OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 5606/09

VG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein dienstliches Verbot, Soldaten das Tragen der Uniform bei Veranstaltungen einer Organisation zu untersagen und dienstliche Kontakte zu beenden, kann durch das Verteidigungsministerium zum Schutz des Ansehens der Bundeswehr gerechtfertigt sein. • Ein derartiges Kontakt- und Unterstützungsverbot stellt hoheitliches Handeln dar; ein mittelbarer Eingriff in Vereinsgrundrechte ist möglich, aber gerechtfertigt, wenn die Maßnahmen geeignet und nicht willkürlich sind. • Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger Zustand vorliegt; wenn die Maßnahme jedoch rechtmäßig ist, besteht kein Anspruch auf Aufhebung. • Die Regelung des Soldatengesetzes (§ 15 Abs. 3 SG) erlaubt dem Dienstherrn, das Tragen der Uniform bei politischen Veranstaltungen zu untersagen, um die Neutralität und das Ansehen der Bundeswehr zu wahren.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufhebung dienstlicher Kontaktsperre wegen Schutz des Ansehens der Bundeswehr • Ein dienstliches Verbot, Soldaten das Tragen der Uniform bei Veranstaltungen einer Organisation zu untersagen und dienstliche Kontakte zu beenden, kann durch das Verteidigungsministerium zum Schutz des Ansehens der Bundeswehr gerechtfertigt sein. • Ein derartiges Kontakt- und Unterstützungsverbot stellt hoheitliches Handeln dar; ein mittelbarer Eingriff in Vereinsgrundrechte ist möglich, aber gerechtfertigt, wenn die Maßnahmen geeignet und nicht willkürlich sind. • Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger Zustand vorliegt; wenn die Maßnahme jedoch rechtmäßig ist, besteht kein Anspruch auf Aufhebung. • Die Regelung des Soldatengesetzes (§ 15 Abs. 3 SG) erlaubt dem Dienstherrn, das Tragen der Uniform bei politischen Veranstaltungen zu untersagen, um die Neutralität und das Ansehen der Bundeswehr zu wahren. Der Kläger ist ein Soldatenverband mit eigener Verbandszeitschrift, in der 2003 zwei Artikel erschienen, die als revisionistisch/rechtsextrem eingestuft wurden. Das Bundesministerium der Verteidigung verhängte 2004 eine Informationsanweisung an die Truppe: keine dienstlichen Kontakte zum Verband, keine Unterstützung, keine Truppenbesuche und Verbot der Teilnahme in Uniform. Der Kläger ersuchte wiederholt um Aufhebung der Maßnahme und führte u.a. Schutz der Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) und Gleichbehandlungsgebot an. Das Ministerium begründete die Maßnahme mit fortdauernden rechtsextremen und revisionistischen Tendenzen in der Verbandszeitschrift und der Notwendigkeit, das Ansehen der Bundeswehr zu schützen. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Kontakt- und Unterstützungsverbots und Mitteilung der Aufhebung an alle Dienststellen. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; Klage ist eine Folgenbeseitigungsklage und zulässig. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Anspruch auf Folgenbeseitigung erfordert, dass der hoheitliche Eingriff rechtswidrig ist und ein fortdauernder rechtswidriger Zustand besteht; Maßnahme muss rechtlich zulässig, möglich und zumutbar rückgängig zu machen sein. • Uniformverbot: Das Verbot, in Uniform an politischen Veranstaltungen teilzunehmen, stützt sich auf § 15 Abs. 3 Soldatengesetz und die Uniformverordnung und dient der Vermeidung parteipolitischer Darstellung von Soldaten. • Politischer Charakter der Veranstaltungen: Aus den publizierten Inhalten der Verbandszeitschrift folgt, dass die Veranstaltungen des Klägers politische/rechtsrelevante Themen behandeln; damit greift § 15 SG. • Schutz des Ansehens der Bundeswehr: Nach Art. 65a und 87a GG sowie einschlägigen Dienstpflichten (z. B. § 17 Abs. 2 SG) obliegt es dem BMV, Maßnahmen zu treffen, die das Ansehen und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte schützen. • Bewertung der Publikationen: Dokumentierte Auswertungen, Mitteilungen des militärischen Abschirmdienstes und Erkenntnisse des Verfassungsschutzes rechtfertigen die Besorgnis, dass das Verbandsorgan wiederholt revisionistische und rechtsextreme Positionen verbreitet; eine hinreichende Kurskorrektur des Klägers ist nicht erkennbar. • Ermessen der Beklagten: Dem BMV steht ein weitreichendes Beurteilungs- und Gestaltungsermessen zu; die Beendigung dienstlicher Kontakte und Unterstützungen ist nicht willkürlich und bleibt im Rahmen dieses Ermessens. • Folgenbeseitigungsanspruch: Weil die Maßnahme rechtmäßig war, liegt kein rechtswidriger Zustand vor; daher besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Kontaktverbots. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger kann die Aufhebung des Kontakt- und Unterstützungsverbots nicht erzwingen. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass das Informationsschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11.03.2004 rechtmäßig ist, weil es auf der gesetzlichen Befugnis beruht, das Tragen der Uniform bei politischen Veranstaltungen zu untersagen (§ 15 Abs. 3 SG) und weil die Beendigung dienstlicher Kontakte zum Schutz des Ansehens und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr sachgerecht und nicht willkürlich erfolgt ist. Ein fortdauernder rechtswidriger Zustand wurde nicht festgestellt, so dass der Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers nicht greift. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.