Urteil
6 K 758/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0127.6K758.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger ist Professor am Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in N. . Im Rahmen der am 21.02.2007 durchgeführten Senatswahl war der Kläger als Kandidat für die Gruppe I (Professoren und gleichgestellte hauptamtlich Lehrende) aufgestellt. Gewählt wurde der hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrender auf Zeit tätige ORR M. . Das Wahlergebnis wurde mit Aushang vom 27.02.2007 bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 09.03.2007 focht der Kläger die Wahl an. Zur Begründung führte er aus, es sei gemäß § 26 Abs. 2 der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 06.02.1980 (VWO) gegen zwingende Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis verfälscht worden. Die auf Liste 1 der Gruppe I aufgestellten Kandidaten seien als hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätige Beamte oder Angestellte weder wahlberechtigt noch wählbar. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 03.10.1978 (VEE) gehörten dem Senat als stimmberechtigte Mitglieder u. a. ein Lehrender aus jedem Fachbereich und aus dem Zentralbereich mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VEE oder einer gleichwertigen Befähigung, nicht jedoch die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE an. Diese seien auch nicht als Lehrende mit einer gleichwertigen Befähigung einzustufen, da zum einen die mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VEE gleichwertige Befähigung in § 15 Abs. 2 S. 2 VEE beschrieben und zum anderen die Befähigung des auf Zeit Lehrenden nach § 15 Abs. 4 VEE nicht gleichwertig der Befähigung des hauptamtlich Lehrenden gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a bis d VEE hinsichtlich des zweiten, dritten und vierten Kriteriums sei. Darüber hinaus seien für den Senat nur Mitglieder der Fachhochschule des Bundes wahlberechtigt und wählbar innerhalb ihrer Gruppe. Gemäß § 1 Abs. 2 VEE seien nur die hauptamtlich Lehrenden, nicht jedoch die von diesen nach § 15 VEE zu unterscheidenden hauptamtlich Lehrenden auf Zeit Mitglieder der Fachhochschule. Das stimme mit dem allgemeinen Hochschulrecht überein, das keine Gruppe hauptamtlich Lehrender auf Zeit und folglich auch keine Mitgliedschaft solcherart Beschäftigter kenne. Das Hochschulrecht verlange zudem eine Professorenmehrheit in den Selbstverwaltungsgremien in Angelegenheiten der Lehre/Berufungsangelegenheiten, damit sichergestellt sei, dass die Auswählenden nicht geringer wissenschaftlich qualifiziert seien als die Auszuwählenden. Dies könne nur dadurch sichergestellt werden, dass zur Mitgliedsgruppe der Professoren nur solche gezählt würden, die die Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit a) VEE oder eine gleichwertige Befähigung besäßen. Soweit die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Vorläufigen Wahlordnung i. d. F. des Senatsbeschlusses vom 13.03.1997 (VWO) dem entgegenstehe, in dem dort eine Gruppe der Lehrenden i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2 VEE aufgeführt werde, sei diese Vorschrift nichtig, da sie gegen die Vorschriften des VEE verstoße. Mit Beschluss des Wahlvorstands vom 08.08.2007 wies der Wahlvorstand die Wahlanfechtung als unbegründet zurück. Soweit der Kläger sich dagegen wehre, dass Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen worden seien, sei dieser Einwand verfristet. Gemäß § 4 Abs. 1 VWO sei innerhalb eines Monats nach Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit beim Wahlvorstand einzulegen. Von diesem Einspruchsrecht sei kein Gebrauch gemacht worden. Zudem ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 VEE, dass sich die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) VEE verwendete Formulierung "Lehrender mit einer gleichwertigen Befähigung" ausschließlich auf hauptamtlich Lehrende auf Zeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE beziehe. Die durch das HRG normierten Kategorien von Lehrenden - die Professoren nach §§ 43 ff. HRG und die hauptamtlich Lehrenden für besondere Aufgaben nach § 56 HRG - würden in § 7 VEE explizit erwähnt, so dass nur die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in die Kategorie der Lehrenden "mit einer gleichwertigen Befähigung" fallen könnten. Es sei nicht ersichtlich, wer sonst damit gemeint sein solle, zumal andernfalls diese Gruppe der Lehrenden überhaupt nicht im Senat vertreten sein würde. Die Formulierungen "Gleichgestellte" bzw. "mit einer gleichwertigen Befähigung" seien die hochschulüblichen Bezeichnungen für hauptamtlich Lehrende i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE, deren Bestellungsvoraussetzungen sich allenfalls graduell von den Bestellungsvoraussetzungen für Professoren unterscheiden würden. Diese Überlegung werde durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO bestätigt, der die in § 7 Abs. 1 VEE enthaltene Regelung wieder aufgreife und insofern präzisiere, als er die Gruppe als "Lehrende i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 2" beschreibe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung um eine verwaltungsinterne Hochschule des Bundes mit atypischer Hochschulstruktur handele, für die nach § 73 Abs. 2 HRG durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden könnten. Der Lehrkörper der Fachhochschule bestehe nach dem vom Bundesinnenminister vorgelegten Personalstrukturplan und dem VEE - beides sei von der Anerkennung des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung durch Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 20.04.1983 umfasst - abweichend von der abschließenden Typisierung des Hochschulpersonals in § 42 HRG auch aus Laufbahnbeamten. Nach dem der Anerkennung zugrundeliegenden Personalstrukturplan besäßen diese gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE hauptamtlich als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten eine § 44 HRG gleichwertige Befähigung, die Qualifikationsanforderungen seien denen des § 44 HRG stark angenähert. Daher seien sie hochschulrechtlich und hochschulorganisatorisch der Gruppe der "Professoren" zuzurechnen. Für die Berücksichtigung dieser Lehrenden bestehe an der Fachhochschule ein besonderes Bedürfnis, weil die Lehrinhalte einer Verwaltungsfachhochschule es erforderten, dass ein Teil der Lehrkräfte stets wieder frische Verwaltungserfahrung einbringe. Die Zuordnung der Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE zur Gruppe der "Professoren" sei daher durch den Anerkennungsbescheid des Sitzlandes genehmigt. Die Subsumtion dieser Lehrenden mit einer § 44 HRG gleichwertigen Befähigung unter § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) VEE sei folgerichtig. Dementsprechend seien diese Lehrenden auch nach § 1 Abs.2 Nr. 3 VEE Mitglieder der Hochschule und für den Senat wahlberechtigt und wählbar. Mit Schreiben vom 13.09.2007 legte der Kläger gegen die Entscheidung des Wahlvorstands Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden seien in § 7 Abs. 1 VEE, der die Zusammensetzung des Senats regele, bewusst nicht berücksichtigt. Sie fielen weder unter § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VEE noch unter § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) VEE. Es ergebe sich aus dem Zusammenhang von § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 Satz 1, 2 VEE eindeutig, an welche Personalkategorie mit der Formulierung "gleichwertige Befähigung" in § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) VEE gedacht sei; die Lehrenden auf Zeit fielen nicht darunter. Dieses Ergebnis werde durch einen Vergleich der Einstellungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2, 4 VEE bestätigt. Die Voraussetzungen für die hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VEE lägen deutlich höher, in § 15 Abs. 4 VEE werde nicht eine Gleichwertigkeit der Befähigung, sondern lediglich eine den Aufgaben entsprechende Befähigung zu wissenschaftlich methodischer Arbeit sowie eine aufgabenentsprechende fünfjährige nicht zwingend wissenschaftsbezogene Berufserfahrung gefordert. Hinsichtlich der Lehrenden auf Zeit handele es sich nicht um Mitglieder der Fachhochschule i. S. d. § 1 Abs. 2 VEE. Allein die Angehörigen der Hochschulen dürften jedoch nach § 70 Abs. 1 Nr. 5 HRG an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken. Diese Regelung sei auf die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung uneingeschränkt anwendbar. Sie unterliege gerade nicht dem nur für die Verwaltungsfachhochschulen der Länder geltenden § 73 HRG. Die Lehrenden auf Zeit besäßen nicht den Status hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals i. S. d. § 42 HRG. Sie seien keine Wissenschaftsbeamten auf Zeit, sondern jederzeit versetzbares Personal des öffentlichen Dienstes, das im ursprünglichen Amt verbleibe und zeitweilig an die Hochschule versetzt werde. Mangels Mitgliedsstatus gehörten sie als atypische Personalkategorie nicht zu den Wahlberechtigten für die Senatswahl. Ihre Wahlbeteiligung sei in § 7 Abs. 2 S. 3 VEE nicht vorgesehen. In dessen Licht sei § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO auszulegen. Auch die unterschiedlichen Interessenlagen zwischen Professoren und den Lehrenden auf Zeit stünden der Zusammenfassung zu einer Gruppe entgegen. Die Zuordnung zu Gruppen müsse nach der durch die Personalstruktur geprägten Interessenlage erfolgen. Die Interessendivergenzen und Funktionsunterschiede lägen hier schon in der unterschiedlichen Rechtsstellung der Professoren und der auf Zeit Lehrenden sowie der geringeren Einstellungsvoraussetzungen für letztere begründet. Daher müsse eine Trennung der Gruppen erfolgen. Die praktizierte Zuordnung zu der Gruppe der Professoren stehe im Widerspruch zur VEE und dem Grundsatz der Gruppenhomogenität. Auf diese Fehler der Wahl könne sich auch ohne Einspruch gegen das Wählerverzeichnis berufen werden, da kein Einwand gegen das Wählerverzeichnis, sondern gegen die Wahl an sich erhoben werde. Die Wahlanfechtung stehe in keinem Zusammenhang mit einem möglichen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis. Daneben stehe nicht die personelle Einordnung einzelner Bediensteter zur Gruppe der Wahlberechtigten, sondern die abstrakte Bestimmung des Kreises der Wahlberechtigten zur Gruppe I überhaupt in Rede. Für dieses Überprüfungsbegehren sei der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nicht geeignet. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008, zugestellt am 17.03.2008, wies der Senat den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens des Wahlausschusses zurück. Ergänzend führt er aus, schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 VEE ergebe sich, dass sich die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) VEE verwendete Formulierung "Lehrender mit einer gleichwertigen Befähigung" ausschließlich auf hauptamtlich Lehrende auf Zeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE beziehe. Sie beziehe sich nicht auf § 15 Abs. 2 S. 2 VEE. Danach dürfe auch lehren, wer keine fünfjährige Praxiserfahrung, dafür aber eine besonders hohe wissenschaftliche Qualifikation nachzuweisen habe. Die Lehrenden auf Zeit seien jedoch gerade Lehrende mit hoher praktischer Erfahrung. Die Qualifikationsanforderungen des § 15 Abs. 2 und 4 VEE unterschieden sich nur graduell. § 15 Abs. 4 VEE nehme insoweit auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VEE Bezug, wenn etwa eine "den Aufgaben der Fachhochschule entsprechende Befähigung" oder die "erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten" verlangt würden. Erst im Zusammenhang mit dem Anforderungskatalog des § 15 Abs. 2 S. 1 VEE erhielten diese unbestimmten Formulierungen Aussagekraft. Jeder Voraussetzung in § 15 Abs. 2 VEE stehe eine Voraussetzung in § 15 Abs. 4 VEE gegenüber. Man könne daher nicht von grundsätzlich unterschiedlichen Voraussetzungen sprechen. Die Berufungsvoraussetzungen der beiden Absätze seien gleichwertig. Dies ergebe sich auch aus dem Personalstrukturplan der Fachhochschule, der Grundlage und Gegenstand jedes Anerkennungsbescheids in jedem Sitzland, auch des Anerkennungsbescheides des Sitzlandes Baden-Württemberg sei. Dort sei unter Nr. 7.2 "Zusammensetzung der hauptamtlich Lehrenden" als festgelegt "Hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätige Beamte oder Angestellte mit einer § 44 HRG gleichwertigen Befähigung". Zu dieser Statusgruppe seien anders als bei anderen Befähigungsvoraussetzungen durch den Anerkennungsbescheid keine zusätzlichen Maßgaben verfügt worden. Daraus ergebe sich, dass es im Hinblick auf die Gleichwertigkeitsfeststellung aus Nr. 7.2 des Anerkennungsbescheides keinerlei Bedenken bei der Anerkennung gegeben habe. Daher seien die Professoren und die Lehrenden auf Zeit in einer Gruppe zusammengefasst. Daneben seien die Unterschiede zwischen den Professoren und den Lehrenden auf Zeit nicht so bedeutend, dass sie eine Gruppenzugehörigkeit ausschlössen. Die Fachhochschule habe für alle Lehrenden die Wahrnehmung der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgten Grundrechte sicherzustellen. Es gebe neben einer Gruppe unbefristet Lehrender auf Zeit auch eine Vielzahl von nur befristet in der Lehre eingesetzten Zeitprofessoren. Der Kläger hat am 17.04.2008 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren und führt ergänzend aus, auch aus den Regelungen der §§ 130-132 BBG ergebe sich, dass zu der Gruppe der Hochschullehrer nach § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG im Bereich der landesrechtlich anerkannten Hochschulen des Bundes nur Professoren und Juniorprofessoren zählten. Auf Fachhochschulen sei zudem nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Homogenitätsprinzip anzuwenden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, unter Aufhebung des Beschlusses des Wahlvorstandes vom 08.08.2007 und des Widerspruchsbescheids des Senats vom 13.03.2008 die Senatswahl vom 21.02.2007 für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen, hilfsweise, festzustellen, dass die Einbeziehung hauptamtlich Lehrender auf Zeit in den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gruppe I/Wissenschaftler durch die Beklagte bei den Wahlen zum Senat der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Bundeswehrverwaltung gegen geltendes Recht verstößt und eine Wahl insoweit ungültig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage bleibt sowohl im Haupt- (I.) als auch im Hilfsantrag (II.) ohne Erfolg. I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Senatswahl vom 21.02.2007 für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen. Die Wahlanfechtung des Klägers war unbegründet. Bei der Durchführung der Wahl ist nicht i. S. d. die Wahlanfechtung regelnden § 26 Abs. 2 der VWO gegen zwingende Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlergebnis verstoßen und dadurch das Wahlergebnis verfälscht, geändert oder maßgeblich beeinflusst worden. Die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VEE und der hauptamtlich auf Zeit Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE in einer Wahlgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO ist rechtmäßig. Die Zusammenfassung dieser Lehrenden in einer Gruppe verstößt weder gegen die Regelungen des VEE (1.) noch gegen gesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorgaben (2.). 1. Die Zusammenfassung der Lehrenden in einer Gruppe steht entgegen der Auffassung des Klägers im Einklang mit den Regelungen des VEE über die Wählbarkeit zum Senat der Fachhochschule. So sind die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 VEE in ihrer Eigenschaft als hauptamtliche Lehrende Mitglieder der Fachhochschule und als solche gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 VEE zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule berechtigt. Allein aus dem Umstand, dass § 15 Abs. 1 VEE zwischen beamteten oder angestellten hauptamtlich Lehrenden (Nr. 1 lit. a), beamteten oder angestellten hauptamtlich Lehrenden für besondere Aufgaben (Nr. 1 lit. b) und hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätige Beamte oder Angestellte (Nr. 2) differenziert, kann nicht geschlossen werden, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 VEE nur die Lehrenden i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VEE erfasst. Vielmehr lässt sich gerade aus dem Fehlen jeglicher weiterer Einschränkungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 VEE entnehmen, dass - in Abgrenzung zu den nebenamtlich Tätigen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VEE - alle hauptamtlich Tätigen erfasst werden sollen. Die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit sind als Lehrende mit einer dem § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VEE gleichwertigen Befähigung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) VEE auch in den Senat der Fachhochschule wählbar. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 VEE gehören dem Senat als stimmberechtigte Mitglieder u. a. ein Lehrender aus jedem Fachbereich und aus dem Zentralbereich mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VEE oder einer gleichwertigen Befähigung an. Die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit besitzen, wie sich aus einem Vergleich der entsprechenden Anforderungsprofile der Regelungen des § 15 Abs. 2 und 4 VEE ergibt, diese gleichwertige Befähigung. Ein Lehrender i. S. d. § 15 Abs. 1 lit. a) VEE muss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VEE mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, nachgewiesen i. d. R. durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung, besondere i. d. R. durch eine Promotion nachgewiesene Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, nachweisen. Demgegenüber müssen die Lehrenden auf Zeit gemäß § 15 Abs. 4 VEE ein einschlägiges abgeschlossenes Studium an einer Hochschule, eine den Aufgaben der Fachhochschule entsprechende Befähigung zu wissenschaftlich methodischer Arbeit, eine den Aufgaben der Fachhochschule entsprechende fünfjährige Berufserfahrung sowie die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten nachweisen. In der Gegenüberstellung der Anforderungsprofile § 15 Abs. 2 VEE § 15 Abs. 4 VEE ein abgeschlossenes Hochschulstudium ein einschlägiges abgeschlossenes Studium an einer Hochschule pädagogische Eignung, nachgewiesen i. d. R. durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung, die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besondere i. d. R. durch eine Promotion nachgewiesene Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit eine den Aufgaben der Fachhochschule entsprechende Befähigung zu wissenschaftlich methodischer Arbeit besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen eine den Aufgaben der Fachhochschule entsprechende fünfjährige Berufserfahrung zeigt sich, dass diese sich - sowie beide dem § 44 HRG, der die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen für Professoren regelt - in allen Punkten weitgehend, wenn auch nicht gänzlich entsprechen und § 15 Abs. 4 VEE ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VEE Bezug nimmt, um die Gleichwertigkeit sicherzustellen. Eine gänzliche Entsprechung, wie sie wohl der Kläger voraussetzen will, ist, da nur Gleichwertigkeit, nicht jedoch Gleichheit der Befähigung erforderlich ist, nicht notwendig. Demgegenüber greift der Einwand des Klägers, was unter einer gleichwertigen Befähigung zu verstehen sei, ergebe sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 VEE, unter den die auf Zeit Lehrenden nicht fielen, nicht durch. § 15 Abs. 2 Satz 2 VEE lässt allein eine Ausnahme von der Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) VEE, dem Erfordernis einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, zu, definiert aber nicht, was unter einer gleichwertigen Befähigung zu verstehen ist. Im Übrigen ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, nicht ersichtlich, welche Gruppe von Lehrenden sonst unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) VEE fallen sollten. Die weiteren an einer Hochschule vorkommenden Lehrenden nach § 42 HRG, die Professoren und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sind bereits explizit in § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) und Nr. 4 VEE aufgeführt. 2. Die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit verstößt weder gegen gesetzliche Vorgaben, namentlich nicht gegen den die Mitbestimmung regelnden § 37 Abs. 1 Satz 2, 3 HRG noch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Gruppenhomogenität. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2, 3 HRG bilden für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Bei der Ausfüllung dieser Rahmenvorschrift kommt den Bundesländern erhebliche Gestaltungsfreiheit zu. Das BVerwG hat dazu in einem Urteil vom 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, das ebenfalls die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zum Gegenstand hatte und dem die Kammer folgt, ausgeführt: "Die im Vorläufigen Errichtungserlass der Bundesregierung vom 3. Oktober 1978 (GMBl S. 582 - VEE) getroffene und mit dem Anerkennungsbescheid genehmigte Zuordnung der Lehrenden für besondere Aufgaben zur Gruppe II (u.a. mit den sonstigen Mitarbeitern) und die Sitzverteilung aufgrund der Fachbereichswahlen von 1991 verstoßen nicht gegen einen bundesrechtlichen "Grundsatz der funktionsgerechten Mitwirkung". a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gibt es einen solchen Grundsatz in der Gestalt eines unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Rechtssatzes nicht; ein solcher Rechtssatz lässt sich insbesondere aus § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG nicht herleiten - auch nicht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder Art. 5 Abs. 3 GG. aa) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmen sich Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane usw. nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Es handelt sich um eine rein rahmenrechtliche Vorschrift. Sie zählt nur Gesichtspunkte auf, die von den Ländern oder sonstigen Trägern einer Hochschule bei der Ausübung ihrer gesetzgeberischen und/oder organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Diese Gestaltungsfreiheit ist gerade in den Fällen der Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens und zumal bei Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, noch größer, als dies bei Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sonst der Fall ist (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 2 HRG). Das Grundgesetz sieht weder in Gestalt des Art. 3 Abs. 1 GG noch des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Einengung dieser Gestaltungsfreiheit vor. Die allgemeine Bedeutung der zu gestaltenden Beziehungen und insbesondere auch die Intensität der speziellen Betroffenheit der Angehörigen der Gruppe der Lehrenden für besondere Aufgaben gibt dafür nichts her. Auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der von der Revision angeführt wird, rechtfertigt für die Lehrenden für besondere Aufgaben ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluss keine zusätzliche Einengung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bzw. des Trägers der (Fach-)Hochschule. Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt sich hier daher in seinen Wirkungen auf das Willkürverbot. Dies verwehrt es den Gerichten, selbst die beste und gerechteste Lösung zu suchen und sie den Ländern oder sonstigen Trägern der Fachhochschulen als allein rechtmäßig vorzuhalten. bb) Der somit allein zu prüfende Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 HRG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nach allem nur gegeben, wenn die Grenzen willkürfreier Gewichtung der in § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Belange überschritten sind. Diese Belange, nämlich einerseits die fachliche Gliederung oder besondere fachliche Ausrichtung der Hochschule einschließlich der speziellen Aufgaben, die dem Gremium obliegen, sowie andererseits Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule, müssen in sachlich vertretbarer Weise beachtet sein. Einzelne Belange dürfen nicht offensichtlich über- oder untergewichtet, Belange, die eindeutig besonders gewichtig sind, dürfen nicht außer acht gelassen sein." In der Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden sowie der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Gruppe kann die Kammer weder eine Verletzung der rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der Ausfüllung des durch § 37 Abs. 1 HRG vorgegebenen Rahmens noch des diesem zugrunde liegenden Grundsatzes der Gruppenhomogenität feststellen. Nach dem Grundsatz der Gruppenhomogenität ist die sog. Gruppenuniversität, deren Selbstverwaltung durch gruppenmäßig organisierte Kollegialorgane ausgeübt wird, nur dann mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar, solange der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer nach Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen wird und in den gruppenmäßig zusammengesetzten Kollegialorganen, soweit diese über unmittelbar Forschung und Lehre betreffende Angelegenheiten zu befinden haben, u. a. die Gruppe der Hochschullehrer homogen ist sowie einen maßgebenden Einfluss hat. Homogen ist eine Gruppe dann, wenn sie durch bestimmte Unterscheidungsmerkmale gegen andere Gruppen eindeutig abgegrenzt werden kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79. Der Grundsatz der Gruppenhomogenität und dem folgend § 37 Abs. 1 HRG ist vorliegend bereits deshalb nicht verletzt, weil die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO geregelte Gruppe der Lehrenden i. S. d. § 15 Abs.1 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2 VEE homogen ist. Die hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VEE und die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VEE sind, wie bereits ausgeführt, in ihrer Befähigung als gleichwertig anzusehen, was bereits die Zusammenfassung in einer Gruppe - Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen Gruppen insoweit die Befähigung - rechtfertigt. Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich Status, Rechten und Pflichten zwischen beiden Arten der Lehrenden keine so wesentlichen Unterschiede, dass von einer Heterogenität der Gruppe gesprochen werden könnte. Insbesondere stehen den hauptamtlich Lehrenden wie den hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 2 Abs. 1 VEE das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf Freiheit der Forschung und Lehre zu, gehören beide - da die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit an die Fachhochschule versetzt und nicht abgeordnet werden - zum Stammpersonal der Fachhochschule, sind nicht weisungsunterworfen und unterliegen nicht den Arbeitszeitregelungen des sonstigen Personals. Angesichts dessen können die noch verbleibenden Unterschiede bezüglich Dauer des Verbleibs an der Fachhochschule, Laufbahn und Besoldungsgruppen eine Heterogenität nicht begründen. Insofern folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das bezüglich der Lehrenden an einer Fachhochschule für Finanzen und damit ebenfalls an einer Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung in seinem Beschluss vom 25.05.1989 - 7 B 112/88 - ausgeführt hat: "Mit diesem Vorbringen vernachlässigt die Beschwerde die besondere Ausbildungsaufgabe der Fachhochschule für Finanzen, die die Lehrtätigkeit ihrer Professoren und damit auch deren Interessenlage als Lehrende prägt. Die Fachhochschule für Finanzen führt die Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahnprüfung. Sie hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungsauftrags der Fachhochschulen die Aufgabe, Beamte heranzubilden, die nach ihren Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in ihrer Laufbahn geeignet und vielseitig verwendbar sind; dabei sind das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung aufeinander abzustimmen (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung von Baden- Württemberg über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen vom 5. Dezember 1978 - GBl. S. 623). Die Unterschiede in den fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Komponenten der Ausbildung mögen zwar auch unterschiedliche Ausbildungs- und Anforderungsprofile der Lehrenden bedingen, denen das Hochschulrahmengesetz durch die Möglichkeit des Dispenses von seinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Einstellung von Professoren in § 44 HRG Rechnung trägt (vgl. § 73 Abs. 2 HRG). Dies beeinträchtigt jedoch nicht die Wissenschaftsfreiheit einzelner Mitglieder des lehrenden Personals, das den Senat der Fachhochschule in einer Gruppe wählt. Zum einen sind, wie das Berufungsurteil zu Recht bemerkt, keine unterschiedlichen Interessenlagen innerhalb dieser Gruppe erkennbar, die die Zusammenfassung der hauptamtlichen Lehrkräfte nicht funktionsgerecht erscheinen ließen. Dass sich in der Ausbildung des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung ein fachwissenschaftliches Studienangebot und ein berufspraktischer Schwerpunkt unterscheiden lässt, mag zu gewissen Unterschieden im Wissenschaftsbezug der einzelnen Lehraufgaben und der mit ihnen betrauten Lehrkräfte führen, ändert aber nichts daran, dass der für Fachhochschulen charakteristische Auftrag anwendungsbezogener Lehre als tätigkeitsleitendes Interesse allen hauptamtlichen Lehrkräften gemeinsam ist. Die in der Fachhochschule für Finanzen anzutreffenden aufgabenbezogenen Unterschiede im Qualifikationsprofil der Lehrenden treten gegenüber dieser - sie von den anderen Hochschulgruppen maßgeblich unterscheidenden - Gemeinsamkeit der Belange aller Lehrenden zurück. Vor allem aber, und das ist entscheidend, können nicht - wie es der Beschwerde vorschwebt - die im Bereich der wissenschaftlichen Hochschulen entwickelten Rechtsgrundsätze zur materiellen Hochschullehrereigenschaft "entsprechend" herangezogen werden. Eine mit der Stellung des Hochschullehrers an den wissenschaftlichen Hochschulen vergleichbare Stellung - dieser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Inhaber der Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität verantwortlich - nimmt ein promovierter Professor im Gefüge der Fachhochschule für Finanzen nicht ein. Das alles kann auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79; 61, 210; 61, 260) nicht ernstlich bezweifelt werden und ist darum nicht in einem Revisionsverfahren überprüfungsbedürftig." Ebenso Urteil der Kammer vom 25.01.1993 - 6 K 5131/91 -, OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 1189/93 - das ausführt, dass korporationsrechtlich die hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten und Angestellten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE wie Professoren zu behandeln seien, da deren in § 15 Abs. 4 VEE vorgesehenen Qualifikationsanforderungen denen des § 44 HRG stark angenähert seien. Dabei folgt die Kammer auch der Auffassung des BVerwG, dass Lehrende an einer Verwaltungsfachhochschule wegen der andersgearteten Qualifikation und Funktion der Fachhochschullehrer und der besonderen Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht als Hochschullehrer in dem auf wissenschaftliche Hochschulen bezogenen Sinne angesehen werden können und die in dem Hochschulurteil des BVerfG, vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79, entwickelten Grundsätze daher nicht in vollem Umfang auf den Bereich der Verwaltungsfachhochschule zu übertragen sind, so dass auch aus diesem Grund ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Fachhochschulen in einem Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 - , DVBl. 2010, 1106, ausgeführt, dass aufgrund der gewandelten Hochschullandschaft und der dadurch eingetretenen Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen sich auch die Stellung der Hochschullehrer an Universitäten und die Stellung der Fachhochschullehrer weitgehend angenähert haben. Die bisherige Rechtsprechung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehe und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden solle, wohingegen bei den Fachhochschulen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe sei sowie sich das Forschungsspektrum der Fachhochschulen allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere, könne daher nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies gilt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht für die Verwaltungsfachhochschulen, die sich im Gegensatz zu den übrigen Fachhochschulen in Aufgabenbild, Forschung und Lehre gerade nicht den Universitäten angenähert haben, sondern vielmehr dem bisherigen Bild der durch anwendungsbezogene Forschung und Lehre gekennzeichneten Fachhochschule weiterhin entsprechen. Alleinige Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes ist die Vorbereitung der Studierenden auf die spätere Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung. So geben sowohl der VEE als auch die Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 15.01.2008 (GO-FH Bund) vor, dass die Fachhochschule für die Ausbildung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuständig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VEE bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 GO-FH Bund), die Fachhochschule den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VEE bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 GO-FH Bund), die Fachhochschule auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Laufbahnbewerber des gehobenen nichttechnischen Dienstes die Fachstudien durchführt (§ 3 Abs. 1 VEE bzw. § 3 Abs. 1 GO-FH Bund) und die Fachhochschule im Rahmen ihres Bildungsauftrags anwendungsbezogene fachdidaktische und verwaltungswissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durchführen kann, wobei im Wege der Fachaufsicht sicherzustellen ist, dass ihr Ausbildungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 3 VEE bzw. § 3 Abs. 3 GO-FH Bund). Für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung muss es demnach bei der bisherigen Rechtsprechung über die eingeschränkte Übertragbarkeit der die Stellung der Hochschullehrer bestimmenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Fachhochschullehrer verbleiben. II. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Einbeziehung hauptamtlich Lehrender auf Zeit in den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gruppe I/Wissenschaftler durch die Beklagte bei den Wahlen zum Senat der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Bundeswehrverwaltung verstößt, wie ausgeführt, weder gegen geltendes Recht noch ist eine Wahl insoweit ungültig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten §§ 130 ff. BBG, denen allein beamtenstatusrechtliche, nicht aber hochschulrechtliche Bedeutung zukommt und die infolge dessen die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nicht erwähnen. Diese verbleiben beamtenrechtlich in ihrer bisherigen Laufbahn, so dass die dortigen Regelungen auf sie Anwendung finden und eine gesonderte beamtenrechtliche Regelung im Unterschied zu den hauptamtlich Lehrenden an Hochschulen des Bundes nicht notwendig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 3 VwGO liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung zur streitgegenständlichen Frage der Gruppenbildung auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 - nicht gegeben.