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Urteil

1 K 4636/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0324.1K4636.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin meldete am 01. Oktober 2005 bei der Beklagten u.a. das Gewerbe "Vermittlung von Sportwetten" an. In zwei ihrer in Köln gelegenen Betriebsstätten vermittelte sie Sportwetten an die in Malta ansässige und dort konzessionierte Anbieterin "Q. J. Ltd." (Q. ). Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 untersagte die Beklagte der Klägerin unter anderem, Sportwetten an Veranstalter zu vermitteln, die nicht im Besitz einer Zulassung nach § 1 des Sportwettengesetzes Nordrhein-Westfalen (SportwettenG NRW) sind, und für Sportwettangebote nicht zugelassener Veranstalter zu werben. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 04. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 04. März 2009 untersagte die Beklagte der Klägerin entsprechend der Verfügung vom 29. Mai 2006 unter anderem die Vermittlung von Sportwetten bezüglich einer weiteren Betriebsstätte in Köln. Zugleich wurde die ursprüngliche Ordnungsverfügung betreffend die zwei weiteren Betriebsstätten der Klägerin modifiziert. Demnach war es der Klägerin auch dort untersagt, Vereinbarungen mit Dritten zu treffen, die diesen die Ausübung, das Angebot und das Bewerben von Sportwetten sowie die Aufstellung entsprechender Gerätschaften, ermöglicht. Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, etwaige Vereinbarungen in diesem Sinne zu beenden. Die Klägerin hat bereits am 31. Oktober 2007 wegen der Ordnungsverfügung vom 29. Mai 2006 Klage erhoben (1 K 4589/07). Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 abgetrennt, soweit die Klägerin ein Feststellungsbegehren verfolgt. In die bereits anhängige Klage vom 31. Oktober 2007 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 2009 die Ordnungsverfügung vom 04. März 2009 einbezogen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens macht die Klägerin unter anderem geltend: Da sie - die Klägerin - Sportwetten zur Zeit der Klageerhebung und auch unter Geltung des ab 2008 geltenden Staatsvertrages anbieten und vermitteln wolle, bestehe unabhängig vom Erlass einer Untersagungsverfügung ein Feststellungsinteresse. Es sei auch damit zu rechnen, dass die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin weiterhin für rechtswidrig halten werde, sodass mit einer entsprechenden Ordnungsverfügung hinreichend konkret zu rechnen sei. Eine solche Untersagungsverfügung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, da sie gegen die Art. 43 und 49 EG und nach dem nunmehr geltenden Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter anderem gegen die darin gewährleistete Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verstoße. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 berechtigt war, ohne Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW im Stadtgebiet der Beklagten allgemeine Sportwetten zu festen Gewinnquoten an im EU-Ausland konzessionierte Sportwettenveranstalter, insbesondere die Fa. Q. J. Ltd., C. /Malta, zu vermitteln, 2. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01. Januar 2008 berechtigt ist, ohne Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland (GlüStV) i.V.m. dem Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW im Stadtgebiet der Beklagten allgemeine Sportwetten zu festen Gewinnquoten an im EU-Ausland konzessionierte Sportwettenveranstalter, insbesondere die Fa. Q. J. Ltd., C. /Malta, zu vermitteln. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die fragliche Ordnungsmaßnahme sei in der Zeit vor dem 31. Dezember 2007 und auch nach Maßgabe der anschließend in Kraft getretenen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes NRW verfassungsgemäß und entspreche europäischem Gemeinschaftsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) subsidiär und damit nicht zulässig. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend ist eine Anfechtungsklage hinreichend rechtsschutzintensiv und gleichzeitig mit der vorliegenden Feststellungsklage erhoben worden (VG Köln 1 K 4589/07). Gegenstand der damals erhobenen Klage war eine Untersagungsverfügung, nach deren Inhalt der Klägerin untersagt wurde, Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer Zulassung nach § 1 des Sportwettengesetzes Nordrhein-Westfalen (SportwettenG NRW) sind, zu vermitteln, Geräte, mittels denen Sportwetten an nicht zugelassene Veranstalter vermittelt werden (z.B. PC´s - sofern diese nicht über ein Programm verfügen, mit dem der Zugriff auf Sportwettangebote nicht zugelassener Veranstalter ausgeschlossen ist, Wettterminals, Online-Wettautomaten) aufzustellen oder deren Aufstellung durch Dritte zu dulden, für Sportwettangebote nicht zugelassener Veranstalter zu werben. Eine Entscheidung über diese Untersagung ließ erwarten, dass alle wesentlichen Fragen, soweit sie zulässig zum Gegenstand des Feststellungsbegehrens gemacht worden sind, zwischen der Klägerin und der Beklagten geklärt werden. Das zuvor wörtlich wiedergegebene Verbot war umfassend formuliert und bezog sich damit - entgegen den Erwägungen der Klägerin - nicht nur auf die damals betroffenen Betriebsstätten. Es sollte vielmehr der Klägerin als Gewerbetreibende für das Gebiet der Stadt Köln eine weitere Betätigung auf dem Gebiet der Sportwetten dauerhaft untersagen, wie dies in späteren Fassungen der von der Beklagten erlassenen Ordnungsverfügungen ausdrücklich zusätzlich ausgesprochen worden ist. Diese spätere Änderung der Tenorierung von Sportwettenverfügungen der Stadt Köln ist der Absicht geschuldet, dass die Beklagte in diesen Fällen gegen Gewerbetreibende ohne vorherigen Erlass einer Androhung unmittelbar vollstrecken kann, falls in weiteren oder zunächst unbekannten Betriebsstätten erneut Sportwetten vermittelt oder beworben werden. Die im Verfahren VG Köln 1 K 4589/07 erfolgte Aufhebung der oben genannten Verfügung mit Urteil vom 24. März 2011 hat zur Folge, dass die Klägerin das fragliche Gewerbe auch im Zusammenwirken mit dem Wettanbieter "Q. " zunächst ausüben kann. Einer ergänzenden Feststellung bedarf es aus den Gründen des im Verfahren VG Köln 1 K 4589/07 ergangenen Urteils nicht. Die Klägerin kann sich aus Sicht der Kammer auf die allgemeine Gewerbefreiheit berufen und Sportwetten anbieten, solange keine europarechtskonforme Neuregelung des Monopols oder eine andere Regelung ergeht, die der Tätigkeit als Sportwettenvermittler entgegen steht. Ein wegen fehlender Erlaubnis begründetes Verbot der Tätigkeit als Sportwettenvermittler ist nach Auffassung der Kammer zur formellen Illegalität nicht möglich. Soweit die Klägerin mit ihren zuletzt formulierten Anträgen auf den Zeitraum bis Ende 2007 und ab dem 01. Januar 2008 abstellt, gilt im Ergebnis Gleiches. Die Aufsplitterung des ohnehin unzulässigen Begehrens in zwei Anträge ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt nachvollziehbar, dass im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 und ab dem 01. Januar 2008 jeweils anderes Recht gegolten hat. Allerdings erschließt sich zumindest für den früheren Zeitraum nicht, welches schützenswertes Interesse damit verfolgt werden soll, zumal wegen des Zeitablaufs und der Rechtsänderung in Erwägung zu ziehen ist, dass das Begehren allenfalls unter den erschwerenden Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungklage zulässig wäre. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nichts Substantielles vorgetragen. Diese Fragen können jedoch offen bleiben, weil die Klage aus anderen Gründen unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.