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Beschluss

4 L 1322/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1110.4L1322.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 5812/10 gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.8.2010 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag (noch) zulässig ist, nachdem der Antragsteller sein Arbeitsverhältnis mit dem V. Q. T. (V1. ), zu dessen Ausübung die Antragsgegnerin ursprünglich nach positiver Zuverlässigkeitsüberprüfung ihre Zustimmung zur Erteilung einer Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens Köln/Bonn gegeben hatte, durch Kündigung vom 17.8.2010 selbst beendet hat. Es erscheint zweifelhaft, ob dem Antragsteller nach der Kündigung noch ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Zuverlässigkeitsfeststellung zusteht. Zwar trägt der Antragsteller vor, mit seinem früheren Arbeitgeber V1. eine interne Verabredung getroffen zu haben, wonach er die Arbeit nach Erhalt der notwendigen Zuverlässigkeitsbescheinigung, also im Falle der Aufhebung des in der Hauptsache (4 K 5812/10) angefochtenen Widerrufsbescheides, wieder aufnehmen könne. Dass die behauptete Absprache auch schon für den Fall der im vorliegenden Verfahren allein erreichbaren Aussetzung der Vollziehung eingreifen würde, hat der Antragsteller indessen nicht vorgetragen. 6 Dies bedarf jedoch letztlich keiner Vertiefung, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. 7 Das Gericht kann die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitigen Bescheides überwiegt. Dies ist hier nicht der Fall, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.8.2010 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. 8 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - hier: die positive Zuverlässigkeitsfeststellung durch die Antragsgegnerin vom 6.1.2010 - mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 9 Eine positive Zuverlässigkeitsfeststellung setzt gemäß § 7 Abs. 6 LuftSiG i.V.m. § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV voraus, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen müssen sich u.a. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG). 10 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die in einem sicherheitsempfindlichen Bereich eines Verkehrsflughafens tätig ist, aufgrund des hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter nur geringe Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihr zu verantwortenden Schadenseintritts zu stellen. Daher schließen schon geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eine Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich aus, ohne dass sich hieraus, auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, Bedenken ergeben würden. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - DÖV 2005, 218 und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182; vgl. auch Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: August 2010, § 7 LuftSiG, Rn. 34. 12 Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. 13 Vgl. Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: August 2010, § 7 LuftSiG, Rn. 34. 14 Verbleiben danach Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betroffenen, so ist diese zu verneinen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV auch dann, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. 15 Dies zugrundegelegt erweist sich der angegriffene Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, da aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht ausgeräumte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 LuftSiG bestehen. 16 Als nachträglich eingetretene Tatsachen hat die Antragsgegnerin das nach § 31a BtMG durch die Staatsanwaltsschaft Köln eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (185 Js 221/10 A) sowie den Umstand herangezogen, dass der Antragsteller sich dem mit Verfügung vom 16.6.2010 angeordneten Drogentest zwar unterzogen, das Ergebnis des Tests jedoch nicht vorgelegt hat. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers bei verständiger Würdigung bereits aus dem Widerrufsbescheid selbst, jedenfalls aber aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin; ein - unterstellter - Begründungsmangel wäre damit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt worden. Bei den angeführten Umständen handelt es sich, bezogen auf die letzte - positive - Zuverlässigkeitsfeststellung vom 6.1.2010, um nachträglich eingetretene Tatsachen. 17 Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Umstände begründen ernstliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 LuftSiG. 18 Die Antragsgegnerin durfte das gegen den Antragsteller geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Anlass nehmen, ihn auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG mit Verfügung vom 16.6.2010 zur kurzfristigen Abgabe eines Drogentests und zur Vorlage des Testergebnisses aufzufordern. Dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 31a BtMG eingestellt worden war, ist insoweit unerheblich. Denn jedenfalls die regelmäßige Einnahme von Drogen ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG zu begründen. Es ist zu befürchten, dass der Betroffene im Falle regelmäßigen Drogenkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist und nicht das nötige Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um in jeder Situation die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und über egoistische Motive zu stellen. 19 Vgl. VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 9.11.2009 - AN 10 K 09.01806 -, juris, Rn. 42 ff.; Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: August 2010, § 7 LuftSiG, Rn. 41; vgl. außerdem aus den Gesetzesmaterialien BT-Drs. 15/2361, S. 28 und 36. 20 Diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit hat der Antragsteller nicht ausgeräumt, da er das Ergebnis des auf Anordnung der Antragsgegnerin am 25.6.2010 durchgeführten Drogentests nicht vorgelegt hat. Im Gegenteil besteht aufgrund der - nicht bestrittenen - Erklärung seines Prozessbevollmächtigten in einem Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin nach Erhalt des Widerrufsbescheides, wonach der Antragsteller nach dem dritten Versuch nunmehr einen negativen Drogentest vorlegen könne, der Verdacht, dass es sich bei dem Vorfall, der zu dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren geführt hat, nicht um einen einmaligen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gehandelt hat. 21 Durch die Nichtvorlage des Ergebnisses des Drogentests vom 25.6.2010 hat der Antragsteller zugleich seine Mitwirkungspflichten nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG nicht erfüllt, was gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV bereits für sich genommen genügt, um seine Zuverlässigkeit zu verneinen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; dabei wurde die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR festgesetzt.