OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 5524/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0413.10K5524.09.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Toussit/Marokko geboren und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei Kinder. Er ist für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulamt Rhein-Kreis Neuss) als Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht in arabischer Sprache tätig. Der Kläger reiste 1997 zum Zwecke eines Sprachkurses und anschließender Studienaufnahme in das Bundesgebiet ein. Er hat nach eigenen Angaben im Jahr 2000 ein Studium im Fachbereich Sozialwissenschaften an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg aufgenommen. Er verzog 2006 nach Bonn und im August 2010 nach Neuss. Der Kläger erhielt zunächst Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken nach dem Ausländergesetz und ist seit Dezember 2004 in Besitz von jeweils befristeten Aufenthaltserlaubnissen, zuletzt vom 08.02.2009 (gültig bis zum 25.01.2012), jeweils zum Zwecke der Familienzusammenführung; zwischenzeitlich wurde dem Kläger zweimal eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Der Kläger war zwischen dem 21.08.2000 und dem 01.06.2004 im Vorstand des Islamischen Kulturvereins P. e.V., zunächst als zweiter Kassenwart und später als stellvertretender Vorsitzender. Dieser Verein verfolgte laut § 2 der Satzung vom 02.01.1998 den Zweck, die Aufklärungsarbeit in allen Bereichen des Islam zu fördern und in gesellschaftlichen Auseinandersetzungen einen Beitrag zur Verständigung über den Islam zwischen Muslimen und Nichtmuslimen zu leisten. Dieser Zweck soll laut der Satzung durch die Errichtung und Unterhaltung von Bildungs- und Kultureinrichtungen, Durchführung von Tagungen und sonstiger Veranstaltungen, die Veröffentlichung von Schriftenreihen sowie anderen Publikationen, Nachwuchsförderung, die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen sowie den Austausch mit muslimischen und nichtmuslimischen Personen gefördert werden. Laut Protokoll der Mitgliederversammlung vom 25.10.1998 erklärte der Vorsitzende dort, dass der Verein unter seiner Aufgabe die reibungslose Integration der Muslime in die deutsche Gesellschaft verstehe. Er betonte laut Protokoll die Unabhängigkeit des Vereins und die Notwendigkeit der deutschen Sprache als Kommunikationssprache zur Verfolgung dieser Aufgabe. Am 21.03.2005 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bei dem Landkreis Aurich, wo er damals wohnhaft war, und gab gleichzeitig ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie eine Loyalitätserklärung ab. Auf Anfrage der Einbürgerungsbehörde teilte die Polizeiinspektion Aurich unter dem 12.09.2006 mit, dass das Polizeipräsidium Köln den Kläger im Rahmen von operativen Maßnahmen als Kontaktperson des Hauptbeschuldigten des Anschlages in Madrid vom 10.03.2004 habe ermitteln können, die Verdachtsmomente sich jedoch nicht erhärtet hätten. Das Landeskriminalamt (LKA) Bremen ermittle im Rahmen von Ermittlungen gegen die Abu-Bakr-Moschee auch gegen den Kläger, der Vorgang sei jedoch noch gesperrt. Das Bundeszentralregister weist laut Auskunft vom 06.09.2006 und vom 25.06.2008 und laut Mitteilung der Beklagten vom 04.04.2011 keine Eintragungen für den Kläger auf. Der Kläger hat am 26.08.2009 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er geltend macht, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu erfüllen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilte das LKA Bremen auf Anfrage der Beklagten, die das Verfahren im Einverständnis des Klägers und der nunmehr örtlich zuständigen Behörde in Neuss fortführt, unter dem 22.10.2010 mit, dass der Kläger am 25.01.2008 im Islamischen Kulturzentrum e.V. (IKZ - früher Abu-Bakr-Moschee) das Freitagsgebet abgehalten habe. In seiner Predigt sei er auf den "Jihad" zu Zeiten des Propheten Mohammed eingegangen, habe betont, wie stark die Kämpfer durch den Glauben an Allah gewesen seien, und berichtet, wie Gefährten des Propheten ("Sahaba") sich durch besondere Leistungen, Mut und Tapferkeit im Krieg hervorgetan haben. Der Kläger sei in seiner Predigt immer wieder auf das Thema "Jihad" zurückgekommen und habe die Pflicht des "Mudjahedin" beschrieben und erläutert, sich ohne wirklichen Grund aus dem "Jihad" zurückzuziehen und nicht weiter nach vorne zu gehen sei eine große Sünde. Im abschließenden Bittgebet habe der Kläger Allah um den Sieg für die "Brüder Mudjahedin" und den Tod aller Ungläubigen ("kafirin") gebeten. Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29.07.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), denn bei dem von ihm abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Loyalitätserklärung handele es sich lediglich um ein Lippenbekenntnis. Dies stehe einer Einbürgerung entgegen, weil das Bekenntnis und die Erklärung materiellen Gehalt und nicht - wie teilweise in der Literatur vertreten - nur formalen Charakter habe. Dass es sich lediglich um ein Lippenbekenntnis handele, ergebe sich daraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorlägen, also dafür, dass der Kläger - zumindest in der Vergangenheit - Bestrebungen verfolgt und/oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Der Kläger sei den Ermittlungsbehörden als Kontaktperson des Hauptbeschuldigten des Terroranschlags von Madrid bekannt geworden, auch wenn sich Verdachtsmomente gegen ihn, den Kläger, offenbar nicht erhärteten. Der Kläger sei ferner bei der Beobachtung der Abu-Bakr-Moschee in Bremen (heute: IKZ) als Kontaktperson einer dort dominanten Person, nämlich Ali Miri, bekannt geworden; dieser sei Salafist und pflege grundsätzlich nur Umgang mit Gesinnungsgenossen. Ferner habe der Kläger zwischen 2000 und 2004 dem Islamischen Kulturverein P. e.V. angehört. Am 25.01.2008 habe er, der Kläger, das Freitagsgebet im IKZ abgehalten und sei in seiner Predigt wiederholt auf den "Jihad" zu Zeiten des Islams eingegangen. Im abschließenden Bittgebet habe er Allah um den Sieg für die "Brüder Mudjahedin" und den Tod aller Ungläubigen gebeten. Als Ungläubige seien in diesem Zusammenhang typischerweise Atheisten, Juden und Christen sowie alle nicht-salafistischen Muslime anzusehen. Das IKZ, das unter dem früheren Namen Abu-Bakr-Moschee etwa im Zusammenhang mit Murat Kurnaz bundesweite Aufmerksamkeit erregt habe, sei der Strömung des Salafismus zuzurechnen. Diese habe das Ziel, dass sich jedwede Gesellschaftsform an den Lebensweisen der Vorfahren, die direkt nach dem Propheten Mohammed gelebt haben sollen, zu orientieren habe. Zum Kernpunkt des Salafismus gehöre die Reinigung der Religion von "unislamischen Elementen". Auch im familiären Umfeld des Klägers seien Personen festzustellen, z.B. dessen Ehefrau, die zum Islam konvertiert seien und eine konservative Auslegung des Islam pflegten. So hätten auch Familienangehörige des Klägers an einer Demonstration gegen die sog. "Mohammed-Karikaturen" teilgenommen. Angesichts der Nähe des Klägers zu jihadistischen Salafisten und mit Blick auf den Inhalt der Predigt sei auch der Kläger als den Jihad befürwortender Salafist einzustufen. Eine glaubhafte Abkehr habe er, der Kläger, nicht vorgenommen. Dagegen macht der Kläger geltend, er erfülle die Voraussetzungen für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er führt im Wesentlichen aus, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass er sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne. Verdachtsmomente, die sich nicht erhärtet hätten, könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Ferner sei die Person "Ali Miri" ihm, dem Kläger, lediglich als Prediger unter dem Namen Abu-Ömer bekannt gewesen. Einen "tiefgehenden" Kontakt habe er zu dieser Person nicht gehabt. Der Kontakt habe sich auf "Small Talk" in der Moschee beschränkt. Es sei auch nicht richtig, dass Salafisten nur Kontakt zu Gesinnungsgenossen pflegen würden, insbesondere für den Moscheebesuch gelte dies nicht. Dass er als Kontaktperson geführt werde, sei vor diesem Hintergrund wenig substantiiert und wenig nachvollziehbar. Seine Ehefrau sei bereits islamisch aufgewachsen und nicht konvertiert. Sie trage zwar ein Kopftuch, lebe aber keine konservative Auslegung des Islams. Sie studiere Pädagogik im Hauptfach; die beiden Kinder der Eheleute besuchten den Kindergarten. Dies beides würden Salafisten nicht machen. Er, der Kläger, habe auch keine Nähe zur jihadistischen Szene. Er bete in verschiedenen Moscheen, weshalb aus einem Moscheebesuch nicht auf seine Gesinnung geschlossen werden dürfe. Dass er in Bremen das Freitagsgebet abgehalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass er unter den Anwesenden über die größte Bildung verfügt habe. Nach den Regeln des Islams habe die Person mit der größten Bildung die Predigt zu halten, wenn ein Imam nicht vor Ort ist. Er, der Kläger, bestreite, den in dem Bericht festgehaltenen Inhalt gepredigt zu haben. Die Aussagen seien nicht richtig wiedergegeben, den Inhalt habe er nicht geäußert. Vielmehr habe er nach seiner Erinnerung über die Selbstlosigkeit der Moslems gesprochen und gepredigt. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung die Teilnahme von Familienangehörigen bei einer Demonstration gegen die sog. Mohammed Karikatur haben sollte. Auch sei völlig unspezifiziert, um wen es sich dabei gehandelt haben soll und in welchem Verhältnis diese Person zum Kläger stehe. Er, der Kläger, habe das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung in voller Überzeugung abgegeben und verfolge keine Bestrebungen oder Unterstützungen gegen diese. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.07.2010 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zunächst geltend, die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig, da sie, die Beklagte, längere Zeit nicht in Besitz der Akten gewesen sei, da diese mehrfach an Sicherheitsbehörden hätten versandt werden müssen. Im Übrigen verteidigt sie den angefochtenen Bescheid. Ergänzend übermittelt sie einen Bericht des LKA Bremen, dem zufolge im Rahmen einer Telefonüberwachung des Ali Miri aus Juli/August 2003 mehrere Telefonkontakte dokumentiert worden seien, aus denen hervorgehe, dass der Kläger und Ali Miri sich auch persönlich kennen. Bei den Erkenntnissen betreffend die Predigt im Islamischen Kulturzentrum Bremen handele es sich um "VP Erkenntnisse". Die VP (Vertrauensperson) sei nicht mehr für das LKA Bremen tätig. Auf die von der Beklagten beigefügten Protokolle der Telefonüberwachung wird Bezug genommen. Das LKA Niedersachsen teilte auf weitere Anfrage mit, dass der örtlichen Dienststelle keine Informationen bezüglich des Islamischen Kulturvereins P. e.V. vorlägen, die belegen könnten, dass der Verein in den Jahren 2000 bis 2004 über den in der Satzung niedergelegten Zweck hinaus in Erscheinung getreten sei. Der Kläger vertritt hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen die Auffassung, dass sich auch aus diesen kein Grund für die Ablehnung der Einbürgerung ergebe. Hinsichtlich der - angeblichen - Predigt sei nicht erläutert, in welcher Sprache diese abgehalten worden sei und durch wen ggf. eine Übersetzung erfolgt sei. Die Vertrauensperson solle namentlich benannt werden. Auch die Telefonprotokolle stünden einer Einbürgerung nicht entgegen. Es habe sich um belanglose Gespräche gehandelt. Aus ihnen könne nicht auf eine "innige Freundschaft" geschlossen werden. Außerdem handele es sich nicht um Wortprotokolle. Auch seien die technischen Umstände der Aufnahme unklar. Darüber hinaus seien Kontakte zu anderen Personen einbürgerungsrechtlich erst dann relevant, wenn diese trotz der Kenntnis von der Einbindung der Person in eine terroristische Organisation aufrechterhalten würden. Die Kammer hat den Verfassungsschutzbericht der Freien Hansestadt Bremen für die Jahre 2004 und 2009 in das Verfahren eingeführt. Ferner hat die Kammer den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Untätigkeitsklage (§ 75 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2010 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Auf den im Jahr 2005 gestellten Antrag des Klägers finden gemäß § 40c des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der zuletzt durch Gesetz vom 08.12.2010 (BGBl. I 2010, 1864) geänderten Fassung (StAG) die Vorschriften der §§ 10 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung Anwendung (StAG 2005), soweit diese günstigere Bestimmungen enthalten. Der Einbürgerung steht hier die Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen, die inhaltsgleich mit der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005 ist. Ein Ausschlussgrund für eine Einbürgerung liegt nach dieser Bestimmung unter anderem vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) des Bundesverfassungsschutzgesetzes). "Unterstützen" im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa auch öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortungen entsprechender Bestrebungen, die Gewährung finanzieller Unterstützung (Spenden; Mitgliedsbeiträge) oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der genannten Ziele, vgl. VG Köln, Urteile vom 13.04.2011 - 10 K 201/10 - und vom 05.07.2006 - 10 K 6915/05 -; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: November 2010, § 11 StAG Rn. 96 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Einschränkend gilt allerdings, dass nur solche Handlungen unterstützen, "die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt", vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -. Die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation ergeben, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24/08 -. Die Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fordert nicht den sicheren Nachweis entsprechender Bestrebungen oder deren Unterstützung. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezweckt vielmehr eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -; siehe auch Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rn. 66, 87 und 89, m.w.N.; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 7. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24/08 - und Beschluss vom 27.01.2009 - 5 B 51/08 -. Dies gilt auch für Organisationen, die sich selbst nicht als politische Vereinigung, sondern als islamisch religiöse Gemeinschaften verstehen. Voraussetzung ist, dass sich diese Gemeinschaft nicht auf religiöse und soziale Ziele und Aktivitäten beschränkt, sondern - und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses - auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (z.B. Eintreten für die Errichtung eines "Gottesstaates"), vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24/08 -. Gemessen daran liegen hier tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt bzw. unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Der Kläger hatte langjährige Kontakte zu der Abu-Bakr-Mosche bzw. dem IKZ, eine nach dem herabgesetzten Beweismaß als verfassungsfeindlich im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einzustufende Organisation, und hat dort am 25.01.2008 das Freitagsgebet abgehalten. Zunächst bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das IKZ - auch - politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Das IKZ wurde 1986 von einer Gruppe marokkanischer Staatsangehöriger gegründet und als Verein "Islamisches Kulturzentrum Abu Bakr Moschee" 2001 ins Vereinsregister eingetragen. Nach dem Verfassungsschutzbericht der Freien Hansestadt Bremen 2004 wurde die Moschee überwiegend von Personen aus arabischen und nordafrikanischen Ländern besucht. Nach dem Bericht gab es Hinweise darauf, dass junge Bremer ausländischer Herkunft von Personen im Umfeld der "Abu-Bakr-Moschee" islamistisch und extremistisch beeinflusst wurden. Im Lichte der Berichterstattung durch die Medien hat sich ein Teil abgesplittert und der Verein 2003 in "Islamisches Kulturzentrum Bremen e.V." (IKZ) umbenannt. Im IKZ sind dem Bericht zufolge "Hetzpredigten" abgehalten und Gemeindemitglieder dazu aufgefordert worden, den Jihad sowohl persönlich als auch materiell zu unterstützen. Im Hinblick auf den Salafismus unterscheidet der Verfassungsschutzbericht der Freien Hansestadt Bremen 2009 zwischen einer politischen und einer jihadistischen Strömung. Das Spektrum des politischen Salafismus wird dort so beschrieben, dass die politischen Salafisten beabsichtigen, durch intensive Propaganda und Missionierung einen islamischen Staat zu errichten, in dem ausschließlich die Gesetze Gottes ("Scharia") gelten. Die jihadistischen Salafisten kämpfen danach gegen den "Westen", versuchen ihre Absichten mit Gewalt durchzusetzen und schrecken vor Anschlägen sowie vor menschlichen Opfern nicht zurück. Nach dem Bericht sind führende Vertreter des IKZ dem Spektrum des politischen Salafismus zuzuordnen und das IKZ insgesamt salafistisch ausgerichtet. Ziel sei es, ein islamisches Staats- und Rechtswesen auf Basis der "Scharia" aufzubauen und demokratisch legitimierte Normen durch von Gott geschaffene Normen zu ersetzen. Dem Bericht zufolge ist das IKZ Teil eines bundesweiten salafistischen Netzwerkes. Das IKZ kooperiert demnach mit prominenten salafistischen Vertretern aus Braunschweig, Köln und Leipzig und wird auch aus Saudi-Arabien etwa im Rahmen von Vortragsveranstaltungen unterstützt. Die Inhalte und Referenten der Veranstaltungen zeigten, dass die Kernanhänger des IKZ einen gesellschaftlichen Zustand wie zur Zeit des Propheten Mohammeds anstrebten. Dabei wurden beispielsweise die Rechte der Frau negiert. Auf der Internetseite des IKZ wurde festgestellt, dass die Frau eine Sünde begehe, wenn sie sich alleine weiter als einen Tagesfußmarsch von ihrem zu Hause befinde. Ein im IKZ offen erhältliches Buch wurde Anfang 2009 auf den Index für jugendgefährdende Schriften gesetzt wegen des dort enthaltenen Frauenbilds und der Tolerierung und der religiösen Legitimierung von Gewalt gegenüber Frauen. Am Freitagsgebet im IKZ nehmen ca. 250-350 Personen teil. Von diesen Erkenntnissen und Einschätzungen, denen die Beteiligten nicht entgegengetreten sind, geht die Kammer für das vorliegende Verfahren aus. Die Kammer geht ferner davon aus, dass es sich beim Salafismus nicht um eine zentralistisch organisierte "Bewegung" oder um eine einheitliche "Strömung" handelt. Daher sind die dem Salafismus zuzuordnenden Moschee-Vereine mit Blick auf § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG grundsätzlich unabhängig zu betrachten, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 13.04.2011 - 10 K 201/10 -. Aufgrund der gebotenen Einzelbetrachtung ist auch nicht jede Organisation, die dem Salafismus zugeordnet wird, - per se - als verfassungsfeindlich im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzusehen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es sich der Ausrichtung nach um eine von politischen Aktivitäten bewusst absehende, Gewalt strikt ablehnende Organisation handelt, die sich im Wesentlichen auf gemeinsame religiöse Praktiken und den Austausch mit Gleichgesinnten beschränkt, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 13.04.2011 - 10 K 201/10 -. Aus den Erkenntnissen und Einschätzungen des Verfassungsschutzes ergeben sich jedoch hinreichende Anhaltspunkte, dass das IKZ seine Aktivitäten nicht auf die genannten beschränkt, sondern vielmehr auch politisch und verfassungsfeindlich agiert. Hinreichende Anhaltspunkte ergeben sich aus den Erkenntnissen insbesondere im Hinblick auf die propagierte Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte sowie das Anstreben eines gesellschaftlichen Zustandes wie zu Zeiten des Propheten Mohammed, also das Eintreten für einen Staat ohne Demokratie, Gewaltenteilung und rechtsstaatliche Grundsätze wie sie im Grundgesetz verankert sind. Durch das Abhalten des Freitagsgebets am 25.01.2008 hat der Kläger das IKZ auch im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt; denn das Abhalten des Freitagsgebets als der wichtigsten wöchentlichen Veranstaltung mit bis zu 350 Besuchern in der Moschee wirkt sich für das IKZ im Hinblick auf seine Mitglieder, Besucher und die erzielte Außenwirkung positiv aus und ist mithin objektiv vorteilhaft. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger über den Jihad gepredigt hat, wie die Beklagte es ihm vorhält, oder ob er, wie er selbst sagt, über die Selbstlosigkeit der Muslime bzw. das Verhältnis von Nächstenliebe und Egoismus gepredigt hat. Auch eine Predigt mit dem vom Kläger angegebenen Inhalt stellt eine Unterstützungshandlung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar. Nicht erforderlich ist, dass die Predigt selbst einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat. Dass der Kläger sich offen und ausdrücklich von dem IKZ und den dort propagierten Werten und Bestrebungen distanziert und diese in seiner Predigt dort deutlich gemacht hat, was einer Unterstützungshandlung entgegenstehen könnte, hat er selbst nicht vorgetragen. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts auch in Kenntnis der Bestrebungen des IKZ dort gepredigt und die Unterstützung dieser jedenfalls billigend in Kauf genommen. Dass sein Verhalten objektiv vorteilhaft ist, war für ihn auch erkennbar. Diese Überzeugung beruht auf Folgendem: Der Kläger hatte nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung seit seiner Zeit im Vorstand des Islamischen Kulturvereins P. e.V. (2000 - 2004) Kontakte zu Vertretern der nahegelegenen damaligen Abu-Bakr-Moschee. In den Moschee-Vereinen habe man sich untereinander gekannt. Dies wird bestätigt durch die im Jahr 2003 protokollierten, privaten Telefonate zwischen dem Kläger und Ali Miri. Auch in der Zeit, als der Kläger nicht mehr im Vorstand des Islamischen Kulturvereins P. e.V. war, hat er die Moschee in Bremen wiederholt - etwa zum Freitagsgebet - besucht. Der Kläger war dort auch im Jahr 2008 noch bekannt. So konnte ihn am Mittwoch/Donnerstag vor dem Freitagsgebet am 25.01.2008 auch der Vorsitzende des IKZ unter seiner seit 1999 bestehenden Handynummer anrufen und ihn um das Abhalten des Freitagsgebets bitten. Angesichts dessen ist vor dem Hintergrund des Bildungsstandes des Klägers von seiner Kenntnis der oben genannten Bestrebungen und der Ausrichtung der Moschee, die sie durch die maßgeblichen Vertreter des IKZ erhalten hat, sowie der Erkennbarkeit der Unterstützung auszugehen. Dass der Kläger - wie er vorträgt - selbst eine gemäßigte Auslegung des Islams lebt, seine Ehefrau studiert und seine Kinder städtische Tageseinrichtungen besuchen, ist bei der Beurteilung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach der tatbestandlichen Konzeption der Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG außer Betracht zu lassen. Diese Aspekte können - allenfalls - im Rahmen der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen Berücksichtigung finden. Auf eine solche Glaubhaftmachung kommt es hier indes nicht an, weil es bereits an einem Abwenden fehlt. Ein solches erfordert zunächst, dass der Einbürgerungsbewerber frühere Bestrebungen einräumt und sich kritisch mit diesen auseinandersetzt. Das ist hier nicht der Fall; der Kläger bestreitet die festgestellte Unterstützung der Bestrebungen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.