Urteil
18 K 5477/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Gimmersdorf ist unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2008 ist rechtmäßig.
• Eine behauptete Existenzgefährdung durch Flächeninanspruchnahme ist substantiiert darzulegen; bloße Hinweise und vertrauliche Unterlagen ohne konkrete nachweisbare Folgen genügen nicht.
• Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft abwägen und sich anbietende Alternativen prüfen, ist aber nicht verpflichtet, jede vorgeschlagene Variante gleich detailliert zu untersuchen; weniger geeignete Varianten dürfen nach Grobanalyse ausgeschlossen werden.
• Ein Beteiligungsmangel im Planänderungsverfahren liegt nicht vor, wenn der geänderte Plan öffentlich ausgelegt wurde und der Betroffene keine neue, erst durch die Änderung begründete, stärkere Betroffenheit schlüssig dargelegt hat.
• Verkehrsprognosen, die auf anerkannten Zählmethoden und regionalen Trends beruhen, sind im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht ohne weiteres zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung Ortsumgehung Gimmersdorf: Abweisung der Klage gegen Trassenauswahl und Abwägung • Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Gimmersdorf ist unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2008 ist rechtmäßig. • Eine behauptete Existenzgefährdung durch Flächeninanspruchnahme ist substantiiert darzulegen; bloße Hinweise und vertrauliche Unterlagen ohne konkrete nachweisbare Folgen genügen nicht. • Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft abwägen und sich anbietende Alternativen prüfen, ist aber nicht verpflichtet, jede vorgeschlagene Variante gleich detailliert zu untersuchen; weniger geeignete Varianten dürfen nach Grobanalyse ausgeschlossen werden. • Ein Beteiligungsmangel im Planänderungsverfahren liegt nicht vor, wenn der geänderte Plan öffentlich ausgelegt wurde und der Betroffene keine neue, erst durch die Änderung begründete, stärkere Betroffenheit schlüssig dargelegt hat. • Verkehrsprognosen, die auf anerkannten Zählmethoden und regionalen Trends beruhen, sind im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht ohne weiteres zu beanstanden. Streitgegenstand war der Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Ortsumgehung Gimmersdorf (K14n). Der Kläger ist Eigentümer mehrerer betroffener Grundstücke, die ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden sollten. Dem Plan gingen Umweltverträglichkeitsstudien (1988, 1998) und ein Linienabstimmungsverfahren voraus; die ortsferne Variante wurde Antragsgrundlage. Die Behörde leitete ein Planänderungsverfahren mit einer leichten Trassenverschiebung ein, wodurch die Inanspruchnahme eines Klägergrundstücks reduziert wurde; der geänderte Plan wurde öffentlich ausgelegt. Der Kläger rügte Existenzgefährdung durch Entwertung seiner als Kreditsicherheit dienenden Flächen, attackierte die Verkehrsprognose, die Variantenprüfung und die Verfahrensbeteiligung im Planänderungsverfahren. Das Verwaltungsgericht erklärte die Klage für unbegründet und sprach die Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers. • Zuständigkeit und Verfahren: Rechtsgrundlage ist StrWG NRW (§§ 37 ff.). Das Planfeststellungsverfahren einschließlich der öffentlichen Auslegung der Planänderung entsprach den formellen Beteiligungsvorschriften (§ 39 StrWG i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG NRW). • Präklusion und Verfahrensbeteiligung: Neue, erst im Klageverfahren vorgetragene qualitative Betroffenheitsbehauptungen zur Planänderung sind gemäß § 39 Abs. 3a StrWG präkludiert; im Planänderungsverfahren hatte der Kläger keine hinreichend substantiierten, speziell auf die Änderung bezogenen Einwendungen erhoben. • Abwägung und Planrechtfertigung: Die Behörde hat eine fachplanerisch gebotene Abwägung vorgenommen (§ 38 Abs. 2 StrWG). Die Ortsumgehung ist aufgrund unübersichtlicher innerörtlicher Verhältnisse, hoher Durchgangsverkehrsanteile und zu erwartender Verkehrszunahmen objektiv gerechtfertigt; daraus folgt keine Verletzung maßgeblicher materieller Rechtssätze. • Verkehrsprognose und Datengrundlage: Die Verkehrszahlen beruhen auf anerkannten Erhebungsmethoden (Hochrechnung von Teilstundenwerten, RAS-Q 96) und auf regionalen Verkehrstrends; die Prognose für 2015 ist daher nicht willkürlich oder methodisch unzulänglich. • Existenzgefährdung und Entschädigung: Die behauptete Existenzgefährdung ist nicht hinreichend dargetan. Entschädigungsregelungen (Erstattung des Verkehrswerts oder Ersatzland) verhindern die Annahme eines schutzwürdigen, die Planung durchbrechenden Interesses; eine allein auf Übersicherung beruhende Spekulation ist nicht schutzwürdig. • Variantenauswahl: Die Behörde durfte sich auf den in der UVS ermittelten konfliktarmen Korridor beschränken und nach Grobanalyse weniger geeignete Varianten (u. a. Ostumgehung, D/D1, direkte Anbindung an Berkum) ausschließen. Es liegt kein Abwägungsfehler oder eine sich aufdrängende, eindeutig bessere Variante vor. • Beweisanträge: Zurückweisung, weil die relevanten Tatsachen entweder präkludiert waren oder die behauptete Existenzgefährdung auch bei Beweisführung rechtlich unbeachtlich bliebe. Die Klage des Grundeigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2008 wurde abgewiesen. Das Gericht hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig und nicht in Verletzung der Rechte des Klägers; die formellen Beteiligungsanforderungen wurden gewahrt und die fachplanerische Abwägung ist nicht rechtsfehlerhaft. Die vorgetragenen Einwände zur Verkehrsprognose, Variantenprüfung und behaupteten Existenzgefährdung sind nicht ausreichend substantiiert oder rechtlich durchschlagend; insbesondere reicht der Vortrag zur Existenzgefährdung nicht aus, zumal Entschädigungsansprüche bestehen und spekulative Übersicherungen keinen schutzwürdigen Belang begründen. Neue Einwendungen zur Planänderung, die erstmals im Klageverfahren erhoben wurden, sind präkludiert. Der Kläger trägt die Prozesskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bleiben diesem selbst überlassen.