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Urteil

14 K 522/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Planfeststellungsbeschluss nach § 31 WHG ist materiell rechtmäßig, wenn die Behörde sachlich zuständig ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde und die Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange den gesetzlichen Zielsetzungen entspricht. • Einwendungen gegen konkrete Ausführungsdetails, hier die Höhe einer Schutzmauer, sind innerhalb der Auslegungs-/Einwendungsfrist substantiiert vorzubringen; sonst tritt Präklusion nach § 73 Abs. 4 VwVfG NRW ein. • Die Festlegung eines Schutzziels BHW 200 und die Anwendung eines Freibords entsprechen der einschlägigen wasserwirtschaftlichen Planungshoheit und sind nicht willkürlich, wenn die Behörde Gefährdungen für das Hinterland darlegt und technisch begründet. • Ansprüche auf Beseitigung bereits errichteter baulicher Anlagen sind nicht gegen die Planfeststellungsbehörde, sondern grundsätzlich gegenüber der zuständigen bauordnungsbehörde geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Planfeststellung für Hochwasserschutzmauer und Präklusion von Einwendungen (BHW 200) • Ein Planfeststellungsbeschluss nach § 31 WHG ist materiell rechtmäßig, wenn die Behörde sachlich zuständig ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde und die Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange den gesetzlichen Zielsetzungen entspricht. • Einwendungen gegen konkrete Ausführungsdetails, hier die Höhe einer Schutzmauer, sind innerhalb der Auslegungs-/Einwendungsfrist substantiiert vorzubringen; sonst tritt Präklusion nach § 73 Abs. 4 VwVfG NRW ein. • Die Festlegung eines Schutzziels BHW 200 und die Anwendung eines Freibords entsprechen der einschlägigen wasserwirtschaftlichen Planungshoheit und sind nicht willkürlich, wenn die Behörde Gefährdungen für das Hinterland darlegt und technisch begründet. • Ansprüche auf Beseitigung bereits errichteter baulicher Anlagen sind nicht gegen die Planfeststellungsbehörde, sondern grundsätzlich gegenüber der zuständigen bauordnungsbehörde geltend zu machen. Die Beigeladene beantragte die Planfeststellung einer Hochwasserschutzmauer entlang der V.---straße zum Schutz gegen ein 200-jähriges Hochwasser (BHW 200). Die Kläger sind Eigentümer des betroffenen Grundstücks und erhoben Einwendungen gegen die Maßnahme, insbesondere gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch eine Grunddienstbarkeit und gegen Einschränkungen der Zugänglichkeit im Hochwasserfall. Die Bezirksregierung stellte den Plan fest und ordnete die sofortige Vollziehung an; auf 22,62 m² des Klägergrundstücks soll eine 1,50 m breite Zugangsfläche hinter der Mauer gesichert werden. Die Kläger klagten gegen die Planfeststellung und beantragten hilfsweise die Herabsetzung der bereits errichteten Betonwand um 20–30 cm. In vorangegangenen Eilverfahren wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; das OVG bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht hat die materiellen und formellen Voraussetzungen der Planfeststellung geprüft und das Vorbringen der Parteien gewürdigt. • Zuständigkeit und Verfahren: Die Bezirksregierung war nach § 31 WHG i.V.m. landesrechtlichen Bestimmungen sachlich zuständig; die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung und die Verfahrensbeteiligung wurden durchgeführt (§§ 72 ff VwVfG NRW, UVPG-Landesrecht). • Planrechtfertigung und Abwägung: Die Maßnahme ist erforderlich, um eine letzte Lücke im Hochwasserschutz zu schließen; die Behörde hat Abwägungen zwischen Hochwasserschutz, Landschafts- und Eigentumsbelangen vorgenommen und die technisch und ökologisch günstigere Variante gewählt. • Schutzziel und Technik: Die Festlegung des Schutzziels BHW 200 zuzüglich Freibord entspricht der kommunalen Planungshoheit und dem Stand der Technik; ohne die Maßnahme bestünde bei BHW 200 die Gefahr großflächiger Überflutungen und Einschränkungen bei Evakuierung und Rettung. • Präklusion von Einwendungen: Konkrete Einwände gegen die Höhe der Mauer sind binnen der Auslegungsfrist substantiiert vorzubringen; die Kläger haben die Höhe nicht ausreichend innerhalb der Einwendungsfrist gerügt, sodass ihre Rügen präkludiert sind (§ 73 Abs. 4 VwVfG NRW). • Zuständigkeit für Beseitigungsbegehren: Der Hilfsantrag auf Herabsetzung der bereits errichteten Mauer ist gegen den Beklagten unzulässig, weil bauordnungsrechtliche Beseitigungsansprüche nicht dem Beklagten zuzuordnen sind. • Verfahrensrechtliche Bindung: Die Rechtsprechung des Eilverfahrens (VG-Beschluss und Bestätigung durch OVG) wurde berücksichtigt; es liegen keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vor, die eine Abweichung rechtfertigen. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Beigeladene erhält keine Kostenerstattung, da sie keinen Antrag stellte (§§ 154, 162 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 05.01.2009 zur Hochwasserschutzmaßnahme ist formell und materiell rechtmäßig; die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sowie die Festlegung des Schutzziels BHW 200 sind nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Kläger gegen die Höhe der Schutzmauer sind wegen fehlender Substantiierung innerhalb der Einwendungsfrist präkludiert, sodass ein Erfolg des Hilfsantrags zur Herabsetzung der Mauer entfällt. Beseitigungsansprüche wären gegenüber der zuständigen bauordnungsrechtlichen Behörde zu verfolgen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.