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Beschluss

6 L 1375/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:1021.6L1375.10.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einem erneuten Prüfungsversuch im Fach Bilanz- und Erfolgsrechnung im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einem erneuten Prüfungsversuch im Fach Bilanz- und Erfolgsrechnung im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. Gründe I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einem erneuten Prüfungsversuch im Fach Bilanz- und Erfolgsrechnung im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) zuzulassen, hat Erfolg. 1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 14, m. w. N. Gemessen hieran war dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung stattzugeben. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu unten 2.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu unten 3.) glaubhaft gemacht. 2. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller der geltend gemachte Zulassungsanspruch zu. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass die Bewertung der Klausur vom 12.06.2010 verfahrensfehlerhaft ist. a) Verfahrensfehlerhaft ist zunächst die grundsätzliche Ausgestaltung und Anwendung des Bewertungsschemas. Ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse wegen des möglichen endgültigen Nichtbestehens und des daraus resultierenden Endes der Ausbildung Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) haben, muss so gestaltet sein, dass es geeignet ist, zuverlässige Aussagen über die berufsbezogenen Kenntnisse des Prüflings zu gewinnen. Für das hier in Rede stehende Antwort-Wahl-Verfahren bedeutet dies, dass mit ihm methodisch hinreichend zuverlässig beurteilt werden können muss, ob ein Prüfling seine Antworten lediglich erraten oder aufgrund eigener Kenntnisse gegeben hat. Bei einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, bestehen Zweifel an dieser methodischen Eignung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - 14 A 2154/08 -, NVwZ-RR 2009, 422 f. = NWVBl. 2009, 222 ff. = juris (Rn. 45 ff.), und Beschluss vom 04.10.2006 - 14 B 1035/06 -, NWVBl. 2007, 115 f. = juris (Rn. 25). Hiervon ausgehend bestehen hinsichtlich der streitigen Prüfung erhebliche Zweifel, ob das Bewertungsverfahren geeignet ist, einen hinreichend sicheren Schluss auf die Leistungsfähigkeit der Prüflinge zuzulassen. Die in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gestellten insgesamt 60 Klausurfragen (zwölf Aufgaben mit jeweils fünf Aussagen) waren von den Kandidaten als richtig oder falsch zu qualifizieren. Maximal erreicht werden konnten 60 Punkte, wenn sämtliche Aussagen zutreffend eingeordnet wurden. Nach den auf dem Klausurbogen offengelegten Bewertungsgrundsätzen hängt die Anzahl der zu vergebenden Punkte aber nicht nur von der Anzahl der richtig beantworteten Aussagen, sondern auch von dem Verhältnis der Anzahl der beantworteten Fragen zu der Anzahl der richtig beantworteten Fragen ab. Entscheidet sich demnach ein Prüfling, von fünf Aussagen einer Aufgabe nur drei Aussagen zu bearbeiten und löst er diese drei Aussagen richtig, so werden ihm drei Punkte gutgeschrieben. Entscheidet sich der Prüfling hingegen, alle fünf Aussagen einer Aufgabe zu beantworten und löst er dabei wiederum nur drei Aussagen richtig, so erhält er nach der Bewertungstabelle nur einen Punkt. Diese Bewertungsmethode dient offensichtlich dazu, dem erheblichen Raterisiko, das der streitigen Prüfungsform immanent ist, zu begegnen. Der Prüfling, der sich nicht sicher ist und sich deshalb bewusst der Beantwortung einer oder mehrerer Fragen enthält, soll in der Regel mehr Punkte erzielen können als der Prüfling, der alle Fragen beantwortet und bei (absolut) gleicher Anzahl richtig beantworteter Fragen eine (relativ) höhere Versagens-Quote aufweist. Diese Bewertungsgrundsätze sind nicht geeignet, den wahren Leistungsstand des Prüflings mit der erforderlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Nicht hinreichend nachvollzogen werden kann insbesondere, ob z. B. der Prüfling, der drei von fünf bearbeiteten Aussagen richtig bearbeitet (und gleichwohl nur einen Punkt erzielt) hatte, die richtigen Antworten nur erraten oder aufgrund seiner Kenntnisse gegeben hatte. Solche Unsicherheiten mögen bei Lernstandskontrollen und Prüfungsarbeiten mit Wiederholungsmöglichkeit ihre ausbildungsbezogene Berechtigung haben und deshalb hingenommen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - 14 A 2154/08 -, a. a. O. Bei einer derart bedeutsamen Prüfung wie der vorliegenden, deren endgültiges Nichtbestehen einen massiven Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl zu Folge hat, muss der wahre Leistungsstand des Prüflings hingegen methodisch hinreichend zuverlässig ermittelt werden. Diesen Anforderungen genügt das streitige Klausurbenotungsverfahren wegen seiner strukturbedingten Unschärfe bei der Leistungsbewertung nicht. b) Verfahrensfehlerhaft ist das Bewertungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit auch deshalb, weil (jedenfalls nach derzeitigem Sach- und Streitstand) nicht ansatzweise nachvollzogen werden kann, ob bei der Erstellung und Bewertung der Klausur die Vorgaben des § 3 Abs. 5 Satz 6 und 7 der einschlägigen Prüfungsordnung, Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftspädagogik an der Universität zu Köln vom 05.08.2005 in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 24.08. 2009, beachtet worden sind. Hiernach ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrund entspricht (Satz 6) und dass die Punktezahl vom Schwierigkeitsgrad der einzelnen Fragen abhängig zu machen ist (Satz 7). Bei summarischer Prüfung spricht einiges dafür, dass das auf alle Aufgaben einheitlich angewendete Bewertungsschema die erforderliche Differenzierung nach dem Schwierigkeitsgrad der einzelnen Fragen ohne zureichenden Grund gerade nicht vornimmt. c) Die sich an die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Klausurbewertung anschließende Frage, ob dieser Fehler (nur) durch die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs oder (auch) durch eine erneute Korrektur behoben werden kann, beantwortet die Kammer ebenfalls im Sinne des Antragstellers. Eine bloße Neubewertung der fraglichen Klausur kommt angesichts ihrer strukturellen Eigenart und ihrer speziellen Ausrichtung auf die der Benotung zugrunde liegenden Punktetabelle aller Voraussicht nach nicht in Betracht. 3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung könnte er die streitige Prüfung erst nach erfolgreichem Abschluss des Hauptsacheverfahrens, das sich unter Umständen mehrere Jahre hinziehen kann, ablegen. Dies ist dem Antragsteller mit Blick auf die dadurch begründete erhebliche Verzögerung des Ausbildungsabschlusses und den drohenden Wissensverlust nicht zumutbar, so dass er vorläufig zu einem erneuten Prüfungsversuch zuzulassen war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat in Anlehnung an die Ziffern 18.3 und 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, S. 1525) den gesetzlichen Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.