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Urteil

7 K 7712/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs.1 Satz 2 VwGO versäumt und die Klage nicht wirksam nach § 81 Abs.1 Satz 1 VwGO binnen Frist schriftlich erhoben wurde. • Eine per Telefax eingereichte Klage erfüllt die Schriftlichkeitsanforderung nur ausnahmsweise ohne Originalunterschrift, wenn aus der Klageschrift oder den Anlagen eindeutig Urheberschaft und Verkehrswille hervorgehen; das ist hier nicht der Fall. • Für Frist- und Formfragen ist auf den Zustand bei Ablauf der Klagefrist abzustellen; nachträglich vorgelegte Originale können versäumte Formvoraussetzungen nicht heilen.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis und fehlende Originalunterschrift führen zur Unzulässigkeit der Klage • Die Klage ist unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs.1 Satz 2 VwGO versäumt und die Klage nicht wirksam nach § 81 Abs.1 Satz 1 VwGO binnen Frist schriftlich erhoben wurde. • Eine per Telefax eingereichte Klage erfüllt die Schriftlichkeitsanforderung nur ausnahmsweise ohne Originalunterschrift, wenn aus der Klageschrift oder den Anlagen eindeutig Urheberschaft und Verkehrswille hervorgehen; das ist hier nicht der Fall. • Für Frist- und Formfragen ist auf den Zustand bei Ablauf der Klagefrist abzustellen; nachträglich vorgelegte Originale können versäumte Formvoraussetzungen nicht heilen. Die Klägerin war seit 2005 zugelassene Rechtsanwältin und seit Mai 2006 nebenberuflich angestellt. Nach Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses widerrief die Rechtsanwaltskammer im Oktober 2008 die Zulassung; die Bestandskraft des Widerrufs trat im Mai 2009 ein. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28.09.2009 Beiträge für den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.05.2009 neu fest und forderte einen Beitragsrückstand von 8.382,39 EUR. Die Klägerin legte erst mit der Klageschrift Einkommenssteuerbescheide 2006/2007 vor, aus denen sich nahezu keine selbstständigen Einkünfte ergeben. Die Klägerin faxte am 19.11.2009 die Klage, wobei die dritte Seite mit der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten und die unterschriebene Prozessvollmacht nicht übermittelt wurden; das Original traf am 24.11.2009 ein. Das Gericht rügte die Versäumung der einmonatigen Klagefrist und die fehlende Schriftformunterzeichnung zum Fristablauf. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 74 Abs.1 Satz 2, Abs.2 VwGO (Klagefrist), § 81 Abs.1 Satz 1 VwGO (Schriftform der Klage) sowie Vorschriften zur Zustellung und Fristberechnung (§§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187ff. BGB). • Die Klagefrist von einem Monat begann mit der Zustellung des Beitragsbescheids am 19.10.2009 und endete am 19.11.2009; innerhalb dieser Frist war eine schriftlich unterzeichnete Klage nach § 81 Abs.1 VwGO erforderlich. • Grundsätzlich bedarf die Klageschrift der eigenhändigen Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten; ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn Urheberschaft und Verkehrswille aus der Klageschrift oder den Anlagen zum Zeitpunkt des Fristablaufs eindeutig hervorgehen. • Die per Fax übermittelte Klage enthielt zum Fristablauf weder die unterschriebene dritte Seite noch eine datierte, unterschriebene Vollmacht; die übermittelten Anlagen schufen keine hinreichende Gewissheit über Urheberschaft und Verkehrswille. • Auf den Zeitpunkt des Fristablaufs abzustellen, können nachträglich vorgelegte Originale nicht zur Heilung der Formmängel herangezogen werden; daher ist die Klage unzulässig. Die Klage wird abgewiesen, weil die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs.1 Satz 2 VwGO versäumt und die Klage nicht formwirksam nach § 81 Abs.1 Satz 1 VwGO innerhalb der Frist erhoben wurde. Die per Fax übermittelte Klage wies zum Fristablauf keine Originalunterschrift der Prozessbevollmächtigten und keine unterschriebene Vollmacht auf, sodass Urheberschaft und Verkehrswille nicht feststanden. Nachträglich eingereichte Originale konnten den Formmangel nicht heilen. Die Klägerin hat daher die Verfahrenskosten zu tragen und die Klage ist damit erfolglos.