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Urteil

7 K 9853/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0510.7K9853.02.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die Klage vom 21.11.2002 auf Verpflichtung der Beklagen zur Erteilung eines Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides nach § 27 BVFG als zurückgenommen gilt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die Klage vom 21.11.2002 auf Verpflichtung der Beklagen zur Erteilung eines Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides nach § 27 BVFG als zurückgenommen gilt. Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt. Tatbestand: Die Klägerin zu 1), die am 00.00.0000 geborene M. S. , stellte für sich und ihren minderjährigen, ledigen Sohn K. S. , geboren am 00.00.0000 (Kläger zu 2), am 29.04.1997 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Die Kläger sind russische Staatsangehörige und wohnhaft in Komsomolsk, Altai-Region, in der Russischen Föderation. Dem Aufnahmeantrag war eine Vollmacht der Klägerin zu 1) zur Durchführung des Aufnahme- und eventuellen Widerspruchs- und Klageverfahrens für ihren in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Vater K1. V. (blaue Vollmacht) beigefügt. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.02.2000 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin spreche nach dem Ergebnis der Anhörung am 30.09.1999 in Nowosibirsk die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache und sei daher keine deutsche Volkszugehörige. Der Kläger zu 2) könne daher nicht in einen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Hiergegen legte der Vater der Klägerin am 03.03.2000 Widerspruch ein, der durch ein maschinenschriftliches Schreiben der Klägerin zu 1) vom 09.03.2000 begründet wurde. Am 20.02.2001 stellte ein weiterer Sohn der Klägerin zu 1), der am 00.00.0000 geborene F. S. , einen eigenen Aufnahmeantrag. Nach erfolgreichem Sprachtest wurde ihm unter dem 21.10.2002 ein Aufnahmebescheid erteilt. Am 20.02.2007 erhielt F. S. eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Widerspruch der Kläger wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Ergebnis der Anhörung verfüge die Klägerin nur über unzureichende Sprachkenntnisse, die zwar für eine Verständigung, nicht aber für ein einfaches Gespräch im Sinne eines Dialogs ausreichten. Hiergegen erhoben die Rechtsanwälte Q. /O. /Q1. (im Folgenden: Prozessbevollmächtigte zu 1) im Namen und kraft nachzureichender Vollmacht der Kläger am 21.11.2002 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zu 1) zu verpflichten und den Kläger zu 2) in den Bescheid einzubeziehen - 1 K 9853/02 - . In der Klageschrift vom 20.11.2002 heißt es "Die Klagebegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten." Mit der Eingangsverfügung vom 22.11.2002 wurden die Prozessbevollmächtigten zu 1) der Kläger u. a. gebeten, die Klage binnen 3 Monaten - gegebenenfalls nach Akteneinsicht - zu begründen sowie eine schriftliche Prozessvollmacht vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 30.12.2002 legten die Prozessbevollmächtigten zu 1) eine Prozessvollmacht der Kläger vom 23.12.2002 vor, die ihnen per Telefax zugegangen sei und beantragten Akteneinsicht. Die zur Einsichtnahme übersandten Akten wurden am 13.01.2003 an das Gericht zurückgereicht. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 14.07.2003 wurden die damaligen Prozessbevollmächtigten nach § 87 b Abs. 2 VwGO aufgefordert, binnen 4 Wochen die Klage zu begründen und auf die Rechtsfolgen nach § 87 b Abs. 3 VwGO hingewiesen. Das Schreiben wurde laut Empfangsbekenntnis am 15.07.2003 zugestellt. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 08.09.2003 wurden die Prozessbevollmächtigten erneut aufgefordert die Klage zu begründen. Das Schreiben enthielt den Hinweis nach § 92 Abs. 2 VwGO in der seinerzeit gültigen Fassung, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren länger als drei Monate ab Zugang der Aufforderung nicht betrieben werde. Die Aufforderung wurde laut Empfangsbekenntnis am 10.09.2003 zugestellt. Nachdem auch auf diese Aufforderung keine Reaktion erfolgte, wurde das Verfahren durch Beschluss des Berichterstatters vom 08.01.2004 nach § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt. Mit Schriftsatz vom 29.10.2010 beantragten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger (im Folgenden: Prozessbevollmächtigten zu 2) die Fortsetzung des Verfahrens. Zur Begründung wurde vorgetragen, die fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei nicht wirksam. Die Betreibungsaufforderung sei nicht rechtmäßig ergangen. Die Aufforderung sei zu Unrecht den damaligen Rechtsanwälten der Kläger zugestellt worden. Diese seien jedoch nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen. Die vorgelegte Vollmacht sei keine Originalurkunde, sondern nur ein Telefax gewesen. Dies entspreche nicht den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 VwGO i.d.F. vor dem 01.01.2008. Tatsächlich hätte die Aufforderung dem Vater der Klägerin, K1. V. , zugestellt werden müssen, da dieser laut ausgestellter Vollmacht auch zur Durchführung des Klageverfahrens berechtigt gewesen wäre. Die Betreibungsaufforderung sei auch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Es hätten keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bestanden. Die Klägerin habe keine prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt. Sie sei zur Vorlage einer Klagebegründung nicht verpflichtet gewesen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang hätten sich ausreichende Hinweise für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ergeben. Der Ablehnungsbescheid sei nämlich offensichtlich rechtswidrig gewesen. Die Klägerin zu 1) habe mehrfach und ausführlich geltend gemacht, dass ihr die deutsche Sprache hinreichend vermittelt worden sei. Dies ergebe sich auch aus den Angaben ihres Sohnes F. in dessen Aufnahmeverfahren. Das Bundesverwaltungsamt habe bei der Bewertung der Anhörung der Klägerin nicht mehr gültige Maßstäbe angelegt. Die Anhörung habe insbesondere nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an ein einfaches Gespräch entsprechend den Urteilen vom 04.09.2003 - 5 C 33/02 und 5 C 11/03 - entsprochen. Das Gericht hätte daher eine eigene Sachverhaltsaufklärung anstellen und rechtlich bewerten müssen. Hierzu sei eine Klagebegründung nicht erforderlich gewesen. Tatsächlich könne die Klägerin zu 1) ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache aufgrund familiärer Vermittlung führen. Dies könne durch eine gerichtliche Anhörung und die Vernehmung von Zeugen nachgewiesen werden. Der Verwaltungsvorgang des Sohnes F. S. sei beizuziehen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass das Klageverfahren fortzuführen ist. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzulehnen und festzustellen, dass die Klage als wirksam zurückgenommen gilt. Sie ist der Auffassung, das Klageverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Die Klage gelte gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO als zurückgenommen. Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt. Die Betreibensaufforderung sei zu Recht ergangen und auch wirksam zugestellt worden. Es habe im Zeitpunkt der Aufforderung ausreichend Anlass zu der Annahme bestanden, dass kein Interesse mehr am Verfahren bestünde. Der Prozessbevollmächtigte habe eine Klagebegründung durch gesonderten Schriftsatz angekündigt, die jedoch nach zweimaliger Anmahnung ausgeblieben sei. Die Prozessbevollmächtigten zu 1) der Kläger seien wirksam bevollmächtigt gewesen. Ein etwaiger Formmangel der Vollmacht könne analog § 88 Abs. 2 ZPO außer Betracht bleiben, weil er nicht gerügt worden sei. Der Vater der Klägerin habe im damaligen Klageverfahren nicht angezeigt, dass er die Kläger als Prozessbevollmächtigter vertreten wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach einer Klagerücknahme oder nach einer Einstellung aufgrund einer Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1965 - V B 37.65 - juris; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 78. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln, da diese in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Der Antrag der Kläger auf Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig, aber unbegründet. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Die Klage gilt gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, da die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts im Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses vom 08.01.2004 länger als drei Monate nicht betrieben haben. Die Betreibensaufforderung vom 08.09.2003 ist zu Recht ergangen und auch wirksam zugestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Betreibensaufforderung ergehen, wenn die Untätigkeit des Klägers vermuten lässt, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Jedoch erfordern die verfassungsrechtlichen Grundsätze eines effektiven Rechtsschutzschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, und des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, wegen des Entzuges des gerichtlichen Rechtsschutzes das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Fortführung des Rechtsstreits hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt werden. Zwar ist die Vorlage einer Klagebegründung keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Erhebung einer Klage. Auch ist der Kläger im normalen Verwaltungsprozess - anders als im Asylverfahrensprozess - nicht gesetzlich zur Klagebegründung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Gleichwohl gehört es zu den Mitwirkungspflichten des Klägers, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dazu kann er auch vom Gericht unter Fristsetzung aufgefordert werden. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO und § 86 Abs. 4 VwGO in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), im Folgenden: VwGO a.F.. Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO ist daher jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Kläger die Einreichung einer Begründung selbst ankündigt, sich aber trotz gerichtlicher Aufforderung über längere Zeit nicht zur Sache äußert. vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1991 - 9 C 96/89 - juris; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: April 2006, § 92 Rn. 46; Kopp, VwGO, 14. Auflage 2005, § 92 Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.10.1999 - 6 S 1870/99 - , DÖV 2000, 210. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung allerdings dahingehend eingeschränkt, dass ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nur dann bejaht werden kann, wenn die Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung und mehrfach oder gemäß § 87 b VwGO erfolgte oder der Zeitraum der Untätigkeit des Klägers beträchtlich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2000 - 8 B 119/00 - juris: in diesem Fall rechtfertigte eine einmalige Aufforderung ohne Fristsetzung und Betreibensaufforderung nach 2,5 Monaten nach der ersten Aufforderung keine Betreibensaufforderung. So liegt die Sache hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte in der Klageschrift die Vorlage einer Klagebegründung angekündigt und Akteneinsicht genommen. Trotz Aufforderung in der Eingangsverfügung vom 22.11.2002, die Klagebegründung 3 Monate nach Akteneinsicht zu übersenden und weiterer Aufforderung vom 14.07.2003 nach § 87 b Abs. 2 VwGO, die Klage binnen 4 Wochen zu begründen, ging kein weiterer Schriftsatz des Klägervertreters ein. Die Kläger sind also zwei Mal mit Fristsetzung aufgefordert worden, davon einmal mit Androhung der Präklusion nach § 87 b VwGO. Nach Akteneinsicht (13.01.2003) blieb der Prozessbevollmächtigte also bis zur Betreibensaufforderung im September 2003 fast 8 Monate untätig. Demnach bestand im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 08.09.2003 begründeter Anlass für die Annahme, dass das Interesse an der Fortführung des Verfahrens entfallen war. Diese Annahme ist auch letztlich dadurch bestätigt worden, dass innerhalb der 3-Monatsfrist keine Stellungnahme einging und auch nach der Einstellung des Verfahrens im Januar 2004 bis zum Antrag auf Fortführung des Verfahrens im Oktober 2010, also über 6 Jahre keine Reaktion der Kläger erfolgte. Aus dem Vortrag der Kläger im Aufnahme- und Widerspruchsverfahren zu den Sprachkenntnissen bzw. aus der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides kann kein Interesse an der Fortsetzung des Gerichtsverfahrens abgeleitet werden. Es ist nicht zwingend, dass ein Antragsteller, der sich in einem Widerspruchsverfahren gegen einen Ablehnungsbescheid wehrt, nach der Erfolglosigkeit des Widerspruchsverfahrens auch noch ein Klageverfahren durchführen will. Selbst eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides würde nicht zur Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses führen. Die Entscheidung eines Antragstellers, ob die geltend gemachten Rechte auch noch in einem Klageverfahren weiterverfolgt werden sollen, hängt nämlich nicht nur von der Rechtswidrigkeit des Bescheides ab. Das Interesse an einer Klage kann auch dadurch entfallen, dass der Aufnahmebewerber seine Lebensplanung ändert und im Aussiedlungsgebiet bleiben will oder die Erfolgsaussichten eines erneuten Sprachtests ungünstig einschätzt oder weitere Kosten vermeiden will. In diesem Fall ist das Gericht nicht von sich aus gehalten, eine Sachverhaltsaufklärung durchzuführen und nach rechtlicher Bewertung über die Klage zu entscheiden. Denn das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist eine ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung, bei deren Wegfall die Klage an sich unzulässig wird und eine Sachentscheidung nicht mehr erfolgt. Dem trägt die Regelung des § 92 Abs. 2 VwGO durch die Anordnung der Rücknahmefiktion Rechnung, vgl. Kopp, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 30 und § 92 Rn. 18. Auf die Frage, ob die Klagebegründung inhaltlich zur Durchführung des Verfahrens und Entscheidung über die Klage erforderlich ist, kommt es daher nicht an. Die weiteren formalen Voraussetzungen für eine zulässige Betreibensaufforderung des Gerichts nach § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO liegen vor. Die Aufforderung ist durch die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten zu 1) nach § 56, 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO a. F. wirksam zugestellt worden. Sie musste nicht an den Vater der Klägerin zu 1) zugestellt werden. Denn dieser hatte sich im Gerichtsverfahren nicht als Bevollmächtigter bestellt, § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F.. Hierzu wäre ein Schreiben an das Gericht unter Vorlage der Vollmacht erforderlich gewesen, in dem angezeigt wird, dass der Vater die Kläger im Prozess vertreten will. Eine derartige Anzeige ist nicht erfolgt und es war auch nicht sonst erkennbar, dass der Vater die Kläger neben oder anstelle der bevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten sollte. Allein aus dem Bestehen einer Prozessvollmacht kann das nicht abgeleitet werden. Die Betreibensaufforderung war an die Prozessbevollmächtigen zu 1) zuzustellen, da sich diese durch die Einreichung der Klageschrift für das Verfahren als Vertreter der Kläger bestellt hatten, § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Formmangel der Vollmacht ist unerheblich. Zwar fehlt es an der Vorlage einer formgerechten Vollmacht. Die in § 67 Abs. 3 VwGO geforderte Schriftform der Vollmacht kann durch die Vorlage eines Telefax oder einer Kopie nicht erfüllt werden, vielmehr ist eine handschriftliche Unterschrift erforderlich, vgl. Kopp, VwGO, § 67 Rn. 54. Das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht ist als Sachurteilsvoraussetzung vom Gericht grundsätzlich auch in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Jedoch war auch schon vor der Einführung von § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO die Vorschrift des § 88 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden, wenn sich Rechtsanwälte als Bevollmächtigte bestellt haben, vgl. Kopp, VwGO, § 67 Rn. 52. In diesem Fall war der Mangel der Vollmacht nur auf Rüge des Gegners zu berücksichtigen. Eine solche Rüge ist hier nicht erfolgt. Das Gericht konnte daher von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgehen. Da die Kläger binnen 3 Monaten nach der Zustellung der Betreibensaufforderung, also bis zum 10.12.2003, weder eine Klagebegründung eingereicht noch sonst in irgendeiner Form reagiert haben, war die Einstellung des Verfahrens nach Fristablauf und Eintritt der gesetzlichen Klagerücknahmefiktion durch Beschluss vom 08.01.2004 zulässig. Da der Antrag erfolglos war, tragen die Kläger die weiteren Kosten des Verfahrens, § 154 VwGO, vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 79. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass durch die mündliche Verhandlung am 10.05.2011 keine weiteren Kosten entstanden sind. Die dreifache Verfahrensgebühr des Gerichts ist unabhängig von der Durchführung des Termins angefallen. Durch den Termin sind auch keine Anwaltsgebühren oder sonstige Kosten entstanden, da niemand zum Termin erschienen ist und dies auch nicht zu erwarten war.