OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1614/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0314.3K1614.10.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Klage (sinngemäß) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2009 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens werden, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, der Klägerin auferlegt. Im Übrigen trägt die Kosten des Verfahrens das beklagte Land.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage (sinngemäß) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2009 rechtswidrig gewesen ist. Die Kosten des Verfahrens werden, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, der Klägerin auferlegt. Im Übrigen trägt die Kosten des Verfahrens das beklagte Land. T a t b e s t a n d Die Klägerin steht als Realschullehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie stellte unter dem 16. Dezember 2008 einen Antrag auf Beurlaubung gemäß § 85 a LBG (a. F.) wegen der Pflege ihrer Mutter. Als Beginn der Beurlaubung war in dem Antragsformular der 1. August 2009 angekreuzt. Ein Enddatum war nicht angegeben. Mit Bescheid vom 2. März 2009, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, beurlaubte der Beklagte die Klägerin gemäß § 85 a LBG (a. F.) ab dem 1. August 2009 bis zum 27. August 2010. Zugleich wies er für den Fall, dass die Klägerin nach der Beurlaubung in den Schuldienst zurückkehren wolle, auf die Fristen für die Teilnahme am Rückkehrerverfahren hin. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 2009 auf die geänderten Fristen für die Teilnahme am Rückkehrerverfahren hingewiesen hatte, legte die Klägerin mit einem am 9. Juni 2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben, das das Datum vom 20. Juni 2009 trägt, Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. März 2009 ein. Zur Begründung führte sie aus, die Bewilligung einer Beurlaubung bis zum 27. August 2010 und damit über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten führe dazu, dass ihre Rechte als Beamtin ausgehöhlt würden, da nur bei einer Bewilligung einer Beurlaubung von maximal 12 Monaten das Recht auf Rückkehr an die alte Schule bestehe. Da nur die Beurlaubung bis maximal 12 Monate, die sie beantragt habe, ihr dieses Recht gewähre, bitte sie, ihre Beurlaubung auf eine maximale Dauer von 12 Monaten zu beschränken. Mit Erläuterungsschreiben vom 24. Juni 2009 wies der Beklagte darauf hin, dass das Beginndatum einer erstmaligen Beurlaubung grundsätzlich der 1. August oder der 1. Februar eines Jahres sei. Das Enddatum sei auch grundsätzlich der letzte Tag der jeweiligen Sommerferien bei einer Beurlaubung für ein Schuljahr. Im Sinne der Gleichbehandlung könne im Fall der Klägerin keine Ausnahme gemacht werden. Falls sie an ihre alte Schule zurückkehren wolle, könne sie dies in ihrem Rückkehrantrag angeben und man werde sich bemühen, ihr dies zu ermöglichen. Die Klägerin habe noch die Möglichkeit, ihren Beurlaubungsantrag bis zum 31. Januar 2010 zu verkürzen oder zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 bat die Klägerin um förmliche Bescheidung ihres Widerspruchs. Der Beklagte wies in seinem Antwortschreiben vom 7. Juli 2009 den Widerspruch unter Hinweis auf den Wegfall des Widerspruchsverfahrens als unstatthaft zurück und wiederholte im Übrigen seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 24. Juni 2009. Mit Schreiben vom 17. August 2009 beantragte die Klägerin, ihre Beurlaubung bis zum 31. Januar 2010 zu verkürzen. Je nach Sachlage behalte sie sich einen Verlängerungsantrag vor. Mit Bescheid vom 25. August 2009 beurlaubte der Beklagte die Klägerin gemäß § 71 LBG (n. F.) vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 und hob gleichzeitig den Bescheid vom 2. März 2009 auf. Unter dem 27. Oktober 2009 beantragte die Klägerin, ihre Beurlaubung ab dem 1. Februar 2010 um ein halbes Jahr zu verlängern. Mit Bescheid vom 3. November 2009 beurlaubte der Beklagte die Klägerin ihrem „Antrag vom 27.10.2009 entsprechend“ gemäß § 71 Abs. 1 Buchstabe b LBG ab dem 1. Februar 2010 bis zum 27. August 2010. Eine Rechtsmittelbelehrung war diesem Bescheid ebenfalls nicht beigefügt. Gegen den Bescheid vom 3. November 2009 legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Dauer der Beurlaubung bis zum 27. August 2010 sei zwar gesetzlich möglich, stehe jedoch im Widerspruch zu den Grundsätzen eines Urteil des VG Düsseldorf vom 2. September 1998 - 2 L 4100/98. Danach müssten Beginn und Ende eines Erziehungsurlaubs zu vorausgehenden und anschließenden Schulferien einen zeitlichen Abstand aufweisen, der mindestens der Dauer der Schulferien selbst entspreche. In ihrem Fall sei der Beginn der Beurlaubung auf den 1. August 2009 festgesetzt worden, Ende der unterrichtsfreien Zeit sei jedoch der 14. August 2009 gewesen, so dass 14 Kalendertage fehlten. Da nunmehr der Beginn der Tätigkeit auf den 18. August 2010 festgelegt worden sei, seien mindestens 14 Kalendertage der ihr zustehenden Schulferien ausgespart worden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 übermittelte der Beklagte der Klägerin unter erneutem Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit des Widerspruchs das Merkblatt zur Beurlaubung und wies darauf hin, dass Ausnahmen von diesen landesweiten Grundsätzen nicht möglich seien. Die von der Klägerin erwähnte Entscheidung beziehe sich ausschließlich auf die Elternzeit und sei hier nicht anwendbar. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und machte geltend, dass sie mit ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2009 um eine Beendigung ihrer Beurlaubung zum 1. August 2010 gebeten habe, da 14 Tage der ihr zustehenden Ferien durch die vorgenommene Terminierung der Beurlaubung ausgespart worden seien. Da dies erneut abgelehnt worden sei, beantrage sie nunmehr die ihr zustehenden 14 Ferientage aus dem Jahr 2009 auszuzahlen. In seinem Antwortschreiben vom 8. Februar 2010 wies der Beklagte darauf hin, dass er bei der Festlegung des Beginns der Beurlaubung an landeseinheitliche Grundsätze gebunden sei. Die damit verbundenen Bezügeeinbußen seien ebenfalls landeseinheitlich zu sehen. Eine anteilige Besoldung für diesen Zeitraum sei nicht möglich. Am 12. März 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst ihr Begehren auf Auszahlung anteiliger Besoldung für den Zeitraum 1. bis 14. August 2009 weiterverfolgt hat. Mit Schriftsatz vom 30. April 2010 hat die Klägerin ihr Begehren sinngemäß dahingehend ergänzt, dass sich nunmehr auch gegen die Festlegung des Endtermins ihrer Beurlaubung durch den Beklagten wendet. Zur Begründung macht sie geltend, die Sommerferien dienten neben der Erholung auch der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Aus diesem Grund habe sie den Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz gebeten, sie vor dem Ende der Sommerferien 2010 wieder einzustellen, um ihr so zu ermöglichen, an schulischen Konferenzen vor dem Ferienende teilzunehmen sowie den Unterricht entsprechend der dort getroffenen Entscheidungen vorzubereiten. Durch die Festlegung des Beurlaubungsendes durch den Beklagten sei ihr das Recht genommen worden, an den vor Wiederaufnahme des Unterrichts stattfindenden Wahlen der Mitwirkungsorgane der Lehrerschaft teilzunehmen und zu kandidieren. Es könne ihr nicht zugemutet werden, „freiwillig“ an den Konferenzen und Wahlen vor Unterrichtsbeginn teilzunehmen, da sie insoweit keinen Dienstunfallschutz genieße. Der Beklagte habe bei der Festlegung des Beurlaubungszeitraums das ihm zustehende Ermessen überschritten, offensichtlich um etatmäßige Einsparungen vorzunehmen. Da im länderübergreifenden Versetzungsverfahren stets zum 1. August eingestellt werde, sehe sie durch die bei Beurlaubungen geübte Praxis des Beklagten den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. In der mündlichen Verhandlung am 14. März 2011 hat die Klägerin den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen nicht mehr weiterverfolgt und mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Beendigung ihrer Beurlaubung ihr Klagebegehren geändert. Sie beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 3. November 2009 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, die Festlegung des Beurlaubungsendes auf den letzten Tag der Sommerferien entspreche landesweiter Praxis, an die er gebunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren auf Zahlung anteiliger Besoldung in der mündlichen Verhandlung nicht länger aufrecht erhalten hat, ist die Klage sinngemäß zurückgenommen worden. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die mit Bescheid vom 3. November 2009 festgelegte weitere Beurlaubung der Klägerin endete am 28. August 2010, so dass sich das Begehren der Klägerin auf Abänderung des durch diesen Verwaltungsakt festgelegten Enddatums der Beurlaubung im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. November 2010. Insoweit genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 129. Im vorliegenden Fall begründet bereits der Umstand, dass die Höhe der der Klägerin zustehenden Besoldungsansprüche durch die Frage der Rechtmäßigkeit der Beurlaubungsverfügung betroffen sein kann, ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung. Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 3. November 2009 war rechtswidrig, weil es für die Bewilligung einer Beurlaubung nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Buchst. b LBG in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung an einem entsprechenden Antrag der Klägerin fehlte. Die Bewilligung von Urlaub aus familiären Gründen ist ein mitwirkungs- bzw. antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung in § 71 Abs. 1 LBG „einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag ... ein Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren“. Das Fehlen einer solchen materiell-rechtlich gebotenen Mitwirkungshandlung führt zur Rechtswidrigkeit des gleichwohl erlassenen Verwaltungsakts. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 – 6 A 648/01 –, Juris. Der Antrag der Klägerin vom 27. Oktober 2009, ihre Beurlaubung beginnend ab dem 1. Februar 2010 um ein halbes Jahr zu verlängern, kann nicht – wie dies der Beklagte in dem Bescheid vom 3. November 2009 offensichtlich getan hat – in einen Antrag auf Beurlaubung für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 28. August 2010 umgedeutet werden. Im Rahmen einer Umdeutung sind die Grundsätze des § 133 BGB entsprechend heranzuziehen. Bei der Auslegung eines Antrags ist danach der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen, wie er sich unter Berücksichtigung des Erklärungsinhalts und sonstiger Umstände ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003, a. a. O.. Unter Berücksichtigung der Wortwahl „ein halbes Jahr“, mit der im allgemeinen Sprachgebrauch sechs Kalendermonate gemeint sind, und vor dem Hintergrund der mit der Klägerin geführten Korrespondenz im Zusammenhang mit ihrem früheren Beurlaubungsantrag und dessen anschließender Verkürzung durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die mit Bescheid vom 3. November 2009 vorgenommene Festlegung des Beurlaubungszeitraums dem wirklichen Willen der Klägerin entsprach. Auch wenn der von der Klägerin beantragte Zeitraum ihrer weiteren Beurlaubung aus der Sicht des Beklagten im Hinblick auf die von ihm im Lehrerbereich geübte Beurlaubungspraxis unzulässig war, durfte der Beklagte nicht in einem anderen als dem beantragten Umfang Urlaub bewilligen, sondern hätte den Antrag ablehnen müssen. Da der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2009 sich bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist, kann offen bleiben, ob die vom Beklagten geübte Ermessenspraxis, Beurlaubungen im zweiten Schulhalbjahr stets mit dem letzten Tag der Sommerferien enden zu lassen, rechtmäßig ist. Durch § 71 Abs. 2 Satz 2 LBG ist dem Beklagten bei Beurlaubungen aus familiären Gründen zwar insoweit ein Ermessen eingeräumt worden, als der Bewilligungszeitraum – gegebenenfalls auch über den beantragten Zeitraum hinaus – bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs ausgedehnt werden darf. Ob sich mit dieser Regelung allerdings eine Ausdehnung des Beurlaubungszeitraums bis zum Ende der Sommerferien rechtfertigen lässt, ist mit Rücksicht darauf, dass das Schuljahr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG am 1. August beginnt und am 31. Juli des folgenden Jahres endet, zumindest fraglich. Hinzu kommt, dass eine durch eine bestehende Ermessenspraxis erfolgte Selbstbindung der Behörde nicht so weit gehen darf, dass die Ausübung eines die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Ermessens beseitigt wird. Vielmehr muss eine Abweichung möglich bleiben, soweit wesentliche Besonderheiten sie rechtfertigen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. März 1981 – 2 B 67/80 –, Juris. Derartige Überlegungen sind im vorliegenden Fall vom Beklagten, der seine Entscheidung allein auf die bestehende Ermessenspraxis gestützt hat, aber nicht angestellt worden, obwohl das Vorbringen der Klägerin zu den Besonderheiten ihres Falles (Gewährleistung der Rückkehr an ihre bisherige Schule, Wahrnehmung der vorbereitenden Konferenzen in den Sommerferien) hierzu Anlass gegeben hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 6.374,42 € und für die Zeit danach auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert bis zur Klagerücknahme auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei ist neben dem geltend gemachte Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.374,42 € für das Klagebegehren im Übrigen der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden. Für die Zeit nach Klagerücknahme beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.