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Urteil

1 K 4225/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1021.1K4225.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechts-streit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Kälteanlagenbauermeister und führt einen Handwerksbetrieb in G. . Er ist Mitglied der Beklagten. 3 Im November 2002 beschloss die Beklagte, ein Schulungszentrum für die überbetriebliche Ausbildung in E. -S. zu errichten. Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 2002 gründete sie gemeinsam mit zwei weiteren Gesellschaften und einem eingetragenen Verein das "J. Informationszentrum für Kälte-, Klima und Energietechnik gGmbH" - J. - mit Sitz in E. . Gegenstand des Unternehmens ist im Wesentlichen die überbetriebliche Ausbildung, Fortbildung, Umschulung, Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Kälte-, Klima- und Energietechnik (Amtsgericht E. , HRB 00000). Die Beklagte war zunächst mit 51 Prozent an der Gesellschaft beteiligt. Die Handwerkskammer Düsseldorf genehmigte die Gründung der J. und die wirtschaftliche Beteiligung der Beklagten. 4 Ausgehend von einer Investitionssumme in Höhe von 10.900.000 EUR und förderungsfähigen Kosten in Höhe von 9.830.000 EUR beantragte die J. Fördergelder. Der Bund übernahm 4.915.000 EUR, das Land Nordrhein-Westfalen und die Europäische Union insgesamt 2.457.500 EUR. Nachdem der im Jahr 2004 begonnene Bau infolge der Insolvenz des Hauptunternehmers seit April 2005 ruhte, waren die übrigen Gesellschafter nicht mehr bereit, das Projekt finanziell zu unterstützen. Die Beklagte erwog, deren Anteile an der Gesellschaft zu übernehmen. Unter anderem zu diesem Zweck fand am 16. Oktober 2006 eine Innungsversammlung statt, in der mehrheitlich der Erwerb aller Geschäftsanteile und die Aufnahme eines Kredits in Höhe von bis zu 500.000 EUR zu Gunsten der J. beschlossen wurden. Die Beklagte übernahm in der Folgezeit zu einem symbolischen Preis alle Gesellschaftsanteile der J. und war seitdem deren Alleingesellschafterin. 5 Die im Zusammenhang mit der Bauunterbrechung entstandenen Mehrkosten wurden auf Antrag der J. von dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union zum Teil übernommen. Ausgehend von einer gestiegenen Investitionssumme in Höhe von 11.824.000 EUR und förderungsfähigen Kosten in Höhe von 9.995.468 EUR erhielt die J. weitere 82.734 EUR vom Bund (Bescheid vom 04. Juni 2007) und 332.734 EUR von dem Land Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union (Bescheid vom 20. Juni 2007). Die Handwerkskammer Düsseldorf genehmigte anschließend die von der Beklagten beschlossene Darlehensaufnahme. Das sodann ausgezahlte und an die J. weitergereichte Darlehen in Höhe von 500.000 EUR war bis zum 06. Juli 2009 an die Sparkasse Düsseldorf zurückzuzahlen. Zur Refinanzierung sollten entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung Anteile an der J. veräußert werden, was jedoch nicht gelang. 6 Da die Rückzahlung des Darlehens nicht gewährleistet war, rief die Beklagte ihre Mitglieder zu Spenden auf. Sie erzielte damit Einnahmen in Höhe von nur 66.000 EUR. Gegen Ende des Jahres 2008 stundete die Sparkasse Düsseldorf nach verschiedenen Verhandlungen stillschweigend die Rückzahlung des Darlehens. Die Beklagte ermittelte einen Finanzbedarf in Höhe von rund 534.950 EUR, der sich aus der Darlehenssumme und ausstehenden Zinsen ergab. 7 Die Beklagte lud ihre Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28. April 2009, um eine Sonderumlage zum Zwecke der Darlehensablösung zu beschließen. Auf der Versammlung wurde mit 34 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen der folgende Beschluss gefasst: 8 "1. In Anwendung des § 52 Abs. 4 der Innungssatzung erhebt die KIN zur Rückzahlung des Darlehens der Stadtsparkasse Düsseldorf, Darlehens-Nr. 6002131586 eine Sonderumlage, zahlbar bis zum 30.06.2009, in Höhe von mindestens 2.630 ,-- EUR, höchstens 4.125 ,-- EUR je Innungsmitglied. Der Umlagebetrag des einzelnen Mitglieds beträgt das 6,5-fache des Beitrags 2008 zur Innung. 9 2. Betriebe, die ab dem 29.04.2009 der KIN beitreten, haben in den ersten 6 Jahren ihrer Innungsmitgliedschaft einen Sonderbeitrag zusätzlich zum ordentlichen Innungsbeitrag in Höhe von 600 ,-- Euro jährlich zu zahlen. 10 3. Der Beschluss der Innungsversammlung vom 10.09.2008 über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an der J. gGmbH wird aufgehoben. 11 4. Bei Innungsmitgliedern, die dem Aufruf der Innung gefolgt sind und der J. gGmbH 3.000,-- oder mehr gespendet haben, findet eine Verrechnung dieser Spende mit dem zu zahlenden Sonderbeitrag statt." 12 Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 wurde der Kläger zur Zahlung einer "Sonderumlage 2009" in Höhe von 4.125,36 EUR herangezogen. Die Beklagte forderte den 6,5-fachen Jahresbeitrag des Klägers, der in dem maßgebenden Jahr 2008 634,67 EUR betragen habe. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass innerhalb eines Monats Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden könne. 13 Der Kläger hat am 12. Juni 2009 Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Juni 2009 (Az. 20 K 3951/09) an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, § 52 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sei unklar und unbestimmt. Die Voraussetzungen zur Erhebung der Sonderumlage seien in der Satzung nicht geregelt. Es hätte unter anderem einer Regelung der Obergrenze und zum Berechnungsmodus bedurft. Da in der Satzung nichts bestimmt sei, seien der Beschluss der Innungsversammlung und die Beitragsforderung rechtswidrig. 14 Nachdem die Beklagte den angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung insoweit aufgehoben hat, als mit ihm eine den Betrag von 4.125 EUR überschreitende Sonderumlage festgesetzt worden ist, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 (Rechnungsnummer 0000/0/000) in der Fassung vom 21. Oktober 2010 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt unter anderem vor, der angegriffene Bescheid beruhe auf einem wirksamen Beschluss über die Erhebung eines Sonderbeitrags, der wiederum aufgrund des § 52 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 und 2 der Innungssatzung der Beklagten ergangen sei. Der Beschluss verstoße weder gegen § 73 oder § 113 HwO, noch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das Äquivalenzprinzip und schließlich auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ferner nimmt die Beklagte auf ihren Schriftsatz vom 30. März 2010 Bezug, den sie im Verfahren 1 K 4178/09 vorgelegt hat. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war die Hauptsache in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 23 Die noch anhängig gebliebene Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Die streitige Festsetzung der Sonderumlage 2009 beruht auf Ziffer 1 des zu dem Tagesordnungspunkt 5 ergangenen Beschlusses der Innungsversammlung vom 28. April 2009 und § 52 Abs. 4 der Satzung der Kälteanlagenbauer-Innung Nordrhein vom 27. März 1980 in der Fassung der Änderung vom 05. Juni 2009 - KIN-Satzung -. Nach dem vorgenannten Beschluss erhebt die Beklagte zur Rückzahlung des bei der Stadtsparkasse Düsseldorf genommenen und zur Finanzierung der J. verwendeten Darlehens eine Sonderumlage, zahlbar bis zum 30. Juni 2009. Diese Umlage soll eine Höhe von mindestens 2.630 EUR und höchstens 4.125 EUR je Innungsmitglied haben. Der Umlagebetrag des einzelnen Mitglieds soll sich aus dem 6,5-fachen des Mitgliedsbeitrags 2008 ergeben. 25 Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid diesen Beschluss in Bezug auf den Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, umgesetzt. An der konkreten, am Innungsbeitrag für das Geschäftsjahr 2008 orientierten Berechnung der Sonderumlage sind - mit Ausnahme der in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen Überschreitung des Höchstbetrages um 36 Cent - Bedenken nicht geäußert worden und nicht ersichtlich (6,5 x 634,67 EUR = 4.125,36 EUR). 26 Der ergangene Beschluss und der zu seiner Umsetzung ergangene Bescheid vom 12. Mai 2009 beruhen entgegen der Ansicht des Klägers auf einer wirksamen und hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Innungsversammlung hat ihren Beschluss auf § 52 Abs. 4 KIN-Satzung gestützt. Nach dieser Vorschrift darf die Beklagte aufgrund eines Beschlusses der Innungsversammlung auch außerordentliche Beiträge erheben. Nähere Bestimmungen - etwa zu Art und Höhe des außerordentlichen Beitrags - enthält die Regelung nicht. Dies ist entgegen der von dem Kläger geäußerten Ansicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. 27 Der Innung ist durch § 55 Abs. 1 HwO eine Satzungsbefugnis eingeräumt worden. Demnach darf die Innung ihre Aufgaben, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nicht darüber bestimmt ist. Materiell von der Satzungsbefugnis umfasst ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 HwO die Berechtigung, die der Handwerksinnung erwachsenden Kosten von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder anderen Einnahmen keine Deckung finden. Nach § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 HWO kann die insoweit zuständige Innungsversammlung über die Höhe der Innungsbeiträge beschließen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, wenn die Innungsversammlung der Beklagten in § 52 KIN-Satzung zunächst die Art und Höhe sowie Maßstäbe der regelmäßigen Beitragserhebung regelt. Soweit nach § 52 Abs. 4 KIN-Satzung auch außerordentliche Beiträge erhoben werden können, widerspricht diese offen gehaltene Bestimmung keinen etwaigen gesetzlichen Regelungen und steht insbesondere mit § 73 Abs. 1 Satz 1 HwO in Einklang. 28 Die Befugnis zur Erhebung von "außerordentlichen Beiträgen" ist von § 73 Abs. 1 Satz 1 HwO gedeckt. Anders als § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO nennt § 73 HwO nur den undifferenzierten Begriff der Beiträge. Allerdings kommt es nicht auf die Unterscheidung zwischen regelmäßigen und außerordentlichen Beiträgen an. Maßgeblich ist, dass die Beklagte von ihren Mitgliedern Beiträge erheben darf, soweit ihr Kosten erwachsen sind. Gemeint sind die durch die zulässige Aufgabenwahrnehmung der Innung entstandenen Kosten. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HwO ist es die Aufgabe der Handwerksinnung, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Dazu hat sie nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift insbesondere entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen. Nach Nr. 5 der Vorschrift soll sie das handwerkliche Können der Meister und Gesellen fördern und kann zu diesem Zweck Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten. In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden, dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung), § 26 Abs. 2 Nr. 6 HWO. Gleiches erklärt § 3 Abs. 1 Nr. 3 der KIN-Satzung zu den Aufgaben der Innung, sodass die durch die Errichtung des überbetrieblichen Ausbildungszentrums in Duisburg entstandenen Kosten auf die Innungsmitglieder umgelegt werden können. Zu den grundsätzlich sonderumlagefähigen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die überbetriebliche Aus- und Weiterbildung, 29 vgl. allg.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7.98 - BVerwGE 108, 169. 30 § 52 Abs. 4 KIN-Satzung muss keine Vorgaben - etwa zu einer bestimmten Bemessungsgrundlage oder Höchstbeträge - für die zu erhebenden besonderen Beiträge enthalten. § 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO bestimmt, dass die Satzung der Innung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge Bestimmungen enthalten muss. Außerordentliche Beiträge sind allerdings keine Mitgliedsbeiträge, weil sie nicht den regelmäßigen Finanzbedarf der Beklagten decken sollen. Sie sollen lediglich etwaigen überschießenden Finanzbedarf in besonderen Fällen ausgleichen. Daher ist der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass die nähere Bemessung anderer als Mitgliedsbeiträge in der Satzung nicht näher geregelt sein muss. Insoweit ist ausreichend, dass ein außerordentlicher Beitrag nur für die Kosten der Innung, die aus deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Aufgabenwahrnehmung entstanden sind, erhoben werden darf, wenn diese Kosten aus den Erträgen des Vermögens oder anderen Einnahmen keine Deckung finden (§ 73 Abs. 1 HwO). Die Erhebung außerordentlicher Beiträge dient zudem der Bewältigung außergewöhnlicher finanzieller Belastungen der Innung, die nicht immer vorhersehbar sind und deshalb einer abstrakt-generellen Regelung durch Satzung nicht in gleicher Weise zugänglich sind wie etwa die Mitgliedsbeiträge. 31 Daher genügt es, dass § 52 Abs. 4 der KIN-Satzung die Entscheidung über Sonderbeiträge einem Beschluss der Innungsversammlung vorbehält. Die Innungsversammlung trifft insoweit eine Einzelfallentscheidung durch Beschluss, wird dabei aber als Selbstverwaltungsorgan der Innung tätig und verfügt nach den oben genannten Vorschriften über die Befugnis, Beiträge zu bestimmen. Bei der erforderlichen Beschlussfassung über außergewöhnliche Beiträge wird sie daher wie in ihrer Funktion als Satzungsgeberin tätig. 32 Der mit der nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HandwO notwendigen einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasste Beschluss der Innungsversammlung vom 28. April 2009 ist auch materiell nicht zu beanstanden. Er widerspricht nicht den Grundsätzen des Beitragsrechts. Die Umlegung der Darlehenskosten auf die Innungsmitglieder war aus den oben genannten Gründen zulässig, weil die Innung mit der ursprünglichen Kreditaufnahme satzungsgemäße Zwecke verfolgt hat. Das von der Sparkasse Düsseldorf erhaltene Darlehen wurde von der Beklagten an die J. weitergereicht, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist. Die J. sollte für die Beklagte einen Teil deren Aufgaben wahrnehmen, soweit nämlich die überörtliche Ausbildung, Fortbildung, Umschulung, Beratung und Betreuung im Bereich der Kälte-, Klima- und Energietechnik gefördert und angeboten werden sollte. Das von der Beklagten nach ihrem unbestrittenen Vorbringen nicht mehr rückzahlbare Darlehen führte zu einem projektbezogenen Finanzierungsbedarf in Höhe von rund 534.950 EUR. 33 Dass der Sonderbeitrag 2009 dem Äquivalenzprinzip widerspricht, ist nicht vorgetragen und nicht erkennbar. Es ist vielmehr auch für nicht ausbildende Betriebe als ein Vorteil zu betrachten, auf ausgebildete Fachkräfte zurückgreifen zu können. Ein Missverhältnis der Beitragshöhe zum fraglichen Vorteil ist nicht erkennbar. Das Vorhaben hat gemäß der Prüfung des Bundes und des Landes nach dem Abzug von nicht förderungsfähigen Kosten und Mehrkosten einen als sachgerecht und förderungsfähig bewerteten Aufwand von rund 10.000.000 EUR verursacht. Dem steht ein einmaliger Beitrag der begünstigten Innungsmitglieder von bis zu 4.125 EUR gegenüber, ohne den die überbetriebliche Ausbildung und möglicherweise auch der Bestand der Beklagten gefährdet gewesen wäre. Die Anknüpfung der Beitragshöhe an dem im Vorjahr erhobenen Jahresbeitrag 2008 berücksichtigt das individuell ermittelte Leistungsvermögen der Mitglieder. 34 Weitere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Beitrags sprechen könnten, sind nicht dargelegt worden und nicht erkennbar. 35 Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten nach billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die angefochtene Verfügung teilweise aufgehoben hat. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.