Urteil
7 K 3513/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Zulassung zur Prüfung nach den Übergangsbestimmungen der WBO 2005 sind nur Weiterbildungszeiten zu berücksichtigen, die innerhalb der letzten 8 Jahre vor Inkrafttreten der neuen Bezeichnung erbracht wurden.
• Eine im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung früher erworbene Tätigkeit gilt nur dann als Weiterbildung im Sinne der WBO, wenn sie gezielt auf den Erwerb zusätzlicher fachlicher Kompetenzen gerichtet und entsprechend nachgewiesen ist.
• Eine ausnahmsweise als ausreichend erachtete kürzere Hospitation kann nur gelten, wenn sie tatsächlich nachgewiesen ist; eine bloß abschnittsweise absolvierte kurze Hospitation ersetzt nicht die geforderte Mindestweiterbildungszeit.
• Eine unterschiedliche Ausgestaltung vergleichbarer Übergangsbestimmungen begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn der Antragsteller die jeweiligen Voraussetzungen der konkreten Regelung nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Keine Prüfungszulassung wegen fehlender zweijähriger Weiterbildung im Fach Orthopädie • Für die Zulassung zur Prüfung nach den Übergangsbestimmungen der WBO 2005 sind nur Weiterbildungszeiten zu berücksichtigen, die innerhalb der letzten 8 Jahre vor Inkrafttreten der neuen Bezeichnung erbracht wurden. • Eine im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung früher erworbene Tätigkeit gilt nur dann als Weiterbildung im Sinne der WBO, wenn sie gezielt auf den Erwerb zusätzlicher fachlicher Kompetenzen gerichtet und entsprechend nachgewiesen ist. • Eine ausnahmsweise als ausreichend erachtete kürzere Hospitation kann nur gelten, wenn sie tatsächlich nachgewiesen ist; eine bloß abschnittsweise absolvierte kurze Hospitation ersetzt nicht die geforderte Mindestweiterbildungszeit. • Eine unterschiedliche Ausgestaltung vergleichbarer Übergangsbestimmungen begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn der Antragsteller die jeweiligen Voraussetzungen der konkreten Regelung nicht erfüllt. Der Kläger, Inhaber der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie, beantragte die Zulassung zur Prüfung für die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie nach den Übergangsbestimmungen der WBO 2005. Er berief sich auf eine einjährige orthopädische Ausbildung in Belgien in den 1980er Jahren, langjährige unfallchirurgische Tätigkeit als leitender Oberarzt sowie auf drei einwöchige Hospitationen in einer orthopädischen Klinik und eine weitere einwöchige Hospitation. Die Ärztekammer lehnte die Zulassung ab, weil der Kläger weder den inhaltlichen noch den zeitlichen Nachweis einer mindestens zweijährigen Weiterbildung im Gebiet Orthopädie binnen der geltenden Frist (letzte 8 Jahre vor Inkrafttreten der WBO 2005) erbracht habe und eine nur abschnittsweise belegte dreiwöchige Hospitation nicht als Ersatz für die erforderliche zweijährige Weiterbildung oder die ausnahmsweise geforderte dreimonatige Hospitation anerkannt werde. Der Kläger rügte unter anderem Verstoß gegen Art. 3 und Art. 12 GG sowie fehlerhafte Berücksichtigung früherer Tätigkeiten; die Kammer bestätigte die Ablehnung und die Rechtmäßigkeit der Fristenregelung. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; maßgeblich sind die besonderen Übergangsbestimmungen in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 i.V.m. § 20 WBO 2005. • Nach Abs. 6 und 8 der besonderen Übergangsbestimmung in Verbindung mit § 20 Abs. 8 WBO 2005 sind nur Weiterbildungszeiten zu berücksichtigen, die innerhalb der letzten 8 Jahre vor Einführung der WBO 2005 (also nach dem 01.10.1997) erbracht wurden. • Die im Rahmen der allgemeinchirurgischen Ausbildung in Belgien in den 1980er Jahren erworbene einjährige orthopädische Tätigkeit ist wegen zeitlicher Entfernung und fehlender Zielrichtung als Weiterbildung nicht berücksichtigungsfähig; zudem fehlt der formelle Nachweis durch eine weiterbildungsbefugte Stelle. • Die insgesamt dreiwöchige, in drei Abschnitten absolvierte Hospitation in Viersen erfüllt zwar inhaltlich, nicht jedoch zeitlich die erforderliche Mindestweiterbildungsdauer; sie ist kein Äquivalent zur geforderten zweijährigen Weiterbildung oder zur ausnahmsweise angebotenen dreimonatigen Hospitation. • Die langjährige unfallchirurgische Tätigkeit am Kreiskrankenhaus X. kann inhaltlich nicht als Weiterbildung im Gebiet Orthopädie anerkannt werden, weil die Tätigkeit nicht gezielt auf orthopädische Weiterbildung gerichtet war und der leitende Oberarzt kein weiterbildungsbefugter Orthopäde war. • Die Kammer hat ermessensfehlerfrei entschieden, die dreimonatige Ausnahmeregelung sei dem Kläger zwar angeboten worden, diese Hospitation aber nicht nachgewiesen; eine weitere Herabsetzung der Anforderungen wäre mit dem Patientenschutz nicht vereinbar. • Verfassungsrechtliche Einwendungen (Art. 12, Art. 3 GG) und der Gleichbehandlungs- bzw. Selbstbindungsrüge des Klägers bleiben unbegründet, weil die WBO 2005 und ihre Fristenregelung verhältnismäßig sind und der Kläger die konkreten Vergleichsvoraussetzungen nicht erfüllt hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung, weil er weder eine mindestens zweijährige, innerhalb der letzten 8 Jahre vor Inkrafttreten der WBO 2005 erbrachte Weiterbildung im Gebiet Orthopädie noch eine nach den Übergangsbestimmungen anrechenbare gleichwertige Ausbildung nachgewiesen hat. Frühere Tätigkeiten in den 1980er Jahren sind zeitlich und inhaltlich nicht berücksichtigungsfähig und formell nicht nachgewiesen. Die von der Beklagten angebotene ausnahmsweise dreimonatige Hospitation hat der Kläger nicht erbracht; die kurzzeitigen Hospitationen sind kein Ersatz für die geforderte Weiterbildungszeit. Die angegriffene Entscheidung ist daher rechtmäßig; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.