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Urteil

15 K 2977/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0113.15K2977.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 Tatbestand 2 Die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle C. der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) überprüfte im August 2008 Fahrtenbücher der THW-Geschäftsstelle. Hierbei fiel ihr auf, dass der Tarifbeschäftigte X. eine mit einem Dienstwagen durchgeführte Dienstreise unter Nutzung des privaten Pkw abgerechnet hatte. Sie informierte ihren Vorgesetzten, den THW-Landesbeauftragten für C. , O. , der bei seiner vorgesetzten Dienststelle, der THW-Leitung in Bonn, um eine Aufstellung der letzten Reiskostenabrechnungen bat; Unterlagen wurden ihm mit E-Mail vom 04.09.2008 zur Verfügung gestellt. 3 Nach Durchsicht der Unterlagen konfrontierte der THW-Landesbeauftragte für C. , O. Herrn X. am 10.09.2008 mit festgestellten Unstimmigkeiten bei der Reisekostenabrechnung. Herr X. räumte fehlerhafte Abrechnungen ein und gab als Begründung familiäre Probleme und eine schwere Erkrankung im Sommer 2007 an. Der THW-Landesbeauftragte für C. , O. forderte unter dem 12.09.2008 Herrn X. zu einer schriftlichen Stellungnahme auf, die Herr X. unter dem 06.10.2008 einreichte. Den Vorgang übergab dann der THW-Landesbeauftragte für C. , O. mit Bericht vom 09.10.2008 der THW-Leitung in Bonn zur Prüfung eventueller Maßnahmen. Der Bericht nebst Anlagen ging dem fachlich zuständigen Personalreferat am 13.10.2008 zu. 4 Nachdem das Personalreferat den Vorgang geprüft und Herrn X. zu den Vorwürfen angehört hatte, beteiligte es mit Schreiben vom 17.10.2008 den Bezirkspersonalrat und die Klägerin. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom gleichen Tag zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung von Herrn X. Stellung und bat um Auskunft, warum sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt informiert worden sei. Nachdem ihr insoweit Auskunft erteilt worden war, erhob sie unter dem 28.10.2008 gegen die Verfahrensweise einer nicht unverzüglichen Beteiligung ihrerseits Einspruch. Der Beklagte räumte daraufhin mit Schreiben vom 03.11.2008 ein, dass die Klägerin schon zum 13.10.2008 hätte beteiligt werden müssen und sagte insofern zu, in vergleichbaren Fällen die Klägerin entsprechend frühzeitig zu beteiligen. Die Klägerin erklärte in einer E-Mail vom 06.11.2008, ihren Einspruch vom 06.11.2008 aufrecht zu erhalten, da sie schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte beteiligt werden müssen. Nachdem der Beklagte den Einspruch nach § 21 Absatz 3 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) dem Bundesministerium des Innern vorgelegt hatte, wies dieses ihn mit Schreiben vom 03.03.2009 zurück. 5 Nach der Erklärung des Beklagten vom 08.04.2009, wonach ein außergerichtlicher Einigungsversuch nach § 22 Absatz 1 BGleiG gescheitert sei, hat die Klägerin am 06.05.2009 Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt sie aus, sie hätte schon im Verfahren der Sachverhaltsermittlung beteiligt werden müssen. Von Anfang der Ermittlungen gegen Herrn X. an habe der Verdacht eines Dienstvergehens bestanden, womit klar gewesen sei, dass es personelle Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung geben werde, sollte sich der Verdacht bestätigen. Schon bei Vorbereitungshandlungen zu Entscheidungsprozessen könnten gleichstellungsrelevante Fragestellungen betroffen sein. 7 Die Klägerin beantragt, 8 festzustellen, dass die Beklagte bei den Ermittlungen gegen Herrn X. verpflichtet war, sie bereits im Stadium der Sachverhaltsaufklärung zu beteiligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Auffassung, dass die Klägerin bei der Sachverhaltsermittlung nicht zu beteiligen gewesen sei. Der THW-Landesbeauftragte für C. , O. sei für Personalentscheidungen nicht zuständig, so dass seine Tätigkeit keiner Entscheidungsvorbereitung gedient habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage, die gegen den Dienststellenleiter als das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird, zu richten ist, 15 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 08.04.2010 - 6 C 3.09 -, 16 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin in dem Verwaltungsverfahren bezüglich Herrn X. vor dem 13.10.2008 nicht zu beteiligen, nicht in ihren Rechten nach dem BGleiG verletzt worden. 17 Als mögliches verletztes Recht kommt hier allein § 20 Absatz 1 Satz 3 BGleiG in Betracht. Danach soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst worden (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - BT-Drs. 14/5679 vom 28.03.2001: "Die weite Fassung der Vorschrift soll sicherstellen, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht - wie bisher - wegen Meinungsverschiedenheiten über ihren Zuständigkeitsbereich aus den Entscheidungsprozessen ausgeschlossen wird ..."). Das Recht der Gleichstellungsbeauftragten zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen setzt demnach nicht erst bei der Entscheidung selbst an, sondern geht zeitlich der Maßnahmeabsicht voraus, die ihrerseits erst die Mitwirkung gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 BGleiG auslöst. Zu beteiligen ist die Gleichstellungsbeauftragte an allen Maßnahmen, soweit diese den Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten - und sei es in der Phase der Planung oder Vorbereitung, insbesondere auch im Rahmen eines Teilverfahrens nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BGleiG - wesentlich steuern, also nicht noch im Vorfeld eines derartigen Entscheidungsprozesses verharren oder lediglich die Entscheidung über Fachaufgaben der Behörde betreffen, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.2010 - 6 C 3.09 -. 19 Hiernach war die Klägerin nicht vor dem 13.10.2008 von dem Beklagten nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BGleiG zu beteiligen. Die Ermittlungen des THW-Landesbeauftragten für C. , O. stellten keine Vorbereitungshandlungen zu einem Entscheidungsprozess in einer personellen Angelegenheit dar. Die Ermittlungen dienten der Aufklärung des Sachverhaltes und erfolgten zu einem Zeitpunkt, wo noch offen war, ob überhaupt eine personelle Maßnahme ergriffen werden würde. Der THW-Landesbeauftragten für C. , O. handelte nicht, um eine (bestimmte) Entscheidung vorzubereiten, sondern um das Material zusammen zu tragen, auf dessen Grundlage dann - andernorts - entschieden werden würde, ob, und gegebenenfalls welche personelle Maßnahme zu treffen sein würde. Dass diese Zielsetzung den Handlungen des THW-Landesbeauftragten für C. , O. zu Grunde lag, folgt aus dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten, dass allein die THW-Leitung in Bonn zu Entscheidungen über personelle Angelegenheiten befugt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die THW-Leitung in Bonn den THW-Landesbeauftragten für C. , O. mit der Wahrnehmung der Ermittlungen gezielt beauftragt hätte, um eine bereits beabsichtigte personelle Entscheidung vorzubereiten, fehlen. 20 Damit fehlte es vorliegend an einem "Entscheidungsprozess", der nach dem Wortlaut des § 20 Absatz 1 Satz 3 BGleiG Anknüpfungspunkt für ein Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten ist. Wäre das Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen des THW-Landesbeauftragten gewesen, dass dem Bediensteten keine Verfehlungen hätten vorgehalten werden können, so wäre eine personelle Entscheidung überhaupt nicht ergangen. Eine gleichwohl erfolgte Beteiligung der Klägerin hätte sich als überflüssig erwiesen. Es kann aber nicht dem Zweck des § 20 Absatz 1 Satz 3 BGleiG entsprechen, die Gleichstellungsbeauftragte an Maßnahmen zu beteiligen, bei denen offen ist, ob sich die Beteiligung später nicht als unnötig erweisen wird. 21 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.