Urteil
14 K 628/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0412.14K628.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Mehrparteienwohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "P. 00" in C. H. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Für die Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Restmülls halten die Kläger einen 240 l-Restmüllbehälter bereit. 3 Die Beklagte betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Für die Inanspruchnahme der Gesamtleistungen der öffentlichen Einrichtung der städtischen Abfallentsorgung erhebt sie Benutzungsgebühren nach Maßgabe ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung in der Stadt C. H. (AbfGebS). 4 Mit an den Kläger zu 2) gerichteten Bescheid vom 8. Oktober 2009 nahm die Beklagte eine Anpassung des Restmüllmindestvolumens für das klägerische Grundstück auf 285 l vor. Dabei legte sie der Berechnung eine Anzahl von 19 Personen zugrunde und teilte dem Grundstück eine 240 l und eine 60 l-Restmülltonne zu. Dem Bescheid fügte sie einen Abholschein für eine 60 l-Restmülltonne bei. 5 Mit Heranziehungsbescheid über Grundbesitzabgaben für das Haushaltsjahr 2010 vom 22. Januar 2010 zog die Beklagte die Kläger u.a. zu Abfallgebühren für eine 60 l-Restmülltonne in Höhe von 150 EUR heran. 6 Hiergegen haben die Kläger am 3. Februar 2010 Klage erhoben mit der sie die Heranziehung bereits dem Grunde nach rügen. Zur weiteren Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Anzahl der der Berechnung für das vorzuhaltende Müllmengenvolumen zugrundegelegten Personen falsch sei. Hinsichtlich der 240 l-Restmülltonne seien sie - die Kläger - bereit, diese zu akzeptieren und die entsprechenden Gebühren zu bezahlen. 7 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 8. Oktober 2009 dahingehend geändert, dass sich das vorzuhaltende Mindestmüllmengenvolumen für den Zeitraum vom 1. März bis 30. April 2010 unter Berücksichtigung von 18 Personen, vom 1. Mai 2010 bis 1. Mai 2011 unter Berücksichtigung von 12 Personen sowie vom 1. Mai 2011 unter Berücksichtigung von 11 Personen berechnet. 8 Nachdem die Beklagte im Hinblick darauf für das Haushaltsjahr 2010 die Abfallgebühren für eine 60 l-Restmülltonne um 112,50 EUR auf 37,50 EUR reduziert und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, beantragen die Kläger weiterhin, 9 den Heranziehungsbescheid der Beklagten für die 60 l-Mülltonne vom 22. Januar 2010 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und verweist darauf, dass die der Gebührenberechnung zugrundegelegte Bereitstellung von Restmüllbehältern zutreffend anhand der Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen ermittelt worden sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie den Gerichtsakten der Parallelverfahren 14 K 6697/09, 14 K 7673/09 und 14 K 808/11 nebst den dort beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 16 Sie ist bereits zu einem überwiegenden Teil unzulässig. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Abfallgebührenfestsetzung für die 60 l-Restmülltonne vom 22. Januar 2010 um 112,50 EUR auf 37,50 EUR reduziert hat, sind die Kläger nicht mehr beschwert, mit der Folge, dass für ihre Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 17 Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. 18 Der angefochtene Bescheid vom 22. Januar 2010 ist, soweit er aufrechterhalten ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2, 3, 5 der AbfGebS in der Fassung der X. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2009 i.V.m. §§ 11, 12 und 13 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt C. H. (AbfS) in der Fassung der VII. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2008. 20 Danach bemisst sich die Gebühr für die Abfallentsorgung nach Zahl und Größe der durch die Beklagte zur Aufstellung auf dem angeschlossenen Grundstück bereitgestellten oder sonst vorhandenen und genutzten Restmüllbehälter sowie die Häufigkeit der Entleerung. Die Anzahl und Größe der Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf und wird von der Stadt festgesetzt, wobei bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken von einem Restmüllbehältervolumen von 15 l pro Person je Woche ausgegangen wird. Grundlage für die Ermittlung des Volumenbedarfs ist die Anzahl der für das Grundstück gemeldeten Einwohner, wobei den Einwohnerzahlen die Daten der bei der örtlichen Meldebehörde geführten Einwohnerdatei zugrunde gelegt werden. Wird das Volumen der Abfallbehälter für den Restmüll infolge konsequenter Abfallvermeidung und -verwertung regelmäßig nicht voll genutzt, kann auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümer eine Volumenreduzierung erfolgen, deren Ergebnis ein Mindestbehältervolumen für Restmüll von 7,5 l pro Person und Woche nicht unterschreiten darf. 21 Die gewählte Maßstabsregelung begegnet keinen Bedenken. Bei dem sog. Einheitsmaßstab des Anknüpfens an die Größe und Entleerungshäufigkeit des Abfallbehälters handelt es sich nicht um einen Wirklichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), sondern um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Nach dieser Bestimmung kann, wenn die Bildung eines Wirklichkeitsmaßstabes besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nicht zuletzt wegen der Vielzahl der Abfallentsorgungsleistungen, die die Beklagte gegenüber den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung erbringt (vgl. § 3 Abs. 2 AbfS), liegt es auf der Hand, dass es besonders schwierig bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten etwa nach Menge, Gewicht und Behandlungsbedürftigkeit des eingesammelten Abfalls zu erfassen. 22 Vgl. hierzu Scholz, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 599 m.w.N. 23 Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Kläger zu Recht zu Abfallgebühren für die 60 l-Restmülltonne in Höhe von 37,50 EUR herangezogen. Die Beklagte durfte sich bei Berechnung des Restmüllvolumens und der daran anknüpfenden Gebührenberechnung auf die Angaben des Melderegisters stützen (§ 12 Abs. 2 AbfS). Die von den Klägern hiergegen erhobenen Einwände wurden in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 14 K 6697/09 eingehend erörtert. Die Berechnungsmethode wird von den Klägern nunmehr akzeptiert, da sie den diesbezüglichen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Melderegister wies bis zum 18. Januar 2010 19 mit Wohnsitz gemeldete Personen auf dem Grundstück der Kläger aus (Bl. 65 der Gerichtsakte im Parallelverfahren 14 K 6697/09), anschließend reduzierte sich diese Anzahl auf 18 Personen. Bis zu dem nach § 13 Abs. 3 AbfS, der hier entsprechende Anwendung findet, maßgeblichen Stichtag am 1. März 2010 waren demnach 19 Personen, ab dem 1. März 2010 18 Personen zu berücksichtigen, bevor der am 6. April 2010 erfolgte Wegzug von 6 Personen die zu berücksichtigende Personenzahl zum 1. Mai 2010 auf 12 reduzierte. Das vorzuhaltenden Restmüllvolumen belief sich im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2010 dementsprechend auf 285 l bei 19 gemeldeten Personen und zweiwöchiger Abfuhr, wobei die Beklagte hier bereits zu Gunsten der Kläger das Mindestvolumen von 7,5 l pro Person und Woche zugrunde gelegt hat, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Volumenreduzierung seitens der Kläger nachgewiesen worden wäre. Das Grundstück der Kläger war in diesem Zeitraum mit einer 240 l-Restmülltonne ausgestattet; eine weitere 60 l-Restmülltonne wurde den Klägern zur Aufstellung auf dem Grundstück bereitgestellt und berechnet (2/12 der Jahresgebühr von 150 EUR = 25 EUR). Für den Zeitraum vom 1. März bis 30. April 2010 reduzierte sich das vorzuhaltenden Restmüllvolumen angesichts einer gemeldeten Personenzahl von 18 auf 270 l. Da die Kläger ausdrücklich eine Ausstattung des Grundstücks mit einer 240 l-Restmülltonne wünschen, musste ihnen zur Erreichung des Mindestvolumens von 270 l die 60 l-Restmülltonne als kleinste Behältergröße auch für diesen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Diesem Umstand hat die Beklagte aber gebührenrechtlich dadurch Rechnung getragen, dass die Kläger für die Monate März und April 2010 nur zu der anteiligen Gebühr für eine 60 l-Restmülltonne bei 4-wöchentlicher Abfuhr (2/12 der Jahresgebühr von 75 EUR = 12,5 EUR) herangezogen worden sind. Für den restlichen Zeitraum ab Mai 2010 bis Jahresende lag das geforderte Restmüllvolumen unter den 240 l, die die Kläger ausdrücklich auf ihrem Grundstück bereithalten wollen. Die Gebührenpflicht für die 60 l-Restmülltonnen bestand dementsprechend für diesen Zeitraum nicht mehr. 24 Dass die Kläger die ihnen zur Verfügung gestellte 60 l-Restmülltonne nicht abgeholt und dementsprechend nicht genutzt haben, ist für die Erfüllung des Gebührentatbestandes des § 3 Abs. 1 AbfGebS unerheblich. Eine tatsächliche Leerung bereit gestellter Müllgefäße setzt der Gebührentatbestand nicht voraus. Bedenken gegen diesen Gebührentatbestand, namentlich im Hinblick auf den in § 4 Abs. 2 KAG NRW festgelegten Gebührenbegriff bestehen nicht. Die Inanspruchnahme von Teilleistungen der Abfallentsorgung - wie die Entgegennahme von Abfallbehältern und das Anfahren einer durch die Entsorgungssatzung festgelegten Anfahrstelle durch das Entsorgungsfahrzeug - ist zur Erfüllung einer einheitlichen Leistungsgebühr jedenfalls dann ausreichend, wenn der Gebührenpflichtige hinsichtlich der ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter - wie hier - dem ortsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. In diesem Fall darf der gebührenrechtliche Satzungsgeber davon ausgehen, dass der anschlusspflichtige Grundstückseigentümer die ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter entsprechend der ihm obliegenden Benutzungspflicht auch nutzt und damit mit der tatsächlichen Leerung des Abfallbehälters weitere Teilleistungen der öffentlichen Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 5. Oktober 2000 - 9 B 1214/00 - und vom 15. November 2007 - 9 A 281/05 -; ferner das Urteil der erkennenden Kammer vom 1. September 2009 - 14 K 4342/09, Rn. 28, zitiert nach juris. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.