OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 L 1506/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:1117.27L1506.10.00
2Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 913,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 913,50 Euro festgesetzt. Gründe Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gleichzeitig gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hiernach ist es vorliegend gerechtfertigt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn im Fall einer Fortsetzung des Verfahrens wäre sein Rechtsschutzbegehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 18.03.2010 und des Änderungsbescheids vom 20.05.2010 voraussichtlich erfolglos geblieben. Hinsichtlich des primär in Betracht zu ziehenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 18.10.2010 erhobenen Anfechtungsklage gegen diese Steuerbescheide dürfte zwar entgegen der Darstellung des Antragsgegners im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (14.10.2010) die Zugangsvoraussetzung für einen solchen Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO vorgelegen haben, weil aufgrund der Zahlungsaufforderung des Vollziehungsbeamten des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 17.09.2010, der aufgrund des Vollstreckungsamtshilfeersuchen des Antragsgegners tätig geworden ist, dem Kläger bei nicht rechtzeitiger Zahlung konkrete Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohten. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war gleichwohl nicht statthaft, da der Klage bezüglich des Steuerbescheids vom 18.03.2010 von vornherein keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukam. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid nicht innerhalb der in § 74 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Klagefrist Klage erhoben. Danach muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO NRW - ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Steuerbescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19.03.2010 wirksam zugestellt. Die einmonatige Klagefrist endete somit mit Ablauf des 19.04.2010. Die erst am 18.10.2010 erhobene Anfechtungsklage ist demnach verspätet. Dem Antragsteller war auf seinen Antrag vom 18.10.2010 nicht gemäß § 60 Abs.1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Folgt man seinem Vorbringen, dass ihn die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 17.09.2010 und der Änderungsbescheides des Antragsgegners vom 20.05.2010 erst am 02.10.2010 erreicht haben und er somit erst zu diesem Zeitpunkt habe erkennen können, dass der Antragsgegner weiterhin vom Bestand des ursprünglichen Zweitwohnungssteuerbescheids vom 18.03.2010 hinsichtlich der zurückliegenden Steuerjahre ausging, dürfte der Antrag zwar fristgerecht i. S. d. des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden sein. Gleichwohl kann dem Antragsteller die begehrte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass er ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden gehindert war, die Klagefrist hinsichtlich dieses Bescheides einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn die für einen gewissenhaften Beteiligten gebotene und nach den Gesamtumständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die rechtliche Fehleinschätzung des Beteiligten über die Notwendigkeit und Fristgebundenheit eines Rechtsbehelfs in der Regel verschuldet. Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger - wie der Antragsteller - muss aufgrund der dem Steuerbescheid beigefügten unmissverständlichen und zutreffenden Rechtmittelbelehrung erkennen, dass er innerhalb der genannten Klagefrist Klage erheben muss, um die Bestandskraft, d. h. die Unanfechtbarkeit, des Bescheides zu verhindern. Der Antragsteller kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er wegen dieses - aus seiner Sicht - "irrsinnigen" Bescheides nicht klagen musste. Eine Fehlbeurteilung über die Fristgebundenheit des Rechtsbehelfs kann unter anderem ausnahmsweise nur dann als unverschuldet i.S.v.§ 60 Abs. 1 VwGO gelten, wenn sich der Beteiligte durch ein entsprechendes behördliches Verhalten in seinem Irrtum bestärkt sieht. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach seiner Darlegung hat der Antragsteller zeitnah nach dem Zugang des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 18.03.2010 mit der zuständigen Bereichsleiterin vom Kassen- und Steueramt des Antragsgegners telefoniert, und ihr mitgeteilt, dass er wegen dieses vollkommen (seiner Ansicht nach) irrsinnigen Bescheides nicht klagen müsse, da er bereits seit dem Jahre 1987 nicht mehr in Köln wohnhaft sei. Die Bereichsleiterin soll darauf erwidert haben, er solle zunächst mit der Meldestelle in Köln den Fehler regeln und sie werde dann die Sache in Ordnung bringen. Allein aufgrund des geschilderten Inhalts des Telefonats konnte der Antragsteller hiernach nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Mitarbeiterin des Antragsgegners eine Abänderung bzw. Aufhebung des Steuerbescheids wegen dieses Einwands auch nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides vornehmen wird, somit eine fristgerechte Klageerhebung als entbehrlich angesehen wird. Hierfür spricht, dass die sich aufgrund der Rechtsmittelbelehrung aufdrängende Frage der Beachtung der Klagefrist im Gespräch nicht thematisiert worden ist und auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Antwort der Mitarbeiterin aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers nicht ohne Verschulden dahin gedeutet werden konnte, dass diese die Vorlage der Korrektur der Meldedaten auch nach Ablauf der Klagefrist für ausreichend gehalten hat. Ist hiernach der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 18.03.2010 wegen der verspätet erhobenen Anfechtungsklage bestandskräftig geworden, ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage kein Raum mehr, da eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht mehr in Betracht kommt. Soweit man das umfassende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers dahin versteht, dass er zugleich die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet auf die Rücknahme des Steuerbescheides vom 18.03.2010 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO erstrebt, wäre ein derart ausgelegter Antrag ebenfalls voraussichtlich erfolglos geblieben. Denn der Antragsteller hat jedenfalls das Bestehen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 VwGO, § 294 ZPO. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zwar dürfte die Erhebung der Zweitwohnungsteuer mangels Innehaben der Nebenwohnung im Besteuerungszeitraum rechtswidrig gewesen sein. Gleichwohl hat der Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf Rücknahme, weil keine Umstände dafür vorliegen, nach denen sich das dem Antragsgegner von § 130 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides fehlerfrei wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 33.06 - m. w. Nw., juris) ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Es besteht danach mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005,568. Hieran gemessen hieran dürfte unter Abwägung der vorliegenden Umstände eine Ablehnung der Rücknahme des Bescheides unter Hinweis auf dessen Bestandskraft nicht ermessensfehlerhaft sein. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder sogar der Nichtigkeit des Steuerschätzbescheides sind nicht erkennbar, da der Antragsteller im Steuerveranlagungsverfahren den ihm nach § 9 der Zweitwohnungsteuer der Stadt Köln obliegenden Mitwirkungspflichten trotz der ihm förmlich zugestellten Aufforderung des Antragsgegners vom 28.04.2009 nicht nachgekommen ist und er mithin den Erlass des zunächst fehlerhaften Schätzbescheides überwiegend selbst zu verantworten hat. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, dass der Antragsgegner den Bescheid in Kenntnis der Rechtswidrigkeit erlassen hat Der ausdrücklich gestellte Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Änderungsbescheid vom 20.05.2010 wäre gleichfalls erfolglos geblieben. Der insoweit auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war unzulässig, da der Antragsgegner mit diesem Bescheid die für das Jahr 2010 festgesetzte Zweitwohnungssteuer aufgrund der am 22.04.2010 durchgeführten Abmeldung des Nebenwohnsitzes von 696,00 Euro auf 174,00 Euro (für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.03.2010) reduziert und die Steuererhebung für die künftigen Veranlagungsjahre vollständig aufgehoben hat. Insoweit enthält der Bescheid keinen eigenen vollstreckungsfähigen Inhalt, der nicht schon im bestandskräftigen Bescheid vom 18.03.2010 enthalten ist. Mangels einer rechtlichen Beschwer des Antragstellers durch den Bescheid vom 20.05.2010 besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Gewährung des erstrebten vorläufigen Rechtsschutzes. Die Umstände, die zur Abgabe der Erledigungserklärungen geführt haben, gegen keinen Anlass zu einer abweichenden Kostenverteilung. Dass der Antragsgegner nach Antragstellung und Klageerhebung das Vollstreckungsamtshilfeersuchen an das Finanzamt Prenzlauer Berg zurückgenommen hat, ist noch keine abhelfende Aussetzung der Vollziehung, die dem Antragsgegner unter Kostengesichtspunkten zurechenbar wäre. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einem Viertel der im Hauptsacheverfahren streitigen Geldleistung.