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Urteil

2 K 3102/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0316.2K3102.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die diese selbst trägt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die diese selbst trägt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Berechtigter aus einer Miteigentumsübertragungsvormerkung (eingetragen am 26.10.2006) für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück U.--------straße 00 in Köln-M. (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000). Südlich angrenzend dazu befindet sich das Grundstück des Beigeladenen zu 1) in der U.--------straße 00 (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000). Ein Bebauungsplan existiert für die streitbefangenen Grundstücke nicht. Unter dem 18.06.2008 wurde dem Beigeladenen zu 1) zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung (Az. 00/000/0000/0000) eine Änderungsbaugenehmigung erteilt (Az. 00/000/0000/0000) (vgl. Bl. 2.16 der Beiakte 2 zu 2 L 595/09 zu der damaligen Dachkonstruktion). Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen zu 1) am 27.04.2009 eine weitere Baugenehmigung (Az. 00/000/0000/0000) "zur Änderung der Dachform" mittels "Errichtung einer Pergolakonstruktion" (vgl. Bl. 2.12 der Beiakte 1 zu 2 L 595/09 zu der Dachkonstruktion). Mit Beschluss vom 26.08.2009 lehnte die erkennende Kammer (Az. 2 L 595/09) den Nachbareilantrag des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 27.04.2009 ab. Bauordnungsrechtliche Bedenken wurden in diesem Verfahren nicht vorgetragen. Die Kammer sah das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als nicht verletzt an. Mit Beschluss vom 17.11.2009 änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (Az. 7 B 1350/09) den Beschluss der Kammer ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des gegen die Baugenehmigung vom 27.04.2009 eingelegten Rechtsbehelfs an. Der Senat begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass die um 2,50 m zurückspringende Wand des Dachgeschosses des Gebäudes des Beigeladenen zu 1) die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück des Klägers nicht eingehalten habe. Diese südliche Wand sei die Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Daran habe auch die Verbindung der Wand mit der grenzständig errichteten Brandwand über eine waagerechte "Pergolakonstruktion" nichts geändert. Am 20.01.2010 beantragte der Beigeladene zu 1) daraufhin die Nachtragsbaugenehmigung zur "Änderung der Dachform" mittels "Errichtung eines Sheddachs". Auf die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 27.04.2009 wurde verzichtet. Mit Bescheid vom 08.02.2010 erteilte die Beklagte die hier streitgegenständliche Baugenehmigung (Az. 00/000/0000/0000) (vgl. Bl. 2.12 der Beiakte zu 2 K 3102/10 zu der Dachkonstruktion). Der Kläger hat am 23.03.2010 Klage erhoben. Er hält auch die aktuelle Baugenehmigung für nachbarrechtsverletzend. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich aus dem Beschluss des OVG NRW. Danach müssten auch Dachaufbauten in der geschlossenen Bauweise, wenn nicht unmittelbar an die Grenze gebaut wird, Abstandflächen einhalten. Trotz baulicher Modifikation hafte der Verstoß gegen § 6 BauO NRW auch dem nunmehr genehmigten Bauvorhaben an. Die 2,50 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzte, mit einem Lichtband versehene Außenwand habe nichts von ihrer Funktion als solche, d.i. "Außenwand", verloren, denn sie grenze weiterhin die betretbaren, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen dienenden Räume im Dachgeschoss gegen die Außenluft ab. Das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 17.11.2009 eine andere Beurteilung nur dann für möglich erachtet, wenn die grenzständige Brandwand mit der zurückgesetzten Außenwand durch ein Dach verbunden werde. Die Baugenehmigung dagegen sehe nur eine Veränderung der Dachkonstruktion unmittelbar an der Brandwand vor. Wie bisher auch schließe sich an diese Brandwand ein ca. 1 m breites Flachdach-Teil an. Wie aus der Bauzeichnung (vgl. Bl. 2.12 der Beiakte zu 2 K 3102/10) folge, werde die waagerechte Decke - in der Zeichnung gekennzeichnet durch einen schmalen Strich - des Dachgeschosses lediglich verlängert. Es werde also nur ein geneigtes Dach auf die vorhandene Flachdachkonstruktion aufgesetzt. Im Übrigen sei der 2,50 m von der Grenze zurückgesetzte südliche Baukörper ein Dachaufbau, der ebenfalls Abstandflächen auslöse. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.02.2010 (Az. 00/000/0000/0000) für das Grundstück U.--------straße 00 in Köln (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält einen Verstoß gegen § 6 BauO NRW für nicht gegeben. Durch das neue Vorhaben im Bereich des oberen Dachabschlusses entstehe hier eine ordnungsgemäße Grenzbebauung. Der Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, ein Abstandflächenverstoß sei nicht gegeben. Das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 17.11.2009 entschieden, dass die 2,50 m von der Grenze zurückgesetzte Wandscheibe durch die "Pergolakonstruktion" zur Außenwand werde. Im neuen Bauvorhaben dagegen sei der Zwischenraum zwischen der Brandwand und dieser Wandscheibe durch die sheddachähnliche Konstruktion geschlossen worden, so dass kein Luftraum zwischen diesen beiden Wandelementen mehr existiere. Es handele sich dort vielmehr um eine Dachfläche. Damit sei die grenzständige Brandwand die Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 1 BauO NRW. Zum Grundstück des Klägers bestehe insoweit jedoch eine Anbausicherung, so dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW keine Abstandfläche ausgelöst werde. Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt und auch in der Sache nichts vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der genauen Grundstücks- und Gebäudesituation, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 K 3102/10 sowie 2 L 595/09 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.02.2010 (Az. 00/000/0000/0000) für das Grundstück U.--------straße 00 in Köln (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000) verletzt den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Betracht kommt allein ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es in diesem Verfahren nur um die Frage geht, ob das genehmigte Bauvorhaben im Bereich des Daches mit dem Vorhaben vergleichbar ist, das Gegenstand der Entscheidung des OVG NRW vom 17.11.2009 war - und in Folge dessen die dort festgestellte Rechtswidrigkeit auch dem aktuellen Vorhaben anhaftet. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Beigeladene zu 1) mit dem genehmigten Vorhaben die Vorgaben des § 6 BauO NRW einhält. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diesen Anforderungen genügt das Vorhaben des Beigeladenen zu 1). Die Kammer lässt offen, ob der im summarischen Verfahren geäußerten Auffassung des OVG NRW zu folgen ist, die senkechte Fläche im Dachbereich des streitigen Vorhabens (Lichtband) sei eine selbst eine Abstandfläche auslösende Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, oder ob diese Fläche abstandflächenrechtlich nach § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 2. Spiegelstrich BauO NRW als (nicht untergeordneter) Dachaufbau nur bei der Berechnung der Abstandflächen der das Dach traufseitig begrenzenden Außenwände zu berücksichtigen ist. Denn diese Fläche dient wie die senkrechten Flächen von Gauben und Sheddächern alleine dem Lichteinfall von oben, ohne - anders als die senkrechten Flächen von Gauben - auch den Blick in die Umgebung des Gebäudes zu ermöglichen. Diese Frage kann offenbleiben, weil auch auf der Grundlage der Auffassung des OVG NRW nach Ansicht der Kammer das Lichtband nunmehr keine "Außenwand" mehr ist. Das OVG NRW hat in seinem maßgeblichen Beschluss vom 17.11.2009 (abgedruckt in BRS 74 Nr. 136) u.a. ausgeführt: "Außenwände im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind die über der Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen die Außenluft abschließen. (...) Das Erfordernis eines Abschlusses gegen die Außenluft folgt daraus, dass Bezugspunkt des Begriffs der Außenwand das Gebäude ist. Gebäude sind nach § 2 Abs. 2 BauO NRW selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dieser Verwendungszweck bedingt neben einer Niederschläge ableitenden Überdachung regelmäßig seitliche Raumabschlüsse, die das Gebäude gegen Witterungseinflüsse von außen abschirmen. (...) Die von der Grenze (...) um 2,50 Meter zurückspringende Wand des Dachgeschosses erfüllt das genannte Erfordernis. Diese Wand und nicht etwa die in derselben Höhe geplante Verlängerung der Brandwand grenzt die betretbaren, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen dienenden Räume im Dachgeschoss des Beigeladenen gegen die Außenluft ab. Die "Pergolakonstruktion" stellt aufgrund der Öffnungen zwischen den Deckenbalken keinen derartigen Abschluss her. Dass sich eine andere Beurteilung ergeben mag, wenn ein Glasdach an Stelle der "Pergolakonstruktion" die Brandwand mit der zurückspringenden Wand verbinden würde, ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen ohne Belang, weil ein solches Dach nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Vorhabens ist." Das OVG stellte in seiner Entscheidung somit maßgeblich darauf ab, dass die damals genehmigte "Pergolakonstruktion" als nach oben offene Balkenkonstruktion nicht die Funktion eines oberen Dachabschlusses erfüllte. Denn die nach § 2 Abs. 2 BauO NRW relevante Abgrenzung der Räume im Dachgeschoss gegen die Außenluft erfolgte eben nicht mittels der grenzständigen Brandwand, sondern mittels der zurückgesetzten Wand. Bei dieser Konstruktionslage war die grenzständige Brandwand nur bis zu einer Höhe von +63,51 m (über NN) als "Außenwand" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW anzusehen. Sie setzte sich sodann 2,50 m "zurückspringend" in der senkrechten Wandscheibe bis zur Höhe von +64,76 m (über NN) fort (vgl. Bl. 2.12 der Beiakte 1 zu 2 L 595/09). Die nunmehr streitgegenständliche Baugenehmigung korrigiert nach der Überzeugung der Kammer diesen Fehler. Durch die Erhöhung des Dachgeschosses an der Grundstücksgrenze um den Aufbau der sheddachähnlichen Dachschräge erfüllt nun die grenzständige Brandwand selbst die Abschirmungs- und Abschließungsfunktion einer Außenwand im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 BauO NRW. Von der bis zur Höhe von +64,76 m (über NN) geführten Brandwand fällt die Dachfläche nach Süden hin schräg ab. Erst anschließend erhebt sich der - zugegebenermaßen ungewöhnliche - Dachaufbau mitsamt dem Lichtband. Der nördliche sheddachähnliche und an die Brandwand anschließende Teil des Daches und das südliche Dachelement bilden damit jedoch ein einheitliches Dachgebilde. Das Dachgeschoss des Gebäudes des Beigeladenen zu 1) findet entsprechend einen einheitlichen oberen Abschluss in der genehmigten Dachkonstruktion. Daran ändert entgegen dem Vortrag des Klägers auch die in der Schnittzeichnung eingetragene waagerechte dünne Linie unterhalb des "neuen" Dachelements nichts. Ob hierdurch ein - nach den Bauvorlagen nicht zugänglicher - Spitzboden im Dachgeschoss geschaffen werden soll, kann vor dem Hintergrund von Wortlaut und Zweck von § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dahinstehen. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW knüpft mit dem Rechtsbegriff "Außenwand" an den Gebäudebegriff des § 2 Abs. 2 BauO NRW an, der gerade die Schutzfunktion vor Witterung und äußeren Umwelteinflüssen als maßgebliches Bestimmungskriterium aufstellt. Vgl. Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 2 Rn. 105, 108, 117. Die sich an die grenzständige Brandwand anschließende "Sheddachfläche" erfüllt diese Abschirmungsfunktion für das darunter liegende Dachgeschoss. Auf die konkrete Nutzungsaufteilung der Räumlichkeiten (Wohnraum, Spitzboden, etc.) kommt es dagegen nicht an. Das Dachgeschoss ist als einheitliche Raumeinheit nach oben durch die sheddachähnliche Konstruktion abgeschirmt, die bis zur Höhe der grenzständigen Brandwand geführt wird. Nach diesen Erwägungen handelt es sich auch bei der "zurückspringenden" südlichen Dachkonstruktion nicht um einen selbständigen und abstandflächenrelevanten Dachaufbau, sondern nur um eine - wenngleich ungewöhnliche - Dachkonstruktion, die mit dem grenzständig errichteten sheddachähnlichen Element eine Einheit als Dach bildet. Daraus folgt, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW vollständig grenzständig errichtet werden soll. Eine Abstandfläche ist gegenüber der Grundstücksgrenze des Klägers nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu belasten, denn dieser hat einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) für erstattungsfähig zu erklären, liegen demgegenüber nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige, für die Entscheidung des Streifalles erhebliche Frage des materiellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. Frenzen , in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Auflage 2009, Kap. Q Rn. 54, m.w.N. Für den vorliegenden Fall ist insoweit von wesentlicher und über den konkreten Fall hinausgehender Bedeutung, ob die hier streitgegenständliche sheddachähnliche Dachkonstruktion in ihren baulichen und funktionellen Elementen einer sich anschließenden Wand die Qualität einer "Außenwand" zu vermitteln vermag.