Urteil
6 K 5395/08.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0210.6K5395.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2008 und Abänderung der Nr. 3 des Bescheides vom 27.03.2006 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach Ägypten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht; Nr. 4 des Bescheides vom 27.03.2006 wird hinsichtlich der Bestimmung Ägyptens als Zielland der Abschiebung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in Luxor geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Im Jahre 2001 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die er in Hurghada kennengelernt hatte und mit der er in der Folgezeit in Thüringen lebte. Die Ehe wurde im Sommer 2005 geschieden. Bereits im August 2004 hatte der Kläger in Ägypten eine ägyptische Staatsangehörige geheiratet. 3 Am 08.03.2006 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 09.03.2006 machte er im Wesentlichen folgende Angaben: 4 Er habe in Ägypten 12 Jahre die Schule besucht. Danach habe er in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Nach Ableistung des Militärdienstes habe er drei Jahre als Taxifahrer gearbeitet. Ab 1997 habe er einen Souvenirladen in Hurghada betrieben, den er 2002 mit Verlust verkauft habe. Im Jahre 2004 sei er drei Wochen in Ägypten gewesen, um dort seine jetzige Ehefrau zu heiraten. Ein Freund von ihm, der in der Tourismusbranche tätig gewesen sei, habe sich ebenfalls für seine spätere Frau interessiert. Nach der Eheschließung sei er gemeinsam mit dem Freund nach Hurghada gefahren. Sein Freund sei dort bei einem Badeunfall ums Leben gekommen. Daraufhin sei er von der Familie seines Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht worden, weil sie sich beide für das gleiche Mädchen interessiert hätten. 5 Mit Bescheid vom 27.03.2006 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. 6 Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 03.08.2006 - 3 K 651/06.A - als unbegründet ab. 7 In der Folgezeit erkrankte der Kläger. In der Zeit vom 31.05. bis 28.06.2007 wurde er wegen einer schweren depressiven Episode stationär in den S. Kliniken E. behandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Klinik vom 11.07.2007 Bezug genommen (BA Heft 2, Bl. 428 ff.). Er ist seitdem wegen seiner Erkrankung in ärztlicher Behandlung. 8 Am 30.05.2008 beantragte der Kläger beim Bundesamt unter Vorlage des von der Ausländerbehörde eingeholten nervenärztlichen Gutachtens der Dr. med. C. und Dr. med. Q. vom T. L. Hospital G. vom 24.08.2007 (BA Heft 2, Bl. 461 ff.) das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Er führte dazu aus, dass er an schweren Depressionen mit psychotischen Symptomen leide und dringend auf eine entsprechende medikamentöse und therapeutische Behandlung angewiesen sei. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse sei er jedoch nicht in der Lage, die gebotene - nur durch private Finanzierung zu erlangende - Therapie in Ägypten durchführen zu lassen. 9 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 04.08.2008 den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 27.03.2006 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenhG ab. Zur Erreichbarkeit der notwendigen medizinischen Betreuung in Ägypten führte das Bundesamt aus: Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass dem Kläger nach einer Rückkehr nach Ägypten die finanziellen Mittel für eine medikamentöse Behandlung seiner Erkrankung zur Verfügung stehen würden. In seiner Anhörung am 09.03.2006 im Asylerstverfahren habe er vorgetragen, dass er in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet habe, danach als Taxifahrer tätig gewesen sei und dann eine Beschäftigung als Kaufmann aufgenommen habe. Dass ihm bei einer Rückkehr nach Ägypten die Möglichkeit fehlen könnte, eine Tätigkeit aufzunehmen und somit sowohl sein wirtschaftliches Existenzminimum als auch eine medizinische Behandlung durchführen zu lassen, sei seinem Sachvortrag nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte er auf die finanzielle Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen, die nach seinem Bekunden allesamt in Ägypten lebten. 10 Der Kläger hat am 15.08.2008 Klage erhoben. 11 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er unverändert an einer polymorphen psychotischen Störung mit Schizophreniesymptomen leide. Er werde medikamentös mit einem mittelpotenten Neuroleptikum versorgt und nehme regelmäßig an stützenden Gesprächen in der Praxis seines behandelnden Arztes teil. Der Kläger hat dazu ärztliche Atteste seines behandelnden Arztes, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. med. B. , vom 24.02.2010 und 31.01.2011 vorgelegt (Bl.42 und 60 d. A.). Eine adäquate Behandlung sei in Ägypten nicht möglich. Jedenfalls sei sie für aus finanziellen Gründen nicht erreichbar. Die Beklagte verkenne bei ihrer Einschätzung schon, dass er vor seiner Ausreise aus Ägypten noch nicht erkrankt gewesen sei. Soweit er hier seit 2009 bei einem Dachdeckerbetrieb beschäftigt sei, sei diese Beschäftigung - wie sich ausdrücklich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergebe - als Bestandteil der Therapie zu bewerten. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes 14 vom 04.08.2008 und Abänderung der Nr. 3 des Bescheides vom 15 27.03.2006 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Ab-schiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen 16 sowie die Nr. 4 des Bescheides insoweit aufzuheben, als darin 17 Ägypten als Zielland der Abschiebung genannt ist. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens VG Aachen - 3 K 651/06.A - sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (BA Heft 1) sowie der Ausländerakte der Stadt Kerpen (Beiakte Heft 2, vier Teilbände) Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die zulässige Klage ist begründet. 24 I. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach Ägypten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, nämlich ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, vorliegt. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 04.08.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 26 Sie ergibt sich aus seiner schwerwiegenden und dauerhaften psychischen Erkrankung. Erheblich ist eine auf einer Krankheit beruhende Gefahr dann, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde; konkret, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998 28 284, 285 f. (zum gleichlautenden § 53 Abs. 6 AuslG). 29 Diese Voraussetzungen liegen vor. In Übereinstimmung mit den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 04.08.2008 ist davon auszugehen, dass der Kläger schwerwiegend und chronisch psychisch erkrankt ist (1.). Ebenso ist der Einschätzung des Bundesamtes beizupflichten, dass die gebotene medizinische Versorgung zur Vermeidung einer wesentlichen und konkreten Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Rückkehr nach Ägypten im dortigen kostenfreien öffentlichen Gesundheitswesen nicht gewährleistet ist (2.). Die Kammer teilt jedoch nicht die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Kläger auf teure private Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden kann, weil diese für ihn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer ausführlichen Befragung des Klägers aller Voraussicht nach unerreichbar sind (3.). 30 1. Der Kläger ist schwerwiegend und chronisch psychisch erkrankt. Er wurde vom 31.05. bis 28.06.2007 stationär in den S. Kliniken E. wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICF 10 : F32.2) behandelt. Er ist seitdem in nervenärztlicher Behandlung. In dem von der Ausländerbehörde eingeholten nervenärztlichen Gutachten der Dr. med. C. und Dr. med. Q. vom T. L. Hospital G. vom 24.08.2007 ist zur Erkrankung des Klägers ausgeführt: 31 "1. Der Betroffene ist an einer 32 schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen 33 (ICD 10 F32.3) 34 erkrankt. Die Rheinische Landesklinik E. konnte in ihrem Entlassbrief noch keine psychotischen Symptome beschreiben, die außerordentliche Zurückgezogenheit und die raptusartigen Gewaltausbrüche bei dem Betroffenen lassen das Vorhandensein auch von psychotischen Phänomenen bereits zum damaligen Behandlungszeitpunkt aber vermuten. 35 Es ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion. 36 2. Die bisher durchgeführte stationäre und medikamentöse Behandlung war nicht erfolgreich. Erforderlich ist eine weitere Erhöhung der antipsychotischen Medikation. Die Abschätzung eines Zeitraums, der für eine erfolgreiche Behandlung erforderlich sein wird, ist schwierig, da dies auch von der Kooperativität des Betroffenen abhängt. Eine kontinuierliche Medikamenteneinnahme kann nicht kontrolliert werden, lediglich anhand der Verschreibungsintervalle kann ein ungefährer Anhalt hierfür gewonnen werden. Als vorsichtige Einschätzung kann gesagt werden, dass mindestens eine Verdoppelung der derzeitigen Medikation erforderlich ist, um die psychotische Symptomatik und das hohe Aggressionspotential zurückzudrängen. Diese Behandlung muss mindestens für ein halbes Jahr konsequent fortgesetzt werden. Darüber hinaus ist zweifelsfrei damit zu rechnen, dass eine antipsychotische Behandlung grundsätzlich über Jahre weiter erfolgen muss, um eine bleibende Remission der Erkrankung zu sichern. 37 3. Eine zum jetzigen Zeitpunkt erzwungene Rückkehr ins Herkunftsland hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwere autoaggressive Handlungen bis hin zum Suizidversuch bei dem Betroffenen selbst sowie erhebliche Risiken für die mit der Abschiebung befassten Mitarbeiter zur Folge. Diese auto- und fremdaggressiven Impulse rühren aus der völligen Hoffnungslosigkeit des Betroffenen, die auch durch die psychotische Symptomatik mitbedingt ist. 38 4. Es besteht ursächlich mit der Erkrankung im Zusammenhang stehende latente Suizidgefahr, die sich bei einer Abschiebung akzentuieren würde. 39 5. Sofern der Betroffene freiwillig in sein Heimatland zurückkehrt, gäbe es hiergegen aus medizinischer Sicht keine Einwände, da eine Neuroleptika-Therapie auch in Ägypten durchgeführt werden könnte. Eine Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen hätte die unter 3. geschilderten Folgen. Die Abschiebung des Betroffenen könnte nur ohne Vorankündigung sowie unter unmittelbarer Anwendung von Zwang und einer Fixierung des Betroffenen durchgeführt werden. Während eines Abschiebefluges wäre nicht nur ärztliche, sondern auch polizeiliche Begleitung erforderlich. Nur unter diesen Umständen wäre der Betroffene reisefähig. 40 6. Eine Weiterführung der bestehenden Behandlung wäre auch nach einer erfolgten Abschiebung medikamentös möglich. Eine nicht ausreichende Therapie der Erkrankung würde ein weiteres Voranschreiten der aggressiv gefärbten und durch die Halluzinationen verstärkten Symptomatik mit sich bringen. Eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes brächte konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen sowie auch für Dritte mit sich." 41 Ausweislich des ärztlichen Attestes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. med. B. vom 24.02.2010 befindet sich der Kläger seit 2007 in der dortigen Praxis in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung seiner chronischen Erkrankung, einer polymorphen psychotischen Störung mit Schizophrenie-Symptomen. Neben der Versorgung mit einem mittelpotenten Neuroleptikum nehme der Kläger regelmäßig an stützenden Gesprächen in der Praxis teil; auch unter Berücksichtigung der stabilisierenden Lebenssituation habe so die Einweisung in eine psychiatrische Klinik verhindert werden können. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger ein aktuelles ärztliches Attest seines behandelnden Arztes vorgelegt. In dem ärztlichen Attest des Dr. med. B. vom 31.01.2011 heißt es u. a.: 42 "Der. o. g. Patient befindet sich weiterhin in der hiesigen Praxis in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. 43 Letztmalig stellte er sich am 31.01.2011 bei uns vor, bekanntlich leidet er an dem Zustand einer polymorphen, psychotischen Störung mit Schizophrenie-symptomatik. 44 Im Vordergrund seines Krankheitsbildes stehen Ängste, das Gefühl beobachtet zu werden, verfolgt zu werden. 45 Es handelt sich um eine chronische Erkrankung, welche auch zukünftig regelmäßig fachärztlich und medikamentös versorgt werden muss. Als Medikation bekommt er ein mittelpotentes Neuroleptikum, die fachärztliche Behandlung besteht aus stützenden Gesprächen in unserer Praxis. 46 Auch weiterhin halte ich ihn durchaus für arbeitsfähig, da er seit vielen Monaten durch die Medikation gut eingestellt ist. In den hier durchgeführten Gesprächen wird jeweils deutlich, dass er sich durch die Arbeit anerkannt fühlt, dass hierdurch auch sein Selbstwertgefühl verbessert wird. 47 Er ist somit weiterhin vollschichtig arbeitsfähig, dies trotz seiner chronischen psychischen Erkrankung. 48 Eine nervenärztliche Behandlung ist auch zukünftig dringend erforderlich, dies sowohl mit Medikamenten, als auch mit regelmäßigen stützenden Gesprächen." 49 2. Die danach zur Vermeidung einer wesentlichen und konkreten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erforderliche nervenärztliche Behandlung einschließlich der gebotenen medikamentösen Versorgung mit einem mittelpotenten Neuroleptikum (Risperidon) wird der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten im öffentlichen Gesundheitswesen nicht erhalten können. Auf ausdrückliche Nachfrage der Stadt Kerpen als zuständiger Ausländerbehörde hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo mitgeteilt, dass nach Aussage des Botschaftsarztes eine Neuroleptika-Therapie in Ägypten kostenfrei oder mit geringer Selbstbeteiligung im öffentlichen Gesundheitswesen nicht erhältlich ist, sondern nur für Privatpatienten zur Verfügung steht, die diese Behandlung selbst bezahlen (vgl. E-Mail vom 18.10.2007, BA Heft 2, Bl. 477). Diese Einschätzung entspricht der allgemeinen Auskunftslage. Ägypten hat zwar ein kostenloses öffentliches Gesundheitswesen. Dies gewährt aber nur eine Basisversorgung auf niedrigem Niveau. 50 Vgl. Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 19.12.2001 51 an das VG Oldenburg; vgl. weiter VG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2006 52 - 11 K 81/06.A -. 53 Diese ermöglicht gegebenenfalls die Versorgung mit Schmerzmitteln und einfachen Antidepressiva; dass sie auch die nervenärztliche Behandlung durch einen Facharzt und die medikamentöse Versorgung mit einem Neuroleptikum erfasst, ist ausgeschlossen. Diese Behandlung und Versorgung ist nur als Privatpatient erreichbar. Neben der öffentlichen Gesundheitsfürsorge gibt es in Ägypten ein System privater Gesundheitsfürsorge, meistens auf einem hohen Spezialisierungsgrad, so dass in Ägypten grundsätzlich die Möglichkeit besteht, auch anspruchsvolle medizinische Behandlungen durchzuführen. Derartige private Behandlungen sind in Ägypten aber teuer und daher für den Durchschnittsbürger oft nicht realisierbar. 54 Vgl. Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 19.12.2001 55 an das VG Oldenburg und Auskunft der Botschaft der Bundes- 56 republik Deutschland vom 05.07.2005 an das VG Ansbach; vgl. 57 weiter VG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2006 - 11 K 81/06.A -. 58 3. Bei der Frage der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland kann nur auf solche abgestellt werden, die für den betreffenden Ausländer auch tatsächlich, vor allem auch nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, erreichbar sind. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, NVwZ- 60 Beilage 2003, 53, 54. 61 Für eine teure private Behandlung (allein das Medikament Risperidon kostet nach Angaben des Klägers pro Packung in Deutschland 80,00 EUR) werden dem Kläger nach einer Rückkehr nach Ägypten dort aller Voraussicht nach die finanziellen Mittel fehlen. Die gegenteilige Einschätzung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 04.08.2008 hat sich unter Berücksichtigung der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung und des dort gewonnenen Gesamteindrucks seiner Verfassung als nicht belastbar erwiesen. Zwar ist auf der Grundlage der ärztlichen Atteste des Dr. med. B. vom 24.02.2010 und 31.01.2011 und seiner derzeitigen Tätigkeit in einem Dachdeckerbetrieb davon auszugehen, dass der Kläger trotz seiner Erkrankung grundsätzlich arbeitsfähig ist. Dabei ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass seine derzeitige Beschäftigung in Deutschland ärztlicherseits als "therapeutisches Maß zur Verbesserung seines Selbstwertgefühls" beurteilt wird und insoweit in die fachärztliche Betreuung eingebettet ist. Die Annahme des Bundesamtes, der Kläger könne bei einer Rückkehr nach Ägypten wieder in seinen früher dort ausgeübten Berufen tätig werden, berücksichtigt aber schon nicht, dass der Kläger damals gesund und noch nicht schwer und chronisch erkrankt war. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Ägypten wäre nach dem nervenärztlichen Gutachten der Dr. med. C. und Dr. med. Q. vom T. L. Hospital G. vom 24.08.2007 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit schweren autoaggressiven Handlungen bis hin zum Suizidversuch des Klägers zu rechnen. Es erscheint lebensfremd, dass der Kläger in dieser Verfassung irgendeine Berufstätigkeit zur Sicherung seiner notwendigen medizinischen Behandlung aufnehmen könnte. Abgesehen davon sprechen seine chronische Erkrankung und die wirtschaftlichen Verhältnisse in Ägypten - zumal in der derzeitigen ungewissen Umbruchsituation - dagegen, dass der Kläger, der keine Berufsausbildung absolviert hat, in der Lage wäre, neben dem Bestreiten des Lebensunterhalts eine teure fachärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung zu finanzieren. Hinzu käme, dass der Kläger in die elterliche Landwirtschaft schon deshalb nicht zurückkehren könnte, weil dieser Betrieb nach dem Tod seines Vaters nicht mehr existiert. Auch die Wiedereröffnung eines Touristengeschäfts käme nicht in Betracht. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung besonders plastisch, nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass er aufgrund seiner Erkrankung ganz in sich gekehrt sei, nicht mehr viel rede und auch nicht mehr reden könne, so dass er in Berufen, in denen es - wie bei einem Touristengeschäft - erforderlich sei, auf Menschen zuzugehen und Kunden anzusprechen, überhaupt nicht mehr tätig sein könne. Der Kläger hat dies in dem Satz zusammengefasst, "dass bei ihm gar nichts mehr gehe". Schon aufgrund des Erscheinungsbildes des Klägers in der mündlichen Verhandlung und seiner gesamten Körpersprache hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der zurückgezogene Kläger dies alles nicht nur so daher gesagt hat, sondern dass seine Einschätzung ausschließlich seiner chronischen Erkrankung geschuldet ist. Der Kläger hat weiterhin nachvollziehbar dargelegt, dass er auch nicht mehr als Taxifahrer tätig sein könne, schon weil ihm das erforderliche Startkapital aufgrund seiner Schulden fehle, Ebenso scheide eine Tätigkeit in einem Dachdeckerbetrieb aus, da es derartige Betriebe in Ägypten überhaupt nicht gebe. Eben so wenig kann der Kläger schließlich - wie das Bundesamt meint - auf finanzielle Hilfe durch seine Familie verwiesen werden. Der Kläger hat dazu glaubhaft dargelegt, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten für sich alleine sorgen müsste, weil seine Brüder jeweils viele Kinder haben und über die Versorgung ihrer Familien hinaus keine Unterstützung leisten können. 62 II. Nach alledem ist auch die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 27.03.2006 insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als in ihr Ägypten als Zielland der Abschiebung genannt wird. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.