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Urteil

10 K 3151/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1027.10K3151.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19.01.2009 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.1962 geborene Klägerin ist jemenitische Staatsangehörige und lebt seit 1995 in Kairo, Ägypten. Sie ist seit dem 11.03.1994 mit dem deutschen Staatsangehörigen H. -S. T. verheiratet, mit dem sie zwei Söhne, L. und P. , hat. Sie hielt sich von 1993 bis 1995 in Deutschland auf und ist dann mit ihrem Ehemann nach Ägypten ausgereist. Der Ehemann der Klägerin ist Exportkaufmann. Die Klägerin selbst besitzt einen Studienabschluss der amerikanischen Universität in Kairo im Fach Betriebswirtschaft. Sie ist zur Zeit als Hausfrau tätig. 3 Mit Antrag vom 09.11.2005 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Zur Begründung gab sie an, dass sie ebenfalls wie die anderen Familienmitglieder deutsche Staatsangehörige sein möchte. Ihr Mann halte sich aus beruflichen Gründen in Ägypten als Vertreter der B. Energietechnik, die heute B1. heiße, auf. Sie legte Unterlagen über die Unterhaltsfähigkeit, das Vermögen sowie den Krankenversicherungsschutz der Familie vor. 4 Die deutsche Botschaft in Kairo unterstützte den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2005. Diese sei bereit, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Der Ehemann sei für die Firma B1. tätig und habe aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz in Ägypten. Eine spätere Tätigkeit des Ehemannes in der Europäischen Gemeinschaft bzw. in Deutschland sei wahrscheinlich. Die Botschaft bat von einer Sprachprüfung Abstand zu nehmen. Die Klägerin könne sich bereits auf Deutsch verständigen. Die Klägerin sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 5 Mit Schreiben vom 21.06.2006 hörte die Beklagte die Klägerin zur geplanten Ablehnung an, da mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse kein öffentliches Interesse an ihrer Einbürgerung bestehe. 6 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bot an, die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin durch eine Bescheinigung des Goetheinstituts nachzuweisen. Ihre Sprachkenntnisse seien ausreichend, um sich im alltäglichen Leben der Bundesrepublik einschließlich der Wahrnehmung behördlicher Kontakte zurechtzufinden. Auch könne sie Texte des alltäglichen Lebens lesen und verstehen. Die ausreichenden Sprachkenntnisse ergäben sich auch aus der Stellungnahme der deutschen Botschaft in Kairo. Ferner hielt er ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin durch Verweis auf die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Ziffer 14.2.2.4 , zum Staatsangehörigkeitsrecht für gegeben. Die Klägerin sei mehr als 3 Jahre mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der in leitender Stellung für ein international tätiges Unternehmen arbeite und deshalb aus beruflichen Gründen im Ausland lebe. 7 Die Beklagte bat die deutsche Botschaft in Kairo um eine Einschätzung der Sprachkenntnisse der Klägerin. Ferner wurde die Klägerin als auch die Botschaft gebeten, über das Unternehmen B1. Informationen weiterzuleiten, die es für das Bundesverwaltungsamt beurteilbar machten, ob die Tätigkeit des Ehegatten der Klägerin im deutschen öffentlichen Interesse lägen. Nach eigenen Internetrecherchen des Bundesverwaltungsamtes im November 2006 war H. T. der Ansprechpartner für B1. in Ägypten. Im April 2007 reichte die Klägerin eine Bescheinigung der B1. Q1. Deutschland über die Tätigkeit ihres Ehemannes als „D. Q. “ für Ägypten, Jordanien und Sudan ein, die eine Beschreibung des Geschäftsfeldes enthielt. Die Aufgaben nehme er als Angestellter war. 8 Ferner überreichte die Klägerin eine Bestätigung des Goetheinstituts Kairo ein, nach der die Klägerin an einem Deutschkurs der Grundstufe B1 teilgenommen habe. Im April 2008 bestätigte die deutsche Botschaft in Kairo, dass die Klägerin sich in einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache sehr gut zurechtfinden könne. 9 Die Beklagte führte Abfragen bei den Sicherheitsbehörden durch und bat um aktuelle Arbeitsverträge und Gehaltsbescheinigungen des Ehegatten der Klägerin. 10 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte dem Bundesverwaltungsamt unter dem 20.06.2008 mit, dass der Ehemann der Klägerin ab dem 30.06.2007 seine berufliche Tätigkeit für die B1. beendet habe. Er habe die Firma T1. in Ägypten gegründet und sei nun als Vertreter der W. Gruppe in Ägypten tätig. Er sei damit der Nachfolger seines Vaters geworden, dem diese Firma vorher gehörte. Die deutsche W. Gruppe sei im Maschinen- und Anlagenbau tätig, erziele eine Umsatz von 5 Milliarden € und beschäftige weltweit über 40.000 Mitarbeiter. 11 Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine verschleppte Bearbeitung rügte, legte das Bundesverwaltungsamt unter dem 17.11.2008 dar, warum die Tätigkeit als selbstständiger Repräsentant der W. Gruppe nicht zur Annahme eines öffentlichen Interesse der Beklagten an der Einbürgerung der Klägerin führten. 12 Die Klägerin bat erneut um Bescheidung ihres Antrags. 13 Mit Bescheid vom 19.01.2009 wurde der Antrag der Klägerin vom Dezember 2005 abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass über die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland bestünden. Der gesetzliche Regelfall sei jedoch die Inlandseinbürgerung von Ausländern. Die Einbürgerung im Ausland solle der Ausnahmefall bleiben, wenn dieses aus besonderen Gründen im Interesse der Bundesrepublik Deutschlands ist. Ein politisches, wirtschaftliches oder kulturelles Interesse an dem Auslandsaufenthalt des Ehegatten lasse sich nicht feststellen. Ein solches käme nur bei einem bedeutsamen weltweit handelnden deutschen Unternehmen, das Mitarbeiter von Deutschland aus in das Ausland entsende, in Betracht, wenn die Wahrnehmung dieser Funktion im besonderen Interesse für Deutschland sei. Die Tätigkeit als selbstständiger Vertreter einer deutschen Firma ersetze nicht das Erfordernis eines Entsendevertrages. Die Tätigkeit als Repräsentant diene allein der Sicherung des Lebensunterhalts der Familie und damit seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Zahlreiche Ausländer würden auf ähnliche Weise zu einer Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland beitragen. Dieser Aspekt führe nicht zu einer Anerkennung eines öffentlichen Interesses am Auslandsaufenthalt. 14 Mit Widerspruch vom 09.02.2009 wies die Klägerin darauf hin, dass es keinen Unterschied machen könne, ob ihr Ehegatte als Selbständiger oder als Entsandter wirtschaftliche Interessen für die Bundesrepublik wahrnehme. Die Bedeutung der W. Gruppe im Maschinen - und Anlagenbau werde im Bescheid nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung sei willkürlich. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009, zugestellt am 07.05.2009, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Es müsse ein politisches, wirtschaftliches oder kulturelles Interesse Deutschlands an einem Auslandsaufenthalt des deutschen Ehegatten bestehen. Der Ehegatte der Klägerin sei nicht von einem bedeutenden weltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus ins Ausland entsandt worden und aufgrund seiner Funktion von besonderem Interesse für Deutschland. Die Vertretung der W. Gruppe sei nicht in diesem Sinne für Deutschland wichtig. Seine Berufstätigkeit diene in erster Linie der Sicherung seines Lebensunterhalts. Zahlreiche Ausländer seien in vergleichbarer Stellung tätig. 16 Am 14.05.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend zu ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren unterstreicht sie die wirtschaftliche Bedeutung der W. Gruppe. Die W. Gruppe gehöre zu den weltweit führenden Unternehmen der Bundesrepublik des Maschinen- und Anlagenbaus. Sie beschäftige weltweit über 40.000 Mitarbeiter und habe einen Umsatz von 5 Milliarden Euro. Laut Bescheinigung der W. AG vom 10.02.2010 wird der Ehemann der Klägerin mit Projekten der W. Gruppe im Auftragsvolumen von 83 Mio. Euro betraut. In der Angebotsphase befand sich zu dem Zeitpunkt ein Auftragsvolumen von 190 Mio. Euro. 17 Die Klägerin ist der Auffassung, der Bescheid der Beklagten in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides sei ermessensfehlerhaft und willkürlich. Es könne für die Beurteilung, ob ein öffentliches, wirtschaftliches Interesse der Bundesrepublik an einer Auslandseinbürgerung vorliege, nicht darauf ankommen, ob der Ehegatte der Klägerin aufgrund eines Entsendevertrages oder mit einer eigenen Firma für ein weltweit agierendes deutsches Unternehmen im Ausland beruflich tätig sei. Weder im § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz noch in den Verwaltungsvorschriften dazu sei die Vorlage eines Entsendevertrages zwingend vorausgesetzt. Sie hat zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Bedeutung der W. -Gruppe weitere Unterlagen vorgelegt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des VG Köln -10 K 1099/07 -, Urteil vom 09.01.2008, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Kläger jenes Verfahrens führte nur ein kleines Unternehmen von 10 bis 25 Mitarbeitern im Ausland. 18 Sie beantragt, 19 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, hilfsweise, 2. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Einbürgerungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden, 3. die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen. Die Auslandseinbürgerung stehe im Ermessen der Beklagten. Der gesetzliche Regelfall sei die Inlandseinbürgerung. Ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Auslandseinbürgerung liege hier nicht vor. Durch die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten sei Ziffer 14.2.24 des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren fortentwickelt worden. Es käme darauf an, ob der deutsche Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers von einem bedeutenden, weltweit handelnden Unternehmen in das Ausland entsandt worden sei. Die Entsendung sei auch ein zulässiges Kriterium. Da der Ehegatte der Klägerin seit dem 01.07.2007 die Firma T1. leite, läge keine Entsendung vor. Die wirtschaftlichen Vorteile für die Bundesrepublik durch die selbstständige Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin für die Bundesrepublik Deutschland seien auch nicht ausreichend. Diesbezüglich lägen der Beklagten zu wenige Unterlagen vor. Die Bescheinigung der W. AG vom 10.02.2010 beziehe sich auf Projekte in der Ausschreibungsphase. Bezüglich der anderen Projekte sei nicht deutlich, auf welche Weise diese mittel- oder unmittelbar zu einer in Deutschland verbleibenden Wertschöpfung oder Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen führten. 23 Am 02.06.2010 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Vertreterin der Beklagten führte aus, dass die Voraussetzungen des § 14 StAG gegeben wären, wenn der Ehemann der Klägerin entsandter Angestellter des W. -Konzerns sei. Die wirtschaftliche Bedeutung des W. -Konzerns werde nicht mehr bezweifelt. In der Verwaltungspraxis der Beklagten werde zwischen den entsandten Angestellten und Selbstständigen unterschieden. Die Ermessensausübung bei Selbstständigen werde an denen für Ortskräfte des Auswärtigen Amtes oder anderen Wirtschaftsunternehmen orientiert. Grundsätzlich sei es nicht so, dass ein deutsches öffentliches Interesse an einer Auslandseinbürgerung nur dann bestehen kann, wenn es sich um einen entsandten Angehörigen eines international tätigen Unternehmens handelt. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Ehegatte der Klägerin erklärte, die T1. D1. & F.------ring Ltd. sei die Alleinvertretung der W. Gruppe mit ihren verschiedenen Sparten. 24 Nachfolgend der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine Bescheinigung der W. AG - Konzernrechtsabteilung - vorgelegt, nach der die Unternehmensinteressen der W. Gruppe in Ägypten und im Nahen Osten nicht durch einen entsandten Angehörigen des Unternehmens erfolgt. Seit 2007 werden die Unternehmensinteressen ausschließlich und einzig durch die Firma T1. vertreten. Für die Sparte W. I. und W. Q2. gelte das uneingeschränkt, für W. U. gelte das projektgebunden. Die Firma T1. , vertreten durch Herrn T. , habe sich verpflichtet, sich sämtlichen Unternehmensregelungen hinsichtlich corporate governance und compliance & ethics zu unterwerfen. Ferner reichte der Ehemann der Klägerin den Vertretungsvertrag - Agency Agreement - der Firma T1. mit der W. I. GmbH & Co KG ein. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf die Gerichtsakte nebst Anlagen verwiesen. Die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung. 26 Entscheidungsgründe 27 Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2010 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben. 28 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 19.01.2009 und sein Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Der Klägerin, die jemenitischer Staatsangehörigkeit ist, steht nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein Anspruch auf Einbürgerungszusicherung zu. Das Bundesverwaltungsamt hat den Einbürgerungsantrag der Klägerin in den deutschen Staatsverband im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft abgelehnt. Wie noch weiter auszuführen sein wird, kommt vorliegend aufgrund der Erklärungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2010 als einzig ermessensgerechte Entscheidung die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung in Betracht, damit die Klägerin die Entlassung aus der jemenitischen Staatsangehörigkeit beantragen kann. 29 § 14 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten, von § 8 StAG nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, ihre Einbürgerung also staatlich erwünscht ist, zum Beispiel aus - wie hier in Rede stehenden - außenwirtschaftlichen Gründen. Unstreitig ist hier zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 StAG i.V.m. §§ 8,9 StAG erfüllt, so dass die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung der Beklagten gegeben sind. Sie hat über ihren deutschen Ehegatten und die Kinder sowie durch ihren eigenen mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland Bindungen nach Deutschland. Ferner erfüllt sie - insofern auch unstreitig - die weiteren Voraussetzungen der §§ 8, 9 StAG hinsichtlich der Unterhaltsfähigkeit, der Unbescholtenheit und der geforderten deutschen Sprachkenntnisse. 30 Der Regelung des § 14 StAG ist damit aber nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung gesetzlich vorgezeichnet wäre. Das durch § 14 StAG eröffnete Ermessen ist vielmehr weit und hat sich daran zu orientieren, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Im Rahmen des Ermessens hat die Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falls ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Eine Abwägung im engeren Sinne zwischen den privaten Interessen des Einbürgerungsbewerbers und den öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland findet dabei nicht statt. Auch wenn danach im Einzelfall manches für eine Einbürgerung spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt. 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11.10.1985 - 1 B 102.85 -, DVBl. 1986, 110 mit weiteren Nachweisen; Urteile vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86, vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142 und vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, BVerwGE 114, 195 (198); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -, Beschlüsse vom 31.01.2005 - 19 A 2836/03 - und vom 09.05.2007 - 12 A 2322/05 -; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. (2005), § 13 StAG Rdnr. 6. 32 Dabei ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass eine Einbürgerung vom Ausland her die Ausnahme darstellt. Der gesetzliche Regelfall ist eine Einbürgerung vom Inland her. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Konstruktion des Staatsangehörigkeitsgesetzes, nach der es allein bei Einbürgerungen vom Inland her eine Anspruchseinbürgerung gibt, während Einbürgerungen vom Ausland her lediglich als Ermessenstatbestände geschaffen worden sind. Diesen Bestimmungen über die Ermessenseinbürgerung im Ausland lebender Personen kommt im rechtssystematischen Gefüge sämtlicher die Zuwanderung regelnder Bestimmungen nicht die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestands zu, durch den die differenzierten Zuwanderungsregelungen und -beschränkungen letztlich obsolet würden. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2007 - 12 A 833/05 -. 34 Das Bundesverwaltungsamt hat die oben genannten Wertentscheidungen des Gesetzgebers zur Regelung der Zuwanderung in das Bundesgebiet berücksichtigt, ist im konkreten Einzelfall jedoch zu einer fehlerhaften, weil sachwidrigen Ermessensentscheidung gelangt. 35 Sie hat ihre Ermessensausübung an dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 25.06.2001 orientiert, was ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspricht. Da ein willkürliches Abweichen von einer bisher in vergleichbaren Fällen eingehaltenen und auch weiterhin beabsichtigten ständigen Praxis gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verstößt, unterliegt die Heranziehung des Erlasses 2001 der gerichtlichen Kontrolle, 36 vgl. VG Köln Urteil vom 14.07.2010 - 10 K 5396/09 -. 37 Im vorliegenden Fall ist Ziffer 14.2.2.4.des Erlasses 2001 einschlägig. Sie lautet: 38 „Eine Einbürgerung kann erfolgen, wenn der Auslandsaufenthalt eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Einbürgerungsbewerbers oder seines deutschen Ehegatten im deutschen öffentlichen Interesse liegt und die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren besteht. Ein deutsches öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt kann vorliegen bei 39 a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen oder Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt im Ausland haben, und 40 b) Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen, die ins Ausland entsandt worden sind.“ 41 Das Bundesverwaltungsamt wendet die Ziffer 14.2.2.4 in einschränkender Fortentwicklung auch auf weitere Fallkonstellationen an, die vom Wortlaut der Ziffer nicht mehr umfasst sind, so im Verfahren 10 K 1099/07 auf einen Selbstständigen (Firmeninhaber mit 50 Angestellten im Ausland und Witwer einer deutschen Staatsangehörigen) und im Verfahren - 10 K 5396/09 - auf einen Abkömmling eines ehemaligen Deutschen. Im vorliegenden Fall ist Ziffer 14.2.2.4 unmittelbar anwendbar, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2010 nochmals bestätigt, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten in diesen Fallgestaltungen Ziffer 14.2.2.4 anwendet. 42 Die Vertreterin der Beklagten hat ferner ausgeführt, dass auch nach Auffassung der Beklagten ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin vorläge, wenn der Ehegatte der Klägerin als Angestellter der W. Gruppe in das Ausland entsandt wäre. Es ist zwischen den Beteiligten inzwischen nicht mehr streitig, dass die W. Gruppe mit ihren Sparten I. , Q2. und U. ein deutsches Unternehmen mit solcher außenwirtschaftlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist, dass die Beklagte bei entsandten Angestellten der W. Gruppe das öffentliche Interesse an der Einbürgerung des nichtdeutschen Ehegatten bejaht. Der fallentscheidende Unterschied ist für die Beklagte, dass der Ehegatte des Klägers als Selbstständiger, nämlich als Teilinhaber der Firma T1. , die regionale Vertretung der W. Gruppen wahrnimmt. 43 Diese Unterscheidung zwischen angestelltem Repräsentant der W. Gruppe und selbstständigem Repräsentant der W. Gruppe hält das Gericht für nicht mehr sachgerecht. 44 Ziffer 14.2.2.4. des Erlasses 2001 differenziert nicht zwischen der arbeitsrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung von „Angehörigen“ international tätiger Unternehmen. Angehöriger eines solchen Unternehmens ist sprachlich umfassender als nur ein Angestellter eines solchen Unternehmens. Das Gericht kann jedoch offenlassen, ob der Ehegatte der Klägerin schon Angehöriger in diesem Sinne der Ziffer 14.2.2.4 ist. Denn Ziffer 14.2.2.4 stellt neben die Angehörigen auch andere Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt im Ausland haben. Unter diese Gruppe der anderen Personen fällt der Ehegatte der Klägerin jedenfalls. 45 Ein sachlicher Gesichtspunkt zur Differenzierung der Annahme des öffentlichen Interesses im Fall des entsandten Angestellten und dem Selbstständigen, der in ein international tätiges Unternehmen oder Institution eingebunden ist, liegt in diesem Einzelfall nicht vor. Die Unterscheidung fußt allein auf gesellschaftrechtlichen bzw. handelsrechtlichen Unterschieden, die weder einen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bezug haben, noch erkennbar die außenwirtschaftlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren. Denn wie die W. Gruppe bzw. die rechtlich selbständig organisierten Sparten ihre Auslandsvertretung organisieren, liegt in ihrer unternehmerischen Freiheit und wird von betriebswirtschaftlichen, steuerlichen, bilanzierungsrechtlichen oder auch modischen Gesichtspunkten beeinflusst. Nach dem Schreiben der W. AG vom 07.06.2010 werden die Unternehmensinteressen der W. AG in der von der Fa T1. vertretenen Region einzig und ausschließlich durch die Firma T1. , deren 50% Teilhaber der Ehegatte der Klägerin ist, vertreten. Die Firma akquiriert Aufträge/Projekte und betreut diese vor Ort. Die Firma T1. ist in die Unternehmensregelungen der W. Gruppe hinsichtlich corporate governance und compliance & ethics eingebunden. Governance bezeichnet in diesem Zusammenhang die Lenkungsstruktur eines Unternehmens. Compliance & ethics bezeichnet einmal abstrakt die Gesamtheit der Unternehmensregelungen und im Besonderen jene bezüglich der Loyalität der Unternehmensangehörigen zum Unternehmen, aber auch bezüglich ihres unternehmensbezogenen Handelns „nach außen“, d.h. gegenüber Projektpartnern und Behörden. Damit wird die Firma T1. umfassend in die Unternehmensstruktur der W. Gruppe einbezogen. Wie sich dann genauer dem vorgelegten Vertretungsvertrag der W. I. mit der Firma T1. entnehmen lässt, unterliegt die Fa. T1. einem Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot, vgl. Ziffer 4.1. Seite 4 des vorgelegten Vertrages, das heißt die Firma darf mit W. nicht selbst konkurrieren, aber auch nicht für Konkurrenten der W. Gruppe repräsentieren und Vertretungsaufgaben wahrnehmen. Ferner verpflichtet sich die Fa. T1. , gegenüber der W. Gruppe alle anwendbaren lokalen Gesetze einzuhalten (Ziffer 4.3 a) und sich jeglicher Geldzahlungen an Behörden und deren Vertretern bzw. politischen Parteien zu enthalten, die einen Verdacht korrupter Verhaltensweisen aufkommen lassen können (Ziffer 4.3.c). Aus Ziffer 7 des vorgelegten Vertrages lässt sich entnehmen, dass W.s Briefpapier, Visitenkarten und andere Hinweise auf W. im Rahmen der Vertretung, aber auch nur in diesem Rahmen benutzt werden soll. 46 Auch die Ratio der Ziffer 14.2.2.4 des Erlasses 2001 spricht nicht für eine Differenzierung zwischen entsandten Angestellten und vergleichbar einem Unternehmen verbundenen Selbstständigen. Das mögliche öffentliche Interesse bei Angehörigen international tätiger Unternehmen und den anderen Personen, die aus beruflichen Gründen sich im Ausland aufhalten, an einer Auslandseinbürgerung besteht dann und nur dann, weil die Bundesrepublik erhebliche wirtschaftliche Vorteile durch den Auslandsaufenthalt dieser Personen hat und es deswegen für sie von Nachteil wäre, wenn sie von diesen Personen die Aufgabe ihres ausländischen Aufenthaltsortes verlangen würde, um dem Erfordernissen der Inlandseinbürgerung Rechnung zu tragen. 47 Die von der Beklagten vorgebrachten weiteren Argumente vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Zum einen dient jegliche Berufsaufnahme, sei es als Freiberufler, als Selbstständiger oder als Angestellter im Regelfall auch der Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Unterscheidung zwischen Angestellten oder Selbstständigen in dieser Hinsicht erscheint künstlich. Ferner ist ein entsandter Angestellter eines gegebenenfalls auch ausländischen Unternehmens - vgl. insofern auch den Wortlaut der Ziffer 14.2.2.4 Erlass 2001 - nicht notwendig näher mit Deutschland verbunden als ein Selbstständiger. Die Dauer der Entsendung eines Angestellten mag das gesamte oder einen wesentlichen Teil des (Berufs-)Lebens umfassen. Ferner ist die Dauer des Auslandsaufenthalts im Hinblick auf die Annahme des öffentlichen Interesses nach der Ziffer 14.2.2.4 des Erlasses 2001 ein zweischneidiges Argument. Steht fest, dass der Auslandsaufenthalt nur wenige Jahre beträgt, so wird der Einbürgerungsbewerber eher auf den Regelfall der Inlandseinbürgerung zu verweisen sein. Des weiteren steht für das Gericht nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin und den vorgelegten Unterlagen insbesondere der W. AG vom 07.06.2010 fest, dass der Ehemann der Klägerin ganz maßgeblich an der Leitung der Firma T1. und damit der Vertretung der W. Gruppe in Ägypten und anliegenden Staaten befasst ist. Dass der 50%- Teilinhaber einer Firma nicht einfach durch andere Personen ausgetauscht werden kann, bedarf für das Gericht keiner weiteren Darlegung. Dass der Ehegatte der Klägerin mit seiner Firma in Ägypten auch eine italienische Luxusyachtmarke vertritt, vermag ebenfalls den Unterschied, den die Beklagte zwischen einem entsandten Angestellten und einem in ein Unternehmen eingebundenen Selbstständigen macht, nicht zu rechtfertigen. Auch ein Angestellter, selbst ein Beamter, darf arbeits- und beamtenrechtlich in gewissem Rahmen Nebentätigkeiten nachgehen. Dass die Vertretung italienischer Yachten eigentliches wirtschaftliches Hauptgeschäft der Fa. T1. sei, behauptet auch die Beklagte nicht. 48 Auch das Argument der Beklagten, dass sie Selbstständige grundsätzlich wie Ortskräfte des Auswärtigen Amtes oder von Wirtschaftsuntenehmen behandele, vermag für diesen konkreten Einzelfall wegen seiner Pauschalität nicht zu überzeugen. Ortskräfte des Auswärtigen Amts sind üblicherweise Beschäftigte der deutschen Auslandsvertretung, die an untergeordneter Stelle auch Aufgaben der Auslandsvertretung und damit der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen. Schon deswegen „hinkt“ der pauschale Vergleich mit Selbstständigen. Der vorliegende Fall der selbstständigen Alleinvertretung einer bedeutenden deutschen Maschinen- und Anlagenbaufirma hat nach Auffassung des Gerichts keinen Anknüpfungspunkt mit dem durchschnittlichen Fall einer Ortskraft des Auswärtigen Amtes oder eines sonstigen Wirtschaftsunternehmens. 49 Nach dem Vorstehenden ist die Fa. T1. und damit ihr Teilinhaber, der Ehegatte der Klägerin, mit der W. Gruppe so eng verflochten, dass kein sachlich denkbarer Wertungsunterschied mit dem Fall eines entsandten Angestellten der W. Gruppe vorliegt, für den nach Auffassung der Beklagten das öffentliche Interesses an der Auslandseinbürgerung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der W. Gruppe gegeben ist. Nur aus diesem Grund - weil kein sachliches Differenzierungskriterium erkennbar ist- kann das Gericht die Beklagte zur Ausstellung einer Einbürgerungszusicherung verpflichten und nicht nur zur Neubescheidung verurteilen. 50 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. 51 Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. 52 Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Anm. 13 a. m. w. Nachw.. 53 Das Gericht hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, so dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stattzugeben war.