Beschluss
20 L 1607/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1104.20L1607.10.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 6706/10 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30.09.2010 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 6706/10 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30.09.2010 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 20 K 6706/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30.09.2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist bzw. anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier die Androhung von Zwangsmitteln § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Überprüfung überschaubar ist. Vorliegend bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung, denn die Abgabe von Glasbehältnissen während des in der Ordnungsverfügung bezeichneten Zeitraumes stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des Kölner Straßenkarnevals. Zudem liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Verhaltensstörer nach § 17 Abs. 1 OBG NRW nicht vor. vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 16.09.2010 - 20 K 525/10 - Juris - und Beschluss der Kammer vom 04.02.2010 - 20 L 109/10 - Juris. Nichts anderes gilt, soweit der Antragsgegner die Ordnungsverfügung nun zusätzlich auf § 5 Abs. 2 GastG stützt, da insoweit derselbe Gefahrenbegriff zugrunde zu legen ist. Neue belastbare Tatsachen und Erkenntnisse, die der Kammer bei ihrer vorgenannten Entscheidung vom 16.09.2010 noch nicht bekannt waren, liegen naturgemäß in Anbetracht des verstrichenen kurzen Zeitraums und des Umstandes, dass sich die Kammer in dieser Entscheidung bereits ausführlich mit dem zur Begründung der hier streitigen Ordnungsverfügung herangezogenen Erfahrungsbericht des Antragsgegners betreffend die Auswirkungen des Glasverbots im Straßenkarneval 2010 auseinandergesetzt hat, nicht vor. Die Kammer sieht daher keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags.