Urteil
20 K 6612/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0530.20K6612.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger beantragte am 18.06.1997 die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis, die ihm vom Beklagten - nach Durchführung einer Ortsbesichtigung der Geschäftsräume des Einzelhandelsgeschäfts B. in der G. Straße 000 in Köln-Q. -X. - am 23.05.2001 erteilt wurde. Im Jahre 2001 war der Kläger - neben seinen Eltern - Gesellschafter der B. T. P. GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er aufgrund einer Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 30.10.2001 wurde (die entsprechende Änderung im Handelsregister erfolgte am 06.02.2002). Bereits am 24.08.2001 hatten der Kläger und sein Vater für die T. P. GmbH eine Gewerbe-Anmeldung vorgenommen, in der als angemeldete Tätigkeit nunmehr auch der "Handel mit Schusswaffen und Munition" aufgeführt war. Daraufhin teilte der Beklagte unter dem 24.09.2001 mit, dass die dem Kläger erteilte Waffenhandelserlaubnis personengebunden sei und daher nicht in die GmbH eingebracht werden könne. Am 05.09.2001 zeigte der Kläger die Aufnahme des Waffenhandels zum 01.09.2001 beim Beklagten an. Mit Schreiben vom 10.07.2002 und vom 01.08.2002 wies der Beklagte den Kläger wiederum darauf hin, dass die Waffenhandelserlaubnis nicht für die GmbH gelte; für diese müsse eine neue Waffenhandelserlaubnis beantragt werden, der Waffenhandel dürfte nicht von der GmbH ausgeübt werden. Auf eine Anfrage des Gewerbeamtes der Stadt Köln vom 29.01.2003, ob die Waffenhandelserlaubnis auf die GmbH umgeschrieben worden sei, erteilte der Beklagte die Antwort, dass kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Im Jahre 2008 fanden in der Angelegenheit Gespräche zwischen den Beteiligten statt; auf Veranlassung des Beklagten wurde gegen den Kläger am 21.07.2009 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2009 in der Angelegenheit an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Anlässlich eines Vorganges über eine vom Kläger beantragte Ausnahmebewilligung beim Ordnungsamt der Stadt Kassel für eine dortige Messe teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 29.07.2009 mit, dass seine Waffenhandelserlaubnis gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 WaffG erloschen sei, da der Kläger als natürliche Person die Gewerbetätigkeit zu keinem Zeitpunkt aufgenommen habe und der Waffenhandel vielmehr ausschließlich von der B. T. P. GmbH betrieben worden sei. Dieser rechtswidrige Zustand sei bisher toleriert worden, dies sei nunmehr aber nicht mehr möglich. Mit Anschreiben vom 10.08.2009 wies der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 29.07.2009 darauf hin, dass der Kläger gemäß § 46 Abs. 1 WaffG alle Ausfertigungen der Waffenhandelserlaubnis unverzüglich an ihn zu übermitteln habe. Der Kläger seinerseits ließ durch seine Prozessbevollmächtigten unter dem 17.08.2009 darauf hinweisen, dass ein Antrag der GmbH auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis vom 30.04.2008 vom Beklagten noch nicht beschieden worden sei. Mit Bescheid vom 30.09.2009 forderte der Beklagte den Kläger zur Rückgabe der Waffenhandelsurkunde binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides auf und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an; des Weiteren drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 30.09.2009 am 07.10.2009 Klage erhoben, die er am 30.11.2009 zunächst - vorsorglich - auch auf eine Anfechtung des "Bescheides" des Beklagten vom 10.08.2009 erweitert hat. Gleichzeitig hat er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, dem die Kammer mit Beschluss vom 22.02.2010 - 20 L 1542/09 - stattgegeben hat. Zur Begründung trägt der Kläger vor: Die gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seien von der StA Köln am 02.06.2010 (StA Köln - 11 Js 437/09) bzw. am 12.01.2011 (StA Köln - 11 Js 407/10) nach § 153 StPO eingestellt worden. Der Sachverhalt betreffend die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis aus dem Jahr 2001 stelle sich wie folgt dar: Die Anmeldung des Waffenhandels auf das seinerzeit bestehende Einzelunternehmen sei vom Gewerbeaufsichtsamt Q. abgelehnt worden. Es sei mitgeteilt worden, dass der Geschäftsführer der GmbH, seinerzeit der Vater des Klägers, auch zugleich Inhaber der Waffenhandelserlaubnis sein müsse. Aus diesem Grunde sei ein Notarvertrag gefertigt worden, in dem der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer für den Waffenhandel eingesetzt worden sei. Dies sei von den Behörden, insbesondere auch vom Beklagten, so akzeptiert worden. Nach dem Ableben seines Vaters am 23.12.2001 sei er, der Kläger, alleiniger Geschäftsführer der T. P. GmbH geworden. Erst im Jahre 2007 sei durch die Vertreterin des Beklagten im Rahmen eines Verfahrens beim Verwaltungsgericht Köln mitgeteilt worden, dass man über die Handelserlaubnis nachdenken müsste. Es sei dann zu einem Gesprächstermin bei dem Beklagten gekommen, aufgrund dessen der Antrag vom 30.04.2008 auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis für die GmbH gestellt worden sei. Dieser Antrag sei in der Folgezeit vom Beklagten nicht bearbeitet worden. Er habe auch stets persönlich den Waffenhandel ausgeübt, er habe das Überlassen und das Übernehmen der Waffen unter seiner Person und mit seiner Waffenhandelserlaubnis vollzogen, die T. P. GmbH sei allein Rechnungsteller gewesen und habe den Zahlungsverkehr abgewickelt. Auch die von dem Beklagten im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 12.01.2011 sichergestellten Waffenhandelsbücher, die im Übrigen auch fortlaufend durch den Beklagten kontrolliert worden seien, wiesen aus, dass das Waffenhandelsbuch letztlich auf die B. T. P. GmbH und den Kläger persönlich laufe. Schriftliche Aufträge zwischen der B. T. P. GmbH und dem Kläger als natürliche Person lägen nicht vor. Der Waffenhandel sei stets so ausgeführt worden, wie es dem Beklagten bereits seit dem Jahre 2001 bekannt sei. Zwischen ihm, dem Kläger, als Inhaber der Waffenhandelserlaubnis und seiner Person als Geschäftsführer der GmbH andererseits liege Personenidentität vor. Zu den vom Beklagten beanstandeten Vorgängen, die dieser als unzulässigen Waffenhandel werte, sei anzumerken, dass zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der Waffenhandel einstweilen eingestellt worden sei, er sich aber ausdrücklich vorbehalten habe, den Handel jederzeit wieder aufzunehmen. Bei den beanstandeten Vorgängen in dem Waffenhandelsbuch handele es sich teilweise um Altvorgänge, die abgewickelt worden seien, und teilweise um Entgegennahmen von Waffen aus Nachlassbeständen und Kommissionsware und Rückläufer. Er sei im Übrigen bereit, auf die ihm erteilte persönliche Waffenhandelserlaubnis zu verzichten, wenn antragsgemäß der GmbH ihrerseits nunmehr eine Waffenhandelserlaubnis erteilt werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die von ihm auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 WaffG getroffene Maßnahme für rechtmäßig. Die dem Kläger am 23.05.2001 persönlich erteilte Waffenhandelserlaubnis sei gem. § 21 Abs. 5 WaffG erloschen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt den gewerblichen Waffenhandel persönlich aufgenommen, dieser sei vielmehr ausschließlich durch die B. T. P. GmbH durchgeführt worden. Dies belege der Auszug aus dem Handelsregister für die GmbH, wonach - Eintragung vom 06.02.2002 - Gegenstand des Unternehmens u.a. auch der Handel mit Schusswaffen und Munition sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten seien. Der Kläger habe hingegen nie ein Gewerbe angemeldet. Bereits im Jahre 2001 seien dem Kläger Hinweise erteilt worden, dass für die GmbH eine Waffenhandelserlaubnis beantragt werden müsse. Hierauf sei der Kläger dann ab 2007 erneut mehrmals ausdrücklich hingewiesen worden. Dem Kläger sei deutlich gemacht worden, dass der über Jahre hinweg bestehende nicht rechtmäßige Waffenhandel nunmehr nicht mehr länger toleriert werden könne. Der Nachweis der Behauptung, dass der Waffenhandel durch den Kläger persönlich durchgeführt werde und die Rechnungslegung völlig losgelöst (zeitlich und räumlich) von der GmbH erfolge, sei bisher nicht erbracht worden. Der Beklagte hat zur Stützung seiner Auffassung, dass der Waffenhandel in rechtswidriger Weise betrieben worden sei und auch weiterhin betrieben werde, Berichte an das Kriminalkommissariat 13 vom 17.11. und 08.12.2009 nebst Anlagen vorgelegt sowie eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Köln vom 07.07.2010 mit Nachtrag vom 12.07.2010 im Rahmen des gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 - 29 sowie Bl. 38 - 45 der Gerichtsakte verwiesen. Des Weiteren verweist der Beklagte auf die Umstände und das Ergebnis der beim Kläger am 12.01.2011 durchgeführten Waffenhandelskontrolle hin, wonach nach Auswertung der vorgefundenen Geschäftsunterlagen der GmbH und der Waffenhandelsbücher davon auszugehen sei, dass der Waffenhandel nicht vom Kläger persönlich, sondern von der GmbH durchgeführt worden sei und entgegen seinen Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht und der Staatsanwaltschaft Köln auch noch weiterhin durchgeführt werde, somit weiterhin illegal Waffenhandel betrieben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 20 L 1542/09, der von der StA Köln beigezogenen Ermittlungsakten 11 Js 437/09 und 11 Js 407/10, der Gerichtsakte VG Köln - 20 K 6635/10 (Verfahren der B. T. P. GmbH ./. den Beklagten) sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die von ihm nach der Hausdurchsuchung am 12.01.2011 dem Gericht vorgelegten Geschäftsunterlagen (drei Ordner) und Waffenhandelsbücher (drei gebundene Bücher) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem Bescheid ausgesprochene Aufforderung zur Rückgabe der Ausfertigungen der Waffenhandelserlaubnisurkunde findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 WaffG. Danach hat der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde u.a. dann, wenn - so S. 2 der Vorschrift - die Erlaubnis erloschen ist, unverzüglich zurückzugeben. Der Kläger ist allerdings vor Erlass des angegriffenen Bescheides vom Beklagten zu der beabsichtigten Aufforderung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Es ist indes eine Anhörung zu der beabsichtigten Maßnahme in (noch) hinreichender Art und Weise dadurch erfolgt, dass der Beklagte nach vorausgegangenen Gesprächen den Kläger mit Schreiben vom 29.07.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die erteilte Waffenhandelserlaubnis gemäß § 21 Abs. 5 S. 1 WaffG erloschen sei und der deswegen bestehende rechtswidrige Zustand nicht weiter toleriert werde. Diesen Hinweis hat der Beklagte mit weiterem Schreiben vom 10.08.2009 wiederholt und ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs. 1 WaffG der Erlaubnisinhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben habe, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Abschließend heißt es: "Ich weise Sie daher darauf hin, dass mir alle Ausfertigungen der Waffenhandelserlaubnis unverzüglich zu übermitteln sind". Damit ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die nach § 46 Abs. 1 WaffG bestehende gesetzliche Verpflichtung erfolgt. Diese Vorgehensweise genügt unter den vorliegend gegebenen Gesamtumständen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung. Der Kläger hat im Übrigen insoweit auch keine Einwände erhoben. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 WaffG sind vorliegend erfüllt. Die dem Kläger am 23.05.2001 persönlich erteilte Waffenhandelserlaubnis ist nach § 21 Abs. 5 WaffG erloschen, weil er, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, als Inhaber der Erlaubnis die Tätigkeit des Waffenhandels nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen hat. Der in dem Gericht vorliegenden Waffenhandelsbüchern ausgewiesene Waffenhandel ist vielmehr ausschließlich von der Fa. B. T. P. GmbH ausgeübt worden und nicht vom Kläger persönlich. Gemäß Abschnitt 2 Nr. 9 der Anlage 1 zum Waffengesetz treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feil hält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt. Dass der Kläger persönlich - also neben der B. T. P. GmbH - im Sinne dieser Definition gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung im Rahmen der dokumentierten Geschäfte mit Waffen und Munition tätig gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Insoweit weisen die dem Gericht vorliegenden Unterlagen zur konkreten Abwicklung der waffenrechtlichen Geschäfte ein völlig uneinheitliches Bild auf, was die Einzelheiten der Geschäftsabwicklung anbetrifft. So sind etwa die im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen zahlreichen Erlaubnisse nach dem seinerzeitigen § 9 a Abs. 1 der 1. Waffenverordnung wenig aussagekräftig. In der Rubrik Nr. 3 des Vordrucks ist als Versender jeweils angekreuzt "Waffenhändler" und darunter dann der Name des Klägers angegeben; weiter darunter unter der Rubrik "Firma" ist diese mehrheitlich mit "B. " angegeben (etwa Bl. 173, 184, 192, 197, 199, 209, 217, 237, 241, 244), teilweise ist in der Zeile "Firma" aber auch ausdrücklich "B. T. P. GmbH" vermerkt (etwa Bl. 82, 112, 130). Der Kläger hat zudem im Rahmen der Geschäftsvorgänge - soweit ersichtlich - ausschließlich das Briefpapier unter dem Briefkopf der B. T. P. GmbH verwendet, oftmals am Ende hinter der Unterschrift mit dem Zusatz "Übernehmer (bzw. Überlasser): U. B. , Waffenhandelserlaubnis 00 00.0 - 0000 - PP Köln vom 23.05.01". Die Gebührenbescheide des Beklagten sind überwiegend an den Kläger persönlich adressiert, aber auch an die GmbH (etwa Bl. 215). Auch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Mitteilungen anderer Waffenbehörden über Waffenwechsel weisen kein einheitliches Bild auf: Teilweise ist als Überlasser bzw. Übernehmer ausdrücklich die B. T. P. GmbH bezeichnet (z.B. Bl. 207 und 208), teilweise ist als Erwerber bzw. Überlasser der Kläger persönlich bezeichnet (Bl. 179, 183, 204). Was die Kopien der Geschäftsunterlagen in dem vom Beklagten nach der Hausdurchsuchung übersandten Ordner I anbetrifft, weisen jedenfalls die geschäftlichen Schreiben aus den Jahren 2001 und 2002 ausschließlich die B. T. P. GmbH, unterzeichnet vom Kläger, als Absender aus. Der oben bezeichnete Zusatz am Ende betreffend die Waffenhandelserlaubnis des Klägers ist dort nicht enthalten; so z.B. auch nicht in dem Schreiben an einen Kunden vom 29.10.2002, mit dem die Übernahme von drei Langwaffen am 25.10.2002 bestätigt wurde (Bl. 143 Ordner I). Aus den dem Gericht übersandten - nicht systematisch geordneten - geschäftlichen Unterlagen ist somit zu schließen, dass der schriftliche Geschäftsverkehr jedenfalls bis ins Jahr 2003, wahrscheinlich auch bis zu einem späteren Zeitpunkt, ausschließlich unter dem Briefkopf und dem Namen der B. T. P. GmbH abgewickelt worden ist ohne Hinweis auf den Kläger persönlich als Überlasser oder Übernehmer unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Waffenhandelserlaubnis. Gegen die Ausübung des Waffenhandels durch den Kläger persönlich sprechen vor allem zwei Gesichtspunkte: Zum einen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt persönlich ein Gewerbe angemeldet, während in Bezug auf die B. T. P. GmbH im Handelsregister Köln als Geschäftstätigkeit der GmbH seit Februar 2002 auch der Handel mit Schusswaffen und Munition sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten eingetragen sind. Zum anderen ergibt sich aus den Erläuterungen, die in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers erfolgt sind, dass die GmbH nicht allein als Rechnungsteller und als den Zahlungsverkehr abwickelnde juristische Person in Erscheinung getreten ist, sondern etwa die Erlöse aus dem Waffenhandel ausschließlich der GmbH zuflossen, der Kläger selbst also auch über keine geschäftlichen Konten verfügte, also Waffengeschäfte nicht eigenständig neben der GmbH abwickelte. Dass er als Gesellschafter indirekt im Wege von Entnahmen von Beträgen aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH von den Waffengeschäften profitierte, reicht für eine Einstufung als persönlich gewerbsmäßig betriebener Waffenhandel nicht aus, zumal Gegenstand des Unternehmens der GmbH des Weiteren auch der Betrieb eines Optikergeschäfts, die Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Auktionen mit Kunstgegenständen und Feuerwaffen und der An- und Verkauf von Antiquitäten ist. Irgendwelche Belege über entsprechende gesellschaftsrechtliche Vorgänge sind auch nicht vorhanden. Die Gewinnerzielung in sämtlichen Geschäftsbereichen erfolgte danach mangels anderweitiger Anhaltspunkte seitens und für die GmbH. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung zur Herausgabe der Waffenhandelserlaubnisurkunde nicht nachkommt, ist auf der Grundlage der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW (nicht, wie vom Beklagten angegeben, nach den inhaltsgleichen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) ebenfalls rechtmäßig ergangen. Die Wahl eines Zwangsgeldes als Zwangsmittel ist verhältnismäßig und auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit hat der Kläger keine spezifischen Einwände geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.