Urteil
8 K 4797/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0302.8K4797.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks N. -M. -L. -Straße 00 in C. . Sie wenden sich gegen den Betrieb eines Montessori-Kindergartens auf dem benachbarten Grundstück N. -M. -L. -Straße 00. 3 Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 0000-00 vom 28. Januar 1972, der das hier interessierende Gebiet als reines Wohngebiet darstellt. Wegen der Einzelheiten des Bebauungsplans, seiner Begründung und des Aufstellungsverfahrens wird auf die beigezogenen Aufstellungsunterlagen Bezug genommen. 4 Die Beigeladene erhielt die Baugenehmigung zum Betrieb des Kindergartens, die Gegenstand des Verfahrens 8 K 2273/09 ist, am 2. März 2009. 5 Mit Bescheid vom 20. Juli 2009, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, erteilte die Beklagte der Beigeladenen nachträglich eine Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. 6 Die Kläger haben am 29. Juli 2009 Klage erhoben. Sie machen unter anderem geltend, die Befreiung sei städtebaulich nicht vertretbar und diene auch nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Es seien ausreichend Kindergartenplätze vorhanden. Der Betrieb des Montessori-Kindergartens diene ausschließlich kommerziellen Zwecken. Es seien Grundzüge der Planung berührt und das Vorhaben sei mit nachbarlichen Interessen nicht vereinbar. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Befreiungsbescheid vom 20. Juli 2009 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt unter anderem aus, die Schaffung von Kindergartenplätzen diene dem Wohl der Allgemeinheit. Aus der aktuell gültigen Baunutzungsverordnung ergebe sich die Wertung, dass Kindertageseinrichtungen im reinen Wohngebiet zulässig sein können. Die erteilte Befreiung sei deshalb unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Den Belangen der Kläger sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Außenspielfläche gerade nicht zu diesen hin ausgerichtet wurde. 12 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie macht unter anderem geltend, dass Grundzüge der Planung nicht betroffen seien, da der planerische Grundgedanke durch die Erteilung der Befreiung nicht verloren gehe. Die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen diene dem Wohl der Allgemeinheit und sei im konkreten Fall auch erforderlich, wie die vollständige Belegung des Kindergartens zeige. Insgesamt lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung offensichtlich vor. 15 Die Beteiligten haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 20 Die der Beigeladenen erteilte Befreiung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegen vor. 22 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die weiteren Voraussetzungen nach den Ziffern 1, 2 oder 3 der Vorschrift vorliegen und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 23 Die Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für den Betrieb des Kindergartens berührt die Grundzüge der Planung für den Bebauungsplan 0000-00 vom 28. Januar 1972 nicht. 24 Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110. 26 Hier ist das hauptsächliche Ziel der Planung ausweislich der Planbegründung die Sicherung der Grünfläche für den geplanten Erholungspark "Rheinaue". Bezogen auf die vorhandene Wohnbebauung, um deren Nutzungsänderung es vorliegend geht, ist das planerische Grundkonzept nach der Planbegründung allein darauf ausgerichtet, eine Erweiterung der Baukörper zu begrenzen, um die aufgelockerte Wohnbebauung in der Randzone des geplanten Erholungsparks zu erhalten. Die Frage, ob - ohne Erweiterung des Baukörpers - eine Kinderbetreuungseinrichtung in einem der vorhandenen Gebäude untergebracht werden kann, war nicht Gegenstand oder gar Grundlage der Plankonzeption. Der Planbegründung und den weiteren Aufstellungsunterlagen kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Ansiedlung einer Kindertagesstätte im Plangebiet dem Willen des Plangebers zuwiderläuft. 27 Nach Auffassung der Kammer führt allein der Umstand, dass eine Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erteilt wurde, ebenfalls nicht dazu, dass Grundzüge der Planung berührt sind, wenn - wie hier - die konkrete Plankonzeption für diese Annahme nichts hergibt. Denn der Gesetzgeber geht ausweislich des Wortlauts des § 31 Abs. 2 BauGB davon aus, dass eine Befreiung grundsätzlich für sämtliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in Betracht kommt, eine Beschränkung etwa auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche enthält die Vorschrift nicht. 28 Vgl. zur Zulässigkeit einer Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für einen Kindergarten in einem nach der BauNVO 1977 festgesetzten reinen Wohngebiet Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage, Vorbem. §§ 2-9 Rdn. 7.7; vgl. etwa auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 2 ZS 97.905 -, BRS 59 Nr. 59 (Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für ein Generalkonsulat in einem reinen Wohngebiet). 29 Abzustellen ist deshalb auch, soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, auf die konkrete Plankonzeption im Einzelfall, die hier dazu führt, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 30 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Ziffer 1 BauGB liegen ebenfalls vor. 31 Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung. 32 Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen oder Interessen zu verstehen ist. Das Gemeinwohl kann zum Beispiel durch soziale Einrichtungen wie etwa Kinderbetreuungseinrichtungen gefördert werden. 33 Erforderlich ist die Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden könnte, sondern nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben zu verwirklichen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rdn. 39, 44. 35 Das Allgemeinwohlinteresse ergibt sich vorliegend aus dem Zweck der Einrichtung. Die ausreichende Versorgung mit Kindergartenplätzen stellt ein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht dar. Dass die Befreiung geboten und damit erforderlich ist, zeigt schon der offenkundig gegebene Bedarf. Der Kindergarten ist voll belegt, ausgehend von dem mitgeteilten Ergebnis der Beobachtungen der Kläger sogar überbelegt. 36 Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB vor. 37 Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. 38 Städtebaulich vertretbar ist alles, was in einem Bebauungsplan unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots planbar ist. Dieser sehr weit gehende Begriff der städtebaulichen Vertretbarkeit erfährt insoweit eine Ausnahme, als eine Befreiung nicht erteilt werden kann für Sachverhalte, die für jedes oder nahezu jedes Grundstück im Planbereich zutreffen. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 - 4 B 163/89 -, NVwZ 1990, 556. 40 Die Planbarkeit einer Kinderbetreuungseinrichtung durch eine entsprechende Bauleitplanung ist hier offensichtlich gegeben. Eine Änderung des Bebauungsplans 8020-01 und eine Anpassung an die BauNVO in der heute geltenden Fassung, die Anlagen für soziale Zwecke selbst in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässt, wäre rechtlich unproblematisch möglich. Der hier in Rede stehende Sachverhalt ist auch keiner, der für jedes oder nahezu jedes Grundstück im Plangebiet zutrifft. Für den überwiegenden Teil des Plangebiets ist die Nutzung als Parkanlage vorgesehen. Dort käme die Ansiedlung einer Kinderbetreuungseinrichtung auch im Wege der Befreiung nicht in Betracht. 41 Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 42 Der die Würdigung der Interessen der Nachbarn hervorhebende Wortlaut und die Zielrichtung der Vorschrift belegen, dass sie nicht nur der städtebaulichen Ordnung, auch nicht nur den Interessen des Bauherrn dienen, sondern zugleich auch die individuellen Interessen der Nachbarn schützen will. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme" entwickelt wurden. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, juris. 44 Auch in Ansehung der Maßstäbe, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden, ist die Befreiung rechtlich unbedenklich. Dies wurde bereits im Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 8 K 2273/09 ausgeführt, auf das insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und daher ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 47 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO für die Zulassung durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegen.