Urteil
26 K 4731/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0519.26K4731.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung in Höhe von 33.975,00 EUR wegen der seinem inzwischen verstorbenen Sohn Q. I. gewährten Konsularhilfe. Q. I. , geb. am 00.00.0000 in Berlin, lebte 2007 in Thailand. Bis zum Besuch eines britischen Internats hatte er in Berlin bei seiner Mutter C. I. , der geschiedenen ersten Frau des Klägers, und deren zweitem Ehemann, Herrn I. , gewohnt. Ab der 11. Klasse hatte er das genannte Internat in Großbritannien besucht. Von September 1997 bis Februar 2001 hatte er mit Unterstützung des Klägers, eines Chirurgen, und Frau I. , einer Zahnärztin, an der University of North London studiert (Bl. 162 Beiakte). Danach hatte er zunächst weiter in Großbritannien, dann in Australien und anschließend in Südostasien gelebt. Seit April 2007 war er als Englischlehrer an der B. O. School tätig. Am 13. November 2007 wurde er nach einem Verkehrsunfall mit lebensgefährlichen Verletzungen in das Bangkok Ratchasima Hospital in Nakhontatchasima eingeliefert. Der Kläger und Frau I. hielten sich seither abwechselnd mehrere Wochen dort auf. Mit Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 14. Dezember 2007 - 18 XVII H 7843 - wurde die in C1. wohnende, 1978 geborene, als Zahnarzthelferin tätige Tochter des Klägers, Frau K. M. , im Wege der einstweiligen Anordnung zur Betreuerin ihres Bruders bestellt. Als Aufgabenkreis wurde festgesetzt: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Behörden, Sozialleistungsträgern, Regelung von Postangelegenheiten. Am 17. Dezember 2007 beantragte K. M. die Gewährung der Konsularhilfe. Zur Begründung trug sie vor, ihr Bruder sei wegen Hirnblutungen und Schädelfrakturen mehrfach notoperiert worden. Seit dieser Zeit liege er im Koma. Ihr Bruder habe nur 30.000 Baht monatlich verdient und verfüge über keinerlei finanzielle Reserven, um die zukünftigen Krankenhaus-, OP- und Rehabilitationskosten zu zahlen. Krankenversicherungsschutz bestehe nicht. Die geschiedenen beide in Berlin lebenden und als Ärzte tätigen Eltern hätten zur Bezahlung der Notoperation und weiterer Intensivbehandlung bisher entstandene Klinikkosten in Höhe von ca. 25.000,00 EUR durch Aufnahme von Krediten vorerst übernommen. Für die weitere Bezahlung von Krankenhauskosten sowie eine Verlegung in ein deutsches Krankenhaus mit Rehabilitationsmöglichkeiten stünden im Familienkreis keinerlei Finanzmittel zur Verfügung. Aufgrund der sehr schlechten medizinischen Versorgung in Thailand sei eine Verlegung nach Deutschland unbedingt notwendig, um eine erneute neurochirurgische Operation zur Abwendung von Hirnhautinfektionen und Deckung des fehlenden Schädelknochens durchführen zu lassen. Für mindestens 12 Monate sei mit einer medizinischen Behandlungsnotwendigkeit zu rechnen. Wegen der Subsidiaritätsprüfung wurden der Kläger und Frau C. I. kontaktiert. Am 21. Dezember 2007 befand Q. I. sich im Militärhospital in Korat. Da sich nach den dem Konsulat vorliegenden Informationen sein Gesundheitszustand infolge einer Infektion zunehmend verschlechterte und Lebensgefahr bestand, wurde die Botschaft von der Fachaufsicht des Auswärtigen Amtes angewiesen, die Rückführung von Q. I. bis zum Eingangsflughafen Berlin in die Wege zu leiten. Mit Rechnung vom 31. Dezember 2007 wurden vom ADAC für den Rückflug 67.900,00 EUR in Rechnung gestellt. Mit an die Tochter des Klägers adressiertem Bescheid vom 4. Februar 2008 bewilligte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok eine Konsularhilfe gemäß § 5 Konsulargesetz (KG) einschließlich Gebühren in Höhe von 67.950,00 EUR. Q. I. wurde aufgegeben, die Hilfe bis zum 30. April 2008 zu erstatten. Zudem enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die Pflicht zum Ersatz der Auslagen neben dem Empfänger auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht treffe und es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes handele, die nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Verwaltungswege vollstreckt werde. Da keine Rückzahlung erfolgte, erinnerte das Bundesverwaltungsamt die Tochter des Klägers als Betreuerin des Sohnes unter dem 9. Juni 2008 an die Rückzahlung der Forderung. Diese legte unter dem 24. Juni 2008 u.a. ein ärztliches Attest der Stationsärztin der Median Klinik Grünheide vor, nach dem Q. I. sich im apallischen Syndrom (Wachkoma) befand, und einen Bescheid des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin über ihrem Bruder gewährte Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch -. Unter dem 29. Juli 2008 informierte das Bundesverwaltungsamt die Tochter des Klägers, dass es gemäß § 5 Abs. 5 KG verpflichtet sei, an die Eltern des Hilfeempfängers, also auch den Kläger, wegen der Kostenerstattung heranzutreten. Am 8. August 2008 teilte Frau M. u.a. mit, dass ihr Bruder im Sterben liege. Da die gesamte Familie sehr darunter leide, bitte sie, den Eltern die Leistungsbescheide vorerst nicht zu übersenden. Nach dem Tod des Bruders werde sie sich unaufgefordert melden. Am 28. Oktober 2008 verstarb der Sohn des Klägers in Berlin-Treptow-Köpenick. Unter dem 7. November 2008 informierte das Bundesverwaltungsamt den Kläger und seine erste Ehefrau C. I. über die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 5 KonsularG und bat im Falle angenommener mangelnder Leistungsfähigkeit um Nachweis durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen. (Bl. 54f. Beiakte). Der Leistungsbescheid der Botschaft vom 4. Februar 2008 war beigefügt. Der zweite Ehemann von Frau I. , die nach wie vor als Zahnärztin tätig war, wies auf wirtschaftliche Probleme hin und bat, ebenso wie die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, um Fristverlängerung für die Vorlage von Stellungnahme bzw. Einkommensnachweisen. Der Anwalt von Frau I. berief sich anschließend auf deren fehlende Leistungsfähigkeit. Der Kläger betreibt mit seiner zweiten Ehefrau H. , die ebenfalls Ärztin ist, seit 1993 eine chirurgische Praxis in Berlin. Sie wohnen mit ihrem gemeinsamen 1990 geborenen Sohn N. , der 2008 das Gymnasium besuchte, in einem in unmittelbarer Nähe zum Tegeler See (s. google maps Bl. 54 Gerichtsakte) auf einem eigenen Angaben des Klägers zufolge 603 qm großen Grundstück gelegenen 1934 erbauten, 1993 für 635.000,00 DM erworbenen Einfamilienhaus mit etwa 200 qm Wohnfläche (gemäß klägerischer Aufstellung) und Sauna. Der Kläger ließ durch einen weiteren Anwalt mitteilen, er habe durch seine Praxisverlegung im August 2008 erhebliche Aufwendungen gehabt, die hätten kreditiert werden müssen. Mittel in der veranlagten Höhe stünden daher nicht zur Verfügung und könnten wegen der Ausschöpfung der Kreditlinie auch nicht über eine weitere Kreditaufnahme finanziert werden. Unter dem 22. Dezember 2008 trug der Kläger u.a. vor, er und die Mutter des Hilfeempfängers hätten innerhalb von sechs Wochen 40.000,00 EUR für die medizinische Behandlung des Sohnes ausgegeben. Er selbst habe zuzüglich von Flugkosten, Lebenshaltungskosten während seines fünfwöchigen Thailandaufenthalts, Telefon- und Arbeitsausfallkosten bereits 33.600,00 EUR zuzüglich der hälftigen Beerdigungskosten bezahlt. Er habe diese Zahlungen aus dem gemeinsamen Vermögen mit seiner zweiten Ehefrau getätigt und sei dieser gegenüber im Innenverhältnis zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Gegenüber seinem Sohn N. und seiner mit ihm als Ärztin in der gemeinsamen Praxis arbeitenden zweiten Ehefrau sei er im ersten Rang unterhaltsverpflichtet. Er unterstütze zudem seit Jahren seinen in der Ukraine lebenden 84-jährigen Vater, der als Rentner am Existenzminimum lebe. Die Finanzierung seiner 1993 mit seiner zweiten Ehefrau erworbenen Chirurgiepraxis sei noch nicht abgeschlossen. Aus mietrechtlichen Gründen seien sie zur Standortverlegung gezwungen gewesen und hätten für den Aufbau des neuen Standortes neue Kredite aufnehmen müssen. Eine am 1. Dezember 2007 ausgezahlte Lebensversicherung in Höhe von 30.000,00 EUR, die zur Tilgung von Praxisschulden eingeplant gewesen sei, habe er für die durch den Notfall des Sohnes entstandenen Kosten eingesetzt. Es sei also eine Deckungslücke entstanden. Er verfüge über keine Guthabenkonten. Seine Praxis solle in fünfzehn Jahren seine Altersversorgung darstellen. Eine weitere Inanspruchnahme gefährde die Existenz seiner Praxis und damit die Lebensgrundlage seiner Angestellten und seiner nicht verpflichteten Familienmitglieder. Er habe bisher einen wesentlich höheren Kostenanteil übernommen als seine erste Ehefrau C. I. . Aus der vorgelegten Kostenaufstellung wird deutlich, dass der Kläger bereits am 20. Dezember 2007 und erneut am 19. März 2008 Rechtsanwaltsgebühren wegen Beratung in der Angelegenheit der von seiner Tochter beantragten Konsularhilfe für seinen Sohn bezahlt hatte. Er hatte gemäß vorgelegter Aufstellung von den ermittelten 40.097,54 EUR Krankenhauskosten 23.334,47 EUR, Frau C. I. 16.763,07 EUR bezahlt. (Bl. 66 ff. Beiakte) Das Amtsgericht Hohenschönhausen,- Nachlassgericht - Berlin, teilte am 19. Januar 2009 mit, dass am 26. November 2008 die Eltern von Q. I. , also auch der Kläger, und seine Geschwister/Stiefgeschwister, also K. und N. M. , die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen hatten. Am 28. Januar 2009 teilte der Kläger dem Bundesverwaltungsamt mit, dass die weitere Korrespondenz in der die Unterstützung nach dem Konsulargesetz betreffenden Angelegenheit direkt mit ihm geführt werden solle. Die seinerzeit bei der Antragstellung tätige Tochter sollte also nicht mehr kontaktiert werden. Unterlagen zum Nachweis seiner behaupteten wirtschaftlichen Verhältnisse legte er nicht vor. Mit Leistungsbescheiden vom 3. März 2009 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger und dessen erste Ehefrau C. I. auf, verauslagte Kosten anteilmäßig in Höhe von jeweils 33.975,00 EUR zu erstatten. Zur Begründung wiederholte es in dem an den Kläger gerichteten Bescheid die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Auf Bl. 87 ff. der Beiakte wird Bezug genommen. Frau I. bot darauf vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten eine monatliche Ratenzahlung von 284,00 EUR an. Diesen Vorschlag nahm das Bundesverwaltungsamt unter dem 26. März 2009 an und forderte Frau I. auf, ab April 2009 mit der Rückzahlung von monatlich 284,00 EUR zu beginnen. Nach weiterem Schriftverkehr erklärte Frau I. sich bereit, im Juli, spätestens August 2009 mit der ratenweisen Rückzahlung zu beginnen. Der Kläger erhob am 30.März 2009 Widerspruch. Er widerspreche auch seiner Rückzahlungspflicht in kleinen Raten. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine bisherigen Ausführungen und fügte selbst gefertigte Vermögensaufstellungen und Berechnungen bei. Unter anderem berief er sich darauf, von seiner zweiten Ehefrau Darlehen erhalten zu haben, um die Krankenhauskosten seines Sohnes zu bezahlen. Sein Vermögensanteil aus Wertpapieren/Lebensversicherungen sei verbraucht. 2009 bis 2013 bestehe eine hohe Tilgungsbelastung aus Praxiskrediten. Finanzielle Reserven müssten für notwendige Investitionsrücklagen für den Ersatz von Großgeräten genutzt werden. Er habe bis 2003 bzw. 2005 an seinen Sohn und die Tochter K. regelmäßig monatliche Ausbildungsunterstützungen erbracht. Seine zweite Ehefrau habe für deren 1980 geborene Tochter T. I1. ebenfalls bis Dezember 2007 monatlich Unterhalt gezahlt. Der gemeinsame Sohn N. solle nach Beendigung der Schulausbildung Ende Julie 2009 ein Medizinstudium aufnehmen. Dieser habe gegenüber ihm und seiner Frau nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch von monatlich 653,00 EUR, gegenüber ihm selbst also von monatlich 326,50 EUR. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Gesamtübersichten Finanzierung 2007 bis 2009, ist ersichtlich, dass der Kläger und seine Frau zur Tilgung von Praxis-, Haus- und Autokrediten (DaimlerCrysler Bank), also zur Vermögensbildung, 2007 insgesamt 70.989,96 EUR, also monatlich 7.066,58 EUR, aufbrachten. 2008 waren sie in der Lage, insgesamt 84.798,94 EUR, monatlich 7.066,58 EUR, zu tilgen, 2009 konnten der Kläger und seine Ehefrau sogar 93.980,69 EUR, damit 7.831,73 EUR monatlich, zur Tilgung aufbringen. Das Datenblatt "Kanzleirechnungswesen" für das 1. Quartal 2008 wies Privatentnahmen von 32.949,32 EUR ( = 10.983,10 EUR monatlich) aus, im Vorjahr hatten die Privatentnahmen für das 1. Quartal bei 30.805,27 EUR (10.268,42 EUR monatlich) gelegen. Insgesamt waren an den Kläger und seine zweite Ehefrau im ersten Quartal 2008 56.101,12 EUR (mtl. 18.700,37 EUR) an Entnahmen ausgezahlt worden (u.a. auch für ihre privaten Steuern, Eigenverbrauch und private Grundstücksaufwendungen). Im ersten Quartal 2007 hatten deren Gesamtentnahmen bei 58.744,01 EUR (mtl. 19.581,34 EUR) gelegen. Die Betriebseinnahmen lagen im 1. Quartal 2008 bei 133.315,52 EUR, die Ausgaben bei 66.057,60 EUR, also das vorläufige betriebswirtschaftliche Ergebnis bei 67.257,92 EUR. 2007 hatte das vorläufige betriebswirtschaftliche Ergebnis im ersten Quartal des Jahres bei 65.020,17 EUR gelegen. Dabei waren die Einnahmen aus Privatliquidationen von März 2007 in Höhe von 36.779,00 EUR auf 961,32 EUR im März 2008 gesunken. Im Dezember 2007 betrug das Liquiditätsergebnis der Praxis unter Berücksichtigung der Abschreibungen 14.414,51 EUR, da nicht näher bezeichnete "sonstige Posten" von 199.469,24 EUR abgezogen worden waren. Im Dezember 2006 hatten diese "sonstigen Posten" noch nur 14.712,92 EUR betragen, so dass das Liquiditätsergebnis der Praxis unter Berücksichtigung der Abschreibungen bei 28.591,58 EUR lag. Das vorläufige betriebswirtschaftliche Ergebnis der Praxis betrug im Dezember 2007 111.661,41 EUR, von Januar bis Dezember 2007 313.192,71 EUR. Die vorgelegte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wies für 2007 einen steuerlichen Gewinn aus der Praxis von 191.236,14 EUR aus, wobei dieser u.a. durch Abzug von 7.494,50 EUR Fahrzeugkosten, 11.426,45 EUR Abschreibungen und 41.246,84 EUR "verschiedene Kosten" von den Betriebseinnahmen in Höhe von 518.346,10 EUR zustande kam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf Bl. 98 ff. (insbes. 112 - 114, 120 f, 124, 127f., 130, 147) der Beiakte Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsamt den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, grundsätzlich diene der Verweis im Konsulargesetz auf die Regelungen des BGB ("im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht") lediglich der Bestimmung des Kreises der unterhaltspflichtigen Verwandten und der Bestimmung des Umfangs der Unterhaltspflicht. Bezüglich der Abwicklung der öffentlich-rechtlichen Geldforderung sei das Unterhaltsrecht nicht relevant. Es gälten vielmehr die einschlägigen Vorschriften, die für das Rechtsverhältnis zum Leistungsempfänger maßgeblich seien (hier: die Erstattungspflicht aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis). Es gehe bei der Rückzahlungspflicht nicht um Unterhalt, sondern um einen auf Unterhaltspflichtige erweiterten Rückzahlungsanspruch des Bundes. Gemäß §§ 1601 i.V.m. 1603 BGB komme es auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zum Zeitpunkt der Konsularhilfegewährung an. Der Pflichtige sei grundsätzlich leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibe. Dies seien im klägerischen Fall 1.100,00 EUR monatlich, in denen bereits eine Warmmiete von 450,00 EUR enthalten sei. Es gehe aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass das bereinigte Einkommen des Klägers deutlich über diesem Selbstbehalt liege. Die Privatentnahmen des 1. Quartals 2008 seien als Einkommen zu berücksichtigen. Tilgungsraten für den Hauskredit könnten nur abzüglich der 450,00 EUR anerkannt werden. Die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Klägers folge auch daraus, dass er seit Jahren seinem Sohn N. und seinem Vater monatlich 400,00 EUR Unterhalt zahle. Der Kläger werde aufgefordert, falls der Betrag von 33.975,00 EUR nicht in einer Summe zurückgezahlt werden könne, einen angemessenen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Der Kläger hat am 25. Juli 2009 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 23. November 2009 hat das Gericht den Rechtsstreit dem jeweiligen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Nach rechtlichen Hinweisen hat der Kläger Verlegung des bereits unter dem 4. Januar 2011 angekündigten Sitzungstermins am 14. April 2011 beantragt. Nach Ablehnung der Terminsaufhebung hat er am 11. April 2011 den Prozessbevollmächtigten zu 2. beauftragt Die Prozessbevollmächtigte zu 1. hat die am 11. April 2011 vorgetragene Mandatsbeendigung trotz mehrfacher Aufforderungen bis zur mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2011 nicht belegt. Der Kläger wiederholt und vertieft zur Klagebegründung zunächst seine bisherigen Ausführungen. U.a. beruft er sich darauf, dass von seinem niedrigeren von 2005 bis 2007 erzielten Einkommen ausgegangen werden müsse und das Einfamilienhaus nach dem Mietspiegel der Berliner Senatsverwaltung (der nicht für Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern gilt, s. Bl. 56 Gerichtsakte, Anmerkung der Einzelrichterin) ausgehend von 117 qm Wohnfläche (was nicht der tatsächlichen Wohnfläche entspricht, Anmerkung der Einzelrichterin) einen Mietwert von monatlich 574,74 EUR, jährlich 6.896,88 EUR, habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Schriftsätze vom 23. Juli und 28. September 2009 Bezug genommen. Die für Q. I. übernommenen Kosten hatte der Kläger mit seiner zweiten Frau ausweislich ihres Schreibens an das Finanzamt (Bl. 10 Gerichtsakte) als Belastungen steuerlich geltend gemacht. Gemäß dem Bescheid für 2007 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 4.Juni 2009, der verspätet erging, da der Kläger und seine Ehefrau die Steuererklärung nicht fristgemäß abgegeben hatten, erzielten der Kläger und seine zweite Ehefrau aus selbständiger Tätigkeit in ihrer gemeinsam betriebenen Praxis und - in sehr geringem Umfang - aus Kapitalvermögen ein Einkommen von jeweils 161.026,00 EUR, zusammen also 322.052,00 EUR. Für die Steuervorauszahlung für 2009 wurde von einem für die Anwendung des ESt-Tarifs maßgeblichen Einkommen aus der Praxis von 310.414,00 EUR ausgegangen, von denen die Hälfte auf den Kläger entfiel. Für 2007 und 2008 hatten der Kläger und seine zweite Ehefrau erheblich zu geringe Steuervorauszahlungen geleistet, so dass es zu einer hohen Nachzahlungsverpflichtung gekommen war. Der Kläger trägt u.a. vor, er sei vom 14.November 2007 bis 23. November 2007 und erneut vom 9. Dezember bis 30. Dezember 2007 persönlich in Bangkok gewesen, um seinem Sohn beizustehen und die ärztliche Versorgung zu überwachen. Gemäß dem Finanzamt vorgelegter Erklärung des Klägers und seiner zweiten Frau vom 17. Dezember 2008 war der Rücktransport des Sohnes am 30. Dezember 2007 erfolgt. Am 20. Dezember 2007 hatte der Kläger eine anwaltliche Beratung zur Konsularhilfe in Anspruch genommen. Auf Bl. 10 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Der Kläger legt zudem ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 22. Dezember 2008 vor, in dem er u.a. ausführte, er habe seinen Sohn bei dem Transportflug nach Deutschland am 31. Dezember 2007 persönlich begleitet. Auf Bl. 11 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Nach der Terminaufhebung trägt der Kläger am 12. April 2011 vor, sein Sohn sei in Thailand hervorragend medizinisch versorgt worden. Er habe sich in einem stabilen Zustand befunden. Es treffe keinesfalls zu, dass nahezu sechs Wochen nach dem Unfall vom 13.November 2007 eine akute Gefahr für Leib und Leben bestanden habe und eine Verlegung nach Deutschland immer dringlicher geworden sei. Das Bangkok Ratchasima Hospital sei ein führendes mit sämtlichen notwendigen Geräten ausgestattetes Klinikum, wo ein erfahrener Neurochirurg tätig gewesen sei. Es habe keinerlei konkrete Gesundheitsgefahr bestanden, die eine Verlegung nach Deutschland erforderlich gemacht habe. Ein Kontakt der Konsulatsmitarbeiter mit den Klinikärzten habe nicht stattgefunden. Durch den Flug sei eine Stresssituation entstanden, die die gesundheitliche Verfassung des Sohnes deutlich verschlechtert habe und es seien deshalb mehrere in Deutschland durchgeführte Operationen notwendig geworden. Auch aufgrund der sozialen Integration habe kein Grund für eine Rückführung nach Deutschland bestanden. Der Sohn des Klägers habe seit April 2007 mit seiner Lebensgefährtin O1. D. zusammengelebt und sei mit Arbeitsvertrag an einer Privatschule als Englischlehrer tätig gewesen. Bereits seit dem 21. November 2010 sei an die Botschaft die Frage der Voraussetzungen für Sozialhilfe nach § 24 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) gerichtet worden. Den Antrag habe seine Tochter K. M. , nachdem sie als Betreuerin eingesetzt worden war, am 14. Dezember 2007 bei der Botschaft gleichzeitig mit dem Antrag auf Konsularhilfe gestellt. Seine Tochter habe den Antrag nach § 5 Konsulargesetz ohne Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht gestellt. Bei einer derart hohe Kosten auslösenden Maßnahme hätte dieses angehört werden müssen. Das Konsulat hätte den Kläger und seine geschiedene Ehefrau zudem darauf hinweisen müssen, dass für die Transportkosten neben dem Hilfebedürftigen auch die Eltern im Verwandtenunterhalt haften. In dem Fall hätte seine Tochter den Antrag auf Konsularhilfe zurückgenommen und mit dem Antrag nach § 24 SGB XII die Betreuung vor Ort gesichert. Die Transportkosten seien viel zu hoch. Es seien keine Kostenvoranschläge eingeholt worden. Nach dem Konsulargesetz werde die Haftung auf das Erbe beschränkt. Der Kläger habe das Erbe ausgeschlagen. Zudem sei die Bewilligung mit Bescheid vom 8. Februar 2008 erst nach dem am 30./31. Dezember 2010 durchgeführten Transport erfolgt. Zu der Zeit, also nachträglich, habe keine Bewilligung mehr erfolgen dürfen. Vielmehr hätte sich das Transportunternehmen unmittelbar und ausschließlich an den verstorbenen Sohn halten müssen mit der Folge, dass die Haftung auf den Nachlass begrenzt gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Bewilligung habe schon eine schuldrechtliche Verpflichtung des Verstorbenen zur Zahlung der Rückflugkosten bestanden, so dass keine Leistung zur Beseitigung einer bestehenden Notlage erbracht worden sei. Es seien vielmehr nur Schulden des Verstorbenen getilgt worden. Schuldentilgung entspreche nicht dem Konsulargesetz. Die Tochter K. M. habe auf Anregung der Botschaft auch einen Antrag auf Rückführung gestellt. Durch den Sozialhilfeantrag sei der Botschaft bekannt gewesen, dass eine Weiterbehandlung in Thailand möglich gewesen und auch gewünscht worden sei. Es sei daher nicht verständlich, dass die Botschaft den Rücktransport durchgedrungen und durchgesetzt habe. Ein Gutachten über die Erforderlichkeit des Transports nach Deutschland sei nie erstellt worden. Er legt unter anderem den genannten Antrag auf Hilfe nach § 24 SGB XII vor, der nach einem handschriftlichen Vermerk am 16. Dezember 2007 an die Botschaft gefaxt worden sein soll. In dem Antrag befinden sich unter 4. "Sonstige Personen, die mit dem Hilfesuchenden zusammenleben" keine Angaben. Unter 5. ist als Einkommen des Verstorbenen angegeben "30.000 Baht pro Monat" bei "Ehegatte" und sonstige Personen" heißt es zum Einkommen "entfällt". Ferner legt er ein Schreiben der zweiten Ehefrau des Klägers vom 21. November 2007 vor, demzufolge der Kläger persönlich sich im November 2007 in Bangkok befand. Sie führte u.a. aus, der Zustand von Q. I. sei nach wie vor sehr kritisch, die psychische Belastung für ihren Mann, den Kläger sei sehr groß. U.a. ist auch von der Übernahme der Kosten einer eventuell erforderlich werdenden Verlegung zur medizinischen Weiterbehandlung in Deutschland die Rede. Der Kläger werde wohl bis 26./27. November 2007 im Krankenhaus bleiben, danach werde seine geschiedene erste Frau, die Mutter seines Sohnes, Frau C. I. , für zwei Wochen in Bangkok sein und das thailändische Telefon des Klägers übernehmen. In einem Schreiben vom 6. Dezember 2007 schrieb Frau M. , Q. I.s Gesundheitszustand habe sich etwas stabilisiert, er befinde sich aber noch im Koma. Sie hofften, ihn in den nächsten Tagen in ein geeignetes staatliches Krankenhaus verlegen zu lassen. Auf Bl. 113 bis 134, 184 bis 185, 192 der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten des neuen Vortrags Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 3. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ebenfalls ihre bisherigen Ausführungen. Sie führt zudem aus, wie bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers würde sie auf Zahlungsprobleme des Klägers mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen eingehen. Eine Stundung könne der Kläger nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens jederzeit beantragen und eine zeitnahe Prüfung werde zugesagt. Selbst wenn man das vorgelegte klägerische Zahlenwerk kritiklos übernehme, ergäbe sich, dass das klägerische bereinigte Einkommen die Selbstbehaltsgrenze von 1.100,00 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle während des fraglichen Zeitraums nicht unterschritten habe. Im Übrigen könnten die klägerischen Angaben so nicht zugrundegelegt werden. Während er die Einkünfte mit seiner zweiten Ehefrau teile, würden Belastungen teilweise nur bei dem Kläger berücksichtigt. Vorgetragene Belastungen seien teilweise überhaupt nicht berücksichtigungsfähig, so z.B. die Darlehenskosten für das Einfamilienhaus, ebenso freiwillige Zahlungen an den in der Ukraine lebenden Vater. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 48 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Auf den neuen Vortrag des Klägers führt die Beklagte am 21. April 2011 aus, über das Zustandekommen, die Höhe und die Zusammensetzung der Hilfeleistung sei durch den Bescheid vom 4. Februar 2008 bestandskräftig entschieden worden. Bei dem Lebenspartner im Sinne des § 1608 BGB handele es sich nicht um einen "Lebenspartner" (Freund/Freundin) im weitläufigen Sinn, sondern um einen dem Ehegatten gleichgestellten Lebenspartner im Sinne des LPartG. Auch im Hinblick auf die Sterbeurkunde vom 30. Oktober 2008 werde davon ausgegangen, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht vorgelegen habe. Die Ausschlagung der Erbschaft sei nicht relevant, da der Kläger nicht als Erbe, sondern als unterhaltspflichtiger Vater in Anspruch genommen werde. Die Beklagte legt einen Artikel der Berliner Zeitung über ein Interview mit Frau C. I. vom 31. Januar 2009 vor. In diesem Interview hat sie u.a. ausgeführt, sie, die Eltern, hätten beschlossen, den Sohn nach Berlin zu bringen. Die Familie habe die Kosten recherchiert und schließlich ein Angebot des ADAC über 70,000,00 EUR, ein preiswertes Sonderangebot, gefunden. In einem Flugzeug mit einer speziellen Krankenkabine, betreut von einem Arzt und einer Schwester, sei der Sohn überführt und in die Virchow-Klinik gebracht worden. Die Kosten für die Überführung habe der Staat vorgeschossen, weil die Eltern sie nicht hätten bezahlen können. Auf Bl. 194 bis 197 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide vom 3. März 2009 und 29. Juni 2009 sind rechtmäßig, der Kläger wird durch sie nicht seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger wurde durch den angegriffenen Leistungsbescheid vom 3. März 2009 zu Recht gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 Konsulargesetz (KG) verpflichtet, die Auslagen zu ersetzen, die der Beklagten in anteiliger Höhe von 33.975,00 EUR entstanden waren, um dessen Sohn Q. in seiner auf andere Weise nicht behebbaren Notlage die erforderliche Hilfe zu leisten, § 5 Abs. 1 Satz 1 KG, und zwar durch Veranlassung und Bezahlung seines durch medizinisches Personal begleiteten Rückflugs in einem entsprechend ausgestatteten Flugzeug. Die Vorschrift des § 5 KG, die die Konsularbeamten ermächtigen soll, Deutschen im Konsularbezirk, die sich in einer wie auch immer gearteten akuten Notlage befinden, sofort und wirksam - auch materiell - zu helfen, stellt eine in sich geschlossene selb-ständige Regelung des materiellen konsularischen Leistungsrechts dar, die die allgemeine konsularische Schutz- und Beistandspflicht aus § 1 KG für diesen Fall der konsularischen Hilfe an einzelne Deutsche konkretisiert und abschließend regelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 13/08 -, Juris, Rdnr. 15. Auf den Regelungen basieren die angegriffenen Bescheide in rechtmäßiger Weise. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KG sollen die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, als die Konsularbeamten den im Koma liegenden Sohn des Klägers auf Antrag seiner Tochter am 30./31. Dezember 2007 vom ADAC zurückfliegen ließen, hat der Kläger, der sich seinerzeit mehrfach längere Zeit in Thailand aufgehalten hatte, den Flug entweder ausweislich der im Tatbestand wiedergegebenen Angaben ebenfalls begleitete oder nach Angaben in der Sitzung jedenfalls nicht für unnötig erklärte, obwohl er sich bis zum 30. Dezember in Thailand aufhielt, und der vor der Rückführung anwaltliche Beratung in Anspruch genommen hatte, bis zum 12. April 2011 selbst nicht bestritten. Soweit der Kläger über drei Jahre nach dem Hilfefall nun unmittelbar vor dem zunächst anberaumten Sitzungstermin 14. April 2011 erstmals behauptet, die Hilfe sei mangels Notlage nicht erforderlich gewesen, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen, sondern verdeutlicht nur ein weiteres Mal, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nichts unversucht lässt, der Zahlungspflicht zu entgehen. Seine diesbezüglichen Behauptungen werden durch seine Angaben, die Angaben seiner Tochter K. M. sowie die Angaben seiner ersten und zweiten Ehefrau während des Verwaltungsverfahrens eindeutig widerlegt und zwar sowohl was den Wunsch auch der Eltern des Hilfebedürftigen nach dessen Rücktransport als auch die Transportkosten anbelangt. Auf den Tatbestand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Da weder Q. I. noch seine Verwandten die Klinikkosten in Thailand (inzwischen im Militärhospital) aufbringen konnten, war der Rücktransport die einzige Chance für Q. I. , weitere medizinische Versorgung zu erhalten. Im Übrigen wäre der Vortrag auch ohne diese eindeutigen Widersprüche unbeachtlich. Zum einen ist die Hilfegewährung durch den bestandskräftigen Leistungsbescheid vom 4. Februar 2008 geregelt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter des Klägers, die ausweislich des Tatbestands mit dem anwaltlich beratenen Kläger in intensivem Austausch stand, und für die der Kläger ab Januar 2009 sämtliche Korrespondenz in diesem Verfahren führte, ihn nicht bereits unmittelbar nach Erlass des Bescheides von diesem umfassend unterrichtet haben könnte, ihm also der Bescheid seinerzeit schon bekannt war. Jedenfalls seit dem 7. November 2008 wusste der Kläger eindeutig von der Existenz dieses ihm übermittelten Leistungsbescheides, so dass seither für ihn die Frist von einem Jahr gemäß § 58 Abs.2 VwGO für einen Widerspruch gegen diesen Bescheid gelaufen wäre. Vgl. hierzu Czybulla in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 20120, § 58 Rdnr. 76 m.w.N.. Der Kläger hat aber - wie schon ausgeführt - bis zum 12. April 2011 die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides vom 4. Februar 2008 nie bestritten. Zum anderen war die Entscheidung der Beklagten für die Hilfegewährung in Form der Übernahme der Rücktransportkosten auch eindeutig nicht rechtswidrig, so dass schon deshalb offen bleiben kann, unter welchen Umständen Erwägungen zur Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Leistungsbescheides im Rahmen des Erstattungsverfahrens eine Rolle spielen könnten. Vgl. zur Rechtmäßigkeitsprüfung im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, Juris, Rdnr. 35 ff. m.w.N.. Es bestanden aufgrund der dem Konsularbeamten bei Hilfegewährung vorliegenden Erkenntnisse in Form der Antragsunterlagen und des Verhaltens der Verwandten des Hilfebedürftigen, insbesondere ihrer Aussagen, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Rücktransport des Schwerstkranken, der im Koma lag, nicht beantragt, nicht erforderlich und der Flug mit der notwendigen Ausstattung des Flugzeugs sowie der medizinischen Begleitung in der Kürze der Zeit zu einem günstigeren Preis zu erlangen gewesen wäre. Mehr ist insoweit nicht zu prüfen. Denn es handelt sich bei der Konsularhilfe nach § 5 KG dem Gesetzwortlaut und den Gesetzesmaterialien zufolge um eine zügig und unkompliziert zu gewährende Notfall hilfe (Unterstreichung durch das Gericht). Es liegt in der Natur der Notfallhilfe, dass der jeweilige Konsularbeamte, insbesondere in einem Fall, in dem es - wie vorliegend - um eine Gefahr für ein hochrangiges Rechtsgut geht, sehr schnell entscheiden muss. Dadurch ist das Maß der Ermittlungstätigkeit begrenzt. Seine Entscheidung ist keiner ex-post-Betrachtung zu unterziehen. Entscheidend ist, ob der jeweilige Konsularbeamte die Hilfe bei verständiger Würdigung der objektiven Gesamtumstände für erforderlich halten durfte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 7 B 40/09 -, JURIS. Der Gesetzgeber hat dem Konsularbeamten einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt für die Beantwortung der Frage ob er Hilfe gewährt, in welcher Art, Form und welchem Maß. Vgl. Hoffmann, Konsularrecht 1985, § 5 Erl. 2.3. Von der Erforderlichkeit der gewährten Hilfe durfte der Konsularbeamte im streitigen Fall aufgrund der schon genannten Umstände vollumfänglich ausgehen. Auch deshalb - also ungeachtet der absolut unglaubwürdigen Einlassungen des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten über drei Jahre nach dem Hilfefall - ist im Nachhinein kein medizinisches Gutachten zur Frage der medizinischen Erforderlichkeit des Rücktransports einzuholen. Auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Soweit der Kläger sich nun auf Unzulässigkeit einer Schuldenübernahme durch die Beklagte beruft, hat diese Argumentation, die er wohl aus ihm inzwischen bekannt gewordenen Entscheidungen, vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2011 - OVG 10.N6.11 -, Juris, und der Kommentarliteratur abgeleitet hat, mit seinem Fall eindeutig nichts zu tun: Der Hilfsantrag stammt nämlich unstreitig vom 17. Dezember 2007. Zu dem Zeitpunkt gab es noch keine Verbindlichkeiten gegenüber dem ADAC. Der im Koma liegende Sohn des Klägers hat auch eindeutig keinen Vertrag mit dem ADAC über seinen Rücktransport am 30./31. Dezember 2007 geschlossen. Vielmehr war die Deutsche Botschaft aufgrund der Anweisung des Referates 511-04, also der Fachaufsicht des Auswärtigen Amtes, vom 21. Dezember 2007, die Rückführung des Q. I. bis zum Eingangsflughafen Berlin in die Wege zu leiten, Auftraggeber. Mit der Beauftragung erfolgte bereits die Bewilligung der Leistung dem Grunde nach, der Bescheid vom 4. Februar 2008 stellt lediglich die nachträgliche schriftliche Niederlegung dieser zuvor konkludent erfolgten Bewilligung und die Konkretisierung der Höhe nach dar. (§ 37 Abs. 2 Satz 1, 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -). Zwischen dem Hilfeempfänger und der Deutschen Botschaft bestand kein Vertragsverhältnis. Es war ein Antrag auf staatliche Hilfeleistungen gestellt. Die neuen Einlassungen zu einem Vorrang eines - für die Beklagte aus den Unterlagen keinesfalls ersichtlichen , in der Akte nicht einmal enthaltenen - Antrags nach § 24 SGB XII liegen ebenfalls neben der Sache, weil das Konsulat eindeutig nicht zuständiger Leistungsträger im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII, nämlich der überörtliche Träger der Sozialhilfe war, in dessen Bereich Q. I. geboren ist. Zudem griff die Ausschlussregelung des § 24 Abs. 1 SGB XII. Danach erhalten und erhielten Deutsche, die - wie Q. I. - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Vgl. Sächs. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. November 2010 - L 7 SO 80/10 B ER -, m.w.N., Juris. Ein Einzelfall, davon abzuweichen, lag ersichtlich nicht vor. Insbesondere war eine Rückkehr nach Deutschland, wie der beantragte Rücktransport zeigt, gerade möglich. Es hätte sich also um ein offensichtlich aussichtsloses Begehren auf Hilfe nach § 24 SGB XII gehandelt, was bei der Entscheidung zur Hilfegewährung zugunsten von Q. I. nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn es den Konsularbeamten bekannt gewesen wäre. Der Konsularbeamte musste auch nicht vom Fehlen einer notwendigen familiengerichtlichen Genehmigung ausgehen. Ein Genehmigungserfordernis für den Antrag nach § 5 KG folgt insbesondere weder aus §§ 1904 bis 1908 noch 1908 i i.V.m. 1822 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung (a.F.). Vielmehr verdeutlichen § 1904 Abs. 1 S.2 und 1906 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., dass im Fall besonderer Gefahren für den Betreuten - wie sie vorliegend nach den glaubhaften damaligen Angaben der Antragstellerin Frau M. und den sonstigen Aktenunterlagen zur Überzeugung der Einzelrichterin vorlagen - selbst bei gesetzlich geregelter grundsätzlicher Genehmigungspflicht eine solche ausnahmsweise entfällt. Die Voraussetzungen der Ersatzpflicht liegen vor. Gemäß § 5 Abs. 5 KG ist der Empfänger zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Daraus folgt zum Einen, dass die Beklagte die Erstattung fordern muss, Ermessen ist ihr nicht eingeräumt, vgl. BVerwG, a.a.O., zum Anderen folgt aus der Formulierung, "die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch seine Verwandten..., dass der Kläger (und Frau C. I. ) mit der Auskehrung der Auslagen ersatzpflichtig wurden. Die Ersatzpflicht des § 5 KG knüpft nur an die Unterhaltspflicht nach dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht an, zu prüfen ist deshalb nicht die Leistungsfähigkeit nach dem Unterhaltsrecht oder - erneut - die Bedürftigkeit nach zivilrechtlichem Unterhaltsrecht (§§ 1603 und 1602 BGB). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 2 KG, der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Intention des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung. Die nach BGB Unterhaltspflichtigen haften vor dem Bundeshaushalt und damit der Allgemeinheit der Steuerzahler für die Verbindlichkeiten ihres Verwandten bzw. Ehegatten. § 5 Abs. 5 Satz 2 KG spricht nur von der Unterhaltspflicht (Unterstreichung durch das Gericht). Diese ist geregelt hinsichtlich unterhaltspflichtiger Verwandter in § 1601 BGB bzw. familienunterhaltspflichtiger Ehegatten in § 1360 BGB. Die Vorschrift verweist ausdrücklich nicht auf die Leistungsfähigkeit (§§ 1603, 1360 a BGB), ebensowenig auf die Bedürftigkeit z.B. des § 1602 BGB, da die Bedürftigkeit ja bereits im Rahmen der abschließenden Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 KG geprüft wird. Es ist also nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1601 bzw. 1360 BGB erfüllt sind. Damit sind K. und N. M. von der Ersatzpflicht ausgeschlossen, da sie nicht zu den Unterhaltsverpflichteten des § 1601 BGB gehören. Dass Weiteres keine Rolle spielt, wird aus den Motiven des Gesetzgebers deutlich: Dieser wollte - wie schon ausgeführt - für die Konsularbeamten eine praktikabel und schnell zu handhabende Regelung sowie eine Forderung des öffentlichen Rechts schaffen, die zudem die Möglichkeit der ggfs. notwendigen Beitreibung der Forderung auf Rückzahlung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eröffnen sollte, vgl. die Gesetzesmaterialien, so BT-Drucks. VI/3763, S. 17 ff. insbes. 19; BT-Drucks. 7/131, S. 19 f. (20); BT-Drucks. 7/2006, S. 7ff. Die Formulierung des § 5 Abs. 5 Satz 2 "seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" gewinnt demgemäß seine nähere Bedeutung darin, dass das Vollstreckungsverfahren in § 850 d Zivilprozessordnung (ZPO), bei diesen Verwandten und Ehegatten besondere vollstreckungsrechtliche Regelungen trifft, vgl. schon BGBl. I, Jahrgang 1953, S. 956, nicht darin, dass nun die Konsularbeamten bzw. das Bundesverwaltungsamt in komplexe und langwierige zivilrechtliche Überprüfungen der Unterhaltsfähigkeit und Bedürftigkeit gedrängt werden sollen. Der Sinn und Zweck des § 5 KG besteht darin, ein praktikables Instrument der zügigen Notfallhilfe zu schaffen und zu gewährleisten, dass die ( früher darlehensweise gewährten) Mittel ebenso zügig in den Haushalt zurückfließen. Auch dies schließt die von dem Kläger gewünschten Maßnahmen und Überprüfungen denknotwendig aus. Der Kläger ist als Verwandter in gerader Linie unterhaltspflichtig gemäß § 1601 BGB. Der nur ausnahmsweise denkbare Wegfall dieser Unterhaltspflicht nach § 1611 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Das wäre der Fall, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre und zwar bei vorangegangenem sittlichen Verschulden der Unterhaltsberechtigten, gröblicher Vernachlässigung ihrer eigenen Unterhaltspflicht gegenüber den Unterhaltspflichtigen oder vorsätzlichen schweren Verfehlungen gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörigen. Diese grobe Unbilligkeit ist eindeutig nicht daraus abzuleiten, dass der Kläger in der Vergangenheit Aufwendungen für die Ausbildung und nach dem Unfall anteilige Krankenhaus- sowie Beerdigungskosten des verstorbenen Sohnes trug. Im Rahmen des § 5 Abs. 5 KG ist daneben der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dieser kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten. Zu den Umständen des Einzelfalles gehören neben der individuellen Leistungsfähigkeit des Erstattungspflichtigen etwa auch der Anlass des Auslandsaufenthalts oder der Verursachungsbeitrag des Hilfebedürftigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 13/08 -, a.a.O., Rdnr. 25. Das Gericht zählt hierzu beispielsweise den Gesichtspunkt der offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit. Im streitigen Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen sein könnte. Aus dem Tatbestand ist insbesondere ersichtlich, dass der Kläger zur Zeit der Hilfeleistung, worauf es ohnehin nicht ankommt, vgl. VG Köln, Urteil vom 7. April 2011 - 26 K 1551/10 -, und auch zur Zeit des angegriffenen Erstattungsbescheids nicht offensichtlich zahlungsunfähig war. Aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation sprach nichts für eine Unzumutbarkeit, ihn - wie seine geschiedene erste Frau - anteilig, gegebenenfalls im Wege von Ratenvereinbarungen, zur Erstattung heranzuziehen. Auf Bl. 5 Mitte, 7 unten bis 8 unten des Tatbestands wird Bezug genommen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers im Übrigen bleibt der Überprüfung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.