Beschluss
23 L 1863/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0110.23L1863.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner . 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6063/10, gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09.09.2010, zu AZ. 000-00-00/000-00-00 anzuordnen und die Bauarbeiten auf der Baustelle stillzulegen, 4 hat keinen Erfolg. 5 6 Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO die gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212 a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn an, wenn bei Abwägung das private Interesse des Nachbarn, vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Klageverfahren von der Ausführung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen das öffentliche Nachbarrecht offensichtlich rechtswidrig ist und die aufschiebende Wirkung der Klage verhindert, dass durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Durchsetzung eines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert würde oder bei Ausnutzung der Baugenehmigung auch die Duldung des vorübergehenden Zustandes für den Nachbarn unzumutbar wäre. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist danach, dass das Vorhaben materiell gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 7 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch vorzunehmenden Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen in der genehmigten Form gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Insbesondere liegt der durch die Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht vor. 8 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Q.----weg 0 in G. -L. richtet sich nach § 34 BauGB, denn das Grundstück der Beigeladenen liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. 9 Die Antragsteller können hier jedoch nicht mit Erfolg rügen, dass sich das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht nach den einzelnen in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kann sich allein aus einem Verstoß gegen das im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme ergeben. Nach derzeitigem Sachstand ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch das geplante Vorhaben aber nicht ersichtlich. 10 Dem Rücksichtnahmegebot kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen, 11 Eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots setzt grundsätzlich voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977, - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urteil vom 06.10.1989, - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343; Urteil vom 05.08.1983, - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334. 13 Diese Schwelle ist vorliegend nicht überschritten. Insbesondere kann weder die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorrangig vorgetragene "erdrückende" Wirkung des geplanten Wohngebäudes noch die durch den Bau befürchtete Verschattung ihres eigenen Grundstücks einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen. 14 Dies beruht schon darauf, dass die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen eingehalten werden. 15 Werden nämlich die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziele der Abstandflächenvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, die Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - , jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, 16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999, - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Urteil vom 13.9.1999, - 7 B 1457/99 -, juris Rn 5. 17 Vorliegend ergibt sich auch keine andere Beurteilung daraus, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine eigenständige Prüfung des Rücksichtnahmegebots angezeigt ist, wenn auf Grund der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 614) zu einer Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen gekommen ist, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2009, - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775. 19 Denn die Beigeladene nimmt mit dem Bauvorhaben nicht die für Außenwände von nicht mehr als 16 m nach der Neufassung des § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW nunmehr mögliche Verkürzung der Abstandflächen gegenüber jeder Grundstücksgrenze in Anspruch. Für die Abstandfläche zur Straße (T4) gilt nämlich ohnehin die von der Novellierung der BauO nicht betroffene Vorschrift des § 6 Abs. 11 BauO NRW, wonach zu öffentlichen Verkehrsflächen die Tiefe der Abstandfläche lediglich 0,4 H beträgt. Der Abstand zur hinteren Grundstücksgrenze (Abstandfläche T2) beträgt nach dem zu dem Bauantrag eingereichten Lageplan dagegen tatsächlich über 7m. Soweit in den Bauvorlagen für die Berechnung dieser Abstandfläche von der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW Gebrauch gemacht wurde, ist dies nicht notwendig. Der Abstand zur Grundstücksgrenze genügt ohnehin auch der nach § 6 Abs. 5 S.1. BauO NRW einzuhaltenden vollen Abstandfläche. 20 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot könnte sich über die Regelungswirkung des Abstandflächenrechts hinaus nur noch dann ergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Auch solche Umstände sind aber vorliegend nicht ersichtlich. 21 Die von den Antragstellern vorrangig vorgetragene erdrückende Wirkung, welche in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen kann, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. 22 Eine erdrückende Wirkung ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.8.2005, - 10 A 3138/02 -, juris Rn 50; Beschluss vom 09.02.2009, - 10 B 1713/08-, juris Rn 25. 24 Bei der Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bauhöhe, wird der Entfernung zwischen den Baukörpern besondere Bedeutung zugemessen. Auch kann es eine Rolle spielen, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob das "erdrückende" Gebäude für sich steht oder ob es von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung noch beitragen und diese verstärken können, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.8.2005,- 10 A 3138/02 -, juris Rn 50. 26 Eine solche Wirkung liegt angesichts der konkreten Lage und Größe des Bauvorhabens, die dem Lageplan zum Bauantrag zu entnehmen sind, aber nicht vor. Zwischen den Häusern besteht ein Abstand von ca. 6 m. Wegen der L-förmigen Struktur des Wohnhauses der Antragsteller beträgt die Entfernung der Wohngebäude voneinander im hinteren Teil sogar 14 m. Die Häuser stehen sich auch trotz der Länge der westlichen Außenwand des Bauvorhabens von 14,95 m wegen der geringeren Bebauungstiefe des Grundstücks der Antragsteller nur auf ca. 8 m tatsächlich gegenüber. Zudem handelt es sich bei dem Grundstück der Antragsteller und auch bei dem Baugrundstück um großzügige und weitläufige Grundstücke, auf denen die Häuser freistehend errichtet wurden bzw. werden. Das Wohnhaus der Antragsteller ist auch nicht bereits von anderen hohen Baukörpern umgeben. Die Höhe des geplanten Wohnhauses beträgt zur Straßenseite zudem nur ca. 7 m und übersteigt das Haus der Antragsteller im vorderen Teil um nicht einmal 4 m. Lediglich im hinteren Teil erreicht das Bauvorhaben eine Höhe von über 9 m, was aber letztlich nur eine Folge des natürlichen Geländeverlaufs ist, der von der Straßenseite Richtung Garten hin abfällt. Aber auch wenn das Bauvorhaben infolge der Hanglage und seiner Zweigeschossigkeit deutlich höher ist als das eingeschossige Wohnhaus der Antragsteller, ist nicht erkennbar, dass dem Grundstück oder dem Wohnhaus der Antragsteller durch das Vorhaben die eigene Charakteristik genommen wird. Nach dem Eindruck den die Bauvorlagen vermitteln, stehen die Gebäude vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. 27 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Verschattung des Grundstücks der Antragsteller. Auch insoweit spricht bereits die Einhaltung der Abstandflächen gegen die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem im Klageverfahren vorgelegten Verschattungsgutachten. 28 Auch die vorhandene Solaranlage mag durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden. Der bisherige Betrieb der Anlage stellt aber keine geschützte Rechtsposition dar, sondern war allein einem faktischen Lagevorteil geschuldet, der sich aus der bislang unterbliebenen Bebauung des Nachbargrundstücks ergab. 29 Eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots ist auch nicht bzgl. der überbaubaren Grundstücksfläche ersichtlich. Insoweit kommt es nämlich auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an, 30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009, - 4 B 50/08 -, juris Rn 4. 31 Weder die Grundfläche noch die Lage des geplanten Wohnhauses führt jedoch dazu, dass das Bauvorhaben als rücksichtlos zu bewerten ist. Die Tiefe der Bebauung des Grundstücks erreicht hier keine Dimension, die für die Antragsteller unzumutbar wäre, zumal mit dem Bauvorhaben weder die Bebauungstiefe des Grundstücks Starenweg 9 noch die des Q.----wegs 0 erreicht wird. Soweit sich die Antragsteller auf eine Beeinträchtigung ihrer rückwärtigen Ruhezone berufen, kann auch dies nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führen. Das Bauvorhaben wirkt sich nur auf ein Teilstück des vorhandenden Gartenbereichs der Antragsteller aus. Auf der insoweit unberührten Freifläche verfügen die Antragsteller nach der zu den Akten gereichten Zeichnung (Bl. 25 d GA) auch über weitere Sitzplätze sowie eine zusätzliche Terrasse. 32 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass das Wohngebäude zur Straßenseite hin nicht in einer Bauflucht mit dem Wohnhaus der Antragsteller errichtet werden soll. Einen ausreichenden Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche wird jedenfalls gewahrt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass das Bauvorhaben einen größeren Abstand zur Straße wahrt als das Haus der Antragsteller, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. 33 Auch der geplante Carport verletzt nach summarischer Prüfung keine drittschützende Vorschriften des materiellen Baurechts. Der Carport soll gem. § 6 Abs. 11 S.1 BauO NRW als Grenzanlage errichtet werden und verstößt damit nicht gegen das Abstandflächengebot. Danach können nämlich unter bestimmten hier gegebenen Voraussetzungen Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen in den Abstandflächen eines Gebäudes errichtet werden. 34 Zudem wird nach Auffassung der Kammer durch den Bau des Carports auch nicht gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstoßen. Zwar kann sich eine Grenzgarage insbesondere im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche dann nicht i. S. d.§ 34 Abs. 1 BauGB einfügen, wenn vor den vorhandenen Wohngebäuden eine Vorgartenfläche von jeglicher Bebauung freigehalten wird, 35 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1980, -8 S 659/80-, BRS 36 Nr. 135. 36 Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller kann sich aber auch insoweit nur ergeben, wenn ein Verstoß gegen das im Merkmal des Sich-Einfügens verankerte Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Dass durch die Errichtung des Carports die Schwelle der Zumutbarkeit für die Antragsteller überschritten ist, wird aber weder von Seiten der Antragsteller vorgetragen noch ist dies ersichtlich. 37 Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, ist auch der Antrag, dem Antragsgegner die Stilllegung der Baustelle aufzugeben, abzulehnen. 38 Die Kammer hat im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Veranlassung gesehen, die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen, weil der Sachverhalt sich bereits aus dem Verwaltungsvorgang eindeutig ergibt. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 159 S. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten konnten den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt werden, weil das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich für beide Antragsteller entschieden werden konnte. Es entspricht zudem billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit im Falle des Unterliegens einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt ( vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 40 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens den für Nachbarverfahren üblichen Streitwert der Hauptsache von 7.500,00 EUR halbiert.