Urteil
22 K 1228/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1026.22K1228.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit diesen Zahlungen hatte sie Beamte, die nach der Privatisierung der E. C. zunächst bei ihr weiterbeschäftigt worden waren, zwischen 1995 und 2006 jedoch ohne Versorgungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden waren, in der staatlichen Rentenversicherung nachversichert. 3 Mit dem Inkrafttreten der Postreform II zum 01.01.1995 hatten sich die aus der früheren E. C. entstandenen drei Teilsondervermögen in die Klägerin, die E1. U. AG und die E1. Q. AG als Aktiengesellschaften und damit juristische Personen des Privatrechts umgewandelt. Im Zusammenhang mit der Regelung der Versorgungslast für pensionierte Beamte der Rechtsvorgänger trat zugleich § 15 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) in Kraft, der die Unternehmen verpflichtete, unverzüglich nach ihrer Errichtung je eine eigene Unterstützungskasse zu gründen. Auf dieser Basis kam es zur Gründung des „E1. U. Q1. -Service e.V.“, des „E1. Q. Q1. -Service e.V.“ und des „E1. Q2. Q3. e.V.“. Am 11.01.2001 schlossen sich diese drei Vereine zu dem Beklagten zusammen. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Beklagten und seine Rechtsvorgänger in § 15 Abs. 1 PostPersRG sah vor, dass sie Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens E1. C. , des Teilsondervermögens E1. C. POSTDIENST, des Teilsondervermögens E1. C. Q4. und des Teilsondervermögens E1. C. U1. sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene zu erbringen hätten. 4 Der Finanzbedarf des Beklagten und seiner Rechtsvorgänger wurde einerseits durch Beiträge der Aktiengesellschaften und anderseits durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. Zunächst waren für die Jahre 1995 bis 1999 gesetzlich festgelegte Fixzahlungen der Unternehmen vorgesehen; seit dem Jahr 2000 erfolgt die Berechnung der Beiträge auf der Grundlage von 33% der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltsfähig ist. 5 Am 27.03.2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Erstattung eines Nachversicherungsaufwandes für aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Postbeamte von 318.490.910,08 € begehrt hat. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte sei ihr unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Erstattung der Nachversicherungsbeträge verpflichtet. Er habe dadurch einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil erlangt, dass er von den Versorgungslasten für die ausgeschiedenen Beamten befreit sei, während die Klägerin zusätzlich zu den vor dem Ausscheiden der Beamten geleisteten Beiträgen für deren beamtenrechtliche Versorgung auch noch mit den Kosten der Rentennachversicherung belastet gewesen sei. 6 Am 24.07.2007 haben die Beteiligten eine Vereinbarung darüber getroffen, dass das Verfahren zunächst nur hinsichtlich von sechs im einzelnen aufgeführter Nachversicherungsfälle durchgeführt werden solle. Hinsichtlich der übrigen mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Fälle haben sie übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens angeregt. Mit Beschluss vom 14.07.2008 hat das Gericht daraufhin diese Fälle abgetrennt (22 K 4709/08) und zum Ruhen gebracht. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten als Gesamtschuldner neben der Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, an die Klägerin 625.764,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Klägerin stehe ihm gegenüber kein Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Nachversicherungsbeträge für ausgeschiedene Beamte zu. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch lägen nicht vor. Er sei hier allein in der Figur des „Abgeltungsanspruchs“ denkbar. Insofern fehle es aber an einer Vorschrift, die dem Beklagten anstelle der Klägerin die Aufgabe der Nachversicherung für ohne Versorgungsansprüche ausscheidende Beamte zuweise. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte ergänzend Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Die Klägerin hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Erstattung der für die ausgeschiedenen Beamten gezahlten Nachversicherungsbeiträge. Die Voraussetzungen für einen insofern mangels sonstiger gesetzlicher Anspruchsgrundlagen allein in Betracht zu ziehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind nicht erfüllt. 16 Der im öffentlichen Recht allgemein anerkannte öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch setzt wie der zivilrechtliche Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den §§ 812ff. BGB voraus, dass ein Rechtsteilnehmer durch Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen unmittelbar einen ungerechtfertigten, weil mit der gesetzlichen Zuordnung nicht zu vereinbarenden Vermögenszuwachs erlangt hat. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.01.2001 – 3 C 7/00 – BVerwGE 112, 351 ff. m. w. Nachw. 18 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 19 Die von der Beklagten unterstellte Entlastung des Beklagten von zukünftigen Versorgungsleistungen für die ausgeschiedenen Beamten steht bereits in keinem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Belastung der Klägerin durch die Erfüllung der mit dem Ausscheiden verbundenen Nachversicherungspflichten. Der Wegfall von Versorgungslasten für ausscheidende Beamte beruht allein auf der Beendigung des Beamtenverhältnisses und dem Wegfall der damit verbundenen Versorgungsansprüche. Auch ohne die Erfüllung der Nachversicherungspflicht durch die PNU hat der ehemalige Beamten keine Ansprüche auf beamtenrechtliche Versorgung mehr. Vielmehr bestehen Ansprüche nurmehr in dem sich daran anschließenden Nachversicherungsverhältnis, an dem aber lediglich der Arbeitgeber, der ausgeschiedene Beamte und der zuständige Rentenversicherungsträger beteiligt sind. 20 Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9.11.1999 – B 4 RA 58/98 – NZS 2000, 356ff. 21 Dass die genannten Folgen, Wegfall der Versorgungsansprüche gegen den Dienstherrn einerseits und Pflicht zur Nachversicherung andererseits, beide auf das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst zurückzuführen sind, ändert nichts an der Tatsache, dass die Folgen selbst unabhängig voneinander eintreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert sich hieran auch nichts dadurch, dass die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Ausdruck der (Rest-)Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem bisherigen Beamten ist. Auch diese möglicherweise fortwirkende Fürsorgepflicht hat der Gesetzgeber nämlich nicht zum Anlass genommen, den gesetzlichen Wegfall der Versorgungsansprüche von der vorherigen Erfüllung der Nachversicherungspflicht abhängig zu machen. 22 Selbst wenn man insofern jedoch einen hinreichenden unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erfüllung der Nachversicherungspflicht und dem Wegfall der beamtenrechtlichen Versorgungslast unterstellen wollte, hätte der Beklagte hierdurch jedoch keinen eigenen Vermögensvorteil erlangt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 PostPersRG erfolgt jeweils zum 31.05. des auf einen Zahlungszeitraum folgenden Jahres eine Schlussabrechnung des Beklagten mit einer Verpflichtung zum Ausgleich der hieraus resultierenden Zahlungsverpflichtung bis zum 30.06. Bei Überzahlung durch die Aktiengesellschaften erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch den Beklagten bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Der zwischenzeitliche Wegfall von aktiven bzw. ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten der PNU führt für sie daher bereits in diesem Rahmen unmittelbar zu einer Beitragsentlastung. Demgegenüber erhält der Beklagte – unter Berücksichtigung des Umstands, dass die in § 16 Abs. 1 PostPersRG festgesetzten Beiträge auch nach Angaben der Klägerin zur Vollkostenabdeckung von Beginn an nicht ausreichten und angesichts der gesetzlichen Konzeption einer zunehmenden Entlastung der Unternehmen hierzu künftig einen immer geringeren Beitrag leisten – vom Bund gemäß § 16 Abs. 1 S. 8 und Abs. 3 PostPersRG nur die Mittel, die zur ordnungs- und bestimmungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 16 Abs. 5 Nr. 1 PostPersRG) erforderlich sind. Soweit zukünftig zu erfüllende Versorgungsansprüche entfallen, fließen ihm demgemäß nach diesem Mechanismus auch weniger Mittel zu. Zukünftige Ersparnisse in diesem Bereich entlasten daher nicht den Beklagten, sondern allein den Bund oder aber die Postnachfolgeunternehmen. 23 Es fehlt letztlich aber jedenfalls an einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung „auf Kosten“ der Klägerin. Aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nachversicherungspflichten im Innenverhältnis anders als im Außenverhältnis (§§ 8, 181 SGB VI) hätten geregelt werden sollen. Insofern reicht es nicht aus, dass das Gesetz eine andere Lastenverteilung im Innenverhältnis zwischen der Klägerin, dem Beklagten und dem Bund „nicht ausgeschlossen“ habe, eine solche muss vielmehr ausdrücklich und unzweideutig gesetzlich angeordnet worden sein. Die Ausnahmeregelung in § 18 PostPersRG mit seiner nur punktuellen Entlastung der Unternehmen von Nachversicherungslasten in Form einer zeitlich befristeten Stundungsmöglichkeit spricht hingegen ausdrücklich gegen einen solchen Willen des Gesetzgebers. Hätte nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin der Beklagte und nicht die Klägerin die Lasten der Nachversicherung ausgeschiedener Beamter tragen sollen, wäre diese wesentlich geringfügigere Entlastung vollkommen obsolet gewesen. Das Argument der Klägerin, dass diese Regelung durch die später eingefügten Vorschriften über die Einführung der Unterstützungskassen „überholt“ worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Sofern sie hiermit zum Ausdruck bringen wollte, die Vorschrift habe danach keinen Regelungsgegenstand mehr gehabt, bleibt völlig ungeklärt, warum sie der Gesetzgeber im Gesetz hätte belassen sollen. Auch aus den vorgelegten Gesetzgebungsmaterialien geht nämlich hervor, dass die beamtenrechtlichen Pensionslasten und die Nachversicherungsansprüche in den Ausschussberatungen parallel behandelt wurden. Die parlamentarische Mehrheit entschied sich aber offensichtlich trotz anderslautender Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren, etwa die Nachversicherungspflicht ausdrücklich dem Beklagten zuzuweisen, 24 vgl. letztmals den Auss.f. Q2. und Telekommunikation, 69. Sitzung, Prot. 69/54 u. 69/55, 25 nur für eine teilweise Entlastung der Postnachfolgeunternehmen in dem durch die §§ 14 – 18 PostPersRG gezogenen Rahmen. Dabei stand in der Diskussion stets eindeutig im Vordergrund eine Regelung der hohen (Alt-)Versorgungslasten für die früheren Beamten der E. C. , die die Privatisierung zu gefährden drohten. 26 Im Übrigen widersprach es keineswegs dem auch die Verhinderung einer übermäßigen Inanspruchnahme der Steuerzahler berücksichtigenden Willen des Gesetzgebers, die Postnachfolgeunternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern nicht von allen zusätzlichen Belastungen befreien zu wollen, die im Zusammenhang mit der Versorgung von Beamten der E. C. oder der drei aus ihr hervorgegangenen Teilsondervermögen standen. Belastungen sollten vielmehr „nur, soweit dies für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit unverzichtbar erscheint, auf den Bund verlagert werden, um letztlich eine Finanzierung der Privatisierung durch den Steuerzahler zu vermeiden.“ 27 Vgl. BTDrs. 12/8060, S. 182. 28 Damit erweist es sich als folgerichtig, dass die Vorschriften des PostPersRG keine Regelung treffen, wonach nicht die Klägerin, sondern der Beklagte endgültig zur Tragung der Nachversicherungslast verpflichtet sein soll. Diese Möglichkeit war zwar Gegenstand der Gesetzgebungsberatungen, wurde aber von der durch die parlamentarische Mehrheit gestützten Regierung ausdrücklich abgelehnt. 29 Ob eine solche weitere Entlastung aus verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten gewesen wäre, kann vorliegend offen bleiben. Die Klägerin bleibt insofern ebenfalls jede Begründung dafür schuldig, dass eine solche Entlastung zwingend allein durch die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis zu dem Beklagten hätte erfolgen können. Soweit die Klägerin die Auferlegung der Nachversicherungspflicht insofern als sachlich ungerechtfertigte und damit im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern gleichheitswidrige Sonderlast empfindet, kann sie sich vielmehr – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – stattdessen unmittelbar gegen die ihr auch nach eigener Auffassung im Außenverhältnis zu den Rentenversicherungsträgern obliegende gesetzliche Verpflichtung zur Nachversicherung wenden. Die gerichtliche Zuerkennung eines internen Ausgleichsanspruchs gegen den Beklagten trotz des eindeutig entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers kommt daneben nicht in Betracht. 30 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Satz 2 ZPO.