Urteil
25 K 3128/08
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gebühr für Arzneimitteluntersuchungen kann nur demjenigen auferlegt werden, bei dem die Probe entnommen wurde.
• Sind Proben beim Großhandel entnommen worden, sind die untersuchten Arzneimittel nicht mehr Teil des Betriebs des Herstellers und der Hersteller daher nicht Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW.
• Zur Frage der Kostentragung ist zwischen der materiellen Verantwortlichkeit für die Arzneimittelqualität und der formellen Adressierung der Überwachungsmaßnahme zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragung des Herstellers für Probenuntersuchungen beim Großhandel • Eine Gebühr für Arzneimitteluntersuchungen kann nur demjenigen auferlegt werden, bei dem die Probe entnommen wurde. • Sind Proben beim Großhandel entnommen worden, sind die untersuchten Arzneimittel nicht mehr Teil des Betriebs des Herstellers und der Hersteller daher nicht Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW. • Zur Frage der Kostentragung ist zwischen der materiellen Verantwortlichkeit für die Arzneimittelqualität und der formellen Adressierung der Überwachungsmaßnahme zu unterscheiden. Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Das Landesinstitut nahm im Mai 2006 in einer GEHE-Großhandelsniederlassung in Unna neun Proben des von der Klägerin vertriebenen Arzneimittels und ließ sie untersuchen. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 28.04.2008 die hierauf entfallende Gebühr in Höhe von 2.678,00 EUR fest; die Klägerin erhob Klage. Nach Einreichung der Prüfberichte erklärte die Klägerin zunächst Teilklageerledigung, focht später jedoch den gesamten Gebührenbescheid an und machte geltend, sie sei nicht Kostenschuldnerin. Die Beklagte hielt dagegen, die Klägerin unterliege als pharmazeutischer Unternehmer der Überwachung und sei daher kostenpflichtig. Das Gericht hat zugunsten der Klägerin entschieden. • Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids und Verletzung der Klägerin nach § 113 Abs.1 VwGO. • § 13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW verpflichtet zur Zahlung, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird; zurechenbare Verursachung setzt Bezug zum Überwachungsadressaten voraus. • Zwar kommt der Klägerin dem Grunde nach als pharmazeutischem Unternehmer eine Kostenschuldnerschaft in Betracht, weil sie der arzneimittelrechtlichen Überwachung nach §§ 64 ff. AMG unterliegt. • Die hier relevanten Proben wurden jedoch nicht in einer Betriebsstätte der Klägerin, sondern beim Großhandel entnommen; damit gehörten die Proben nicht mehr zum Betrieb der Klägerin und die Klägerin war nicht mehr Adressatin der Überwachungsmaßnahme. • Der Ort der Probenahme ist entscheidend: Wer die Probeentnahme duldet und bei wem die Probe gezogen wird, kann als Adressat der Überwachungsmaßnahme und damit als Kostenschuldner herangezogen werden; entnommene Proben beim Großhandel begründen die Kostentragungspflicht primär beim Großhändler. • Die Unterscheidung zwischen materieller Verantwortlichkeit für die Produktqualität und der formellen Kostentragungspflicht ist zu beachten; § 65 Abs.3 AMG regelt lediglich Entschädigung für entnommene Proben, nicht die Frage der Kostentragung für Prüfungen. • Dem zuvor ergangenen und überzeugenden Urteil des VG Schleswig (28.01.2009, 1 A 86/06) ist zu folgen; die Beklagte hat keine überzeugende Gegenargumentation vorgetragen. • Folge: Die Klägerin ist nicht Kostenschuldnerin der festgesetzten Gebühren; der Bescheid ist aufzuheben und die Beklagte trägt die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage ist erfolgreich; der Gebührenbescheid der Beklagten vom 28.04.2008 wird aufgehoben. Die Untersuchungsproben wurden beim Großhandel entnommen, so dass die untersuchten Arzneimittel nicht mehr Teil des Betriebs der Klägerin waren und die Klägerin nicht Kostenschuldnerin nach § 13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW ist. Die Beklagte konnte die Gebühr nicht rechtmäßig gegen die Klägerin festsetzen, da die Aufwände der Überwachung der Stelle zuzurechnen sind, bei der die Proben entnommen wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.