Beschluss
15 L 174/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0428.15L174.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 03.02.2011 gegen den Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.01.2011 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Verwaltungsgericht Köln ist zunächst nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Wohnsitz hatte. Vorliegend ist der bürgerliche Wohnsitz der Antragstellerin in Pulheim maßgeblich; dieser Ort liegt im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Köln. 6 Einen dienstlichen Wohnsitz hatte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr. Hierbei muss zunächst die Zuweisung zur W. D. T. GmbH (W1. ) C. durch die Verfügung vom 20.01.2011 außer Betracht bleiben, da diese angefochten ist: Ist die beamtenrechtliche Verfügung selbst in Streit, die einen (neuen) dienstlichen Wohnsitz begründen würde, muss nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf den Zeitpunkt vor Wirksamwerden dieser Maßnahme abgestellt werden (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, § 52 Rz. 17 m.w.N.) . 7 Entscheidend ist mithin der Dienstort, an dem die Antragstellerin vor der angefochtenen Zuweisungsverfügung tatsächlich eingesetzt war. Einen solchen Dienstort gab es nicht. Ihre Zuweisung zur B. GmbH & Co. KG endete aufgrund der Widerrufs der Zuweisung durch Bescheid vom 31.07.2009; ein anderer Beschäftigungsort wurde der Antragstellerin in der Folgezeit nicht bestandskräftig zugewiesen. Ihr dienstlicher Wohnsitz war auch nicht in C1. bei der Niederlassung Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter (PBM-NL) begründet, wohin die Antragstellerin aufgrund der Verfügung vom 19.12.2005 bestandskräftig versetzt war. Soweit die Kammer in vergleichbaren Fällen von einem dienstlichen Wohnsitz in C1. ausgegangen ist, hält sie an ihrer Rechtsauffassung, die sie bislang vertreten hat, nicht mehr fest, da inzwischen neue tatsächliche Entwicklungen eingetreten sind. Die Kammer ging bislang davon aus, dass die PBM-NL für die dorthin versetzten Beamtinnen und Beamten die Funktion einer Stammdienststelle wahrnahm, da der Niederlassung gemäß Ziffer I. 1. der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17.12.2003 (BGBl. I S. 2919) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG übertragen waren. Diese Zuständigkeit hat die Niederlassung durch die Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010 (BGBl. I S. 1044) nunmehr verloren; nach Ziffer I. 1. liegen die Befugnisse einer Dienstbehörde nicht mehr bei der Niederlassung, sondern u.a. beim Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht. Damit fehlt nunmehr der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Annahme eines dienstlichen Wohnsitzes der Antragstellerin in C1. . 8 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. 9 Formell bestehen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Bedenken. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie legt im einzelnen dar, dass es nicht vertretbar erscheint, die Vollziehung der streitbefangenen Zuweisungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzustellen, da einerseits ein Interesse daran besteht, die vollalimentierte Antragstellerin amtsgemessen zu beschäftigen und andererseits ein Interesse der Antragsgegnerin, die vorhandenen Aufgaben durch das vorhandene Personal - und damit ohne zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt - wahrzunehmen. Insgesamt entspricht diese Begründung entgegen der Auffassung der Antragstellerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen sowie den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren. Der Umstand, dass ähnliche Formulierungen auch in anderen Zuweisungsbescheiden - etwa per Textbaustein - verwendet werden, kann auf einer Vergleichbarkeit der Fälle beruhen und belegt nicht, dass die Antragsgegnerin den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung generell in Abrede stellen will. Die Begründung ist auch geeignet, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren. Ob die dargelegten Gründe inhaltlich geeignet sind, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu tragen, ist keine Frage einer formell ausreichenden Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO, sondern Prüfungspunkt der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. 10 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Ergebnis materiell nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt dessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt regelmäßig ein öffentliches Interesse, wenn sich der Widerspruch wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der Erfolg des Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollziehung betroffenen gegensätzlichen Interessen abhängig. 11 Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Es ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur notwendigen summarischen Prüfung nicht feststellbar, ob der Bescheid vom 20.01.2011, der die Antragstellerin dauerhaft der W1. in C. zuweist, offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist; aufgrund einer Interessenabwägung ist der Antrag aber abzulehnen. 12 Die angefochtene Zuweisungsverfügung erweist sich zunächst nicht als offensichtlich formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Betriebsratszustimmung nicht ordnungsgemäß ergangen wäre. Nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - Postpersonalrechtsgesetz - (PostPersRG) ist der Betriebsrat u.a. bei Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG zu beteiligen; dabei ist die Zustimmung des Betriebsrates der abgebenden Stelle wie auch die der aufnehmenden Stelle erforderlich. Für die aufnehmende Stelle hat der Betriebsrat der W1. ausweislich der Verwaltungsakte in seiner Sitzung am 28.01.2011 seine Zustimmung erteilt. Dass diese Zustimmung mithin erst nach Erlass der Verfügung selbst ergangen ist, begründet keinen durchgreifenden Verfahrensfehler, da bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die fehlende Mitwirkung der Personalvertretung nachgeholt werden kann, 13 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19.03.2008 - 1 B 2093/07 -. 14 Die von der Antragstellerin gerügten inhaltlichen Mängel des Anhörungsschreibens vom 27.01.2011 stehen bei summarischer Prüfung einer Ordnungsgemäßheit des Beteiligungsverfahrens nicht entgegen, da trotz der gerügten Fehler der Betriebsrat sein Beteiligungsrecht ordnungsgemäß wahrnehmen konnte. 15 Für die abgebende Stelle wurde der Betriebsrat des Betriebes Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) in C1. unter dem 11.01.2011 angeschrieben; der Betriebsrat hat nach der Mitteilung der Antragsgegnerin hierauf nicht geantwortet, also auch nicht der Maßnahme fristgerecht widersprochen. Ob mit dem Betriebsrat SBR auf Seiten der Aktiengesellschaft der richtige Betriebsrat im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG beteiligt worden ist, ist allerdings streitig. Für die Zuständigkeit spricht bei summarischer Prüfung jedoch der Umstand, dass nach dem Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Telekom AG vom 01.04.2010 der Betriebsrat SBR auch für die Beschäftigten der PBM-NL, zu der die Antragstellerin bestandskräftig versetzt worden ist, zuständig ist. Aber auch wenn - im Hinblick auf die nur formale Zuordnung der Antragstellerin zur PBM-NL - von einer fehlenden Zuständigkeit des Betriebsrats SBR ausgegangen würde, so könnte gleichwohl eine fehlende, notwendige Zustimmung des Betriebsrates für die abgebende Stelle nicht festgestellt werden. Denn vor der streitbefangenen Maßnahme war die Antragstellerin keinem anderen Betrieb als der PBM-NL dienstrechtlich zugeordnet, so dass kein anderer, für ihre Belange zuständiger Betriebsrat ersichtlich ist. Die Zuweisungsverfügung wurde vom Vorstand der Telekom AG gefertigt; dem Vorstand der Telekom AG ist an sich der Konzernbetriebsrat zugeordnet. Dieser ist nach § 58 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern und mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Ob unter diese Vorschrift auch personelle Einzelmaßnahmen gefasst werden können, die im Konzern in großer Anzahl anfallen, erscheint allerdings mehr als zweifelhaft. Möglicherweise ist daher davon auszugehen, dass die Beteiligung eines Betriebsrates im Sinne von § 28 Abs. 1 PostPersRG leerläuft, wenn die betreffende Beamtin im Rahmen der Antragsgegnerin (Muttergesellschaft) keine Stammdienststelle mehr hat und es daher an einem - von ihr mit gewählten - Betriebsrat fehlt, der für sie zuständig wäre. Die Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 16 Auch hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung lässt sich die Rechtmäßigkeit der Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären. Rechtsgrundlage für die Zuweisung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Danach kann einem Beamten auch ohne seine Zustimmung eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen dauerhaft zugewiesen werden, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG gilt gleiches für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören. 17 Streitig ist bereits, ob ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an einer Beschäftigung der Antragstellerin bei der W1. , die ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG ist, vorliegt. Zwar hat die Antragsgegnerin ein solches Interesse in dem angegriffenen Bescheid nachvollziehbar begründet. Die Antragstellerin hält dem aber entgegen, dass ein solches Interesse offensichtlich nicht vorliegt, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, Beamte, die zur W1. zugewiesen sind, an andere Stellen abzuordnen. Eine solche Weitervermittlung an andere Behörden, etwa das von der Antragstellerin genannten Bundesamt für Güterverkehr oder an die Bundesanstalt für Arbeit, stellt den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Bedarf bei der W1. nicht in Frage. Denn der Bedarf kann ja gerade darin begründet liegen, dass Beschäftigte, die von der W1. abgeordnet werden, durch andere Beschäftigte ersetzt werden müssen. 18 Es ist bei summarischer Überprüfung auch nicht offenkundig, dass die streitbefangene Zuweisung der Antragstellerin nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar wäre. Dies folgt zunächst für die Zumutbarkeitsprüfung im engeren Sinne an Hand der sozialen und familiären Situation der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat die sozialen und familiären Belange der Antragstellerin gesehen und im Rahmen ihrer Entscheidung gewürdigt. Das Gericht kann nicht feststellen, dass diese Würdigung offensichtlich ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als Beamtin grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, nur an ihrem Wohnort beschäftigt zu werden. Die Entfernung zwischen ihrem jetzigen Wohnort und ihrem künftigen Dienstort in C. ist noch nicht so weit bemessen, dass eine tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle für sie unzumutbar wäre. 19 Auch im Hinblick auf die durch Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-) Wahrung der Rechtsstellung der bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtin durch den verantwortlichen Dienstherren ist die Zuweisungsverfügung für die Antragstellerin nicht offensichtlich unzumutbar. Diese im Beamtenrecht wurzelnde Rechtsstellung bedarf im besonderen Maße einer effektiven Sicherung, wenn es wie hier darum geht, dass die Betroffenen - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei den Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen beschäftigt werden sollen. Demgemäß behält die Beamtin für den Fall ihrer dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG anerkanntermaßen (u.a.) den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählenden Anspruch auf eine ihrem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Der zugewiesenen Beamtin muss somit - in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherren - hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden. Da es bei den Postnachfolgeunternehmen und erst recht deren Tochter- und Enkelunternehmen genau genommen keine "Ämter" für die dort beschäftigten Beamten gibt, meint dies der Sache nach einen - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreis von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem innegehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereichs erfordert in diesem Zusammenhang die auf Dauer gerichtete Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, und zwar solcher Posten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist identisch mit dem Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsstelle (Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens) aktuell übertragen wird; auch dieser Bereich kann ggfls. verschiedene Einzeltätigkeiten bzw. Unterbereiche umfassen. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im übrigen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird, 20 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.05.2010 - 1 B 1623/09 -. 21 Gemessen an diesen Grundsätzen sind bei summarischer Überprüfung offenkundige Fehler der Zuweisungsverfügung vom 20.01.2011 nicht erkennbar. Der Antragstellerin wird mit der streitbefangenen Zuweisungsverfügung auf Dauer die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice zugewiesen. Der Aufgabenkreis eines Sachbearbeiters entspricht nach den Ausführungen der Antragsgegnerin der der Entgeltgruppe T 4 und damit der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mit den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9. Die als Sachbearbeiterin Backoffice konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten sind in der angefochtenen Verfügung im einzelnen aufgezählt; sie entsprechen nach den Angaben der Antragsgegnerin einer Wertigkeit entsprechend der Besoldungsgruppe A 9. Damit ist nach Auffassung der Kammer in der angefochtenen Verfügung die notwendige Übertragung eines abstrakten wie auch eines konkreten Aufgabenbereichs formal ausreichend erfolgt; hiervon zu trennen ist die Frage, ob diese Aufgabenbereiche auch materiell rechtmäßig der Antragstellerin übertragen werden konnten, ob sie insbesondere amtsangemessen sind. Diese Frage ist zwischen den Beteiligten streitig und kann abschließend erst im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens entschieden werden. Es ist jedenfalls nach Aktenlage nicht offensichtlich, dass der übertragene Aufgabenbereich nicht amtsangemessen wäre. Die telefonische und/oder schriftliche Bearbeitung von Kundenanfragen und -aufträgen etwa kann durchaus eine Tätigkeit darstellen, die einer Bewertung nach Besoldungsgruppe A 9 entspricht. Sollte - wie die Antragstellerin vorträgt - die Arbeit auch von Leiharbeitskräften ohne einschlägige Vorbildung erledigt werden können, so könnte dies allerdings ein Indiz sein, das gegen die Amtsangemessenheit sprechen würde. Auch hier muss es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, den Sachverhalt weiter aufzuklären und die rechtliche Überprüfung zu vertiefen. 22 Nach allem sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer evtl. Klage derzeit offen. Die Vornahme einer somit nicht in erster Linie an den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens orientierten Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. 23 Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung besteht mit Rücksicht darauf, dass sie einerseits den Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin erfüllen muss und gleichzeitig einen freien Arbeitsposten zu besetzen sucht. Zugleich erhält die Antragsgegnerin für die von ihr gezahlte Alimentation einen entsprechenden Gegenwert. 24 Dem gegenüber sind gewichtigere Interessen der Antragstellerin nicht ersichtlich. Das Interesse der Antragstellerin, in Köln eingesetzt zu werden, rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht. Der Beamte im Dienst des Bundes hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten, besonders nahe zu seinem Wohnort gelegenen Standort eingesetzt zu werden. Auch die familiäre Situation der Antragstellerin steht dem - zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache - nicht entgegen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).