Beschluss
14 L 564/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0601.14L564.11A.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien auszusetzen. Ihr wird weiter aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien auszusetzen. Ihr wird weiter aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der dem Tenor entsprechende Antrag des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen - hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung dem Hilfsbegehren des Antragstellers entsprechenden - Umfang Erfolg. Statthaftes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Die mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachten Rechte des Antragstellers können nicht mittels eines nach § 123 Abs. 5 VwGO vorgehenden Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden. Die Abschiebungsanordnung nach Italien liegt bislang nur in einem vom 7. März 2011 datierenden Entwurf vor, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch nicht mit dem erforderlichen Bekanntgabewillen bekannt gegeben hat. Der statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 oder § 123 VwGO) ausgesetzt werden darf. Denn die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG in entsprechender Anwendung des zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in durch § 34 a Abs. 1 AsylVfG bezeichnete Staaten, namentlich solche Abschiebungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50/1 vom 25. Februar 2003), sog. Dublin-II-VO, ergehen, nicht generell verbietet, sondern derartigen Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer dann erreichen, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (102), sowie Beschlüsse vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl. 2009, 1304 f., und 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Dublin-II-VO besteht zudem nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach deren Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 lit. e Satz 4 Dublin-II-VO ausdrücklich vor. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 2009 und 22. Dezember 2009, a.a.O. Der Antrag ist in seinem durch den Hilfsantrag bestimmten Umfang begründet. Denn es liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an den Standard heranreicht, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27 a AsylVfG mit Wirkung vom 28. August 2007 vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304/12 vom 30. September 2004, berichtigt durch ABl. L 204/24 vom 5. August 2005, sog. Qualifikationsrichtlinie) bei dem EG-Mitgliedstaat, der nach der Dublin-II-VO zuständig ist, als gegeben vorausgesetzt hat und - nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie am 10. Oktober 2006 (vgl. deren Art. 38 Abs. 1) voraussetzen durfte. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung der 20., 16. und 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in den Beschlüssen vom 10. Januar 2011 - 20 L 1920/10.A -, vom 11. Januar 2011 - 16 L 1913/10.A - und vom 5. Mai 2011 - 3 L 603/11.A -. Danach ist insbesondere zu klären, ob der Antragsteller seine Asylgründe in Italien noch uneingeschränkt vorbringen kann oder ob ihm dies dort nicht oder nur noch unter erheblichen, mit dem unions- und völkerrechtlichen Standard unvereinbaren Einschränkungen möglich ist. Vgl. zur Praxis der Anwendung der Dublin-II-VO u.a. in Italien ECRE, Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, S. 73 ff., März 2006, abrufbar unter www.ecre.org/resources/Policy_papers; Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien, November 2009, abrufbar unter www.beobachtungsstelle.ch. Ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe/Juss-Buss, Asylum procedure and reception conditions in italy, Mai 2011, abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch. Zudem sind die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien völlig überlastet, so dass die große Mehrheit der Asylsuchenden ohne Obdach und ohne gesicherten Zugang zu Nahrung leben muss. Auch die Gesundheitsversorgung ist nicht ausreichend sicher gestellt, da diese teilweise nur mit einer festen Wohnadresse bean-sprucht werden kann. Vgl. Bethke/Bender, Bericht über die Recherchereise von Rom nach Turin im Oktober 2010, vom 28. Februar 2011, abrufbar unter www.proasyl.de; Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien, a.a.O.; Médicins Sans Frontièrs, Over the wall - a tour of Italy's migrant centres, Januar 2010, abrufbar unter http://www.msf.org/msf/fms/article-images/2010-00/wall_report.pdf. Die Antragsgegnerin ist den beschriebenen Zuständen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Denn insoweit wird auf die vertraglichen Verpflichtungen Italiens als Mitgliedsstaat der EU und damit den gewünschten "Soll-Zustand" verwiesen. Vorliegend ist es jedoch so, dass die tatsächlichen Verhältnisse - jedenfalls mit der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren notwendigen Gewissheit - nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Auch die von der Antragsgegnerin gegen den zuvor zitierten Bericht von Bethke/Bender vorgebrachten Einwände gegen dessen Verwertbarkeit, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. So beziehen Bethke/Bender sich bei der Darstellung der defizitären Aufnahmekapazitäten für Dublin-II-Rückkehrer auf Daten und Zahlen des offiziellen Berichts des SPRAR (Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge). Wie sich den einschlägigen Presseberichten entnehmen lässt, dürften sich die vorgenannten Defizite durch den dramatisch angestiegenen Zustrom von Flüchtlingen aus den nordafrikanischen Staaten sogar noch deutlich verschlechtert haben. Die bekannt gewordenen Informationen über die Situation von Asylbewerbern in Italien haben den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in jüngster Zeit wiederholt zu vorläufigen Entscheidungen nach Art. 39 der Verfahrensordnung (Rules of Court) mit dem Ziel der Verhinderung von Überstellungen nach Italien veranlasst. Vgl. EGMR, Statements of Facts u.a. vom 14. September 2010 - Nr. 2303/10 -, vom 30. August 2010 - Nr. 37159/09 -, vom 4. Juni 2010 - Nr. 30815/09 - und vom 16. März 2010 - Nr. 44517/09 -, Diese Erwägungen rechtfertigen nicht nur eine verfassungskonforme Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG. Ebenso für Abschiebungen nach Italien: VG Lüneburg, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 6 B 23/11 -; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Mai 2011 - 7 B 58/11 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2011 - 5 L 561/11.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 18. April 2011 - A 1 K 515/11 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 28. März 2011 - 9 B 101/11 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 18. März 2011 - 8 L 92/11.A -; VG Gießen, Beschluss vom 10. März 2011 - 1 L 468/11.GI.A -; VG Frankfurt, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 L 449/11.F.A. -; VG Weimar, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 5 E 20190/10We -; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 L 1455/10.DA.A(1) -, alle abrufbar unter www.asyl.net; VG Minden, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 12 L 284/10.A -, juris. Die tatsächliche Situation Asylsuchender in Italien begründet auch den Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der Antragsteller hat einen Anspruch, dass die Antragsgegnerin von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintritts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Dublin-II-VO eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Es spricht Überwiegendes dafür, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für Ausländer jedenfalls dann ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, wenn die Entscheidung - wie hier im Hinblick auf den unzureichenden Zugang zum Asylverfahren und die mangelhafte Sicherstellung des Lebensunterhaltes im nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat - durch nationales Verfassungsrecht, namentlich durch die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflichten geprägt wird. Der Antragsteller hat schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar wurde dem Antragsteller nach Aktenlage bislang ein die Abschiebung nach Italien anordnender Bescheid nicht ausgehändigt. Allerdings beabsichtigt die Antragsgegnerin, den Antragsteller nach Italien zurückzuführen. Dies dokumentiert die bereits als Entwurf existierende Abschiebungsanordnung sowie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin unter dem 20. Januar 2011 ein Übernahmegesuch an Italien richtete, das von Italien am 9. Februar 2011 angenommen wurde. In Anbetracht der seit der Annahme des Übernahmegesuchs laufenden Frist von sechs Monaten für die Überführung des Antragstellers nach Italien (Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO) ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin vor Ablauf dieser Frist aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen wird. Der Antragsteller muss vor diesem Hintergrund jederzeit mit der Durchführung der Abschiebung rechnen, ohne erkennen zu können, wann diese unmittelbar bevorsteht. Aufgrund der unzulänglichen Situation für Asylsuchende in Italien drohen dem Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Rechtsbeeinträchtigungen, die die Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens gefährden und die zudem während und nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert bzw. rückgängig gemacht werden können. Durch die vorliegend befristet erlassene Anordnung erhält die Antragsgegnerin die Möglichkeit, entweder von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen oder konkrete Garantien Italiens für den Antragsteller dahingehend zu erwirken, dass sein Asylantrag bei seiner Überstellung umgehend von den italienischen Behörden registriert wird, dass ihm eine Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und eines Rechtsbeistandes ermöglicht wird, dass er in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wird und er im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).