Urteil
10 K 2792/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit nachweist.
• Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung setzt voraus, dass der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutscher Staatsangehöriger war (§ 4 RuStAG).
• Die bloße Eintragung in die Deutsche Volksliste (insbesondere Abteilung 3) oder die Zugehörigkeit zur Wehrmacht begründen für sich genommen kein beweiskräftiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum (§ 6 BVFG) und damit keinen wirksamen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach 1. StAngRegG/Volkslistenverordnung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Staatsangehörigkeitsausweis bei fehlendem Nachweis deutscher Abstammung • Ein Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit nachweist. • Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung setzt voraus, dass der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutscher Staatsangehöriger war (§ 4 RuStAG). • Die bloße Eintragung in die Deutsche Volksliste (insbesondere Abteilung 3) oder die Zugehörigkeit zur Wehrmacht begründen für sich genommen kein beweiskräftiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum (§ 6 BVFG) und damit keinen wirksamen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach 1. StAngRegG/Volkslistenverordnung. Der 1960 in Polen geborene Kläger beantragte 2008 einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis. Er leitete seine Staatsangehörigkeit von seinem Vater und seinem 1905 geborenen Großvater ab; letzterer habe bis 1935 in Pschyschowka (Reichsgebiet) gewohnt und sei 1932 nach Kattowitz (an Polen abgetretenes Gebiet) gezogen und dort verheiratet gewesen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Ausstellung des Ausweises ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass sein Vater zum Zeitpunkt seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger war; der Großvater habe vor 1939 offenbar polnische Staatsangehörigkeit erworben und ein wirksamer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Volkslistenverordnung sei nicht belegt. Der Kläger rügte, dem Großvater sei die deutsche Staatsangehörigkeit nie entzogen worden und verwies auf dessen Wehrmachtzugehörigkeit und weitere Indizien. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage war statthaft und das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 VwGO). • Beweislast und rechtliche Grundlagen: Der Kläger muss die deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen; maßgeblich sind § 4 RuStAG (Geburtserwerb) und Bestimmungen zum Erwerb durch Volkslistenverordnung in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StAngRegG). • Geburtserwerb: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass sein Vater bei seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger war; damit scheidet ein Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung aus (§ 4 RuStAG). • Verlust durch Erwerb fremder Staatsangehörigkeit: Für den Großvater ist anzunehmen, dass er vor der Geburt des Sohnes polnische Staatsangehörigkeit erworben hat und dadurch nach § 25 RuStAG die deutsche Reichsangehörigkeit verloren hat. • Volkslistenverordnung/1. StAngRegG: Ein etwaiger Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach den Regelungen der Volkslistenverordnung ist nur anzuerkennen, wenn die betroffene Person deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG war; das hat der Kläger nicht nachgewiesen. • Bekenntnis zum deutschen Volkstum: Weder die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste noch die Wehrmachtzugehörigkeit oder Krankenhausscheinungen genügen als beweiskräftiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum; objektive Bestätigungsmerkmale (Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) sind nicht dargelegt. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises deutscher Volkszugehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeit besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Sein Vater war bei seiner Geburt nach den tatsächlichen Feststellungen nicht deutscher Staatsangehöriger, sodass ein Erwerb durch Abstammung (§ 4 RuStAG) ausscheidet. Ein wirksamer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Großvaters nach der Volkslistenverordnung wurde nicht nachgewiesen, da das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum und objektive Bestätigungsmerkmale (§ 6 BVFG) fehlen. Die Ablehnung der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch das Bundesverwaltungsamt war somit rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.