Urteil
2 K 4969/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Umnutzung einer Geschäftsfläche zu einer Wettannahmestelle für Pferdewetten kann bauplanungsrechtlich eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellen und ist in Wohn- oder Mischgebieten regelmäßig unzulässig.
• Bei der Prüfung nach § 34 BauGB ist die maßgebliche nähere Umgebung so abzugrenzen, dass nur die bebauten Bereiche einbezogen werden, die wechselseitig prägenden Einfluss auf das Baugrundstück haben.
• Schon wegen der Größe (ca. 200 m²), Einrichtung und Öffnungszeiten kann eine Wettannahmestelle als kerngebietstypisch eingestuft werden und deshalb den Rahmen der näheren Umgebung überschreiten.
• Eine Zulassung trotz Überschreitung des Rahmens kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn weder negative Auswirkungen auf die Wohnnutzung zu erwarten sind noch Vorbildwirkung für weitere konfliktträchtige Nutzungen besteht.
Entscheidungsgründe
Wettannahmestelle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte: Unzulässigkeit nach § 34 BauGB • Die Umnutzung einer Geschäftsfläche zu einer Wettannahmestelle für Pferdewetten kann bauplanungsrechtlich eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellen und ist in Wohn- oder Mischgebieten regelmäßig unzulässig. • Bei der Prüfung nach § 34 BauGB ist die maßgebliche nähere Umgebung so abzugrenzen, dass nur die bebauten Bereiche einbezogen werden, die wechselseitig prägenden Einfluss auf das Baugrundstück haben. • Schon wegen der Größe (ca. 200 m²), Einrichtung und Öffnungszeiten kann eine Wettannahmestelle als kerngebietstypisch eingestuft werden und deshalb den Rahmen der näheren Umgebung überschreiten. • Eine Zulassung trotz Überschreitung des Rahmens kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn weder negative Auswirkungen auf die Wohnnutzung zu erwarten sind noch Vorbildwirkung für weitere konfliktträchtige Nutzungen besteht. Die Klägerin, ein Buchmacherunternehmen, beantragte einen Bauvorbescheid zur Umnutzung einer Geschäftsfläche im Erdgeschoss eines Eckhauses in Köln in eine Annahmestelle für Pferdewetten (ca. 200 m²) mit Getränkeangebot und Öffnungszeiten 10–22 Uhr an allen Tagen. In ca. 0,5–1 km Entfernung liegt die Galopprennbahn mit eigenen Wettannahmestellen; ferner gibt es eine weitere Wettannahmestelle des Renn-Vereins ca. 300 m nordwestlich, die jedoch auf der anderen Straßenseite liegt. Die östliche Straßenseite weist im Erdgeschoss überwiegend gewerbliche Nutzung und darüber Wohnnutzung auf; die westliche Seite ist überwiegend Wohngebiet. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB wegen Unvereinbarkeit mit der Eigenart der näheren Umgebung (allgemeines Wohngebiet/Mischgebiet) unzulässig. Die Klägerin begehrte gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung des Vorbescheids und berief sich auf den Standortbezug zur Rennbahn und auf eine individuelle Betrachtung nach § 34 Abs.1 BauGB. • Rechtliche Grundlage sind §§ 29, 34 BauGB sowie die BauNVO; Vorbescheidsanspruch nach § 71 Abs.2 i.V.m. § 75 BauO NRW nur bei Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften. • Nach § 34 Abs.2 BauGB ist bei einer Umgebung, die einem Baugebietstyp entspricht, die BauNVO maßgeblich; Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung und dem Umfang des geplanten Wettbüros sind nur in Kerngebieten zulässig (§ 4a Abs.3 Nr.2 BauNVO). • Die konkrete Einrichtung (ca. 200 m², zahlreiche Bildschirme, Sitzgruppen, Getränkeangebot, lange Öffnungszeiten) stellt eine Vergnügungsstätte dar, da kommerzielle Unterhaltung und Verweilen im Vordergrund stehen; eine Differenzierung zwischen Pferdewetten und anderen Sportwetten ändert daran nichts. • Selbst bei Annahme eines Mischgebiets oder unsicherer Einordnung ist das Vorhaben wegen seiner kerngebietstypischen Merkmale nicht ausnahmsweise zu dulden; die Rennbahn liegt nicht in der näheren, bodenrechtlich maßgeblichen Umgebung und prägt die Baustruktur nicht so, dass eine Ausnahme gerechtfertigt wäre. • Bei der Prüfung nach § 34 Abs.1 BauGB ist die nähere Umgebung abzugrenzen; die vielbefahrene Bundesstraße mit Bahnschienen bildet hier eine Zäsur, weshalb die östliche Rennbahnseite und die nordwestliche Wettstelle nicht Teil der maßgeblichen Umgebung sind. • Im festgelegten Rahmen der maßgeblichen Umgebung fehlen vergleichbare kerngebietstypische Nutzungen; das geplante Wettbüro überschreitet den vorhandenen Nutzungsspielraum und ist geeignet, durch Vorbildwirkung bodenrechtlich relevante Spannungen zu erzeugen. • Eine Ausnahmeregelung kommt nicht in Betracht, weil die Zulassung die Gefahr einer Abwärtsentwicklung der Umgebungsbebauung und die Heranführung weiterer konfliktträchtiger Vergnügungsstätten an Wohnbereiche begründen würde. Die Klage wird abgewiesen; der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig. Die beantragte Umnutzung zu einer Wettannahmestelle verletzt bauplanungsrechtlich die Vorschriften des § 34 BauGB in Verbindung mit der BauNVO, weil das Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen ist und sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Standortbezug zur Rennbahn rechtfertigt keine Ausnahme, da die Rennbahn nicht zur maßgeblichen näheren Umgebung gehört und die geplante Nutzungsintensität den vorhandenen Rahmen überschreitet. Die Ablehnung bleibt daher bestehen; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.