OffeneUrteileSuche
Urteil

18 K 1546/09

VG KOELN, Entscheidung vom

7mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 c Nr. 7 AEG sind Serviceeinrichtungen und zählen zur Eisenbahninfrastruktur im Sinne des AEG. • Betreiber solcher Serviceeinrichtungen sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinn des AEG und damit Adressaten der Pflichten zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 EIBV. • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ersetzen nicht ohne weiteres die nach § 10 Abs. 1 EIBV erforderlichen Nutzungsbedingungen; diese müssen zumindest Essentialia wie Leistungsbeschreibung und ein Koordinierungs- und Konfliktlösungsverfahren enthalten. • Die Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 14c Abs. 1 AEG, Nutzungsbedingungen aufzustellen und diese gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG mitzuteilen, ist verhältnismäßig; ein angedrohtes Zwangsgeld ist rechtlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Wartungseinrichtungen als Teil der Eisenbahninfrastruktur; Verpflichtung zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen • Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 c Nr. 7 AEG sind Serviceeinrichtungen und zählen zur Eisenbahninfrastruktur im Sinne des AEG. • Betreiber solcher Serviceeinrichtungen sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinn des AEG und damit Adressaten der Pflichten zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 EIBV. • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ersetzen nicht ohne weiteres die nach § 10 Abs. 1 EIBV erforderlichen Nutzungsbedingungen; diese müssen zumindest Essentialia wie Leistungsbeschreibung und ein Koordinierungs- und Konfliktlösungsverfahren enthalten. • Die Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 14c Abs. 1 AEG, Nutzungsbedingungen aufzustellen und diese gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG mitzuteilen, ist verhältnismäßig; ein angedrohtes Zwangsgeld ist rechtlich zulässig. Die Bundesnetzagentur verpflichtete die Klägerin mit Bescheid vom 8.5.2008, für von ihr betriebene Wartungseinrichtungen Nutzungsbedingungen aufzustellen und diese bis zum 6.6.2008 mitzuteilen; bei Nichtbefolgung drohte Zwangsgeld an. Die Klägerin, Betreiberin von Wartungs- und Instandhaltungseinrichtungen, hielt sich für nicht Adressatin der entsprechenden Pflichten und legte stattdessen verschiedene AGB bzw. einen Entwurf vor, die sie online gestellt bzw. der Behörde übermittelt habe. Die BNetzA erkannte diese Regelwerke nicht als ausreichende Nutzungsbedingungen an und wies den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin erhob Klage mit der Auffassung, Wartungseinrichtungen gehörten nicht notwendigerweise zur regulierungsrelevanten Eisenbahninfrastruktur und die vorgelegten AGB erfüllten die Anforderungen. Die Behörde vertrat entgegenstehend, Serviceeinrichtungen seien Teil der Infrastruktur und die vorgelegten Regelwerke seien unzureichend; sie sei berechtigt, die Aufstellung und Mitteilung von Nutzungsbedingungen anzuordnen. Das Gericht prüfte insbesondere die Auslegung des Infrastrukturbegriffs, europarechtliche Vorgaben und die inhaltlichen Mindestanforderungen an Nutzungsbedingungen. • Rechtliche Grundlage: Die Anordnungen stützen sich auf § 14c Abs. 1 AEG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV und § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG; diese ermöglichen es der BNetzA, Infrastrukturunternehmen zur Aufstellung und Mitteilung von Nutzungsbedingungen zu verpflichten. • Begriff der Infrastruktur: Die Kammer folgt der Auslegung, dass der Begriff der Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Abs. 3 AEG sowohl Schienenwege als auch die dort ausdrücklich genannten Serviceeinrichtungen umfasst; Wartungseinrichtungen nach § 2 Abs. 3 c Nr.7 AEG sind damit Bestandteil der Infrastruktur und begründen die Stellung als Eisenbahninfrastrukturunternehmen. • Europarechtliche Einordnung: Die Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG schließen Serviceeinrichtungen nicht generell aus; besondere europarechtliche Formulierungen (z. B. Verweis auf vertretbare Alternativen) begründen keinen generellen Ausschluss von Serviceeinrichtungen aus dem Infrastrukturbegriff und sprechen für eine einzelfallbezogene Prüfung im Zugangskontext. • Inhaltliche Anforderungen an NBS: AGB sind nicht automatisch gleichzusetzen mit Nutzungsbedingungen. Nutzungsbedingungen müssen wenigstens Essentialia enthalten, namentlich eine hinreichende Leistungsbeschreibung und Regelungen zum Koordinierungs- und Konfliktlösungsverfahren bei konkurrierenden Zugangsgesuchen. • Fehlerfreie Ermessensausübung: Die Anordnung war geeignet, erforderlich und angemessen; mildere Maßnahmen waren nicht erkennbar und die Behörde hat keine unzulässigen Vorgaben zur Ausgestaltung gemacht, sondern nur Mindestinhalte verlangt. • Vorgelegte Regelwerke unzureichend: Die von der Klägerin vorgelegten AGB und der Entwurf AGBInst-DB-X genügten nicht den Mindestanforderungen; der Entwurf blieb unvollständig und wurde nicht als endgültige, veröffentlichte Mitteilung im Sinne des § 14d AEG vorgelegt. • Zwangsgeld und Kosten: Das angedrohte Zwangsgeld ist eine zulässige Sanktionsmaßnahme; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide der Bundesnetzagentur vom 8.5.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 13.2.2009 sind rechtmäßig: Wartungseinrichtungen sind Serviceeinrichtungen und Teil der Eisenbahninfrastruktur, womit die Klägerin als Betreiberin zur Aufstellung und Mitteilung von Nutzungsbedingungen nach § 10 Abs. 1 EIBV verpflichtet ist. Die von der Klägerin vorgelegten AGB bzw. Entwürfe erfüllen nicht die geforderten Mindestinhalte, insbesondere fehlt eine hinreichende Leistungsbeschreibung und ein Koordinierungs- und Konfliktlösungsverfahren. Die Anordnung der BNetzA war ermessensfehlerfrei, verhältnismäßig und geeignet, den zugrundeliegenden Rechtsverstoß zu beseitigen; das angedrohte Zwangsgeld ist rechtlich zulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.