Urteil
4 K 255/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0314.4K255.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 Tatbestand 2 Die 1956 geborene Klägerin erwarb im Jahr 1979 an der Pädagogischen Hochschule Magdeburg den akademischen Grad eines Diplomlehrers mit der Lehrbefähigung für die allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR in den Fächern Deutsch und Russisch. Von 1989 bis 1991 besuchte sie eine Intensivweiterbildung im Fach Englisch, die sie nach eigenen Angaben mit einer Sprachkundigenprüfung abschloss. Ein anschließendes Englisch-Studium an der Universität Halle-Wittenberg brachte sie nicht zum Abschluss. Im Folgenden unterrichtete sie an der Sekundarschule " O. " in X. u.a. in den Fächern Deutsch und Englisch. 3 Aufgrund einer dienstlichen Beurteilung der Klägerin mit dem Gesamturteil "gut", die auf einer Beurteilungsempfehlung des Schulleiters sowie einer Unterrichtsbesichtigung am 27.3.2002 in den Fächern Deutsch und Englisch beruhte, sprach das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen eines Antrages auf Teilnahme am Lehreraustausch zwischen den Bundesländern unter dem 4.5.2002 die sog. Bewährungsfeststellung aus. 4 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 3.5.2002 bei der Bezirksregierung Köln die Anerkennung ihrer Zeugnisse, da sie auf Grund von Familienzusammenführung das Land Sachsen-Anhalt verlassen und ab August 2002 in Bochum leben werde. 5 Mit Bescheid vom 18.6.2002, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erkannte die Bezirksregierung Köln die Prüfungen der Klägerin in Pädagogik und Psychologie als Prüfung in Erziehungswissenschaft sowie ihre Prüfung im Fach Deutsch als Teilprüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I an. Eine weitergehende Anerkennung sei nicht möglich, da das Fach Russisch in Nordrhein-Westfalen für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht zugelassen sei. Zur Begründung führte sie aus: Der von der Klägerin erworbene Hochschulabschluss entspreche formal einer abgeschlossenen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Die Lehrbefähigung werde in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland jedoch erst mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erworben. Die Bewährung im Schuldienst könne den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung grundsätzlich nicht ersetzen. Eine Ausnahme gelte gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 7.5.1993 nur für Lehrkräfte mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung, bei denen der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Gebiet der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durch die Bewährung als Lehrer(in) ersetzt werde. Die Bewährungsfeststellung erfolge nach dem Landesrecht des jeweiligen neuen Bundeslandes und sei für die Klägerin am 4.5.2002 ausgesprochen worden. Die Bezirksregierung Köln wies die Klägerin ferner darauf hin, dass sie die Voraussetzungen für die Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen erwerben könne, wenn sie ein weiteres für das Lehramt für die Sekundarstufe I zugelassenes Fach studiere und dieses Studium mit der Ersten Staatsprüfung abschließe. Alternativ könne sie unter Beibehaltung der Fächerkombination Deutsch/Russisch ein Studium mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. II/I absolvieren, denn für dieses Lehramt sei die genannte Fächerkombination zugelassen. 6 Zum 15.9.2003 wurde die Klägerin in Nordrhein-Westfalen als Lehrerin für die Sekundarstufe I im Angestelltenverhältnis als sog. Seiteneinsteigerin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT eingestellt und unterrichtet seither an einer Hauptschule in Bochum. Mit Wirkung vom 1.8.2004 wurde ihr befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt. Nachdem die Klägerin sich wegen ihrer tariflichen Eingruppierung an das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt hatte, teilte dieses mit Schreiben vom 21.10.2004 mit, dass die Eingruppierung in einer höhere Vergütungsgruppe nur durch den Erwerb der Lehrbefähigung (durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung) oder durch entsprechende Anerkennung vorhandener Studienabschlüsse möglich sei. Der Abschluss der Klägerin als Diplom-Lehrerin in der ehemaligen DDR könne nicht als Lehramtsbefähigung anerkannt werden, weil das Fach Russisch nicht zu den nach § 13 LABG und § 33 LPO für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHRG) zugelassenen Unterrichtsfächern zähle. Ohne ein zweites Unterrichtsfach für das entsprechende Lehramt könne aber keine Anerkennung erfolgen. 7 Im Zuge der Überleitung aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1.11.2006 wurde die Klägerin versehentlich zunächst nicht in die der Vergütungsgruppe IVa BAT entsprechende Entgeltgruppe 10 A, sondern in die (höhere) Entgeltgruppe 11 A übergeleitet. Als dies der seit dem 1.7.2008 für die Personalangelegenheiten von tarifbeschäftigten Lehrkräften an Hauptschulen zuständigen Bezirksregierung Arnsberg auffiel, veranlasste sie mit Schreiben vom 22.8.2008 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) eine entsprechende Korrektur. Daraufhin wandte sich die Klägerin telefonisch sowie mit Schreiben vom 26.10.2008 an die Bezirksregierung Arnsberg. Sie führte aus, dass sie entgegen der Auffassung der Bezirksregierung Arnsberg, auf die diese ihre Rückgruppierung gestützt habe, über das Zweite Staatsexamen verfüge. Da es in der DDR ein Zweites Staatsexamen nicht gegeben habe, habe die KMK am 7.5.1993 beschlossen, dass die Bewährungsfeststellung für den betroffenen Personenkreis das Zweite Staatsexamen ersetze. Eine solche Bewährungsfeststellung sei für ihre Person erfolgt und von der Bezirksregierung Köln ausweislich des Bescheides vom 18.6.2002 anerkannt worden. 8 Die Bezirksregierung Arnsberg antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2008, dass es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 verbleibe und eine Einstufung in Entgeltgruppe 11 nicht möglich sei. Zur Begründung führte sie aus: Ausweislich des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 18.6.2002 liege keine vollständige Anerkennung einer Ersten Staatsprüfung vor. Vielmehr seien nur Teile der von der Klägerin in der DDR bestandenen Prüfung anerkannt worden, da das von ihr studierte Fach Russisch in Nordrhein-Westfalen für das Lehramt der Sekundarstufe I nicht zugelassen sei. 9 Mit Schreiben vom 21.1.2009 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut an die Bezirksregierung Arnsberg mit dem Ziel, eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 zu erreichen. Sie trugen vor: Es sei unstreitig, dass die Klägerin nicht über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I verfüge, da das Fach Russisch insoweit in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassen sei. Demgemäß sei durch die Bezirksregierung Köln lediglich das Fach Deutsch als Teilprüfungsleistung im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I anerkannt worden. Die Klägerin verfüge jedoch aufgrund der ausgesprochenen Bewährungsfeststellung über das Zweite Staatsexamen. 10 Die von der Bezirksregierung Arnsberg daraufhin eingeschaltete Bezirksregierung Köln teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1.12.2009 mit, dass mit dem in Rede stehenden Bescheid vom 18.6.2002 keine Anerkennung als Zweite Staatsprüfung erfolgt sei. Eine Anerkennung setze grundsätzlich zwei Fächer voraus; Russisch sei jedoch in Nordrhein-Westfalen kein Unterrichtsfach für die Sekundarstufe I (GHRGe). Die Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Bewährungsfeststellung fänden nur Anwendung, wenn zwei zugelassene Unterrichtsfächer in Rede stünden. 11 Die Klägerin hat am 15.1.2010 Klage erhoben mit dem schriftsätzlichen Antrag, 12 "das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 1.12.2009 zu verpflichten, ihr das Zweite Staatsexamen für das Lehramt für die Sekundarstufe I zuzuerkennen, 13 hilfsweise, 14 unter Aufhebung des Bescheides vom 1.12.2009 festzustellen, dass ihre Bewährungsfeststellung der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I gleichzusetzen ist." 15 Zur Begründung führt sie aus: Die Lehrerausbildung in der DDR sei ein einphasiger Bildungsgang mit in das Studium integrierter Lehrpraxis gewesen. Ein eigenständiges Referendariat habe es nicht gegeben. In jedem Studienjahr seien jedoch mehrwöchige Praktika zu absolvieren gewesen. Zudem habe ein mehrmonatiges Schulpraktikum zur Ausbildung gehört. Die erlangte Lehrbefähigung habe uneingeschränkt gegolten, d.h. auch für die erweiterte Oberschule, die dem Gymnasium in der Bundesrepublik Deutschland entsprochen habe. Vor diesem Hintergrund sei die sog. Bewährungsfeststellung eingeführt worden. Durch Beschluss der KMK vom 7.5.1993 sei festgelegt worden, dass der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der neuen Bundesländer (einschließlich Berlins) durch die Bewährung als Lehrer bzw. Lehrerin ersetzt werden könne. Da die Bezirksregierung Köln in dem Bescheid vom 18.6.2002 auf den genannten Beschluss der KMK verwiesen und festgestellt habe, dass die Bewährungsfeststellung zugunsten der Klägerin am 4.5.2002 ausgesprochen worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb das beklagte Land nunmehr davon ausgehe, die Klägerin verfüge nicht über eine Lehramtsbefähigung. 16 Nachdem das beklagte Land darauf hingewiesen hat, dass das Lehramt für die Sekundarstufe I mit Wirkung vom 1.10.2003 abgeschafft und durch das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und die entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHRGe) ersetzt worden sei, hat die Klägerin ihren angekündigten Klageantrag mit Schriftsatz vom 22.9.2010 entsprechend umformuliert. 17 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin - wörtlich - beantragt, 18 "unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Dezember 2009 festzustellen, dass die durch sie abgelegte Bewährungsfeststellung der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gleichzusetzen ist." 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Es führt aus: Eine Anerkennung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHRGe) sei aufgrund der Fächerkombination Deutsch und Russisch nicht möglich. Das Lehramt GHRGe setze zwingend zwei Fächer voraus. Das Fach Russisch sei in dem durch § 33 Abs. 2 LPO vorgegebenen Fächerkanon nicht vorgesehen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist die vorgenommene Klageänderung zulässig (1.). Jedoch ist die geänderte Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag unzulässig (2.) und unbegründet (3.). 25 1. Bei der Umstellung des Klageantrages von der ursprünglich begehrten Anerkennung einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I auf die nunmehr begehrte Anerkennung einer Lehrbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen sowie die entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen handelt es sich um eine objektive Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO. Diese ist zulässig, da das beklagte Land sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage rügelos eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Ob das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, bedarf daher keiner Entscheidung. 26 2. Mit dem Antrag, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Hinweises des Vorsitzenden gestellt hat, ist die geänderte Klage ihrerseits indessen unzulässig. 27 a) Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Feststellungsklage unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltung- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Danach ist die Feststellungsklage namentlich gegenüber Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen grundsätzlich subsidiär. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn statthafte Klageart für das Begehren der Klägerin, ihre Bewährungsfeststellung einer Lehrbefähigung für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und die entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gleichzusetzen, d.h. als eine solche Lehrbefähigung anzuerkennen, wäre die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO gewesen. 28 b) Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden indessen selbst dann, wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen - gemäß § 86 Abs. 3 VwGO als sachdienlich anzusehenden - Verpflichtungsantrag gestellt hätte. 29 Der Zulässigkeit einer solchen Verpflichtungsklage könnte bereits entgegenstehen, dass der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 18.6.2002, mit dem das Anerkennungsbegehren der Klägerin hinsichtlich einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I teilweise abgelehnt wurde, bestandskräftig ist. Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin diese Bestandskraft mit Blick auf die Änderung des Streitgegenstandes der Klage, die sich nunmehr auf die Anerkennung als Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bezieht, möglicherweise nicht mehr entgegenhalten werden kann. In diesem Fall würde es indessen an einem vorherigen Antrag bei der Behörde fehlen, der sich auf den geänderten Streitgegenstand bezieht. Der Schriftverkehr, den die Klägerin seit 2004 mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen, der Bezirksregierung Arnsberg und der Bezirksregierung Köln geführt hat, dürfte insoweit nicht genügen. Ausgangspunkt und wesentlicher Inhalt des Schriftverkehrs mit dem Ministerium und der Bezirksregierung Arnsberg war die tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Das Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 1.12.2009, das letztlich Auslöser der vorliegenden Klage war, entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings keinen Verwaltungsakt darstellt, bezog sich allein auf die Erläuterung des Bescheides vom 18.6.2002 und damit auf den früheren Streitgegenstand. 30 3. Dies bedarf letztlich jedoch keiner Vertiefung, da die Klage - unabhängig davon, ob man von einem Feststellungs- oder von einem Verpflichtungsantrag ausgeht - jedenfalls unbegründet ist. Die von der Klägerin abgelegte Bewährungsfeststellung, die sich auf die Fächer Deutsch und Englisch bezieht, kann nicht als Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen in den genannten Fächern anerkannt werden. Das Begehren der Klägerin findet seine Rechtsgrundlage weder in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (EV) (a) noch in § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2.7.2002 (LABG NRW) (b). 31 a) Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 EV genannten Gebieten (= Beitrittsgebiet) oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Nach Absatz 2 gilt für Lehramtsprüfungen das übliche Anerkennungsverfahren der Kultusministerkonferenz, die entsprechende Übergangsregelungen treffen wird. 32 BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253 = juris, Rn. 15. 33 Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV enthält die den Anwendungsbereich des Art. 37 EV insgesamt umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Abs. 2 verweist demgegenüber lediglich darauf, dass die Länder insoweit beim Abschluss von Vereinbarungen das bisher übliche Verfahren einer Einigung im Rahmen der Kultusministerkonferenz anwenden sollen, ohne diesen selbst Rechtsnormqualität zu verleihen. Entsprechend enthalten die in solchen Beschlüssen abgegebenen Wertungen keine normativen Regelungen. 34 BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253 = juris, Rn. 15. 35 Der in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verwendete Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff daher der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung mit anschließender langjähriger Unterrichtstätigkeit ist mit einer in den alten Ländern geregelten Laufbahnbefähigung in diesem Sinne gleichwertig, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren. Insoweit genügt die Feststellung einer "Niveaugleichheit" des fraglichen Abschlusses nicht, die in erster Linie die formelle und funktionelle Gleichheit der Ausbildung und inhaltlich eine fachliche Annäherung voraussetzt. 36 BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253 = juris, Rn. 18. 37 Bei der Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit ist die zum Beamtenrecht getroffene Übergangsregelung in Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b) zu berücksichtigen, wonach die Laufbahnbefähigung bei Beschäftigten, die in der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet tätig sind, durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens den zu übertragenden Funktionen entsprochen hat, ersetzt werden kann. Die Bewährung wird von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde festgestellt. 38 BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253 = juris, Rn. 23. 39 Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.5.1993 sieht in Anlehnung hieran unter Ziff. 2 vor, dass der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrkräfte mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer ersetzt werden. 40 BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253 = juris, Rn. 26. 41 Daran anknüpfend sieht der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 unter Ziff. 1 vor, dass Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, deren Bewährung gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages und entsprechender landesrechtlicher Regelungen festgestellt worden ist, auf der Grundlage des vorgenannten KMK-Beschlusses in dem aufnehmenden Land den nach dem jeweiligen Landesrecht ausgebildeten und entsprechend verwendeten bzw. eingestuften oder eingruppierten Lehrkräften gleichgestellt werden. 42 Unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlich geklärten Maßstäbe ist die von der Klägerin in Sachsen-Anhalt abgelegte Bewährungsfeststellung einer nordrhein-westfälischen Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen nicht gleichwertig. 43 Wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen sind eine Hochschulzugangsberechtigung, ein wissenschaftliches Hochschulstudium auf universitärem Niveau, die erfolgreiche Ablegung der Ersten Staatsprüfung, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die erfolgreiche Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (vgl. § 7 LABG NRW). Das Studium umfasst dabei neben einem erziehungswissenschaftlichen Teil und einem didaktischen Grundlagenteil das Studium von zwei Unterrichtsfächern (vgl. § 13 Abs. 1 LABG NRW). 44 Diesen Anforderungen genügt die Ausbildung der Klägerin nicht. Die Klägerin verfügt bereits nicht über eine der Ersten Staatsprüfung vergleichbare Abschlussprüfung. Wie die Bezirksregierung Köln in ihrem Bescheid vom 18.6.2002 zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an einer sich auf zwei in Nordrhein-Westfalen anerkannte Unterrichtsfächer erstreckenden studienabschließenden Prüfung. 45 Die von der Klägerin in der DDR erworbene Lehrbefähigung umfasst die Fächer Deutsch und Russisch. Das Fach Russisch ist in Nordrhein-Westfalen jedoch kein Unterrichtsfach für die Sekundarstufe I bzw. das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 2 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO - vom 27.3.2003). 46 Einen Hochschulabschluss im Fach Englisch hat die Klägerin - unstreitig - nicht erworben. Ob die von ihr abgelegte Bewährungsfeststellung, die sich offenkundig auf die Fächer Deutsch und Englisch bezieht, den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen ersetzen könnte, kann daher dahinstehen. Denn sie ist jedenfalls von vornherein nicht geeignet, (auch) die Erste Staatsprüfung zu substituieren. 47 b) Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 20 Abs. 4 LABG NRW stützen. Danach kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehrbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die außerhalb Nordrhein-Westfalens erworbene Lehrbefähigung den nach dem LABG NRW zu stellenden Anforderungen inhaltlich und nicht nur formal im Wesentlichen entsprechen muss. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253 = juris, Rn. 27; VG Köln, Urteil vom 14.3.2008 - 4 K 3102/06 -, juris, Rn. 40. 49 Dass dieser Anerkennungsmaßstab hier nicht erfüllt ist, ergibt sich bereits aus dem Fehlen einer Gleichwertigkeit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.