteiligten zu 1) besteht ein Verfügungsanspruch für beide Anträge nicht, weil der Beteiligte zu 1) nicht an dem streitigen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren beteiligt ist. Die in Rede stehende mitbestimmungspflichtige Maßnahme - die Verlängerung der Zuweisung des EPHK L. zum German Police Project Team in B. - ist dem Beteiligten zu 1) nicht zuzurechnen. Der Beteiligte zu 2) und nicht der Beteiligte zu 1) ist für den Erlass der streitigen Zuweisung des EPHK L. zuständig. 8 Gegenüber dem Beteiligten zu 2) hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es spricht zwar Überwiegendes dafür, dass der Beteiligte zu 2) personalvertretungsrechtliche Vorgaben nicht beachtet hat, indem er die Zuweisung des EPHK L. ab dem 23.02.2011 verlängert hatte, bevor die Zustimmung der Personalvertretung vorlag und bevor er die Zuweisung des EPHK L. mit Verfügung vom 01.03.2011 gem. § 69 Abs. 5 BPersVG vorläufig verlängerte. Im Übrigen dürfte auch die Verfügung vom 01.03.2011, mit der der Beteiligte zu 2) dem Wortlaut nach seinen Zustimmungsantrag vom 15.02.2011 zurückzog, nicht den Vorgaben des § 69 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz BPersVG entsprechen. Der Antragsteller kann aber dennoch weder die Feststellung verlangen, dass der Beteiligte zu 2) im Rahmen des Rückäußerungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat noch hat er einen Anspruch darauf, dass der Beteiligte zu 2) das Mitbestimmungsverfahren erneut durchführt, weil der Beteiligte zu 3) als nach § 82 Abs. 1 BPersVG zuständige Stufenvertretung - ausweislich seiner Mitteilung vom 19.04.2011 - der Verlängerung der Zuweisung zugestimmt hat. Billigt die zuständige Stufenvertretung - wie hier - eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, obwohl die zuständige Dienststelle im Mitbestimmungsverfahren personalvertretungsrechtliche Vorgaben nicht beachtet hat, ist die Zustimmung der Stufenvertretung für die örtliche Personalvertretung bindend. In den Fällen des § 82 Abs. 1 BPersVG ist die Stufenvertretung auf Seiten der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn die Herrin des Mitbestimmungsverfahrens mit allen Rechten und Pflichten, wie sie sonst für die örtliche Personalvertretung maßgeblich sind. Im Rahmen der ihr gesetzlich auferlegten Bindungen bestimmt sie nach eigenem Ermessen, welche Schritte sie gegen gegenüber dem Dienststellenleiter zur Wahrnehmung der Beschäftigteninteressen für notwendig hält, 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.2000 - 6 P 11/99 - ZfPR 2001, 37-41. 10 Schließlich hat der Antragsteller auch gegenüber dem Beteiligten zu 3) einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Mit seinem gegen dem Beteiligten zu 3) gerichteten Feststellungsantrag macht der Antragsteller im Kern geltend, der Beteiligte zu 3) habe die ihm - dem Antragsteller - gegenüber nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG obliegende Informationspflicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist die Stufenvertretung in Angelegenheiten, die - wie hier - einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, verpflichtet, vor ihrer Beschlussfassung der örtlichen Personalvertretung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierdurch soll im Rahmen eines originär bei der Stufenvertretung angesiedelten Mitbestimmungsverfahrens sichergestellt werden, dass die örtliche Personalvertretung zu der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme Stellung nehmen kann. Einen Verstoß des Beteiligten zu 3) gegen die Bestimmung des § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Stufenvertretung genügt ihrer Informationspflicht aus § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, wenn sie den Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters vollständig an die örtliche Personalvertretung zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist weiterleitet. Die der örtlichen Personalvertretung einzuräumende Frist zur Stellungnahme bemisst sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht strikt nach der Hälfte der gem. §§ 82 Ab. 2 Satz 2, 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG normierten Frist von 20 Tagen. Vielmehr obliegt es der Stufenvertretung, das weitere Verfahren nach Eingang des vom Dienststellenleiter vorgelegten Zustimmungsantrages zeitlich so zu gestalten, dass dem Dienststellenleiter noch vor Ablauf der in § 69 Abs. 2 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG festgelegten Frist eine qualifizierte Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme vorgelegt werden kann, 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.2000 - 6 P 11/99 -, a.a.O. 12 Der Beteiligte zu 3) hat den Zustimmungsantrag des Beteiligten zu 2) vom 15.02.2011 dem Antragsteller am 21.02.2011 zugeleitet. Dass der Beteiligte 3) dem Antragsteller mit der Vorlage des Zustimmungsantrages des Dienststellenleiters eine unangemessen kurze Frist gesetzt hat, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die mitbestimmungspflichtige Maßnahme bereits am 23.02.2011 umgesetzt worden sei, verkennt er, dass die Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme durch den Dienststellenleiter nicht geeignet ist, die ihm gegenüber dem Beteiligten zu 3) eingeräumte Äußerungsmöglichkeit zu verkürzen. 13 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.