Beschluss
33 L 1608/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1129.33L1608.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 der Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren betreffend die beabsichtigte Abordnung des Tarifbeschäftigten C. Q. vom BBR an das Luftfahrt-Bundesamt, Dienststelle E. , für die Zeit vom 04.10.2010 bis 31.12.2011 und die beabsichtigte Abordnung der Tarifbeschäftigten L. X. vom BBR an das Luftfahrtbundesamt ab dem 01.10.2010 vorerst fortzusetzen, 4 über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. 5 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. 6 Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der erforderliche Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Nichtergehen der begehrten einstweiligen Verfügung und die Verweisung des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren für ihn zu schlechthin unzumutbaren Folgen führt. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist ein objektives Verfahren, das - von wenigen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht der Verfolgung von Individualrechtsansprüchen, sondern der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten und personalvertretungsrechtlichen Befugnissen dient. Für die Klärung und die Feststellung personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten ist ein ausreichender Rechtsschutz grundsätzlich mit dem Hauptsacheverfahren gegeben und zwar auch dann, wenn die der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme - wie hier - bereits vollzogen ist. Ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu den streitigen Abordnungen beachtlich gewesen ist, kann der Antragsteller im Hauptsacheverfahren durch eine nachträgliche Feststellung der Fachkammer klären lassen. Bei Ergehen dieser nachträglichen Feststellung wird die unter den Beteiligten streitige Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers für die Zukunft geklärt. Ein Ausnahmefall, der nur anzunehmen wäre, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Arbeit des Personalrats generell oder für bestimmte wichtige Bereiche unmöglich gemacht würde, 7 vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 17.02.2003 -1 B 2544/02.PVL; vom 09.05.2006 - 1 B 2082/05.PVL -, 8 liegt hier nicht vor. Eine generelle Verkennung von Mitbestimmungsrechten des Personalrates kann nicht darin erblickt, dass im Falle von zwei Abordnungen Meinungsverschiedenheiten über die Beachtlichkeit von Ablehnungsgründen bestehen. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Beteiligte gefalle sich in jüngerer Zeit des öfteren darin, Zustimmungsverweigerungen des Personalrats für unbeachtlich zu erklären, bieten diese Angaben keinen konkreten Anhalt für die Annahme, die Beteiligte verkenne das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers generell und mache seine Arbeit in wichtigen Bereichen unmöglich. 9 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.