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Urteil

26 K 1888/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0120.26K1888.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 12. März 2010. 3 Die Beklagte nahm ihr am 00.00.0000 geborenes Kind H. T. vom 12. bis 20. Februar 2008 in Obhut. Im Anschluss daran wurde ambulante Hilfe gewährt. Seit dem 26. März 2009 gewährt die Beklagte Jugendhilfe nach § 34 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - in Form der Unterbringung in einer 5-Tages-Gruppe im I. in Solingen. Der Vater des Kindes lebt in Burscheid. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2009 wurde die Klägerin auf die Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff. SGB VIII hingewiesen. Unter dem 25. Mai 2009 wies die Beklagte die Klägerin nochmals auf die Kostenbeitragspflicht hin, ferner auf die Folgen für die Unterhaltspflicht und forderte sie zu Angaben über das Einkommen auf. Sie führte u.a. aus, bei vollstationärer Unterbringung sei gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII ein Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu fordern. 4 Die Klägerin hat neben H. den im April 1994 geborenen Sohn W. und die im Februar 2004 geborene Tochter D. . Beide leben in ihrem Haushalt. 5 Die Klägerin bezog für sich und die Kinder von der Arge Remscheid Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Für H. wurde durchgehend ein Mietanteil bei der Hilfegewährung berücksichtigt. Daneben sah die Gewährung der Hilfe nach dem SGB II für H. folgendermaßen aus: Gemäß Bescheid vom 26. Januar 2009 wurden für H. von Februar bis zum 17. Mai 2009 Regelleistungen von monatlich 211,00 EUR zugrunde gelegt und Kindergeldeinkommen von monatlich 170,00 EUR abgezogen, so dass ein Bedarf H.s von monatlich 41,00 EUR in die Hilfegewährung einfloss. Ab 18. Mai wurde eine Regelleistung von 281,00 EUR mtl. zugrunde gelegt und ein Kindergeldeinkommen von 170,00 EUR abgezogen, so dass ein Bedarf von monatlich 111,00 EUR berücksichtigt wurde. Gemäß Bescheid vom 9. Juli 2009 wurden von August 2009 bis einschließlich Januar 2010 für H. Regelleistungen von 287,00 EUR monatlich zugrunde gelegt. 170,00 EUR Kindergeld wurden abgezogen, so dass ein Bedarf von 117,00 EUR monatlich berücksichtigt wurde. Gemäß Bescheid vom 6. Januar 2010 wurden von Februar bis einschließlich Juli 2010 für H. weiter Regelleistungen von 287,00 EUR zugrunde gelegt. 184,00 EUR Kindergeldeinkommen wurden von ihrem Bedarf abgezogen (anerkannter Bedarf 103,00 EUR monatlich). 6 Mit Kostenbeitragsbescheid vom 25. Mai 2009 setzte die Beklagte für die Zeit ab dem 26. März 2009 den Mindestkostenbeitrag von 164,00 EUR monatlich fest und forderte die Klägerin zur Zahlung von 32,80 EUR für den 26. bis 31. März 2009 sowie 164,00 EUR ab dem 1. April 2009 auf. Die Klägerin erhob am 5. Juni 2009 Klage gegen diesen Bescheid (26 K 3622/09). Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 25. Mai 2009 auf und setzte den Mindestkostenbeitrag ab dem 26. März 2009 auf monatlich 117,00 EUR (5/7 von 164,00 EUR) fest, da das Kind nur an 5 Tagen der Woche unter Sicherstellung des Lebensunterhalts im I. lebe. Für März seien 23,40 EUR und ab April 117,00 EUR monatlich zu zahlen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 29. Juni 2009 ebenfalls Klage (26 K 3622/09). Sie erklärte den Rechtsstreit im Umfang der Abhilfe für erledigt. Im Übrigen nahm sie die Klage nach dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. August 2009 zurück. 7 Am 8. Oktober 2009 legte die Klägerin Aufstellungen über die Zeiten des Aufenthalts von H. von März bis September 2009 in ihrem Haushalt vor. Auf Bl. 78 ff. der Beiakte wird Bezug genommen. Unter dem 26. November wurde seitens der Einrichtung I. mitgeteilt, H. verbringe die Wochenenden von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag im Haushalt der Klägerin. Es sei schon mal vorgekommen, dass H. am Wochenende nicht in den mütterlichen Haushalt gewollt habe. Fielen Feiertage in die Woche, sei sie ebenfalls zu Hause. In den Ferien erfolge die Gestaltung variabel in Absprache mit den Eltern. Es könne davon ausgegangen werden, dass H. mindestens die Hälfte der Ferien im Haushalt der Klägerin verbringe. In den Sommerferien dauere die Freizeit 14 Tage. Zusätzlich sei H. einige Tage vor dieser Freizeit zu Hause. Unter dem 21. Oktober 2009 legte die Einrichtung eine Übersicht über die von Mai bis Oktober 2009 bei der Klägerin verbrachten Tage vor. (Mai 3 Tage, Juni 10 Tage, Juli 28 Tage, August 9 Tage, September 11 Tage, Oktober 19 Tage). Auf Bl. 88 der Beiakte wird Bezug genommen. Im November 2009 verbrachte H. 7 Tage, Dezember 14 Tage, Januar 2010 15 Tage, Februar 8 Tage im Haushalt der Klägerin. Auf Bl. 93 der Beiakte wird Bezug genommen. Nach weiteren Übersichten befand H. sich jährlich 151 Tage im mütterlichen Haushalt (Bl. 95 f. Beiakte). 8 Ende 2009 verzog die Klägerin nach Remscheid. Die Beklagte veranlasste die Fallübernahme durch die Stadt Remscheid. 9 Mit Bescheid vom 12. März 2010 setzte die Beklagte den Kostenbeitrag, den Bescheid vom 15. Juni 2009 ändernd, vom 26. März bis 31. Dezember 2009 auf monatlich 96,76 EUR, ab dem 1. Januar 2010 auf monatlich 108,56 EUR fest. Sie führte aus, da H. sich zu 41 % im klägerischen Haushalt aufhalte, werde die Forderung aus dem Kindergeld von 164,00 bzw. 184,00 EUR monatlich entsprechend reduziert. Für die Zeit vom 26. März 2009 bis 31. März 2010 seien 1.215,87 EUR offen. 10 Die Klägerin hat am 30. März 2010 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 21. Juni 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 16. September 2010 hat die Einzelrichterin Prozesskostenhilfe bewilligt. 11 Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, H. habe sich häufiger als im Bescheid angenommen im Haushalt der Klägerin aufgehalten. Im März 2009 habe sie nur an 4 Tagen in der Einrichtung übernachtet. Innerhalb des gesamten Zeitraums sei sie 161 Tage zu Hause gewesen. Das Kind habe in der Zeit Grundkosten verursacht, zu deren Mitdeckung das Kindergeld gedacht sei. Es entstünden ständig weitere Kosten, die das laufende Kindergeld aufzehrten. 12 Zudem bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin. Aufgrund ihres Hartz-IV-Bezuges dürfe sie überhaupt nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden. Bei den Sätzen der Kinder bestehe, von dem Bundesverfassungsgericht bestätigt, ohnehin eine Unterdeckung. Bei der Heranziehung der Klägerin würden also die ohnehin nicht bedarfsdeckenden Mittel abfließen. 13 Die nunmehr zuständige Stadt Remscheid habe bereits mitgeteilt, dass sie sich eine weitere Überprüfung der Absenkung unter die Mindestbeiträge vorbehalte. 14 Es gebe keinen Mindestkostenbeitrag, wenn der notwendige Selbstbehalt verletzt werde. Dieser liege höher als die Hartz-IV-Förderung. Das Kindergeld sei Bestandteil des Familieneinkommens insgesamt und es sei zu prüfen, ob genügend zum Leben verbleibe. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Bescheid vom 12. März 2010 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie führt aus, ab dem 1. April 2010 werde ein anderes Jugendamt zuständig sein. 20 Sie trägt weiter vor, bei der Berechnung der Tage im Haushalt der Klägerin von einem Jahresschnitt ausgegangen zu sein. Sofern die Klägerin einen Aufenthalt von 161 Tage nachweise, werde sie selbstverständlich den angegriffenen Bescheid ändern. Was den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung angehe, habe sie keinen Ermessensspielraum. Daher sei auch keine Zumutbarkeitsprüfung aufgrund des Hartz-IV-Bezuges durchzuführen. 21 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 sei nicht einschlägig, da dieses einen Kostenbeitrag aus einem Nettoeinkommen betreffe, während die Klägerin Leistungen nach dem SGB II beziehe. Sie verweist auf die Regelungen der Kostenbeitragsverordnung. Der Gesetzgeber nenne an keiner Stelle einen kompletten Erlass der Kindergeldforderung. Das Urteil müsse hinterfragt werden, weil es das neue Kostenbeitragsrecht ab 1. Oktober 2005 in seinen Prinzipien und Wirkungen überhaupt nicht gewürdigt habe. Im Regelfall werde durch dieses System eine Schlechterstellung gegenüber dem Unterhaltsrecht vermieden. 22 Schon bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsbemessung verbleibe kein Selbstbehalt von 770,00 EUR. Nach den Bestimmungen des § 93 SGB VIII werde bei Empfängern von Sozialhilfe- und SGB II-Leistungen kein Kostenbeitrag aus dem Einkommen verlangt. Nach § 94 Abs. 3 SGB VIII werde das Kindergeld in jedem Einzelfall der vollstationären Unterbringung als Mindestkostenbeitrag verlangt. Einen Ermessensspielraum habe sie nach dem Wortlaut "...hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen." nicht. Der Lebensunterhalt werde nicht mehr von dem betreuenden und damit Kindergeld beziehenden Elternteil sichergestellt, sondern von dem öffentlichen Jugendhilfeträger. Würde auf das Kindergeld im Rahmen der Härteprüfung des § 92 Abs. 5 SGB VIII verzichtet, lebte der Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils im Rahmen des Familienlastenausgleichs wieder auf. 23 Die Klägerin sei bereits im Februar 2008 bei der vorangegangenen Hilfe in Form der Inobhutnahme, an die sich die inzwischen gewährte Hilfe angeschlossen habe, über die Folgen für die Unterhalts- und Kostenbeitragspflicht unterrichtet worden. Seinerzeit habe sie den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes ohne Klageerhebung geleistet. Die Beklagte legt in Kopie den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Jugendhilfe vom 20. Februar 2008 vor, in dem es am Ende unter "Erklärung" u.a. heißt: "Das Informationsschreiben zu meinen Rechten und Pflichten im Hilfeplanverfahren und zur Kostenbeitragspflicht habe ich erhalten." Das Informationsschreiben legt sie nicht vor. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 K3622/09, ferner den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet. 27 Der angegriffene Bescheid vom 12. März 2010 ist rechtswidrig, die Klägerin wird durch ihn in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 28 Ungeachtet sonstiger Rechtsfragen, wie der rechtzeitigen korrekten Belehrung der Klägerin über die Folgen der Hilfegewährung für die Kostenbeitrags- und Unterhaltspflicht - s. gerichtliche Verfügung vom 7. Januar 2011 - sowie der Frage korrekter Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten H.s im mütterlichen Haushalt (März und April 2009 sowie März 2010 sind nicht aufgeklärt - s. Bl. 4 unten, 5 des Tatbestands -) ist der Bescheid rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nicht nur in dem gemäß § 94 Abs. 1 SGB VIII allein zulässigen angemessenen Umfang zu Kostenbeiträgen herangezogen hat. Das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese Grenze der Heranziehung wird überschritten, wenn den Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen nicht zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Die Unterhaltspflicht findet dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen Lebensbedarf verblieben. Die Opfergrenze wird etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber nur für die hohen Einkommen angestrebt. Aus der Regelung des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII folgt, dass der Gesetzgeber nicht nur in den Fällen gleich- oder vorrangig Unterhaltsberechtigter, sondern in allen Fällen den Selbstbehalt des Kostenbeitragspflichtigen nicht kürzen wollte. Es spricht viel dafür, dass die Belassung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts im Rahmen des Kostenbeitragsrechts auch von Verfassungs wegen geboten ist. Es wäre zudem verfassungswidrig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht einmal mehr der Sozialhilfebedarf verbliebe und er infolge der Unterhaltszahlungen selbst sozialhilfebedürftig würde. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -. 30 Diese Grenze hat die Beklagte überschritten, da der Klägerin zu keiner Zeit der im Falle nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger vorgesehene Selbstbehalt von 770,00 EUR verbliebe, wenn sie im Jahr 2009 monatlich 96,76 EUR, im Jahr 2010 monatlich 108,56 EUR an die Beklagte aus dem Kindergeld zahlte. 31 Auch Hilfe nach dem SGB II zählt nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der Obergerichte zu dem unterhaltsrechtlichen Einkommen. Unterhaltsrechtlich ist zudem auch ein Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige vorgesehen und zwar in Höhe von monatlich 770,00 EUR im streitigen Zeitraum. Das unterhaltsrechtliche Einkommen betrug für die Klägerin ausweislich der vorgelegten SGB II- Bescheide bis zum 31. Juli 2009 monatlich 650,75 EUR, vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 646,00 EUR monatlich und vom 1. Februar bis 31. März 2010 monatlich 622,22 EUR, da zwei Geschwister H2. noch im mütterlichen Haushalt lebten und bei der Berechnung von deren sozialhilferechtlichem Bedarf auch Mietanteile berücksichtigt wurden. Selbst wenn die Zahlungen der ARGE zugunsten von H. mit einbezogen würden (41,00 EUR monatlich bis zum 17. Mai 2009, 111,00 EUR monatlich vom 18. Mai bis 31. Juli 2009, 117,00 EUR monatlich vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 und in Höhe von 103,00 EUR monatlich ab 1. Februar 2010) würde die Klägerin nach Zahlung der geforderten Kostenbeiträge den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 770,00 EUR bei Weitem nicht erreichen. Vielmehr würde die Beklagte im Februar und März 2010 sogar mit der Forderung von 108,56 EUR mit 5,56 EUR monatlich mindernd in den errechneten Sozialhilfebedarf der Klägerin eingreifen. Zudem dürfte im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - auch in den übrigen Monaten in den Sozialhilfebedarf der Klägerin eingegriffen worden sein, da jedenfalls der notwendige Lebensunterhalt der Geschwister H.s , W. und D. , seinerzeit durch die der Klägerin ausgezahlten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - nicht abgedeckt worden sein dürfte, sie also zu deren Gunsten aus ihrem Hilfeanteil Zuschüsse leisten musste. 32 Unterhaltsrechtlich ergäbe sich für die Klägerin und ihre drei Kinder von März 2009 bis 25. Februar 2010 folgender Bedarf: Selbstbehalt Klägerin 770,00 EUR, Bedarf der beiden älteren Kinder je 426,00 EUR, D. 317,00 EUR, überschießende Unterkunftskosten 272,00 EUR = 2.211,00 EUR. 33 Dem standen von März bis Juli 2009 monatlich 1.975,00 EUR, von August 2009 bis Januar 2010 monatlich 1.969,00 EUR, ab Februar 2010 1.945,00 EUR Gesamteinkommen (einschließlich des Kindergeldes auch für H. ) gegenüber. Selbst wenn man den unterhaltsrechtlichen Bedarf H.s wegen deren Aufenthalts in der Jugendhilfeeinrichtung ausgehend von den derzeit durch die Beklagte zugrunde gelegten Aufenthaltszeiten zu Hause um 59 % kürzte, wäre der unterhaltsrechtliche Bedarf infolge der Kindergeldforderung der Beklagten nicht mehr gedeckt: Dem Bedarf von 1.959,66 EUR bis 25. Februar 2010 (danach für D. mtl. Erhöhung um 47,00 EUR auf 364,00 EUR) stünde dann bis Juli 2009 ein Einkommen von 1.878,24 EUR, 1.872,24 EUR bis Dezember 2009, 1.860,44 EUR im Januar 2010 und 1.836,44 EUR ab Februar 2010 gegenüber. 34 Die gegen die obigen Darlegungen gerichteten Ausführungen der Beklagten führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung: 35 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zentralen Aussagen nicht zwischen Hilfeempfängern nach dem SGB II oder SGB XII einerseits und erwerbstätigen Kostenbeitragspflichtigen andererseits differenziert (Unterstreichung durch die Einzelrichterin). § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist in dem Regelungszusammenhang aller Vorschriften zu den Kostenbeiträgen, insbesondere unter Berücksichtigung des Obersatzes des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zu sehen und kein alle übrigen Regelungen ausschließendes lex specialis. Daher ist zum einen auch die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1. 2. Alt. SGB VIII anzuwenden. 36 Vgl. Schindler, Frankfurter Kommentar, 6. Aufl. 2009, § 92 Rdnr. 30. 37 Zum anderen ist gerade bei sozial schwachen Kostenbeitragspflichtigen, denen das Personensorgerecht zusteht, § 92 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. SGB VIII in den Blick zu nehmen, wonach von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden. Die Kostenbeitragspflicht soll nicht dazu führen, dass gerade in den Fällen von Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachen Familien die dringend gebotene Hilfe mangels Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten bzw. Zurücknahme des Antrages nicht geleistet werden kann. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).