Der Bescheid der Beklagten vom 06. Januar 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den auf dem klägerischen Grundstück anfallenden, nach der Satzung der Beklagten von dieser zu entsorgenden Abfall in der Weise zu entsorgen, als der Abfall in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Abfallbehältern am klägerischen Grundstück abgeholt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung C. 00 in Köln-I. , das unmittelbar an die Straße C. angrenzt. Bei der Straße C. handelt es sich um eine Stichstraße, die in südlicher Richtung vom X.-----weg abzweigt und nach etwa 248 m in einem ca. 12 m langen und ca. 7,60 m breiten Wendebereich endet. Die Straße hat nach der Aufweitung im Einmündungsbereich zum X.-----weg durchgängig eine Breite von ca. 2,70 m. Sie ist lediglich in ihrer Mitte (in Höhe der Häuser Nr. 00 und 00) auf einer Länge von 8,50 m und einer Breite von ca. 7 m ausgeweitet, um den Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Neben dem Grundstück der Klägerin grenzen weitere 31 Wohnhausgrundstücke beidseitig an die Straße und den Wendebereich. Die wegemäßige Erschließung und Bebauung erfolgte im Rahmen einer Siedlungsmaßnahme Anfang der 30er Jahre des vorigen Jahrhunderts auf der Grundlage eines Fluchtlinienplanes der Stadt Köln vom Mai 1932. Nachdem die Straße C. zunächst nur provisorisch angelegt worden war, wurde sie im Jahre 1964 endgültig entsprechend den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes ausgebaut. Die Entfernung vom Grundstück der Klägerin bis zur Einmündung der Stichstraße in den X.-----weg beträgt etwa 154 m. Die Klägerin ist - ebenso wie die anderen Eigentümer der an der Straße gelegenen Grundstücke - mit ihrem Grundstück an die von der Beklagten betriebenen öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Zur Abfallentsorgung bereitgestellt sind Abfallbehälter für die Abfuhr von Restmüll (Restmülltonnen), Papier/Pappe/Kartonagen (Papiertonnen) sowie Biotonnen und Behälter für Leichtstoffverpackungen (gelbe Tonnen). Die Abholung erfolgt im sog. Teilservice und zwar für die Restmülltonnen und die Biotonnen im wöchentlichen Turnus sowie für die Papiertonnen und gelben Tonnen im zweiwöchentlichem Turnus. In der Vergangenheit wurden die Abfallbehälter bis Mitte des Jahres 2007 unmittelbar vor den jeweiligen Grundstücken geleert, indem das eingesetzte Müllfahrzeug vorwärts in die Straße C. einfuhr und im Wendebereich am Ende der Sackgasse wendete. Der Wendevorgang gelang nur, indem beim Wenden der Raum auf den angrenzenden Privatgrundstücken in Anspruch genommen wurde. Nachdem im Mai 2007 ein Anlieger des Wendebereichs u. a. Poller und Blumenkübel an seiner Grundstücksgrenze aufgestellt hatte, wurde die Leerung der Abfallgefäße an den Grundstücken eingestellt. Zugleich informierte die Beklagte die Grundstückseigentümer, dass ein Befahren der Straße mit Müllsammelfahrzeugen wegen des Wegfalls der Wendemöglichkeit nicht mehr möglich sei. Ein Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs komme nicht in Betracht, da es gegen straßenverkehrsrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften verstieße. Die Abfallbehälter seien daher an den jeweiligen Abfuhrtagen im Einmündungsbereich der Straße C. /X.-----weg bereit zu stellen. In der Folgezeit unterbreitete das im Auftrag der Beklagten tätige Entsorgungsunternehmen den betroffenen Grundstückseigentümern ein Angebot über einen entgeltlichen Transportservice für das Vor- und Zurückbringen der Restmülltonne, der blauen Papiertonne und der braunen Biotonne. Dieses Angebot wurde jedoch nur von zwei Eigentümern angenommen, dagegen von der Mehrzahl der übrigen Betroffenen entschieden abgelehnt. Nachdem sich einzelne Anwohner im umfangreichen Schriftverkehr erfolglos gegen die festgelegte Regelung, die Abfallbehälter am Sammelstandort bereit zu stellen, gewehrt hatten, wandte sich die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 02. Oktober 2008 gemeinsam mit weiteren 26 Anliegern an die Beklagte und führte hierzu aus, dass die Straße C. auch unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes für Müllfahrzeuge zu befahren sei. Dafür spreche, dass die Müllabfahr in der Straße seit 75 Jahren problemlos durchgeführt worden sei. Mit kleineren Fahrzeugen könne auch jetzt noch am Ende der Stichstraße gewendet werden. Es sei nicht zulässig, den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 7 der Abfallsatzung der Stadt Köln (AbfS), die unter bestimmten Umständen das Verbringen der Abfallbehälter zu einem entfernten Sammelpunkt verlange, durch den Einsatz von immer größeren Müllfahrzeugen zu erweitern. Hieraufhin bestimmte die Beklagte durch Bescheid vom 06. Januar 2010, dass die Abfallbehälter der Grundstücke entlang der Sackgasse " C. " für die Entleerung durch die AWB GmbH & Co. KG von den Eigentümerinnen und Eigentümern an dem Sammelplatz bereitgestellt werden müssen. Für die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen Entgelt auf den "Vollservice plus" der AWB GmbH & Co. KG zurückzugreifen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 12 Abs. 7 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Köln (AbfS) seien die Anschlusspflichtigen verpflichtet, Abfallbehälter von 60 l bis 1100 l an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz zu bringen, und nach der Entleerung unverzüglich wieder von den Gehwegen oder Fahrbahnen zu entfernen, wenn eine Straße oder ein Weg für das Sammelfahrzeug nicht befahrbar sei. Der Wendebereich am Ende der Straße C. sei mit ca. 7,50 m nicht ausreichend dimensioniert, um ein zulässiges und gefahrloses Wenden zu ermöglichen. Das eingesetzte Fahrzeug habe eine Länge von 6,90 m und eine Breite von 2,31 m. Dem deshalb notwendigen Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs stehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Müllbeseitigung entgegen, wonach Müll nur abgeholt werden dürfe, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Ferner sei nach Ziffer 3.2.5.2 der GUV-R 2113 "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft, Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall" der Fachgruppe Entsorgung des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) eine unvermeidbare Rückwärtsfahrt in Straßen u. a. nur zulässig, wenn die zurückzulegende Strecke nicht länger als 150 m sei und beiderseits des Abfallsammelfahrzeugs ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückwärtsfahrstrecke gewährleistet sei. Diese Voraussetzungen seien hier angesichts der Länge der Stichstraße von etwa 260 m und einer überwiegenden Breite von 2,70 m nicht gewährleistet. Am 08. Februar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend ausführt: Die Beklagte sei verpflichtet, die Abfallbehälter an den Grundstücken, die mehr als 100 m vom festgesetzten Aufstellungsort am X.-----weg entfernt seien, ohne zusätzliche Kostenbelastung für die Abfallbesitzer zu leeren. Nach der Rechtsprechung könne von einer zumutbaren Überlassungspflicht des anschlusspflichtigen Abfallbesitzers nur bis zu einer Entfernung von 100 m zwischen Grundstück und Aufstellungsort ausgegangen werden. Diese Entfernung sei in ihrem Fall deutlich überschritten. Außerdem sei einzelnen Anwohnern der Straße C. aufgrund ihres Alters und ihres angegriffenen Gesundheitszustandes der Transport der Abfallbehälter über eine längere Strecke nicht zumutbar. Außerdem folge die erhöhte Mitwirkungspflicht der Grundstückseigentümer bei der Überlassung des Abfalls vorliegend aus einer unzulänglichen Erschließungssituation, die durch eine unzureichende Planung und Herstellung der Erschließungsstraße durch die Beklagte geschaffen worden sei. In einem solchen Fall sei es Sache des Entsorgungsträgers Abhilfe zu schaffen. Auf die Möglichkeit, einen kosten- bzw. gebührenpflichtigen Transport der Behälter zum Aufstellungsort durch das Entsorgungsunternehmen in Anspruch zu nehmen, könne sie im Rahmen der Zumutbarkeit der Überlassungspflicht nicht verwiesen werde, da die Erhebung von Entgelten für eine Leistung, die ihr nach dem Abfallrecht nicht obliege, nicht zulässig sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Januar 2010 die Beklagte zu verurteilen, den auf dem klägerischen Grundstück anfallenden, nach der Satzung der Beklagten von dieser zu entsorgenden Abfall in der Weise zu entsorgen, als der Abfall in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Abfallbehältern am klägerischen Grundstück abgeholt wird, also ohne die Notwendigkeit, die Abfallbehälter zunächst zu einem Sammelplatz zu verbringen, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die unter Ziffer 1) beschriebene Leistung eine Gebühr nach § 2 Abs. 14 a der Abfallgebührensatzung der Stadt Köln zu erheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die getroffene Anordnung und weist insbesondere darauf hin, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch das optionale Angebot, einen städtischen Bereitstellungsservice in Anspruch nehmen zu können, ausreichend Rechnung getragen werde. Die Klage mit dem Antrag zu 2. sei schon mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage mit dem Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet. Der Klageantrag zu 1. ist als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Verfügung vom 06. Januar 2010 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Soweit die Klägerin daneben die Verurteilung der Beklagten begehrt, den anfallenden Abfall bereits am klägerischen Grundstück abzuholen, ist die Klage, da es nicht um die bloße Beseitigung von Vollzugsfolgen eines aufzuhebenden Verwaltungsakts geht, zwar nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin erstrebt mit diesem Begehren die Vornahme schlichten Verwaltungshandelns. Für die Leistungsklage besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin wird nicht umfassend durch die Aufhebung der Anordnung zur Bereitstellung der Abfallbehälter am Sammelplatz entsprochen. Denn die Beklagte geht davon aus, dass auch in den Fällen, in denen den Anschlusspflichtigen die Bereitstellung der Abfallbehälter nicht zumutbar ist, eine eigene Verpflichtung der Beklagten zur Bereitstellung der Abfallbehälter nicht besteht. Lediglich optional wird von der Beklagten ein gebührenpflichtiger städtischer Bereitstellungsservice angeboten, wenn der Anschlusspflichtige diesen verlangt. Die Klägerin erstrebt aber eine Verurteilung der Beklagten zur Abholung des Abfalls an ihrem Grundstück ohne zusätzliche Kostenbelastung. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass ein Verlangen im Sinne von § 12 Abs. 7 AbfS auf Verbringung der Abfallbehälter durch die Beklagte nicht gestellt werde. Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 06. Januar 2010 getroffene Bestimmung des Ortes, an dem die Klägerin ihre Abfälle bereitzustellen und der Beklagten zu überlassen hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nicht verpflichtet, den auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall zu dem von der Beklagten bestimmten Abstellplatz zu verbringen. Vielmehr hat sie einen Anspruch darauf, dass ihr Abfall von der Beklagten unmittelbar an ihrem Grundstück abgeholt wird. Maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides ist dabei das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht, da der Bescheid eine auf ein zukünftiges Verhalten gerichtete Anordnung zum Regelungsinhalt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71. Dementsprechend ist rechtliche Grundlage für die getroffene Anordnung § 12 Abs. 7 AbfS der Beklagten in der Fassung der Satzung vom 15. Dezember 2010. Danach sind, wenn das Grundstück nicht über eine Straße oder einen Weg für das Sammelfahrzeug anfahrbar ist, die Abfallbehälter von 60 l bis 240 l sowie Abfallsäcke von dem/der Anschlusspflichtigen bis 7.00 Uhr an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz zu bringen und nach der Entleerung unverzüglich wieder von den Gehwegen oder Fahrbahnen zu entfernen. Ist diese Verpflichtung der/dem Abschlusspflichtigen nicht zuzumuten, kann er/sie verlangen, dass sie von der AWB erfüllt wird; als unzumutbar gilt eine Entfernung ab 100 m. Die Gebühr für die Bereitstellung durch die Stadt Köln richtet sich nach § 2 Abs. 14a der Abfallgebührensatzung der Beklagten (AbfGS) in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2010. Die satzungsrechtliche Festlegung eines geeigneten Ortes für die Bereitstellung der Abfallbehältnisse, der nicht - wie im Regelfall - auf oder nahe bei dem jeweiligen Grundstück gelegen ist, ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie findet ihre landesrechtliche Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz -LabfG-). Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entscheidungsträger durch Satzung u.a., in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Anordnung, den anfallenden Abfall zum bestimmten Abstellplatz zu verbringen und die Abfallbehälter von dort wieder abzuholen, steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der in den §§ 13 und 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfallG) geregelten Pflichtenteilung - Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite -. Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind, insbesondere darf dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer keine generelle Bringpflicht auferlegt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, a.a.O.. Mit der Anordnung zum Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellungsort wird nicht ein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger und Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen. Für die dem Überlassungspflichtigen zumutbare Mitwirkung ist auf die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, a.a.O.. In Anwendung dieser Satzungsbestimmung war die Beklagte nicht berechtigt, von der Klägerin die Verbringung ihrer Abfallbehältnisse an den grundstücksfernen Aufstellungsort zu verlangen. Zwischen den Beteiligten ist zwar inzwischen unstreitig, dass einem unmittelbaren Anfahren der Grundstücke an der Straße C. mit den von der Beklagten eingesetzten Sammelfahrzeugen aufgrund der Länge der Stichstraße von 260 m, einer lichten Weite der Fahrbahn von fast durchweg 2,70 m und einem Wendebereich von nur 7,60 m Breite tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dieser Punkt bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung. Der der Klägerin wegen der unzulänglichen Erschließungssituation ihres Grundstücks aufgegebene Transport ihrer Abfallbehälter an den vorgesehenen Standplatz ist jedoch unverhältnismäßig. Soweit den Erzeugern und Besitzern der Abfälle aufgrund der besonderen Lage ihres Grundstücks eine erhöhte Mitwirkungspflicht aufgegeben werden kann, kann diese Mitwirkungspflicht nicht unbeschränkt ausgedehnt werden, will man die Grenzen der Überlassungspflicht i.S.d. des § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG nicht überschreiten. Bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort noch von einem "Überlassen" i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ausgegangen werden kann, ist nach der konkreten örtlichen Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, a.a.O. und Beschluss vom 30. September 2005 - 7 B 54.05 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 20 B 03.637 -, BayVBl. 2004, 466 und Urteil vom 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, BayVBl. 2005, 501; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 9 ME 1/04 -, NVwZ-RR 2004, 561, jeweils mit Hinweisen auf Einzelentscheidungen zu Zumutbarkeitsgrenzen. Es bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, ab welcher Entfernung ihres Grundstücks vom vorgesehenen Sammelplatz im Einmündungsbereich der Straße C. / X.-----weg den Anwohner der Straße C. das Verbringen der Abfallbehälter nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht mehr zumutbar ist, da die Beklagte nunmehr in der Neufassung des § 12 Abs. 7 AbfS generell die Unzumutbarkeit der Bereitstellung für Behältervolumen von 60 l bis 240 l bei einer Entfernung ab 100 m angenommen hat. Nach dieser satzungsrechtlichen Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze ist der Klägerin ein Verbringen ihrer Abfallbehälter an den vorgesehenen Sammelplatz nicht zuzumuten, da ihr Grundstück ausweislich des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster 154 m und damit mehr als 100 m vom Sammelplatz entfernt ist. Soweit die Regelung des § 12 Abs. 7 AbfS vorsieht, dass der Anschlusspflichtige auch in Fällen der Unzumutbarkeit nur die Wahl hat, die Abfallbehälter entweder selbst zum Sammelplatz zu verbringen oder (ersatzweise) auf Verlangen den Transport der Behälter durch einen gebührenpflichtigen Bereitstellungsservice der Beklagten durchführen zu lassen, ist die Satzungsregelung der AbfS rechtswidrig und unwirksam. Diese Regelung der Organisation der Abfallentsorgung der Stadt Köln ist insoweit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Grundsätzlich fällt die Entscheidung über die Art und Weise, in der die Abfallentsorgung organisiert werden soll, in das (weite) Organisationsermessen der jeweiligen Gemeinde. Dazu dürfte grundsätzlich auch die satzungsrechtliche Festlegung einer generellen Grenze für die Unzumutbarkeit des Verbringens von Abfallbehältern zu grundstücksfernen Aufstellungsorten gehören und die Entscheidung darüber, wie die Abfälle in Fällen der Unzumutbarkeit eingesammelt werden sollen. Dieses Organisationsermessen besteht indes nicht unbeschränkt, sondern findet seine Grenzen in den einschlägigen bundes-, landes- und satzungsrechtlichen Vorgaben sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, NWVBl. 1998, 482 m.w.Nw.. Die satzungsrechtliche Regelung, in Fällen der Unzumutbarkeit die Bereitstellung der Abfallbehälter durch die Stadt Köln nur (ersatzweise) mittels eines gebührenpflichtigen Bereitstellungsservice vorzunehmen, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn sie zwingt die betroffenen Anschlusspflichtigen eine gebührenpflichtige (Sonder-)leistung in Anspruch zu nehmen oder - zur Vermeidung dieser Kostenlast - die Abfallbehälter selbst zu dem grundstücksfernen Sammelplatz zu verbringen, obwohl Ihnen diese gesteigerte Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer Überlassungspflicht nicht zuzumuten ist. Damit verstößt diese Regelung zugleich gegen die gesetzliche Aufgabenverteilung nach §§ 13 und 15 KrW-/AbfallG, aus der folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind. Das Verbringen der Abfallbehälter zu einem grundstücksfernen Sammelplatz stellt der Sache nach aber dann ein vom Versorgungsträger und nicht vom Anschlusspflichtigen vorzunehmendes "Einsammeln" und "Befördern" dar, wenn hierfür keine zumutbare Mitwirkungspflicht des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers besteht. Da hiernach die Beklagte in Fällen der Unzumutbarkeit auch ohne Verlangen des/der Anschlusspflichtigen verpflichtet ist, den Transport der Abfallbehälter zum Sammelplatz als eigene Versorgungstätigkeit durchzuführen, hat die Klägerin dementsprechend auch nach der AbfS einen Rechtsanspruch darauf, dass der auf ihrem Grundstück anfallende Abfall von der Beklagten an ihrem Grundstück abgeholt wird. Ob ungeachtet einer solchen unzulässigen satzungsrechtlichen Modifizierung der Überlassungspflicht der Abfallbesitzer die Beklagte generell berechtigt ist, für das Bereitstellen der Abfallbehälter durch die AWB Gebühren zu erheben, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klage mit dem Antrag zu 2. ist hingegen unzulässig. Nach dem gestellten Antrag begehrt die Klägerin die Feststellung in Bezug auf ein zukünftiges Unterlassen. Der somit in Betracht kommenden Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO steht bereits die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach eine Feststellungsklage ausscheidet, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Denn der Sache nach ist das Begehren auf die Unterlassung künftiger Gebührenbescheide für das Bereitstellen der Abfallbehälter zum Sammelplatz durch das Entsorgungsunternehmen gerichtet. Dies könnte die Klägerin durch Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Eine Umdeutung bzw. eine Auslegung des Klageantrags gemäß § 88 VwGO im vorgenannten Sinne ist aber gleichwohl nicht angezeigt, weil die Klage auch als Unterlassungsklage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig wäre. Denn die Klägerin erstrebt mit ihrem Antrag materiell vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber künftigen Gebührenbescheiden. Ein derartiger vorbeugender Rechtsschutz ist aber in der Regel ausgeschlossen, weil die VwGO hinreichende Möglichkeiten für nachträglichen Rechtsschutz vorsieht und es dem Betroffenen daher regelmäßig zumutbar ist, zunächst die Verwaltungsentscheidung abzuwarten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb § 40 Rn. 33 f.. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen nachträglicher Rechtsschutz zu spät käme und ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, ist vorbeugender Rechtsschutz aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend indes nicht gegeben. Die Klägerin kann ihre Rechte gegen eine künftige Gebührenfestsetzung für das Verbringen der Abfallbehälter zum Sammelplatz durch die Beklagte und deren Vollziehung zumutbar und hinreichend durch Anfechtungsklage und durch die Inanspruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.