Urteil
14 K 2570/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0322.14K2570.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung " H. 00" in L. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Das anfallende Schmutzwasser wird in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, das Regenwasser versickert über Versickerungsanlagen auf dem Grundstück. Die Beklagte betreibt die Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Beklagte Benutzungsgebühren nach Maßgabe ihrer Beitrags- und Gebührensatzung (BGebS). Mit Gebührenbescheiden vom 22.02.2008 und 28.01.2009 zog die Beklagte die Kläger zu Wasser- und Kanalbenutzungsgebühren sowie zur Abwasserabgabe für die Jahre 2007 und 2008 heran. Die Bescheide enthielten rückseitige Hinweise, deren Ziffer 8 darauf hinwies, dass der jeweilige Bescheid zur Erhebung der Kanalbenutzungsgebühr für die Ableitung des Oberflächenwassers gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) i.V.m. § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werde. Dem Bescheid vom 28.01.2009 war eine Informationsbroschüre bezüglich der Einführung einer getrennten Abwassergebühr für Schmutz- und Regenwasser beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Exemplar (Bl. 22 der Gerichtsakte) verwiesen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - den einheitlichen Frischwassermaßstab für unzulässig erklärte, stellte die Beklagte ihren Gebührenmaßstab auf getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren um. Mit Korrekturbescheiden vom 30. und 31.03.2010 für die Jahre 2007 und 2008 und Gebührenbescheid vom 31.03.2010 für das Jahr 2009 veranlagte die Beklagte die Kläger zu Schmutzwassergebühren. Für die Jahre 2007 und 2008 legte die Beklagte eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,11 EUR und die Abwasserabgabe in Höhe von 0,17 EUR zugrunde. Für das Jahr 2009 lag der Berechnung eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,13 EUR und eine Abwasserabgabe in Höhe von 0,17 EUR zugrunde. Hiergegen haben die Kläger am 27.04.2010 Klage erhoben mit der sie im Wesentlichen geltend machen, die nachträgliche Erhöhung der Schmutzwassergebühren sei unzulässig. Die Beklagte habe die Einführung einer getrennten Niederschlagswassergebühr dazu genutzt, um auch eine Erhöhung der Schmutzwassergebühr vorzunehmen. Davon sei im Vorbehalt aber nicht die Rede gewesen. Das Urteil des OVG NRW könne auch nicht dahingehend verstanden werden, dass auch die Bürger, die kein Regenwasser einleiten, plötzlich mehr bezahlen müssten. Diese dürften von dem Urteil überhaupt nicht betroffen sein. Vielmehr müsse die Umsetzung des Urteils des OVG NRW eine Verteilung zwischen Viel- und Wenigeinleitern von Regenwasser bewirken, ohne die nicht einleitenden Haushalte ebenfalls zu belasten. Im Übrigen erwiesen sich die kleingedruckten Hinweise auf der Rückseite der Bescheide als wenig bürgerfreundlich. Auch sei der Vorbehalt als 8. von 9 Punkten "richtig versteckt". Im Hinblick auf das weggefallene Widerspruchsverfahren müssten auch erhöhte Transparenzanforderungen gelten. Durch die Pflicht zur Klageerhebung gingen Unsicherheiten der gebührenerhebenden Stelle zu Lasten des Gebührenpflichtigen. Die Kläger, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, beantragen sinngemäß, die Korrekturbescheide der Beklagten vom 30. und 31.03.2010 für die Jahre 2007 und 2008 und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 31.03.2010 für das Jahr 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass die Erhöhung der Schmutzwassergebühr aufgrund der Neukalkulation der Gebühren mit Einführung der getrennten Regenwassergebühr erfolgt sei. In der Vergangenheit sei eine Einheitsgebühr mittels der Gesamtkosten der Abwasserentsorgung kalkuliert worden, die dem Bürger anhand des Frischwasserverbrauchs in m³ in Rechnung gestellt worden sei. Soweit das Grundstück nachweislich nur mit einem Teilanschluss für Schmutzwasser angeschlossen war, habe sich die Gebühr pauschal um 1/3 verringert. Im Zuge der Neukalkulation seien die Gesamtkosten erstmalig auf die beiden Gebührenteile Schmutz- und Niederschlagswasser aufgeteilt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die bisher für den Teilanschluss Schmutzwasser pauschal festgesetzte Schmutzwassergebühr nicht kostendeckend gewesen sei. Die Entsorgungskosten würden sich auf das Schmutz- und Niederschlagswasser nicht 2/3 zu 1/3, sondern vielmehr 4/5 zu 1/5 verteilen. Der Gebührensatz für das Schmutzwasser sei somit auch rückwirkend für die Jahre 2007, 2008 und 2009 anzupassen gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Denn die Kläger sind mit der nach § 102 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO, ist unbegründet. Die Heranziehung der Kläger zu Schmutzwassergebühren und Abwasserabgaben mit Korrekturbescheiden vom 30. und 31.03.2010 sowie Gebührenbescheid vom 31.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger sind die §§ 8, 9 Abs. 2, 9a BGebS in der Fassung der 18. Änderungssatzung vom 17.12.2009 sowie die §§ 3 bis 6, 7 der Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe durch die Gemeinde L. in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 24.06.2006 (AbwAS). Fehler in der Anwendung dieser Satzungsbestimmungen durch die Beklagte bei der Veranlagung der Kläger sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Bestandskraft der Gebührenbescheide vom 22.02.2008 und 28.01.2009 steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 2007 und 2008 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 169 AO stand es der Beklagten frei, die Bescheide auch zum Nachteil der Kläger zu ändern. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 KAG NRW, der die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen ermöglichen, gerade von der Anwendbarkeit auf Kommunalabgaben ausnimmt. Auch § 130 Abs. 2 AO schränkt die Nachforderungsmöglichkeit nicht ein: Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2007 und 2008 sind keine begünstigenden Verwaltungsakte. Sie haben ausschließlich belastenden Charakter. Sie beinhalten weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 27.05.2008 - 14 K 1961/07 -, Rn. 15 m.w.N., zitiert nach Juris. Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der auf die Niederschlagswassergebühren begrenzte Vorbehalt der Nachprüfung auch zur Nacherhebung von Schmutzwassergebühren berechtigt, kommt es wegen der unbeschränkten Abänderungsmöglichkeit der Beklagten innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist nicht an. Demzufolge bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Hinweis auf den Vorbehalt der Nachprüfung nicht ausreichend kenntlich gemacht worden ist. Das durch § 9 der 18. Änderungssatzung zur BGebS der Beklagten bestimmte rückwirkende Inkrafttreten der Vorschriften über den Gebührenmaßstab und -höhe begegnet keinen Bedenken. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine Gebührensatzung dann rückwirkend geändert werden kann, wenn dadurch Bedenken der Rechtsprechung an ihrer Wirksamkeit ausgeräumt werden sollen. So liegen die Dinge hier: Nachdem das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - den Frischwassermaßstab für eine einheitliche Erhebung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für unzulässig erklärte, war die Beklagte verpflichtet, ihr Ortsrecht an die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung anzupassen. Vgl. dazu etwa Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, 33. Erg.Lfg. (Sept. 2005), § 2 Rn. 36 f m.w.N. Soweit sich die Kläger gegen die rückwirkende Erhöhung der Schmutzwassergebühren mit der Argumentation wenden, die Umsetzung des Urteils des OVG NRW dürfe sich nur auf Niederschlagswassereinleiter auswirken, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Mit Einführung eines getrennten Maßstabes für Schmutz- und Niederschlagswasser war die Beklagte nach dem Grundsatz der Leistungsproportionalität verpflichtet, die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung auf die Leistungsbereiche Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen. Hierzu OVG NRW, Urteil vom 17.03.1998 - 9 A 1430/96 -, Rn. 10 f. unter Verweis auf sein Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -, zitiert nach Juris. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass Gebührenpflichtige, die nur Schmutzwasser einleiten, nicht mit den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung belastet werden und umgekehrt. Vorliegend führte die Aufteilung der Gesamtkosten auf die o.g. Leistungsbereiche zu einer Verschiebung der bislang angenommenen Kostenanteile. Dass die im Zuge der Einführung einer getrennten Niederschlagswassergebühr vorgenommen Kostenaufteilung an durchgreifenden Mängeln leidet ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Vorstellung der Kläger, dass durch die Einführung der Niederschlagswassergebühr eine Veränderung der Schmutzwassergebühr nicht stattfinden dürfe, kann nach dem Gesagten nicht zugestimmt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.