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Urteil

27 K 622/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1015.27K622.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 08. Januar 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 15. Oktober 2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Zweitwohnungssteuern für die Wohnung I.-------straße 00 a in Köln, in der er seit dem 22. Dezember 2004 mit Nebenwohnung gemeldet ist. Die Wohnung steht im Eigentum seines Vaters. Mit Hauptwohnsitz ist der Kläger in Ansbach gemeldet. Nach seiner Ausbildung zum Rettungssanitäter ging der Kläger in Köln ab Mitte 2005 bis Mitter 2006 einer Berufstätigkeit nach, ehe er Ende 2006 ein Studium an der FH Köln aufnahm. 3 In seiner Zweitwohnungssteuererklärung vom September 2008 gab der Kläger an, die Wohnung sei für ihn keine zweitwohnungssteuerpflichtige Nebenwohnung. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern. Der Beklagte knüpfe die Zweitwohnungssteuerpflicht an den Wohnsitzbegriff des Melderechts an. Dies sei mit § 12 KAG nicht zu vereinbaren, der insoweit auf den Wohnsitzbegriff des § 8 AO verweise. Hiervon ausgehend habe er aber weder in Köln noch in Ansbach einen steuerrechtlichen Wohnsitz. Er sei als Student wirtschaftlich nicht leistungsfähig, sondern auf den Unterhalt durch seine Eltern angewiesen. Diese würden ihm sowohl in Köln als auch in Ansbach eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Zudem sei er bei der gegebenen Fächerbelegung gezwungen, in Köln zu studieren. Im Übrigen verweise er auf das Urteil des OVG Koblenz vom 03. Mai 2008 – 6 A 11354/07 -. 4 Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 08. Januar 2009 setzte der Beklagte ausgehend von einer Nettokaltmiete von 582,00 Euro für eine 60 qm große Wohnung Zweitwohnungssteuern in Höhe von 696,00 Euro für die Jahre 2005 bis 2009 sowie ab 2010 fest. 5 Der Kläger hat am 04. Februar 2009 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Erhebung von Zweitwohnungssteuern von Studenten unzulässig sei. Zudem werde er durch eine Besteuerung gegenüber den von § 2 Abs. 5 und 6 der Zweitwohnungssteuersatzung erfassten Fällen benachteiligt. Unter Vorlage einer Bestätigung seines Vaters macht er außerdem geltend, die Wohnung auch nicht innezuhaben. Sie sei ihm weder im Rahmen eines Nießbrauchs noch im Rahmen eines Mietverhältnisses von seinem Vater überlassen worden. Er sei lediglich Besitzdiener, dessen Anwesenheit in der Wohnung geduldet werde, soweit er seine Ausbildung ordnungsgemäß betreibe. Auch sei die Unterhaltspflicht des Vaters nach Aufnahme des Studiums, bei dem es sich um eine Weiterbildung nach einer Ausbildung handele, relativiert, so dass er nicht damit habe rechnen können, dass ihm die Wohnung im Rahmen des Ausbildungsunterhalts zu Verfügung gestellt werde. Er gehe seiner Ausbildung an wechselnden Orten nach. Zudem sei etwa ein Viertel des Jahres vorlesungsfrei. Teile seines persönlichen privaten Lebensinteresses seien daher sowohl in Ansbach als auch in Köln als auch an anderen Orten angesiedelt. All das werde aber melderechtlich nicht adäquat erfasst. Unter Zugrundelegung seiner Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 habe er sich jeweils 175 Tage im Jahr in Ansbach aufgehalten. Vom 01. Oktober 2008 bis zum 01. April 2009 habe er sich im Ausland aufgehalten. Da er bereits mit seiner Zweitwohnungssteuererklärung darauf hingewiesen habe, dass er Student und damit mittellos sei, sei der Beklagte im Übrigen gehalten gewesen, der Frage eines Erlasses im Rahmen der Billigkeitsprüfung nachzugehen. Die der Besteuerung zugrundeliegende Nettokaltmiete in Höhe von 9,70 Euro je qm sei zu hoch, wenn man berücksichtige, dass in vergleichbarer Lage laut immobilienscout 24 auch eine Wohnung zu einem Mietpreis von 5,00 Euro je qm angeboten worden sei. Die Steuerfestsetzung entbehre daher jeglichen Realitätsbezugs und sei auch aus diesem Grunde satzungswidrig. 6 Der Beklagte hat mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 den Zweitwohnungssteuerbescheid insoweit aufgehoben, als er die Steuer auch für die Zeit ab 2010 jährlich auf 696,00 Euro festsetzt. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 08. Januar 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Oktober 2010 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt er aus: Der Kläger habe die seinem Vater gehörende Nebenwohnung inne. Er, der Kläger, sei alleiniger Inhaber der Schlüsselgewalt; diese sei dem Kläger, der sein Studium offenbar pflichtgemäß durchführe, bislang auch nicht entzogen worden. Er erfülle damit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine persönliche Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 der Satzung. Nach § 2 Abs. 1 lit.a der Satzung sei Zweitwohnung auch eine solche Wohnung, die der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten unentgeltlich überlasse. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer sei gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung anhand des Mietspiegels ermittelt worden. Der Kläger habe sich freiwillig entschieden, einen zweiten Wohnsitz anstelle eines alleinigen Wohnsitzes in Köln anzumelden. Insoweit sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 betreffend die Hundesteuer nicht einschlägig. Eine Ungleichbehandlung mit dem von § 2 Abs. 6 der Satzung erfassten Personenkreis liege nicht vor, da es dem ledigen Kläger freigestanden habe, sich in Köln mit Hauptwohnsitz zu melden. Eine Billigkeitsprüfung von Amts wegen sei nicht vorgesehen. Im Übrigen dürfe aufgrund von Art. 3 GG die Steuerpflicht nicht von der Höhe des jeweiligen Einkommens abhängig gemacht werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der in die Zukunft gerichteten Festsetzung von Steuern übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. 15 Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage zulässige Klage begründet. 16 Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 08. Januar 2009 in Gestalt des Bescheides vom 15. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Als mögliche rechtliche Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu Zweitwohnungssteuern für die Wohnung in der I.-------straße 00a in Köln kommt allein die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS -) vom 17. Dezember 2004 in der Fassung vom 18. Dezember 2009 in Betracht. Nach § 1 ZwStS erhebt die Stadt Köln eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Kläger hat die Wohnung in der I.-------straße 00a, derentwegen er zu Zweitwohnungssteuern herangezogen wird, nicht im Sinne des § 1 ZwStS inne. 18 Das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne des § 1 ZwStS setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der betreffenden Zweitwohnung verfügen kann. Sie muss entsprechend ihren Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie sie diese nutzt, ob und wann sie sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zu Verfüägung stellen will. Dieses Verständnis des Begriffs „Innehaben“ folgt aus dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als örtlicher Aufwandssteuer und aus dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG. Gegenstand einer örtlichen Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG ist der Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und der über dasjenige hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Hiervon ausgehend setzt das Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus. Eine solche Bestimmung kann nur derjenige vornehmen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann, nicht aber derjenige, der nur eine rein tatsächliche, rechtlich nicht abgesicherte Möglichkeit der Nutzung der Wohnung hat. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 -, nachgewiesen bei juris m.w.N. 20 Hiervon ausgehend hat der Kläger die Wohnung in der I.-------straße nicht im Sinne des § 1 ZwStS inne. Vielmehr ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass die Wohnung dem Kläger lediglich zur tatsächlichen Nutzung ohne rechtliche Absicherung von seinem Vater überlassen worden ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass der Kläger die Wohnung nicht aufgrund eines Mietvertrages mit seinem Vater nutzt. Dies hat der Kläger nicht nur durchgehend vorgetragen. Er hat hierzu auch eine Bestätigung seines Vaters vom 02. März 2010 vorgelegt, in der dieser das Bestehen eines Mietverhältnisses verneint. Zudem ergibt sich aus der für das Jahr 2005 zu den Akten gereichten Steuererklärung sowie den in der mündlichen Verhandlung für die weiteren Jahre eingesehenen Einkommenssteuererklärungen des Vaters des Klägers, dass dort Mieteinanhmen für die Wohnung in der I.-------straße nicht enthalten sind. Auch ein sonstiges auf eine gewisse Dauer angelegtes rechtlich gesichertes Nutzungsrecht ist nach den Umständen des Falles nicht erkennbar. Vielmehr gibt der Kläger hierzu an, seine Anwesenheit in der Wohnung werde geduldet, solange er seine Ausbildung ordnungsgemäß betreibe. Dies bestätigt auch der Vater des Klägers in seiner Erklärung vom 02. März 2010, wenn es dort heisst: 21 „Frank kann/konnte nicht darauf vertrauen, qua Rechtsanspruch von mir eine Unterkunft bereitgestellt zu bekommen. Ich habe deswegen seinen Verbleib in der Wohnung ohne vertragsrechtliche Abrede lediglich geduldet und in kurzen zeitlichen Abschnitten ex post vom Fortgang des Studiums abhängig gemacht. Die Verfügungsmacht, über die Wohnung nach Belieben zu disponieren lag/liegt bei mir.“ 22 Das kann aber nur dahingehend verstanden werden, dass die dem Kläger tatsächlich ermöglichte Nutzung der Wohnung nicht rechtlich abgesichert ist. Schließlich lässt sich eine solche rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit nicht aus einem dem Kläger zustehenden Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsunterhalt – zu dem auch die Bereitstellung einer Unterkunft gehört – ableiten. Diesem Anspruch kann der zum Unterhalt Verpflichtete ohne weiteres auch dadurch nachkommen, dass er dem Berechtigten ohne Einräumung eines eigenen gesicherten Nutzungsrechts an der Wohnung eine Unterkunft zur Verfügung stellt. 23 Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass damit der Umgehung der Steuerpflicht in Fällen der vorliegenden Art Tür und Tor geöffnet würde. Vielmehr dürfte der vorliegende Fall von den Bestimmungen § 2 Abs. 1 lit. c) und § 3 Abs. 1 ZwStS erfasst sein. Danach ist Zweitwohnung auch eine Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie inne hat. Er ist dann selbst nach § 3 Abs. 1 ZwStS a.E. zweitwohnungssteuerpflichtig. Ein solcher Fall dürfte hier aber nach den Erklärungen des Kägers und seines Vaters gegeben sein, da derzeit vieles dafür spricht, dass der Vater des Klägers die Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf seines Sohnes vorhält und damit im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung inne hat. 24 Vgl. zu dieser Konstellation BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 26; s. auch BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1982 – 2 BvR 1275/79 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 77. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gleichfalls dem Beklagten aufzuerlegen, da der Zweitwohnungssteuerbescheid insoweit rechtswidrig war, weil die Festsetzung von Aufwandssteuern für künftige Zeiträume unzulässig ist, 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2010 – 14 A 3020/08 -, nachgewiesen bei juris. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 § 711 ZPO.