Gerichtsbescheid
14 K 1288/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1029.14K1288.09.00
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Tenor
Die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 19.11.2008 wird insoweit aufgehoben, als sie alle gegenwärtigen und künftigen angeblichen Forderungen des Klägers gegen die Beigeladene aus der Versicherung 0 0000000000.0-00 000-0000 in einer Höhe pfändet, die über den pfändbaren Betrag gemäß der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person hinausgeht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 19.11.2008 wird insoweit aufgehoben, als sie alle gegenwärtigen und künftigen angeblichen Forderungen des Klägers gegen die Beigeladene aus der Versicherung 0 0000000000.0-00 000-0000 in einer Höhe pfändet, die über den pfändbaren Betrag gemäß der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person hinausgeht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. T a t b e s t a n d Der Beklagte veranlagte den Kläger in der Vergangenheit zu Grundbesitzabgaben für das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung I.-----straße 0 in P. für die Veranlagungsjahre 2006 (Bescheid vom 01.02.2006), 2007 (Bescheid vom 01.02.2007) und 2008 (Bescheid vom 29.01.2008). Daneben setzte er Wasser- und Abwassergebühren für die auf dem vorgenannten Grundstück befindliche Verbrauchsstelle für 2007 (Bescheid vom 21.02.2008) und 2008 (Bescheid vom 26.01.2009) fest. Mit Pfändungsverfügung vom 19.11.2008 pfändete der Beklagte wegen eines Gesamtbetrages in Höhe von 9.788,12 EUR, der sich laut Anlage zur Pfändungsverfügung zusammensetzt aus - 6.031,16 EUR Abgaben gemäß Steuerbescheid 2006, 2007, 2008 für die Zeit vom 15.02.2006 bis 15.11.2008, - 110,00 EUR Mahngebühren, - 1.002,00 EUR Säumniszuschlägen, - 2.432,96 EUR Wassergeld/Kanalgebühren Rest 2007 und 2008, - 104,00 EUR Kosten vor der Pfändung und - 108,00 EUR Pfändungskosten, die gegenwärtigen und künftigen angeblichen Forderungen des Klägers gegenüber der Beigeladenen aus dem mit diesem bestehenden Versicherungsverhältnis. Einen Hinweis auf die Beachtung des Pfändungsschutzes enthielt die Pfändungsverfügung nicht. Sie wurde der Beigeladenen am 21.11.2008 zugestellt. Infolge seiner Berufsunfähigkeit bezieht der Kläger monatlich von der Beigeladenen eine Rente in Höhe von 2.238,47 EUR. Mit Drittschuldnererklärung vom 10.12.2008 teilte die Beigeladene einen pfändbaren Betrag von 892,40 EUR mit. Unter dem 25.02.2009 reduzierte sie diesen Betrag auf 452,05 EUR, welchen sie an den Beklagten abführen werde. Nachdem der Beklagte zunächst unter dem 25.11.2008 erfolglos versuchte, die Pfändungsverfügung dem Kläger unter seiner früheren Anschrift zuzustellen, wurde sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.02.2009 per Fax übermittelt. Der Kläger hat am 05.03.2009 Klage gegen die Pfändungsverfügung erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Verfügung sei bereits wegen fehlender Zustellung an ihn unwirksam. Der erfolglose Zustellversuch vom 25.11.2008 könne ihm nicht angelastet werden, da er sich ordnungsgemäß umgemeldet habe und seine aktuelle Anschrift dem Melderegister zu entnehmen sei. Im Übrigen sei die Pfändungsverfügung rechtswidrig, da die gepfändete Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich unpfändbar sei. Die Voraussetzungen, unter denen eine ausnahmsweise Pfändung in Betracht komme, lägen nicht vor. Der Beklagte habe weder den Versuch einer Pfändung in das sonstige bewegliche Vermögen des Klägers unternommen noch dargelegt, dass eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht zum Erfolg führen werde. Auch die zwingend vorgesehene Billigkeitsprüfung sei unterblieben. Insbesondere sei der Kläger vor Erlass der Pfändungsverfügung nicht angehört worden. Die Pfändung entspreche auch nicht der Billigkeit. Er sei verheiratet und gegenüber seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau in vollem Umfange unterhaltspflichtig. Zudem habe er aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung gegenüber einem gesunden Mitbürger erhebliche Mehrkosten, insbesondere durch kostenaufwendige Therapien, Medikamente usw. Da seine private Krankenversicherung nicht alle erforderlichen Therapien in vollem Umfang erstatte, müsse er seine medizinische Behandlung auch aus eigenen Mitteln finanzieren. Ferner könne der Beklagte aus der Pfändung ohnehin keine Rechte geltend machen, da der Kläger die gepfändete Forderung bereits am 01.04.2004 an seinen Bruder abgetreten habe. Diese Abtretung gehe der Pfändung zeitlich vor und müsse daher - nach Feststellung der Pfändbarkeit und Abtretbarkeit der Forderung - vorrangig berücksichtigt werden. Hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Hausgrundstücks trägt er vor, dass er keine Mieteinnahmen erziele. Das Haus werde von dem ehemaligen Lebensgefährten des Klägers bewohnt, der es durch seine Überlegenheit verstanden habe, den Kläger aus dem Haus zu drängen. Zudem sei zugunsten seiner - des ehemaligen Lebensgefährten - Mutter eine Hypothek über 600.000,00 EUR eingetragen worden. Der Kläger habe all dies nicht verhindern können. Er habe diesen Dingen hilf- und wehrlos gegenüber gestanden. Er müsse hinnehmen, dass das Haus von seinem ehemaligen Lebensgefährten ohne Zahlung eines Entgeltes bewohnt werde. Diesbezügliche Ansprüche ließen sich nur unter größten Schwierigkeiten durchsetzen. Über die erforderlichen Mittel für einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang verfüge er nicht. Der Kläger beantragt, die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 19.11.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem klägerischen Begehren entgegen und trägt vor, der Kläger habe die Zustellung der Pfändungsverfügung an ihn vereitelt, da er dem Beklagten die neue Anschrift nicht mitgeteilt habe. Im Übrigen sei spätestens durch die zwischenzeitlich bewirkte Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten Heilung eingetreten. Die Pfändung sei auch nicht unbillig. Der Kläger habe keine Gesichtspunkte vorgetragen, die gegen die Billigkeit der Pfändung sprächen. Die vom Kläger behauptete Abtretung der Forderung an seinen Bruder sei bereits aus formalen Gründen ungültig. Im Übrigen stehe sie im Widerspruch zum bisherigen Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren und insbesondere im Verfahren vor dem Landgericht Aachen, in dem der Kläger den gepfändeten Anspruch im eigenen Namen eingeklagt habe. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Kläger hat am 05.03.2009 um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 19.11.2008 anzuordnen. Das Gericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 12.06.2009 - 14 L 297/09 - insoweit stattgegeben, als die Zahlungen aus der mit der Beigeladenen abgeschlossenen Versicherung einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 437,05 EUR monatlich übersteigen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 22.07.2009 - 14 B 891/09 - zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die jeweiligen Beschlüsse verwiesen. Durch die Oberjustizkasse Hamm wurde unter dem 02.03.2010 mitgeteilt, dass der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zum Verfahren 14 L 297/09 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Pfändungsverfügung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Pfändungsverfügung rechtmäßig. Die angegriffene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 6, 40 und 44 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Pfändungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die unterbliebene vorherige Anhörung nach § 850b Abs. 3 ZPO berufen. Diese ist vorliegend dadurch geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW), dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zum Vorliegen des Pfändungsschutzes nach § 850b ZPO zu äußern. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen liegen vor. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. In der Verfügung ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet wird ist, die Forderung einziehen kann. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 19.11.2008 genügt diesen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Kläger steht der Wirksamkeit der Verfügung insbesondere nicht entgegen, dass der an ihn gerichtete Zustellversuch zunächst erfolglos blieb, und ihm erst durch seinen Prozessbevollmächtigten die Verfügung ausgehändigt wurde, die dieser am 24.02.2009 per Fax erhalten hatte. Denn gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW ist die Pfändung mit Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner bewirkt. Einer gesonderten Zustellung der Pfändungsverfügung an den Schuldner bedarf es gerade nicht. Hinsichtlich des Schuldners ist es vielmehr ausreichend, wenn ihm die Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner mitgeteilt wird, § 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner überhaupt Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändungsverfügung ist. Verneinend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 29.01.2004, Az. L 2 KN 108/01, Juris Rn. 18. Denn jedenfalls ist die Mitteilung vorliegend mit der Übersendung der Pfändungsverfügung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 24.02.2009 erfolgt. Die angegriffene Pfändungsverfügung ist materiell nur teilweise rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. Der Vollstreckung liegen die Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 sowie die Veranlagung zu Wasser- und Abwassergebühren 2007 und 2008 zugrunde. Allerdings kann der Beklagte die Pfändungsverfügung hinsichtlich der Wasser- und Abwassergebühren nicht auf seinen Abrechnungsbescheid vom 26.01.2009 stützen. Denn dieser wurde erst nach Erlass der Pfändungsverfügung erlassen und konnte damit nicht als Leistungsbescheid i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW als Grundlage der Vollstreckung dienen. Die als "Wassergeld/Kanalgebühren Rest 2007 und 2008" bezeichnete Position kann sich jedoch auf den Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 21.02.2008 stützen, der neben einer Nachzahlung auch die in 2008 zu entrichtenden Abschläge nebst Fälligkeitsterminen festsetzt. Die Summe dieser Nachzahlung und Abschläge übersteigt sogar den der Pfändung zugrunde gelegten Betrag, was im Hinblick auf die durch den Kläger in geringem Umfang geleisteten Abschlagszahlungen nachvollziehbar ist. Bei Erlass der Pfändungsverfügung waren die Abgaben- und Benutzungsgebührenforderungen auch in voller Höhe fällig. Auch vom Vorliegen der übrigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Einhaltung der Schonfrist und Mahnung) ist auszugehen, was auch von keinem der Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen wird. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Pfändung sei bereits wegen Verstoßes gegen § 850b Abs. 2 ZPO rechtswidrig, bleibt dies im Ergebnis ohne Erfolg. Über die Verweisung in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW finden die zum Schutze des Schuldners bestehenden Vorschriften der §§ 850 bis 852 ZPO auch im Bereich der Verwaltungsvollstreckung Anwendung. Bei der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers handelt es sich um eine solche, die auf vertraglicher Grundlage gewährt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) werden diese vertraglichen Rentenforderungen wie bedingt pfändbare Bezüge gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO behandelt. BGH, Urteil vom 25.01.1978, Az. VIII ZR 137/76, NJW 1978, 950 f.; Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850b Rn. 2. Die grundsätzliche Unpfändbarkeit der unter § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallenden Bezüge erfährt in § 850b Abs. 2 ZPO eine Ausnahme. Danach können auch die nach Abs. 1 grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, normiert § 850b ZPO ein absolutes Pfändungsverbot. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("...können ... gepfändet werden, wenn ..."). Die Überwindung der Hürde des § 850b Abs. 2 ZPO stellt somit eine zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzung dar, deren Prüfung zu den Aufgaben des Vollstreckungsgerichts - gemäß § 48 Abs. 2 VwVG NRW mithin der Vollstreckungsbehörde - vor Erlass der Pfändungsverfügung gehört. Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.1992, Az. 11 RAr 139/90, Juris Rn. 29, wo das Gericht hinsichtlich der vergleichbaren Vorschrift des § 54 Abs. 2 SGB I die Prüfungspflicht der Vollstreckungsbehörde betont. Ebenso LSG NRW, Urteil vom 29.01.2004, Az. L 2 KN 108/01, Juris Rn. 17. Der Beklagte hätte demnach vorliegend die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung mitteilen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.1977; Az. II B 675/77, Juris Rn. 27. Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine Prüfung des § 850b Abs. 2 ZPO vor Erlass der Pfändungsverfügung angestellt hat. Dies führt hier aber nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung, da das Gericht anstelle des Beklagten über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO entscheiden kann. Denn bei dieser Frage handelt es sich nicht etwa um eine ins Ermessen der Vollstreckungsbehörde gestellte Entscheidung, die gerichtlich nur in dem von § 114 VwGO begrenzten Umfange überprüfbar wäre. Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.02.1979, Az. VII R 54/78, Juris Rn. 19 f. Die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO liegen vor. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungsverfügung war davon auszugehen, dass die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Klägers nicht zur vollständigen Befriedigung des Beklagten führen werde. Die bei der Sparkasse KölnBonn mit Pfändungsverfügung vom 18.07.2007 versuchte Kontopfändung verlief erfolglos. Nach Mitteilung der Sparkasse KölnBonn vom 03.08.2007 wies das Girokonto des Klägers kein pfändbares Guthaben auf. Dem Kläger ist bei der Sparkasse KölnBonn keine Kreditlinie eingeräumt. Angaben dazu, dass die Vollstreckung in andere bewegliche Vermögensgegenstände Erfolg verspricht, hat der Kläger nicht gemacht. An dieser Beurteilung hat sich bis heute nichts geändert. Für das hier gefundene Ergebnis spricht nämlich auch der Umstand, dass der Kläger inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Zwar lässt dieser Umstand für sich genommen allein keine eindeutige Schlussfolgerung zu. Der Nachweis der erfolglosen Pfändung ist allein durch den Hinweis auf die eidesstattliche Versicherung nicht geführt. Landgericht (LG) Meiningen, Beschluss vom 18.07.2007, Az. 4 T 164/07, Juris Rn. 19; Kindl/Meller-Hanich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 1. Auflage, § 850b Rn. 27. Offen gelassen durch BGH, Beschluss vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 57/03, NJW 2004, 2450 (2452). Allerdings ergeben sich aus ihrem Vorliegen weitere Anhaltspunkte, die in Zusammenschau mit den vorgenannten Indizien die Schlussfolgerung auf eine voraussichtlich erfolglose Vollstreckung in andere Vermögensgegenstände zulassen. Die Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente entspricht auch der Billigkeit. Dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und im Wege einer Gesamtabwägung in die Entscheidung einzustellen. Für die Beurteilung der Billigkeit sind neben der Höhe der Bezüge, insbesondere der Höhe des dem Schuldner im Falle der Pfändung verbleibenden Betrages, vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung. Auch die Höhe der zu vollstreckenden Forderung und die voraussichtliche Dauer der Pfändung können in die Bewertung einfließen. BGH, Beschluss vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 57/03, NJW 2004, 2450 (2452); Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850b Rn. 15. Dies zugrunde gelegt, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers. Hierbei ist zunächst anzumerken, dass die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau im Rahmen der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO hinreichende Berücksichtigung findet. Anhaltspunkte, wonach der Umfang dieser gesetzlichen Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen zu unbilligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Eheleute führen würde, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kammer verkennt nicht, dass angesichts der Forderungshöhe die Pfändung möglicherweise über einen gewissen Zeitraum Auswirkungen auf den persönlichen Bereich der Lebensgestaltung des Klägers und seiner Ehefrau haben kann. Allerdings bewegt sich dieser Zeitraum nach den vorliegenden Berechnungen ungefähr um zwei Jahre, was angesichts einer zu vollstreckenden Forderung von annähernd 10.000 EUR als weder außergewöhnliche noch besonders lange Zeitspanne erscheint. Von Bedeutung ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung insbesondere, dass die der Pfändung zugrundeliegenden Ansprüche - von den Nebenforderungen abgesehen - ausnahmslos auf die Stellung des Klägers als Eigentümer des Hausgrundstücks I.-----straße 0 zurückzuführen sind. Dieses Hausgrundstück wird ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheide über Abfall-, Wasser- und Abwassergebühren zu Wohnzwecken durch Dritte genutzt. Hierzu hat die Kammer bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass aller Voraussicht davon auszugehen sei, dass der Kläger durch die Vermietung weitere Einkünfte erziele. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und sei vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Auch für die Beschwerdeinstanz lag dieser Ansatz der Kammer auf der Hand. Die Einschätzung der Kammer, wonach eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung - auch gerade im Hinblick auf die mit dem Eigentum verbundenen Lasten - nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, besteht unverändert fort. Daran vermag auch das Vorbringen des Klägers, er sei aus dem Haus gedrängt und das Grundstück mit einer Hypothek zugunsten der Mutter seines ehemaligen Lebensgefährten belastet worden, nichts zu ändern. Der Kläger belässt es in seinem Vortrag, ebenso wie im Eilverfahren, bei unspezifischen und wenig plausiblen Behauptungen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Klägers auch in sich nicht schlüssig und zum Teil widersprüchlich sind. So gab der Kläger laut dem psychiatrischen Gutachten vom 21.10.2007, dessen Inhalt der Kläger zum Gegenstand seines Vortrags macht, an, es bestehe ein loses freundschaftliches Verhältnis (S. 22 u. 23) zu seinem ehemaligen Lebensgefährten nach Beendigung der Partnerschaft. Gleichzeitig trug der Kläger im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16.07.2009 vor, er sei von den Bewohnern des Hauses in früheren Jahren aufgrund seiner Gutgläubigkeit "über den Tisch gezogen" worden. Wie es dem ehemaligen Lebenspartner gelungen sein soll, den Kläger im Rahmen einer lediglich losen freundschaftlichen Beziehung derart "über den Tisch" zu ziehen, dass der Kläger aus dem Haus gedrängt wurde und eine Belastung von 600.000,00 EUR ohne seinen Willen aber widerstandslos auf sein Hausgrundstück aufnimmt, vermag der Kläger nicht zu erklären. Die Ausführungen liefern insoweit keine konkreten Anhaltspunkte, denen seitens des Gerichts nachgegangen werden könnte. Soweit der Kläger es hier unterlässt, Tatsachen beizutragen und entsprechende Nachweise vorzulegen, die bei der Billigkeitsprüfung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) reicht die Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts nicht weiter als die Mitwirkungspflicht der Beteiligten. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985, Az. 4 C 19/82, NJW 1986, 1703 (1704). Dem Kläger wurde aber bereits im Eilverfahren sowohl vom erkennenden Gericht als auch von der Beschwerdeinstanz verdeutlicht, dass es hinsichtlich dieser für die Billigkeitsprüfung relevanten Frage eines substantiierten Vortrags, der über unspezifische Behauptungen hinausgeht, bedarf. Auf diesen Punkt hat die Kammer mit Schreiben vom 17.09.2010 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Trägt der Kläger daraufhin wenig plausible Behauptungen vor, ohne Tatsachen zu benennen, denen das Gericht nachgehen könnte, sind der Aufklärungspflicht Grenzen gesetzt. Ferner erscheint der Vortrag des Klägers auch insoweit nicht eindeutig, als im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 16.07.2009 von mehreren Nutzern des Hauses die Rede war. Im hiesigen Verfahren wird als Bewohner lediglich der ehemalige Lebensgefährte genannt. Dies verwundert umso mehr, als mit Änderungsbescheid vom 09.07.2008 die Abfallgrundgebühr für das Anwesen I.-----straße 0 wegen Wegzugs des ehemaligen Lebensgefährten auf die Grundgebühr für eine (verbleibende) Person reduziert wurde. Soweit der Kläger gewillt ist, den von ihm selbst als unbefriedigend erkannten Zustand hinsichtlich des Hauses hinzunehmen, kann sich dies nicht zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers auswirken. Der Vollstreckungsschuldner hätte es sonst durch Unterlassen rechtlicher Handlungsoptionen, was nötigenfalls auch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einschließt, in der Hand, die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln. Der Kläger trägt insoweit auch keine konkreten Umstände vor, die einer Rechtsverfolgung im Wege stünden. Dass eine solche in der Vergangenheit erfolglos versucht wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der vom Kläger behauptete jetzige Zustand entspricht jedenfalls nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und kann daher im Rahmen der Billigkeitsprüfung keine Berücksichtigung zugunsten des Klägers finden. Soweit sich der Kläger auf eine Mehrbelastung gegenüber gesunden Mitbürgern durch seine psychische Erkrankung beruft, fehlt ein nachvollziehbarer und nachprüfbarer Vortrag. In welcher Höhe etwaige Aufwendungen für Therapien oder Medikamente nicht durch seine Krankenversicherung gedeckt sind, ist nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich ist dem Kläger bereits durch die Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren die Notwendigkeit der Mitwirkung verdeutlicht worden. Eine nähere, anhaltlose Aufklärung durch das Gericht war im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Die Pfändungsverfügung des Beklagten war aber insoweit aufzuheben, als sie eine (unbeschränkte) Pfändung des monatlichen Rentenanspruchs des Klägers über den pfändbaren Betrag hinaus ausspricht. Der Beklagte hätte den Pfändungsumfang in der Pfändungsverfügung auf den nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag beschränken müssen. Weder aus der Verfügung selbst noch aus dem Vorbringen des Beklagten oder den beigezogenen Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers nur in Höhe des nach dem Vollstreckungsrecht pfändbaren Teils eines Arbeitseinkommens pfänden wollte. Dahingehend lässt sich die Pfändungsverfügung auch nicht sachgerecht auslegen. Soweit eine solche Auslegung in der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vorgenommen wird, vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 11.06.2009, Az. 6 L 323/08, Juris Rn. 20; Finanzgericht des Saarlandes (FG Saarland), Beschluss vom 20.03.2001, Az. 1 V 315/00, Juris Rn. 66, lässt sich dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. In den genannten Entscheidungen wird der exakte Wortlaut der jeweiligen Pfändungsverfügungen nicht mitgeteilt, so dass bereits aus diesem Grund eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausscheidet. Zudem handelte es sich bei den dort gepfändeten Forderungen nicht um solche des § 850b Abs. 1 ZPO, deren ausnahmsweise Pfändbarkeit im Pfändungsbeschluss zum Ausdruck kommen muss. Auch wenn man mit der wohl herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet ist, den nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag selbst auszurechnen, weil dies zu den Obliegenheiten des Drittschuldners gehört, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.1977; Az. II B 675/77, Juris Rn. 28; LSG NRW, Urteil vom 29.01.2004, Az. L 2 KN 108/01, Juris Rn. 17; FG Saarland, Beschluss vom 20.03.2001, Az. 1 V 315/00, Juris Rn. 66, setzt dies nach Auffassung der Kammer aber voraus, dass sich die Vollstreckungsbehörde des Eingreifens von Pfändungsgrenzen bewusst ist und dies dem Drittschuldner gegenüber in der Pfändungsverfügung zum Ausdruck bringt. Dies kann gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO durch einen sog. Blankettbeschluss erfolgen, der auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO Bezug nimmt. Hat sich der Vollstreckungsschuldner - wie hier im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens - zu bestehenden Unterhaltsverpflichtungen erklärt, sind diese zur Feststellung des nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbaren Betrages zahlenmäßig bestimmt zu bezeichnen. Vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005, Az. VII ZB 15/05, Juris Rn. 15. Offen gelassen: VG Göttingen, Beschluss vom 08.12.2009, Az. 2 B 165/09, Juris Rn. 17. Anders als der Beklagte hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Kläger gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Der Kläger hat sich hierzu im Wege der eidesstattlichen Versicherung vom 03.03.2009 (Bl. 8 GA zu 14 L 297/09) erklärt. Das pauschale Bestreiten durch den Beklagten gibt zu Zweifeln an der Richtigkeit der klägerischen Erklärung keinen Anlass. Das Gericht ist nach dem Gesagten nicht gehalten, den pfändbaren Betrag selbst zu berechnen und die Pfändungsverfügung in übersteigender Höhe aufzuheben. Vielmehr kann sich der Ausspruch hinsichtlich der Höhe des monatlich pfändbaren Betrages auf eine Bezugnahme auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO unter Angabe der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen beschränken. Die Pfändungsverfügung ist schließlich auch nicht wegen der behaupteten Abtretung der gepfändeten Forderung an den Bruder des Klägers unwirksam. Dabei kann hier dahinstehen, welches Schicksal eine Pfändungsverfügung ereilt, die die Pfändung einer Forderung vorsieht, die der Vollstreckungsschuldner nicht (mehr) innehat. Hierzu FG Köln, Urteil vom 08.12.2004, Az. 14 K 6912/03, Juris Rn. 62 m.w.N. Denn jedenfalls war die Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsrente - ungeachtet der durch den Beklagten vorgebrachten formalen Bedenken - gemäß §§ 134, 400 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 ZPO nichtig. Danach kann eine nicht pfändbare Forderung ebenso wenig wirksam abgetreten werden. Der Forderung wird solange keine Pfändbarkeit und damit Abtretbarkeit beigemessen, bis das Vollstreckungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO positiv bejaht. Vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1969, Az. V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 (42 f.), der insoweit von einer konstitutiven Entscheidung spricht. Zur Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zuletzt BGH, Urteil vom 18.11.2009, Az. IV ZR 39/08, Juris Rn. 22. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob - wie der Kläger meint - die Pfändbarkeit der Forderung bereits durch die Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren positiv festgestellt wurde. Dem dürften der auf eine summarische Prüfung beschränkte Umfang der Kontrolle sowie der vorläufige Charakter der getroffenen Entscheidung entgegenstehen. Denn die nach dem Vortrag des Klägers bereits im April 2004 erfolgte Abtretung scheiterte damals an der fehlenden Abtretbarkeit der Forderung. Ein später erfolgter Eintritt der Abtretbarkeit durch positive Feststellung der Pfändbarkeit vermag daran nichts zu ändern. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen. Vgl. BGH, Urteil vom 15.04.1987, Az. VIII ZR 97/86, Juris Rn. 29 m.w.N. Zu diesem Zeitpunkt stand der Abtretung aber noch die Unpfändbarkeit und somit gemäß § 400 BGB die fehlende Abtretbarkeit entgegen. Soweit der Kläger die Abtretung als zeitlich vor der Pfändung liegendes Rechtsgeschäft dieser gegenüber als vorrangig ansieht, geht er von einer (bloßen) schwebenden Unwirksamkeit der Abtretung infolge des Verstoßes gegen das Abtretungsverbot aus. Für eine solche Annahme, wie sie bei Minderjährigen in § 108 BGB sowie im Rahmen des Vertretungsrechts bei § 177 BGB und § 180 BGB gesetzlich vorgesehen ist, fehlt es in den vorliegenden Fällen an einer gesetzlichen Grundlage. Gleiches gilt auch für eine Heilung des unwirksamen Rechtsgeschäfts. Nach alledem war der Klage in dem tenorierten Umfang stattzugeben und im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keine eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.