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Beschluss

33 K 6708/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:1221.33K6708.10.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der beabsichtigten Abordnung des Tarifbeschäftigten C. Q. vom BBR an das Luftfahrt-Bundesamt, Dienststelle E. , für die Zeit vom 04.10.2010 bis 31.12.2011 beachtlich gewesen ist und die Durchführung der Maßnahme ohne vorliegende Zustimmung des Personalrates die Rechte des Antragstellers verletzt hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der beabsichtigten Abordnung des Tarifbeschäftigten C. Q. vom BBR an das Luftfahrt-Bundesamt, Dienststelle E. , für die Zeit vom 04.10.2010 bis 31.12.2011 beachtlich gewesen ist und die Durchführung der Maßnahme ohne vorliegende Zustimmung des Personalrates die Rechte des Antragstellers verletzt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen bei der Abordnung von Tarifbeschäftigten vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) zum Luftfahrtbundesamt (LBA). Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) forderte die oberen Bundesbehörden - darunter auch die Beteiligte - mit Schreiben vom 30.07.2010 auf, mindestens zwei Beschäftigte des gehobenen und/oder höheren Dienstes zu benennen, die bereit seien, ab dem 01.10.2010 bis voraussichtlich Ende 2011 zum LBA abgeordnet zu werden. Mit diesen Abordnungen sollte ein durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben beim LBA entstandener Personalbedarf von etwa 400 Stellen gedeckt werden. Nach Durchführung eines Interessebekundungsverfahrens benannte die Beteiligte die Tarifbeschäftigten C. Q. (Referat 00 00) und L. X. (Abteilung 0 0). Letztere steht in einem bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten. Mit Schreiben 15.09.2010 bat die Beteiligte den Antragsteller um seine Zustimmung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zu den Abordnungen der beiden Beschäftigten an das LBA. Die Abordnung des Beschäftigten Q. war für die Zeit vom 04.10.2010 bis 31.12.2011 vorgesehen; die Abordnung der Beschäftigten X. sollte vom 04.10.2010 für die Dauer ihres befristeten Zeitvertrages erfolgen. Der Antragsteller stimmte den beabsichtigten Abordnungen nicht zu. Gegenüber der Beteiligten begründete er seine Ablehnung mit E-Mail vom 27.09.2010 wie folgt: "Herr Q. ist im Referat 00 00 mit den Aufgaben 3, 5, 6, 8 und 12 des GVP betraut. Die Aufgaben Nr. 5 und Nr. 6 betreut er allein. Dafür stünde er nicht mehr zur Verfügung. Die Aufgaben Nr. 3 und Nr. 8 führt er gemeinsam mit Herrn C1. durch, der allerdings zum 01.10.2010 dem Referat II 3 als Bedarfsspitze zugeteilt wird. Von den zur Zeit 5 vorhandenen Beschäftigten des Referats 00 00 werden somit nur noch drei übrig bleiben, dies entspricht dann bei denjenigen einer Hebung der Arbeitsleistung von jeweils 66 %. Das ist nicht hinzunehmen. Frau L. X. hat mit unserer Zustimmung einen bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrag erhalten...Im Begründungsschreiben der Dienststelle wurde auf die besondere Bedeutung der Einstellung von Frau X. im Zuge der Effizienzsteigerung des BBR hingewiesen und dargestellt, dass wegen der erheblichen Auslastung der anderen Mitarbeiterinnen des Referats eine externe Einstellung unumgänglich ist. Insofern kommt für uns die Abordnung der TB X. wegen der Belastung der anderen Mitarbeiterinnen des Referats nicht in Frage." Mit Schreiben vom 29.09.2010 stellte die Beteiligte fest, dass die Zustimmungsverweigerungen unbeachtlich seien und teilte mit, dass beide Abordnungen vollzogen würden. Insbesondere der Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr.2 BPersVG liege nicht vor. Es sei zwar richtig, dass durch die Abordnung der Beschäftigten Q. und X. bisher vorhandene Arbeitskapazitäten dem BBR temporär nicht mehr zur Verfügung stünden. Die betroffenen Abteilungen 0 und 00 sähen die Möglichkeit, den temporären Verlust der Mitarbeiter durch entsprechende Priorisierung der vorhandenen Aufgaben und zeitliche Streckungen so auf das vorhandene Personal zu verteilen, dass eine angemessene Arbeitsbelastung auch der verbleibenden Beschäftigten gewährleistet sei. Die Abteilung 00 weise zwar darauf hin, dass nunmehr die Grenze des Vertretbaren erreicht sei, dass eine Kompensation aber gegenwärtig möglich sei. Im Übrigen müsse innerhalb einer Gesamtabteilung mit rd. 70 Mitarbeitern die Möglichkeit bestehen, durch Aufgabenverteilungen, Neuzuordnungen und entsprechende personell flankierende Maßnahmen sicherzustellen, dass der vorübergehende Verlust von 2 Beschäftigten ausgeglichen werde. Am 30.10.2010 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, dass seine Zustimmungsverweigerungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG beachtlich gewesen seien. Nach der Entscheidung des BVerwG vom 09.06.1993 könne der Personalrat seine Ablehnung von Abordnungsentscheidungen auch auf eine Mehrbelastung der verbleibenden Beschäftigten von nicht unerheblichem Gewicht stützen. Für beide streitigen Abordnungen habe der Personalrat Gründe vorgetragen, die die Besorgnis rechtfertigten, dass die verbleibenden Mitarbeiter benachteiligt würden. Soweit die Beteiligte darauf verweise, dass der mit den Abordnungen verbundene Ausfall der Arbeitskapazitäten durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden könne, ändere dies nichts daran, dass der Personalrat zunächst einmal ablehnungstaugliche Gründe angeführt habe. Wenn mit beachtlichen Gründen eine beantragte Zustimmung des Personalrates abgelehnt worden sei, habe die Dienststellenleitung die Möglichkeit, die Angelegenheit nach § 69 Abs. 3 BPersVG der übergeordneten Dienststelle zur Durchführung des Stufenverfahrens vorzulegen. Die Dienstellenleitung könne die Maßnahme dem Personalrat unter Berücksichtigung der geäußerten Bedenken auch erneut zur Zustimmung vorlegen. Von beiden Möglichkeiten habe die Beteiligte keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung zu der beabsichtigten Abordnung des Tarifbeschäftigten C. Q. vom BBR an das Luftfahrt-Bundesamt, Dienststelle E. , für die Zeit vom 04.10.2010 bis 31.12.2011 beachtlich gewesen ist, und die Durchführung der Maßnahme ohne vorliegende Zustimmung des Personalrates die Rechte des Antragstellers verletzt hat, festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung zu der beabsichtigten Abordnung der Tarifbeschäftigten L. X. vom BBR an das Luftfahrt-Bundesamt für die Zeit ab dem 04.10.2010 beachtlich gewesen ist, und die Durchführung der Maßnahme ohne vorliegende Zustimmung des Personalrates die Rechte des Antragstellers verletzt hat. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Ihrer Auffassung nach hat der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung auf unbeachtliche Gründe gestützt. Allein die pauschale Behauptung, dass eine Personalmaßnahme zu einer Mehrbelastung anderer Mitarbeiter führen könne, stelle keinen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung dar. Wie der Mitteilung des Abteilungsleiters 00 vom 12.10.2010 zu entnehmen sei, seien für kein Referat der Abteilung 00 Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet worden. Auch in der Abteilung 0 seien keine Überstundenanordnungen erforderlich gewesen, um das Arbeitspensum zu erledigen. Über Priorisierungen und zeitliche Anpassungen sei eine Kompensation der Abordnungen offensichtlich möglich. II. Der Antrag hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Für diesen Antrag fehlt weder das Rechtsschutzbedürfnis noch das Feststellungsinteresse. Das Begehren hat sich insbesondere nicht faktisch erledigt, weil der Vollzug der beanstandeten Abordnungen zumindest für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann. Die in der Stellungnahme des Antragstellers vom 27.09.2010 gegen die Abordnung der Tarifbeschäftigten X. angeführten Ablehnungsgründe sind unbeachtlich. Die erfolgte Abordnung der Tarifbeschäftigen X. unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, insbesondere nicht nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen bei einer Abordnung für eine Dauer von mehr als 3 Monaten. Die in Rede stehende Abordnung der Beschäftigten X. erreicht die Dauer von 3 Monaten nicht. Ausweislich des Schreibens der Beteiligten vom 15.09.2010 ist die Abordnung der Beschäftigen X. ab dem 04.10.2010 für die Dauer ihres Zeitarbeitsvertrages erfolgt. Der Zeitarbeitsvertrag der Beschäftigten X. ist nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Angaben der Beteiligten nach wie vor bis zum 31.12.2010 befristet. Die in der Stellungnahme vom 27.09.2010 gegen die Abordnung des Tarifbeschäftigten Q. angeführten Ablehnungsgründe sind gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG beachtlich. Der Antragsteller rügt im Kern, dass der mit der Abordnung verbundene Ausfall der Arbeitskapazitäten zu Benachteiligungen der verbleibenden Mitarbeiter führen werde. Er macht damit zulässige Verweigerungsgründe gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG geltend. Bei Versetzungen, Abordnungen oder Umsetzungen kann der Personalrat der abgebenden Dienststelle als tatsächliche Nachteile auch Mehrbelastungen der verbleibenden Beschäftigten von nicht unerheblichem Gewicht anführen, die seiner Ansicht nach von der Dienststelle nicht oder nicht mit dem richtigen Gewicht berücksichtigt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1993 - 6 P 33/91 - NVwZ 1994, 1223). Ob die Verweigerungsgründe auch (letztlich) berechtigt sind, hat die Beteiligte nicht zu entscheiden. Vielmehr ist dies im Stufenverfahren zu klären, weil die Entscheidungen der Personalvertretung nicht der Rechtskontrolle des Dienststellenleiters unterliegen. Unbeachtlich wäre eine fristgerechte Zustimmungsverweigerung nur dann, wenn sie sich inhaltlich dem Mitbestimmungstatbestand von vorn herein und eindeutig nicht zuordnen lässt oder - anders ausgedrückt - wenn eine solche Zuordnung nicht einmal möglich erscheint (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, ZfPR 2001, S. 261 ff. und vom 07. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, ZfPR 1994, S. 121 ff.; OVG NRW Beschluss vom 21. Juni 2001 - 1 A 5600/99.PVL -, ZfPR 2001, S. 304 ff.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Mehrbelastungen für die verbleibenden Mitarbeiter von nicht unerheblichem Gewicht - wie sie das BVerwG fordert - sind nach den vom Antragsteller angeführten Gründen jedenfalls nicht ausgeschlossen. Nach seinen Angaben führt die Abordnung des Beschäftigten Q. - in Verbindung mit einer Umsetzung eines anderen Beschäftigten - dazu, dass die Zahl der im Referat 00 00 Beschäftigten von ehemals 5 auf 3 sinkt. Diese für die Mitarbeiter des Referates 00 00 vom Antragsteller angeführten Nachteile sind jedenfalls nicht offenkundig ohne erhebliches Gewicht. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.