Urteil
14 K 1336/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1019.14K1336.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 01.02.2010 wird insoweit aufgehoben, als damit Niederschlagswassergebühren für mehr als 129 m2 bebauter bzw. befestigter Fläche erhoben worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks U. Straße 0 in F. . Das auf diesem Grundstück errichtete Haus verfügt über einen Anschluss an den Mischwasserkanal, über den das Schmutzwasser und teilweise auch das Niederschlagswasser eingeleitet wird. Das Regenwasser von einer 95 m2 großen Dachfläche läuft über eine Regenauffangeinrichtung in den Garten. 3 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 01.02.2010 wurden die Kläger u. a. zur Zahlung von Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers für das Jahr 2010 heran gezogen. Unter Berücksichtigung einer bebauten und befestigten Fläche von 224 m2 und eines Gebührensatzes von 0,80 EUR wurden Gebühren in Höhe von 179,20 EUR festgesetzt. Am 04.03.2010 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Höhe der Niederschlagswassergebühren wenden. 4 Zur Begründung tragen sie vor, ungeachtet des unter dem Aktenzeichen 14 K 1549/09 anhängigen Klageverfahrens habe der Beklagte sie erneut auch für die beiden streitigen Flächen zur Zahlung von Regenwassergebühren heran gezogen. An ihrer im genannten Verfahren vorgetragenen Rechtseinschätzung habe sich insoweit nichts geändert. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 01.02.2010 insoweit aufzuheben, als sie darin zu Niederschlagswassergebühren für mehr als 72 m2 befestigter Fläche herangezogen worden sind. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Parallelverfahren. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 14 K 1549/09) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 01.02.2010 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 13 Rechtsgrundlage für die hier streitige Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers sind die §§ 1 - 3 und 5 - 9 der Satzung der Gemeinde F. über die Erhebung von Abwassergebühren und Aufwand- bzw. Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 02.12.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 25.11.2009 (GebS). 14 Die Gebührensatzung begegnet inhaltlich keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings könnte die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 4 GebS zweifelhaft sein. Sie lautet: "Nicht abflusswirksam sind in aller Regel befestigte Flächen, wie Terrassen, Gartenwege, Gartenhäuser." Dies könnte mit Blick auf die gebotene Gleichbehandlung in den Fällen problematisch sein, in denen wegen der Besonderheiten vor Ort etwa von einem befestigten Gartenweg Regenwasser über die Straße in die Kanalisation gelangen kann. Warum eine solche Fläche anders als Hauseingänge oder Garagenzufahrten behandelt werden sollten, erscheint nicht nachvollziehbar. § 5 Abs. 1 Satz 4 GebS lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer im Einklang mit den übrigen Regelungen der Satzung mit Blick auf die Formulierung "in aller Regel" dahingehend auslegen, dass derartige Flächen abweichend von der Regel dann zu berücksichtigen sind, wenn von ihnen in tatsächlicher Hinsicht Regenwasser in die Kanalisation gelangen kann. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass tatsächlich das Regenwasser von den hier beschriebenen Flächen regelmäßig nicht in den Kanal gelangen kann. Auf die Frage, ob § 5 Abs. 1 Satz 4 GebS auch unter dem Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit Bestand haben könnte, kommt es daher nicht an. 15 Nach § 5 der danach wirksamen GebS wird die Gebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers nach der Größe der bebauten/überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, berechnet. Dieser Flächenmaßstab ist als sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch das von ihrer Garagenzufahrt ablaufende Wasser schon Abwasser bevor es auf die Straße läuft. Nach § 51 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) ist Abwasser (auch) "das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser)". Diese Begriffsbestimmung stellt erkennbar auf die Unterscheidung zwischen unbefestigten Flächen, auf denen das Regenwasser versickert und befestigten Flächen, die das Wasser weiter leiten, ab. Durch die bebauten oder befestigten Flächen wird mithin das Regenwasser bereits "gesammelt" und kann deshalb -hier leitungsungebunden - in den Kanal gelangen. Die 58 m2 große Garagenzufahr der Kläger ist mithin bei der Ermittlung der abflusswirksamen Fläche zu berücksichtigen. Unter Einbeziehung dieser Fläche können die Kläger (derzeit) lediglich für die Beseitigung des Regenwassers von 129 m2 befestigter Fläche zu Gebühren herangezogen werden. Da ein leitungsgebundener Anschluss für die Dachfläche des Anbaus (Nr. 15241 des Erhebungsbogens, 94,92 m2 groß) in tatsächlicher Hinsicht unstreitig nicht besteht, kann aus diesem Bereich kein Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen. Die von dem Beklagten vorgenommene Berücksichtigung von Flächen, die (möglicherweise) dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, aber nicht an den Kanal angeschlossen sind, findet schon in der GebS keine rechtliche Grundlage. Diese geht nach Auffassung der Kammer nämlich durchgängig davon aus, dass eine zu berücksichtigende Fläche abflusswirksam sein muss, dass mithin von ihr Niederschlagswasser leitungs- oder nicht leitungsgebunden in die Abwasseranlage gelangen kann. Bestätigt wird dies insbesondere durch § 5 Abs. 3 GebS, der besagt, dass bei bestimmten Regenwasserrückhalte- und Auffanganlagen mit Überlauf ein Abschlag von 50 % der angeschlossenen Fläche gewährt wird. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn die Notwendigkeit einer technischen Verbindung mit dem Kanal als grundlegende Voraussetzung einer Gebührenpflicht für die leitungsgebundene Beseitigung des Regenwassers angesehen wird. § 5 Abs. 1 GebS knüpft die Gebührenpflicht allein an das leitungsgebundene oder nicht leitungsgebundene Einleiten des Niederschlagswassers in die Abwasseranlage an. Liegt eine nicht leitungsgebundene Einleitung -wie hier - mangels Gefälle nicht vor und fehlt die leitungsmäßige Verbindung zur Beseitigung des Regenwassers, fehlt es auch an der grundlegenden Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht. Diese Flächen sind dann auch nicht "angeschlossen" im Sinne von § 5 Abs. 3 GebS. Auch aus § 5 Abs. 5 GebS folgt nach Ansicht der Kammer nichts Anderes. Dieser lautet: "Das Auffangen oder Zurückhalten von Niederschlagswasser zum Zwecke der Gartenbewässerung ist zulässig. Bebaute/überbaute und/oder befestigte Flächen, an die Regenauffanganlagen, Zisternen, Wasserfässer u. ä. angeschlossen sind, reduzieren die abflusswirksame Fläche eines Grundstücks nicht." Diese Regelung kann im Einklang mit dem Kommunalabgabengesetz nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Fläche, an die Regenauffanganlagen usw. angeschlossen sind, ihrerseits abflusswirksam sein muss. § 5 Abs. 5 GebS knüpft offenbar an die heute vielfach übliche Regentonne an, die über ein Fallrohr gespeist werden kann, das seinerseits in den Kanal einmündet. Bei Anwendung dieser Norm muss zunächst die abflusswirksame Fläche ermittelt werden, die dann auch bei Einsatz der Regentonne nicht reduziert wird. Hingegen kann der Regelung nicht entnommen werden, dass eine zunächst nicht abflusswirksame Fläche durch den Einsatz einer Regenauffanganlage gebührenwirksam wird. Mit anderen Worten: Auch das Regenwasser, das über eine Tonne in den Garten abgeleitet wird, kann nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 GebS in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen. Eine Regelung, dass Entwässerungsgebühren auch ohne tatsächlichen Anschluss an den Kanal für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der Abwasseranlage zu zahlen sind, enthält die GebS hingegen nicht. Sie wäre wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs 2 KAG NRW nach Auffassung der Kammer auch unwirksam, weil Benutzungsgebühren im Unterschied zu Beiträgen nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden können. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.