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Urteil

14 K 1141/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0215.14K1141.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicher- heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks mit der postalischen Adresse I. -M. -Straße 00 in X. . Mit Schreiben vom 07.07.2008 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Straße vor ihrem Haus erneut abgesackt sei. Durch Befahren mit einer Kamera sei festgestellt worden, dass die Hausanschlussleitung der Kläger defekt sei, was wahrscheinlich die Ursache der Absenkung der Straße sei. Nach der Abwassersatzung der Gemeinde seien die Eigentümer für die Herstellung und Erneuerung der Anschlussleitung verantwortlich und hätten insoweit auch die Kosten zu tragen. Da der Schaden kurzfristig beseitigt werden müsse, würden die Kläger um umgehende Untersuchung und Sanierung der Anschlussleitung gebeten. 3 Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 06.08.2008 wurde den Klägern eine Unternehmerrechnung über 3.227,15 Euro mit der Bitte um Überweisung des Betrages übermittelt. Ausweislich dieser Rechnung wurden die Arbeiten vom 02.06. bis 06.06.2008 ausgeführt. Unter dem 11.08.2008 ließen die Kläger durch ihre damaligen Bevollmächtigten vortragen, sie treffe keine Zahlungspflicht. Der Kanalanschluss sei damals im Auftrag der Beklagten von der ausführenden Firma nicht fachgerecht verlegt worden, was bei den jetzt durchgeführten Reparaturarbeiten offenbar geworden sei. 4 Nach weiterer vorgerichtlicher Korrespondenz zwischen den Beteiligten erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 23.01.2009, mit dem die Kläger zur Erstattung der 3.225,17 Euro bis zum 27.02.2009 aufgefordert werden. 5 Gegen den am 28.01.2009 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 27.02.2009 Klage erhoben. 6 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Beklagte sei - wie sich aus diversen Unterlagen der Beklagten und der maßgeblichen Satzung ergebe - zum Erlass eines Gebührenbescheides schon deshalb nicht berechtigt, weil es sich um eine privatrechtliche Schadensersatzforderung handele. Im Übrigen sei die Forderung auch der Sache nach nicht begründet. Der damalige Anschluss sei im Auftrag der Beklagten unsachgemäß errichtet worden. Dies könne durch Sachverständigenbegutachtung und auch durch sachverständiges Zeugnis eines bei der Einrichtung der Baustelle anwesenden Diplom-Ingenieurs bewiesen werden. Das Endstück der Kanalanschlussleitung sei damals nicht ausreichend nah an den Kanal heran gelegt worden, zudem sei die Zementplombe nicht vollständig und vorschriftswidrig auch nicht armiert gewesen. Diese mangelhafte Herstellung habe allein die Beklagte zu vertreten. Eine weitere Schadensursache sei in einem von der Beklagten im fraglichen Bereich gepflanzten Baum zu sehen, dessen Wurzeln bereits bis in den Schadensbereich hinein reichten. Zudem trage die Beklagte die Beweislast für die ordnungsgemäße erstmalige Herstellung des Kanalanschlusses. Alle zur damaligen Zeit in der Straße von der gleichen Firma zeitgleich errichteten Anschlüsse seien nämlich dicht und bedürften keiner Reparatur. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23.01.2009 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt im Wesentlichen vor, bei der von den Klägern verlangten Zahlung handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung aus dem Kanalbenutzungsverhältnis, die ihre rechtliche Grundlage in § 10 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 13 der städtischen Abwassersatzung habe. Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes ergebe sich aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Über- Unterordnungsverhältnis. Zwar sei die Bezeichnung des Verwaltungsaktes als Gebührenbescheid unzutreffend, weil tatsächlich keine Gebühren erhoben würden, dies führe indes nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der öffentlich-rechtliche Aufwendungsersatzanspruch bestehe auch der Sache nach zu Recht, weil die damalige Herstellung nicht fehlerhaft, sondern entsprechend dem im Jahre 1968 gültigen Stand der Technik erfolgt sei. Die von den Klägern erwähnte Linde sei erst im Jahre 2001 gepflanzt worden und habe noch keine Wurzeln im Bereich des Kanalanschlusses. Da die Reparatur des Anschlusses im Sonderinteresse der Kläger erfolgt sei, hätten diese auch die Kosten dafür zu tragen. Sie, die Beklage müsse lediglich die - im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitige - Undichtigkeit des Hausanschlusses beweisen. Für die damals nicht fachgerecht erfolgte erstmalige Herstellung trügen hingegen die Kläger die Beweislast. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist zulässig. 16 Entgegen der Ansicht der Kläger liegt eine öffentlich -rechtliche Streitigkeit vor. Als Rechtsgrundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch kommen allein § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung § 13 Abs. 4 und 5 der Satzung der Stadt X. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 18.12.2001 (Abwassersatzung, AbwS) und damit öffentlich-rechtliche Normen in Betracht. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch eigener Art, 17 Vgl. Grünewald in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung Stand Juli 2010, § 10 Rdn. 3 ff m. w. N. 18 der durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann. Für Klagen dagegen ist somit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 19 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Nach § 13 Abs. 4 AbwS obliegen Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen dem Anschlussnehmer auf dessen Kosten. Entsprechend der Definition in § 2 Nr. 6b AbwS gehören die Grundstücksanschlussleitungen, d. h., die Leitungen von dem Kanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze mit ihren Anschlussstutzen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Da im Fall der Kläger ein Anschlussstutzen unzweifelhaft nicht vorhanden ist, erscheint bereits fraglich, ob die vorgenommene Reparatur als solche an der Anschlussleitung angesehen werden kann. Undicht war die Schnittstelle zwischen Kanal und Anschlussleitung. In einem derartigen Fall hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof "Sanierungsarbeiten zum Abdichten der Eintrittsstellen der Anschlussleitungen in die Sammelleitung als Maßnahmen an der Sammelleitung" qualifiziert. 21 Hess VGH, Urteil vom 24.03.2004 - 5 UE 2565/03 -, KStZ 2004, 139. 22 Die Kostenlast für derartige Reparaturarbeiten trägt der Betreiber der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage, hier wäre das die Beklagte. Dabei dürfte es nicht maßgeblich darauf ankommen, ob die Arbeiten zum Abdichten der Verbindungsstelle von innen (wie in der zitierten Entscheidung) oder von außen (wie im vorliegenden Fall) erfolgt sind, da es sich in beiden Fällen um das Abdichten der gleichen Stelle im Kanalsystem handelt und die Kostenlast nicht von der Art der Reparatur abhängen kann. 23 Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Entscheidung durch die Kammer, weil ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten auch aus einem anderen Grund nicht besteht. 24 Der streitige Erstattungsanspruch setzt nämlich - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - stets ein Sonderinteresse des Anschlussnehmers an der durchgeführten Maßnahme, hier also der Reparatur voraus. Daran fehlt es immer dann, wenn die Schadensursache in den Verantwortungsbereich des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage fällt. 25 Vgl. eingehend OVG NRW, Urteil vom 21.02.1996 - 22 A 3216/92- zitiert nach Juris. 26 Vorliegend beruht die Undichtigkeit des Anschlusses der Kläger nach Überzeugung der Kammer darauf, dass dieser Anschluss ursprünglich im Auftrag der Beklagten nicht fachgerecht erstellt worden ist. Ungeachtet der Demonstration eines sachverständigen Mitarbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestehen nach wie vor bereits Zweifel daran, dass die Kanalanschlussleitung bei ihrer Erstellung eine ausreichende Länge hatte. Nur so erscheint die auf den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern erkennbare Breite der Öffnung zwischen Hauptkanal und Anschlussleitung nachvollziehbar. Auch dies muss indes nicht abschließend geklärt werden, weil sich die nicht fachgerechte Erstellung durch die Beklagte aus den eigenen Darstellungen ihres fachkundigen Mitarbeiters ergibt: Nach der von ihm als maßgeblich bezeichneten und auszugsweise überreichten DIN 4033 setzte die Zulässigkeit eines Anschlusses in der hier vorgenommenen Form u. a. die Dichtigkeit voraus. Diese Anforderung war und ist nach Darstellung des Mitarbeiters der Beklagten mit Blick auf die Vermörtelung nicht erfüllbar. Als Ausgleich dafür muss nach der zitierten DIN eine Verstärkung der Rohrleitung im Anschlussbereich vorgenommen werden. Bei der hier abgerechneten in gleicher Technik ausgeführten Reparatur wurde diese Anforderung dadurch erfüllt, dass nunmehr mehr Beton zur Unterstützung des Anschlussstückes eingebaut wurde, um ein erneutes Absacken zu verhindern. Da der sachverständige Mitarbeiter der Beklagten zuvor das Absacken des Anschlusses als Ursache der Undichtigkeit dargestellt hatte und dieses durch Einbau von zusätzlichem Beton verhindert werden kann, ist die ursprüngliche Herstellung offenbar nicht fachgerecht erstellt worden, weil es an dem notwendigen Einbau der Verstärkung gefehlt hat, der das Absacken verhindert hätte. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.