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Beschluss

34 K 6219/09.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1013.34K6219.09PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Hauptantrag wird ablehnt. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die nach § 17 Abs. 4 der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit auszudruckenden Listen über die Überschreitung der Höchstgrenze für Zeitguthaben der Grünphase sowie die Überstunden- und Mehrstundenliste unter Unkenntlichmachung der Namen der betroffenen Mitarbeiter, aber versehen mit Kennziffern bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter in seiner jeweiligen kleinsten Organisationseinheit in Zweimonatsabständen zur Verfügung zu stellen. Der zweite Hilfsantrag wird ablehnt. 1 G r ü n d e I. 2 Zwischen dem Beteiligten und dem Gesamtpersonalrat besteht eine Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit in den Dienststellen des M. S. (Stand: November 2007). In § 9 dieser Dienstvereinbarung ist u. a. bestimmt: 3 "§ 9 Zeitkonto 4 (1) Abweichungen zwischen der für den jeweiligen Tag bestehenden Soll- und der tatsächlichen Arbeitszeit werden auf einem persönlichen Arbeitszeitkonto verrechnet: 5 (2) Das Zeitkonto wird wie folgt als Ampelkonto ausgestaltet: 6 a) Grünphase Von 30 Minus- bis 80 Plusstunden kann die/der Beschäftigte grundsätzlich eigenverantwortlich unter Beachtung der betrieblichen/dienstlichen Belange im Arbeitsteam disponieren. 7 b) Gelbphase Bei einem Zeitsaldo von mehr als 30 bis 40 Minusstunden oder mehr als 80 bis 120 Plusstunden informiert die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter die vorgesetzte Führungskraft unmittelbar nach dem Überschreiten des zulässigen Zeitsaldos. Beide disponieren den Zeitsaldo gemeinsam umgehend wieder zurück in die Grünphase, es sei denn, es ergibt sich eine Notwendigkeit für das Verbleiben in der Gelbphase. 8 c) Rotphase Ein Zeitsaldo von mehr als 40 Minus- oder 120 Plusstunden darf nur nach vorheriger Vereinbarung mit der unmittelbar vorgesetzten Führungskraft erreicht werden. Er ist innerhalb von 26 Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung getroffen wurde, auf weniger als 35 Minus- oder 100 Plusstunden abzubauen (untere Hälfte der Gelbphase). Das Dispositionsrecht geht, auch während der oberen Hälfte der Gelbphase, bis zur Erreichung dieser Grenzen auf die unmittelbar vorgesetzte Führungskraft über, die insoweit Freizeit oder Arbeitszeit in angemessenem Umfang anordnen kann. 9 Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Zeitkonto, das entsprechend dem Verhältnis der persönlichen Wochenarbeitszeit zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit angepasst wird. 10 (3) Die Arbeitszeit ist entsprechend Abs. 2 laufend durch die/den Beschäftigten, die unmittelbar vorgesetzte Führungskraft oder durch beide zu steuern. Eine Abrechnung erfolgt zu keinem Zeitpunkt; Absatz 4 bleibt unberührt." 11 In § 15 der Dienstvereinbarung ist festgelegt: 12 § 15 Überstunden/Mehrstunden/Mehrarbeit 13 (1) Arbeitszeiten innerhalb der Rahmenarbeitszeit sind grundsätzlich keine Überstunden/Mehrstunden/Mehrarbeit. Für angeordnete oder nachträglich genehmigte Überstunden/Mehrstunden/Mehrarbeit gelten die entsprechenden beamten- oder tarifrechtlichen Regelungen. 14 (2) Die bis zur Anordnung/Genehmigung erwirtschafteten Zeitguthaben/-schulden bleiben bei der Ermittlung der Überstunden/Mehrstunden/Mehrarbeit unberücksichtigt. Ab Anordnung/Genehmigung der Überstunden/Mehrarbeit/Mehrarbeit werden auch die außerhalb der Rahmenarbeitszeit erwirtschafteten Zeitguthaben bei der Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt. 15 Die Erfassungsstelle ist von der Geschäftsleitung des jeweiligen Dezernates bzw. von der von ihr beauftragten Stelle über die Anordnung/Genehmigung zu unterrichten. 16 (3) Überstunden/Mehrstunden/Mehrarbeit sind möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zu dem tarif- oder beamtenrechtlich festgelegten Zeitpunkt auszugleichen. Die bis zur Anordnung/Genehmigung der Überstunden/Mehrstunden/Mehrarbeit erwirtschafteten Zeitguthaben/-schulden bleiben grundsätzlich solange unberührt, bis die Überstunden/Mehrstunden/Mehrarbeit ausgeglichen sind oder ihre Bezahlung veranlasst ist. Die Geschäftsleitung des jeweiligen Dezernates bzw. die von ihr beauftragte Stelle informiert die Zeiterfassungsstelle über die Anzahl der zu bezahlenden Stunden. Die Zeiterfassungsstelle korrigiert die entsprechenden Zeitkonten. 17 Nach § 17 Abs. 4 der Dienstvereinbarung werden über die Zeiterfassungsanlage folgende Listen ausgedruckt: 18 - Korrekturprotokoll über alle Eingaben der Erfassungsstelle (wöchentlich), 19 - Überschreitung der Höchstgrenze für Zeitguthaben/Zeitschulden der Grün- und der Gelbphase (monatlich für den Vormonat), 20 - Überstundenliste/Mehrstundenliste. 21 Im Oktober 2008 und erneut mit E-Mail vom 26.01.2009 bat der Antragsteller um Überlassung der Daten aus den Zeitkonten derjenigen Mitarbeiter, die sich in der Gelb- und Rotphase befanden. Er führte aus, dies sei erforderlich, damit der Antragsteller seiner Überwachungsfunktion aus § 64 Nr. 2 LPVG NRW nachkommen könne und folge im Übrigen aus der Verpflichtung des Beteiligten nach § 65 Abs. 1 LPVG NRW, dem Personalrat die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 22 Mit Schreiben vom 02.03.2009 antwortete der Datenschutzbeauftragte des LVR: Eine Einsichtnahme durch die Personalvertretung in die FLAZ-Konten derjenigen Mitarbeiter, die sich in der Gelb- bzw. Rotphase des sogenannten Ampelkontos befänden, sei rechtswidrig und dürfe daher nicht gewährt werden. Zwar zähle es nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW zu den Aufgaben des Personalrats "darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden ... Dienstvereinbarungen ... durchgeführt würden, wozu auch die Dienstvereinbarung über die FLAZ zähle. Der Antragsteller reklamiere, er könne dieser Kontrollaufgabe nur nachkommen, wenn ihm die erforderlichen Unterlagen in Form von Aufstellungen der Zeitkonten zur Verfügung gestellt würden. Diese Auffassung lasse jedoch unberücksichtigt, dass datenschutzrechtlich eine bloße Aufgabenzuweisung, wie sie in § 64 Nr. 2 LPVG NRW vorgenommen werde, nicht zugleich eine Befugnis zur Bekanntgabe personenbezogener Daten darstelle. Ohne eine solche ausdrückliche Befugnis im Gesetz sei die Übermittlung von Personaldaten der Beschäftigten an die Personalvertretung jedoch datenschutzrechtlich rechtswidrig. Die Personalvertretungen seien insoweit darauf beschränkt, dann in Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgabe tätig zu werden, wenn sich Beschäftigte selbst unter Angabe ihrer aus der Zeiterfassung ersichtlichen Daten an ihre Personalräte mit der Bitte um Unterstützung wendeten. Entsprechende Rechtsprechung der Verwaltungsgericht Düsseldorf und Aachen aus jüngster Zeit liege im Hinblick auf das insoweit gleichgelagerte Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretungen vor, die ebenfalls aus dem Kontrollrecht hergeleitet Personaldaten verlangt hätten. Ebenso habe sich die Landesbeauftragte für den Datenschutz in ihrem jüngsten Tätigkeitsbericht geäußert. Diese rechtliche Bewertung des Kontrollrechts sei auf die verlangte Einsichtnahme in die FLAZ-Daten der Beschäftigten zu übertragen. 23 Mit Schreiben vom 13.07.2009 leitete der Beteiligte darüber hinaus das Mitbestimmungsverfahren zur Anordnung von Überstunden von Mitarbeitern des M1. -G. L. ein. Unter dem 27.07.2009 antwortete der Antragsteller, er könne der Vorlage in der jetzigen Form nicht zustimmen, weil ihm für die Entscheidungsfindung noch relevante Informationen fehlten. Er bitte um die Angabe der FLAZ-Kontostände für die in der Vorlage genannten Kollegen. Man weise darauf hin, dass man künftig bei Überstundenanträgen generell den Stand des FLAZ-Kontos der betroffenen Kollegen mitgeteilt bekommen wolle, um die Aufgaben nach dem LPVG wahrnehmen zu können. 24 Mit Schreiben vom 03.08.2009 erwiderte der Beteiligte: Zum einen weise man nochmals auf die Auffassung des Datenschutzbeauftragten des M1. vom 02.03.2009 hin, wonach die Einsichtnahme in FLAZ-Konten der Mitarbeiter rechtswidrig sei. Andererseits wolle man auch auf den Mitbestimmungstatbestand nach LPVG NRW eingehen. Stunden innerhalb der Rahmenarbeitszeit seien keine Überstunden. Im Umkehrschluss folge daraus, dass Stunden, die außerhalb der Rahmenarbeitszeit erforderlich würden, als Überstunden angeordnet werden müssten. Vorliegend seien die zu erledigenden Arbeiten außerhalb der Rahmenarbeitszeit erforderlich, so dass eine Überstundenanordnung unumgänglich sei. Überstunden unterlägen der Mitbestimmungspflicht, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt seien. Stunden aus einer Überstundenanordnung liefen nicht in die FLAZ-Konten, sondern in separate Überstundenkonten. Deren Ausgleich müsse vorrangig erfolgen. Insofern sei ein Zusammenhang der Überstundenanordnung mit der Bekanntgabe des Standes der FLAZ-Konten nicht in Einklang zu bringen. Die Bekanntgabe des Standes der FLAZ-Konten sei keine im Zusammenhang mit der Überstundenanordnung für die Entscheidungsfindung relevante Information. Da der Antragsteller in der Frist weder um eine Erörterung gebeten habe noch es sich bei dem Schreiben um eine begründete Ablehnung im Sinne des § 66 LPVG NRW handele, werde die Billigungsfiktion unterstellt. Man werde die Überstunden nun im beantragten Umfang anordnen. 25 Daraufhin hat sich der Antragsteller zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens entschlossen, in dem er zunächst die Anträge angekündigt hatte, 26 1. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die nach 3 17 Abs. 4 der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit auszudruckenden Listen über die Überschreitung der Höchstgrenze für Zeitguthaben der Gelbphase sowie die Überstunden- und Mehrstundenliste monatlich zur Verfügung zu stellen; 27 hilfsweise, 28 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die nach § 17 Abs. 4 der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit auszudruckenden Listen über die Überschreitung der Höchstgrenze für Zeitguthaben der Gelbphase sowie die Überstunden- und Mehrstundenliste unter Unkenntlichmachung der Namen der betroffenen Mitarbeiter, aber versehen mit Kennziffern bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter monatlich zur Verfügung zu stellen. 29 2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren in Bezug auf die Überstundenanordnungen für die Mitarbeiter C. ???, G1. , W. , I. , L1. , M2. , M3. J., Q. , T. H., T. H. J., T. K.-H., T1. , U. , A. , jeweils am 20.09.2009 fortzuführen. 30 Zur Begründung machten seine Verfahrensbevollmächtigten geltend: Der Beteiligte sei verpflichtet, dem Antragsteller die Ausdrucke der Zeitkonten unter Namensnennung der Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch ergebe sich aus § 65 Abs. 1 i. V. m. §§ 64 Nr. 2, 62 LPVG. Zur Begründung könne zunächst im Wesentlichen auf die Entscheidung des OVG NRW vom 04.11.2005 - 1 A 4935/04.PVB - Bezug genommen werden, was im einzelnen weiter ausgeführt wurde. Allerdings habe das OVG NRW dem Personalrat lediglich ein Informationsrecht zugestanden, sofern die personenbezogen Daten, dort die Namen der jeweiligen Beschäftigten, anonymisiert würden. Die dort erhobenen Bedenken überzeugten allerdings nicht. Tatsächlich sei eine Namensnennung der Beschäftigten für die Aufgabenerfüllung des Personalrats erforderlich. Denn nur so könne der Antragsteller in effektiver Art und Weise die Gründe für die Arbeitszeitüberschreitung aus der Sicht des betroffenen Beschäftigten erfahren, indem er diese direkt kontaktiere. Die Sicht des Beschäftigten sei insbesondere wichtig, um einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 62 LPVG NRW ausschließen zu können. Hier reiche eine Vergabe von anonymisierten Kennziffern gerade nicht aus, da diese die in § 62 LPVG NRW genannten Kriterien, die dem Differenzierungsverbot unterlägen, nicht erkennen ließen. 31 Auch der Antrag zu 2 sei begründet. Das Mitbestimmungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Insbesondere gelte die Anordnung auch nicht gem. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt. Soweit es auf die Beachtlichkeit des Einwands ankomme, liege dieser hier vor. Denn der Antragsteller benötige die erbetenen Informationen zu den FLAZ-Konten der betroffenen Mitarbeiter, um seiner Aufgabe nach § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG NRW nachkommen zu können. Schutzzweck der Mitbestimmung sei, die physische und psychische Überbeanspruchung der Mitarbeiter zu verhindern, sowie unzumutbare Freizeitverluste zu verhindern. Hierzu sei erforderlich, dass der Antragsteller Kenntnis von der bisherigen Arbeitszeit der Mitarbeiter erlange. Der Einwand, die FLAZ-Kontozeiten stellten keine Überstunden dar, weswegen die Informationen für den Antragsteller irrelevant seien, sei nicht nachvollziehbar. Eine Überbeanspruchung der Mitarbeiter könne sich gerade daraus ergeben, dass ein Mitarbeiter, dessen Arbeitszeitkonto sich bereits in der Rotphase befinde, noch für Überstunden herangezogen werden solle. 32 Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 16.11.2009 wie folgt entgegen: Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Beteiligte bereit sei, dem Antragsteller Listen in anonymisierter Form entsprechend der Entscheidung des OVG NRW vom 14.11.2005 zur Verfügung zu stellen. Streit bestehe lediglich im Hinblick auf Listen mit namentlicher Zuordnung von Zeitkonten. Diese könnten insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten beim M4. nicht zur Verfügung gestellt werden. Gebe der Beschäftigte diese Angaben von sich aus Preis, stehe dies in seinem persönlichen Ermessen. Dem Antragsteller stünden zunächst keinerlei Informationsrechte aus der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit in den Dienststellen des M. S. zu, da in dieser von Personalvertretung und Dienststellenleitung getroffenen Vereinbarung an keiner Stelle eine derartige Verpflichtung vorgesehen sei. Vielmehr sehe § 18 der Dienstvereinbarung vor, dass Unregelmäßigkeiten bei der Einhaltung der Arbeitszeit von der Dienststelle Kraft ihres Weisungsrechts selbst abgestellt werden sollten. Ein Informationsrecht unter Namensnennung und Zuordnung ergebe sich auch nicht aus §§ 64 Ziff. 1 und 2 LPVG NRW. Zu den Vorschriften, die nach dieser Vorschrift vom Personalrat zu überwachen seien, gehörten zwar grundsätzlich auch die Arbeitszeitschutzbestimmungen. Hier sei jedoch zu beachten, dass die Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG bereits an Gesetz und Recht gebunden sei. Dies biete bereits einen gewissen Schutz der Beschäftigten vor Rechtsverstößen des Dienstherrn. Verstöße machten sein Handeln rechtswidrig. Ob dies der Fall sei, könne von der Personalvertretung und der Dienststellenleitung kontrovers beurteilt werden. Hier gewährleiste schon die Mitbestimmung, dass die Personalvertretung in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zu Gunsten der ihr betreuten Beschäftigten eine Richtigkeitskontrolle ausüben könne. Eine gesetzesimanente Grenze finde die Richtigkeitskontrolle darin, dass die Personalvertretung kein mit allgemeinen Aufsichtsbefugnissen ausgestattetes Kontrollorgan sei, das der Rechts- und Fachaufsicht nebengeordnet wäre. Das allgemeine Überwachungsrecht habe nicht den Sinn, eine zusätzliche generelle Überprüfung der Aufgabenerfüllung und des internen Betriebs der Dienststelle durch die Personalvertretung zu institutionalisieren. Insofern könne der Beteiligte weder erkennen, dass die Namensangabe in den Listen erforderlich sei noch die Notwendigkeit einer monatlichen Vorlage der Listen. Auch aus anonymisierten Listen sei erkennbar, in welchen Bereichen z. B. ein erhöhtes Auftreten der Rotphase zu verzeichnen sei. Würden die Listen in turnusmäßigen Abständen vorgelegt, ergebe sich für die Personalvertretung auch eine entsprechende Vergleichbarkeit der Unterlagen. Die monatliche Vorlage der Listen sei abzulehnen, da in diesem Fall letztlich eine generelle Überprüfung der Aufgabenerfüllung gegeben sei, obwohl die Dienstvereinbarung selbst eine Unterrichtung der Personalvertretung ausklammere. 33 Ein Recht des Antragstellers auf Vorlage monatlicher Listen mit namentlich benannten Beschäftigten ergebe sich auch nicht aus §§ 64 Nr. 2 i. V. m. 65 LPVG NRW. Vielmehr bestünden gegen die Vorlage von personenbezogenen FLAZ-Listen folgende rechtliche Bedenken. Nach § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW dürften Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Der Begriff Personalakten nach § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW sei mit der im Beamtenrecht anerkannten materiell-rechtlichen Bedeutung identisch. Demnach gehörten gem. § 102 Abs. 1 LBG zu den Personalakten alle ihn betreffenden Vorgänge mit Ausnahme der Prüfungsakten. Die FLAZ-Listen beträfen den einzelnen Mitarbeiter. Für jeden Mitarbeiter erfolge eine gesonderte Auflistung, aus der ersichtlich sei, mit wieviel Stunden er im Plus- bzw. Minusbereich sei. Dann aber könnten die Unterlagen über Arbeitszeitkonten nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung an den Personalrat herausgegeben werden. Ein anderes Vorgehen liefe dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschäftigten zuwider und wäre unverhältnismäßig. Letztlich sei nochmals hervorzuheben, dass eine solchermaßen ausgestaltete Überwachung dem Antragsteller die Funktion eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststellenleitung zuweisen würde, dem diese hinsichtlich der Einhaltung der Dienstvereinbarung bzw. Arbeitszeitschutzvorschriften voll umfänglich berichtspflichtig wäre. Eine solche Funktion stehe der Personalvertretung jedoch nicht zu. 34 Soweit der Antragsteller die Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens betreffend einzelner Mitarbeiter begehre, bestünden bereits Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen des Rechtschutzbedürfnisses, was im Einzelnen weiter ausgeführt würde. Desweiteren führte der Beteiligte aus, die Mitbestimmung der Personalvertretung beziehe sich hier grundsätzlich nur auf die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit, so dass alle Umstände offen zu legen seien, die zu Überstunden geführt hätten. Dies erfolge im Bereich des Beteiligten grundsätzlich mittels des Vordrucks "Überstunden/Mehrarbeit". Die hier erforderlichen Angaben seien bei den im Streit stehenden konkreten Maßnahmen erfolgt. Die Angabe von Zeitkonten sei nicht erforderlich. Überstunden gehörten nicht zu der in den Zeitkonten festgestellten Arbeitszeit in der Rahmensarbeitszeit, so dass Informationen über die sog. Zeitkonten nicht erforderlich seien. 35 Unter dem 11.01.2010 führten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers weiterhin aus: Man bleibe dabei, dass dem Antragsteller das geltend gemachte Informationsrecht in vollem Umfang zustehe. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit der Namensnennung. Um den Umgang der Dienststelle mit Arbeitszeitüberschreitungen bei den Mitarbeitern nachvollziehen zu können, sei eine Vorlage der Arbeitszeitdaten mit anonymisierten Kennziffern nicht ausreichend. Eine mögliche Diskriminierung von Mitarbeitern beim Abbau von Zeitguthaben lasse sich durch eine Liste von anonymisierten Kennziffern nicht erkennen, da so die in § 62 LPVG NRW genannten Kriterien, die dem Diskriminierungsverbot unterlägen, nicht erkennbar würden. Die Namensnennung sei daher erforderlich, insbesondere um dann die Sichtweise der Beschäftigten erfahren zu können. § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW stehe dem nicht entgegen. Durch die Einfügung des Halbsatzes in § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW sei klargestellt, dass die Tätigkeit des Personalrats durch die Vorschrift nicht habe erschwert werden sollen. Insbesondere bei der Beteiligung bei der Anordnung von Überstunden nach § 72 Abs. 4 NR. 2 LPVG NRW sei es erforderlich, dass der Beteiligte dem Antragsteller die Daten der Arbeitszeiterfassung der betroffenen Mitarbeiter zur Verfügung stelle. Daran ändere das verwandte Informationsblatt, das nunmehr jedem Beteiligungsverfahren hinsichtlich Überstunden beigefügt werden solle, nichts. Denn dieses Informationsblatt enthalte gerade keine Informationen über den Stand des Arbeitszeitkontos der betroffenen Mitarbeiter. Es würden lediglich Informationen erteilt, ob die betroffenen Mitarbeiter in der vergangenen Zeit bereits Überstunden geleistet hätten. 36 Der Beteiligte antwortete unter dem 11. 03.2009: Der Beteiligte weise nochmals einmal auf den Umfang der Überwachungsaufgabe des Personalrats hin. Überwachen bedeutet zunächst einmal, dass der Personalrat ohne Anstoß durch Betroffene oder Dritte tätig werden dürfe. Voraussetzung für die Ausübung des Überwachungsrechts sei auch nicht, dass der Personalrat gegenüber der Dienststellenleitung zuvor die Besorgnis einer Rechtsverletzung darlege. Andererseits reiche aber auch nicht der bloße Hinweis auf die allgemeine Überwachungsbefugnis aus, um etwa den Informationsanspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW auszulösen. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folge, dass die Ausübung der Überwachungsbefugnis das Vorliegen eines bestimmten sachlich gerechtfertigten Anlasses haben müsse. Ein sachlicher Anlass, hier tätig zu werden, könne es sein, wenn von Beschäftigten entsprechende Besorgnisse dem Personalrat mitgeteilt würden. Auch in dem der Entscheidung des OVG NRW vom 04.11.2005 zugrunde liegenden Fall habe der dortige Antragsteller Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es in einem Organisationsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften gekommen sei. Es sei daher folgerichtig von dem Beteiligten, einen konkreten Anlass bzw. einen Bezug auf eine konkrete Aufgabe nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW einzufordern. Derartige Anhaltspunkte lägen nicht vor. Das OVG NRW habe zudem aufgezeigt, dass selbst bei einem sachlich gerechtfertigten Anlass die Namensangabe grundsätzlich nicht erforderlich sei, um dem Informationsrecht der Personalvertretung Rechnung zu tragen. 37 Was die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 NR. 2 LPVG NRW anbetreffe, so habe man mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass der Fragebogen, der sowohl von Vertretern des Antragstellers wie auch Vertretern des Beteiligten für die Deckung des Informationsbedarfs des Antragstellers abgestimmt worden sei, nun nicht mehr für die Beurteilung von Überstundenanträgen ausreichend sein solle. Die Pflicht zur Unterrichtung des Personalrats bestehe nur, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sei. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 NR. 2 LPVG NRW beziehe sich nur auf die Anordnung von Überstunden. Zweck der Mitbestimmung sei es u. a., die Beschäftigten vor einer unnötigen Einschränkung ihrer Freizeit und Überlastung zu schützen. Für die Beurteilung einer Anordnung von Überstunden könne die Angabe der FLAZ-Konten jedoch nicht das maßgebliche Kriterium sein. So könne z. B. ein Beschäftigter trotz Minusstunden im Bereich der flexiblen Arbeitszeit sehr wohl überlastet sein, wenn Überstunden oft Sonntags angeordnet würden. Andererseits könne ein Beschäftigter, der in der Rotphase der flexiblen Arbeitszeit sei, durch Überstunden weniger belastet sein, wenn diese z. B. nur wenige Stunden an einem Sonntag stattfänden. Darüber hinaus sei hervorzuheben, dass die regulären Zeitkontodaten im Regelfall nicht mit denen der Überstunden vermischt würden. Wenn eine Überstundenanordnung getroffen werde, eröffne die Zeiterfassungsstelle üblicherweise eigenständige Überstundenkonten. Die Bereiche der Arbeitszeitkonten der Rahmenarbeitszeit seien also von den Überstundenkonten völlig getrennt und unabhängig. 38 Mit Schreiben vom 12.04.2010 erklärte der Antragsteller den zunächst angekündigten Antrag zu 2. für erledigt. Er kündigte nunmehr den Antrag an, 39 festzustellen, dass der Beteiligte im Rahmen der Mitbestimmung des Antragstellers bei der Anordnung von Überstunden nach § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG verpflichtet ist, diesem die Kontostände des Arbeitszeitkontos des betroffenen Mitarbeiters zur Verfügung zu stellen. 40 Zur Begründung trug er vor, das erforderliche Feststellungsinteresse für diesen Antrag liege vor, da es um die Klärung künftiger Sachverhalte gehe, die die gleiche Rechtsfrage stellten. Denn die Frage, ob der Beteiligte verpflichtet sei, dem Antragsteller die Kontostände des Arbeitszeitkontos des betroffenen Mitarbeiters zur Verfügung zu stellen, stelle sich bei jeder Anordnung von Überstunden neu. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob sich die Überbelastung eines Mitarbeiters aus einem Arbeitszeitkonto in der Rotphase oder aus dem Überstundenkonto ergebe. Entscheidend sei alleine die zeitliche Inanspruchnahme des Mitarbeiters insgesamt. So dürfte z. B. bei Beschäftigten, die sich in der Rotphase der flexiblen Arbeitszeit befänden, jede Anordnung von Überstunden als unnötige Einschränkung ihrer Freizeit zu beurteilen sein. Jedenfalls benötige der Antragsteller die Daten, um sich genau hierzu eine Meinung bilden zu können. 41 Dem trat der Beteiligte unter dem 12.05.2010 wie folgt entgegen: Dem neugestellten Antrag fehle das Rechtschutzinteresse. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage werde sich künftig nicht mehr stellen. Im Zuge der hier aufgeworfenen Fragen und dem Informationsbedarf des Antragstellers bei Überstunden sei mit diesem ein Fragebogen entwickelt worden, der bei der Anordnung von Überstunden ausgefüllt werden solle. Der Fragebogen sei einvernehmlich abgestimmt worden, um den Informationsbedarf bei der Anordnung von Überstunden zu decken. Seit der Nutzung des neuen Fragebogens sei seitens des Antragstellers eine unzureichende Information nicht mehr gerügt worden. 42 Mit Schreiben vom 17.06.2010 nahm der Antragsteller noch einmal abschließend wie folgt Stellung: Zwar sei richtig, dass der Beteiligte das erwähnte Formular nach Absprache mit dem Antragsteller eingeführt habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass in diesem Formular nach wie vor keine Angaben über die individuellen Kontostände aus den Arbeitszeitkonten hervorgingen. Der Beteiligte habe mit Einführung des Formulars vielleicht die Hoffnung verbunden, dass sich damit der diesbezügliche Teil des vorliegenden Verfahrens erledigen würde. Da das Formular aber die Daten, die der Antragsteller für notwendig erachte, nicht enthalte, bleibe das Feststellungsinteresse des Antragstellers bestehen. Der Antragsteller habe auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, die Angabe der Zeitkontostände sei im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens bei Überstunden nun nicht mehr erforderlich. Vielmehr sei der Antragsteller nach wie vor der Auffassung, dass die Kontostände des Arbeitszeitkontos erforderlich seien, um die individuelle Belastungssituation des Beschäftigten, bei dem Überstunden angeordnet werden sollten, angemessen beurteilen zu können. 43 Der Antragsteller beantragt, 44 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihm die nach § 17 Abs. 4 der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit auszudruckenden Listen über die Überschreitung der Höchstgrenze für Zeitguthaben der Grünphase sowie die Überstunden- und Mehrstundenliste mit Namen der Beschäftigten monatlich zur Verfügung zu stellen; 45 hilfsweise, 46 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die nach § 17 Abs. 4 der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit auszudruckenden Listen über die Überschreitung der Höchstgrenze für Zeitguthaben der Grünphase sowie die Überstunden- und Mehrstundenliste unter Unkenntlichmachung der Namen der betroffenen Mitarbeiter, aber versehen mit Kennziffern bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter in seiner jeweiligen kleinsten Organisationseinheit in 2 Monatsabständen zur Verfügung zu stellen, 47 hilfsweise, 48 festzustellen, dass der Beteiligte im Rahmen der Mitbestimmung des Antragstellers bei der Anordnung von Überstunden nach § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG generell verpflichtet ist, diesem die Kontostände des Arbeitszeitkontos des betroffenen Mitarbeiters zur Verfügung zu stellen. 49 Der Beteiligte beantragt, 50 die Anträge abzulehnen. 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 52 II. 53 Das Feststellungsbegehren des Antragstellers hat nur mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg. 54 Der Hauptantrag ist nicht begründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die gewünschten Listen unter Namensnennung der jeweils aufgeführten Beschäftigten zu überlassen. 55 Für ein dahingehendes Begehren bietet zunächst die zwischen dem Beteiligten und dem Gesamtpersonalrat geschlossene Dienstvereinbarung keine Rechtsgrundlage, da sie keinerlei Mitteilungspflichten hinsichtlich der in Rede stehenden Listen seitens des Beteiligten an den Antragsteller vorsieht. Als alleinige Rechtsgrundlage kommt daher hier § 65 Abs. 1 LPVG NRW in Verbindung mit § 64 Nr. 2 LPVG NRW in Betracht. Danach ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1). Ihm sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Die Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen ist demnach Bestandteil seiner Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung. Sie besteht allerdings nur, soweit die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt, 56 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2002 - 6 P 5.01 -. 57 Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht ein solches Erfordernis nicht hinsichtlich der Angaben der Namen der Beschäftigten, welche ihr Zeitkonto überziehen. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln, 58 vgl. VG Köln, Beschluss vom 01.10.2004 - 33 K 2738/04.PVB - 59 die für einen vergleichbaren Sachverhalt überzeugend dargelegt hat: 60 "Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht ein solches Erfordernis nicht hinsichtlich der Angaben der Namen der Beschäftigten, denen die meldepflichtigen Vorgänge jeweils zuzuordnen sind. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehört es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Arbeitszeitschutzbestimmungen, die die Beschäftigten vor dienstlicher Überforderung und gesundheitlichen Schäden bewahren sollen. Ferner kann die Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG Maßnahmen beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben muss der Antragsteller über die Anzahl und den Umfang der Verstöße, aber auch über die jeweils betroffenen Organisationseinheiten unterrichtet werden. Die Informationen müssen so detailliert sein, dass der Antragsteller erkennen kann, ob bei einzelnen oder mehreren Beschäftigten in den jeweiligen Organisationseinheiten vereinzelt, wiederholt oder gar ständig Verstöße gegen Arbeitszeitschutzvorschriften vorgekommen sind und welches Ausmaß diese Verstöße jeweils eingenommen haben. Hierzu ist auch eine Vergleichbarkeit der Angaben in den jeweiligen Listen erforderlich, um Zusammenhänge erkennen, die erforderlichen Schlussfolgerungen ziehen und geeignete Abhilfemaßnahmen anregen zu können. Zur Mitteilung der erforderlichen Angaben brauchen die vom Beteiligten vierteljährlich vorzulegenden Listen über die meldepflichtigen Vorgänge jedoch nicht die jeweiligen Beschäftigten namentlich aufzuführen. Für die vorbeschriebene Überwachungsfunktion des Antragstellers ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass ihm gemäß seinem Hilfsantrag Listen über die meldepflichtigen Vorgänge in der Weise vorgelegt werden, dass die aufgeführten Beschäftigten mit einer einheitlichen Kennziffer bezeichnet sind. ... Soweit der Antragsteller gleichwohl die Listen der meldepflichtigen Vorgänge unter Namensangabe der Beschäftigten fordert, kann er sich nicht auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 06. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - stützen, weil diese Entscheidung einen besonders gelagerten Fall eines Betriebes und eines Betriebsrates betrifft und die Ausführungen zum Informationsrecht des Betriebsrates nicht ohne weiteres auf Fälle der vorliegenden Art übertragbar sind. Welche konkreten Anforderungen an die Unterrichtung und die Vorlage von Unterlagen im Rahmen des § 68 Abs. 2 BPersVG jeweils zu stellen sind, bestimmt sich danach, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zur Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Die Überlassung von Listen mit Namensnennung der Beschäftigen wäre im Übrigen rechtlich bedenklich. Eine solchermaßen ausgestaltete Überwachung würde dem Antragsteller die Funktion eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststellenleitung zuweisen, dem diese gegenüber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitschutzvorschriften voll umfänglich berichtspflichtig wäre. Eine solche Funktion steht der Personalvertretung jedoch nicht zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2002 - 1 A 1061/01.PVB -, ZfBR 203, 167, 169). Des Weiteren bestünde die Gefahr, dass sich der Antragsteller gewissermaßen an der Dienststellenleitung vorbei unmittelbar bei den in der Liste genannten Beschäftigten ergänzende Informationen beschaffen und auch mittelbar oder gar unmittelbar Einfluss auf deren Bereitschaft nehmen könnte, Überstunden zu vermeiden und auf Einhaltung der Arbeitszeitschutzvorschriften zu achten. Es könnte zu Frontenbildungen und Unfrieden innerhalb der Dienststelle führen, wenn sich dadurch einzelne besonders arbeitswillige Beschäftigte "als an den Pranger gestellt" sähen. Die aufgezeigte Gefahr ist nicht fernliegend, weil der Beteiligte in der Vergangenheit selbst in zeitweiliger Verkennung, dass er selbst, nicht aber einzelne Bedienstete oder deren Vorgesetzte gegenüber dem Antragsteller informationspflichtig nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sind, auf diese Informationsmöglichkeit verwiesen hatte und auch der Antragsteller offenbar Erwägungen zur Informationsbeschaffung "vor Ort" angestellt hat (vgl. S. 7 Abs. 2 der Antragsschrift). 61 Der Hilfsantrag ist dagegen rechtlich begründet. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen einer mit Kennziffern versehenen Liste nicht entgegen, weil das an dem Maßstab der Erforderlichkeit gebundene Informationsrecht des Personalrats als bereichsspezifische Regelung des Dienstrechtes einem etwa weitergehenden Datenschutz vorgeht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2002, a. a. O. m. w. N.). Vorrangige Individualinteressen eines einzelnen Beschäftigten gegen eine mit Kennziffern versehenen Listen sind ebenfalls nicht ersichtlich." 62 Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang bestätigt, 63 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2005 - 1 A 4935/04.PVB -. 64 Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: 65 "Selbst wenn man aber von der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ausgehen würde, wäre diese nicht begründet. Der Fachsenat weist insoweit darauf hin, dass er die von der Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, eine weitergehende Unterrichtung des Antragstellers, d.h. in nicht anonymisierter Form unter Namensnennung der Mitarbeiter, entspreche nicht mehr dem Erforderlichkeitsgebot, teilt. Auch der Beschluss des BAG vom 6. Mai 2003 (a.a.O.) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Er legt nämlich nicht dar, dass und ggf. warum die Namensnennung der Beschäftigten im Verhältnis zu einem Modell mit der Vergabe fester Kennziffern für die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats/Personalrats unverzichtbar sei. Allem Anschein nach hat das BAG in dieser Entscheidung ein denkbares Kennziffernmodell gar nicht in seine Betrachtung mit einbezogen; jedenfalls geben die schriftlichen Entscheidungsgründe dafür nichts her. Eine vollumfängliche Mitteilung der Daten unter Offenlegung auch der Namen würde einerseits - auch als Hintergrund- oder Abrundungsinformation - die Aufgabenerfüllung des Antragstellers nicht in beachtlicher Weise (weiter) erleichtern. Auf der anderen Seite würde sie aber, wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts zutreffend erkannt hat, die nicht geringe Gefahr mit sich bringen, dass der Antragsteller sich zur Erlangung weiterer Informationen unmittelbar an einzelne Beschäftigte wendet und hierdurch ggf. unnötige Unruhe in der Dienststelle entsteht. Würde der Antragsteller so vorgehen, brächte er seine Aufgabe und Stellung im Rahmen der partnerschaftlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Leitung der Dienststelle in eine - einer allgemeinen Kontrolle zumindest nahekommende - Schieflage." 66 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an, so dass der Hauptantrag des Antragstellers nicht begründet ist. 67 Dagegen hat der erste Hilfsantrag des Antragstellers Erfolg. Der Beteiligte ist verpflichtet, dem Antragsteller die nach § 17 Abs. 4 der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit auszudruckenden Listen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unter Unkenntlichmachung der Namen der betroffenen Mitarbeiter, aber versehen mit Kennziffern bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter in seiner jeweiligen kleinsten Organisationseinheit in zwei Monatsabständen zur Verfügung zu stellen. Auch insoweit folgt die Kammer den bereits zitierten Entscheidungen des VG Köln und des OVG NRW, die eine solche Verpflichtung des Dienstherrn zur Vorlage von anonymisierten Listen in Bezug auf Arbeitszeitkonten beide ausdrücklich bejaht haben. Das OVG NRW hat insoweit festgestellt, dass eine solche Vorlage anonymisierter Listen erforderlich ist, damit der Personalrat seiner Überwachungsfunktion in Bezug auf die Arbeitszeitvorschriften überhaupt nachkommen und gerecht werden kann. Im einzelnen hat es ausgeführt: 68 "Zusätzlich bedarf der Antragsteller zur wirkungsvollen Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe vielmehr auch geeigneter Informationen darüber, ob ggf. die Arbeitszeitkonten und/oder die täglichen Arbeitszeiten einzelner Beschäftigter über einen längeren Zeitraum in besonderer Weise auffällig sind und auf dieser Grundlage die Befürchtung zu hegen ist, dass - über eine etwaige arbeitszeitliche Überbeanspruchung in Einzelfällen (z. B. bei kurzzeitigen Spitzenbelastungen) hinausgehend - in einerseits die Gesundheit der betroffenen Beschäftigten in besonderem Maße gefährdender und andererseits zumindest dem ersten Anschein nach auch gleichheitswidriger und unbilliger Weise immer wieder dieselben Personen von Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften betroffen sind. Um diesen Teilaspekt der Überwachungsaufgabe mit zu gewährleisten, kann - wie es die Fachkammer des Verwaltungsgerichts zutreffend gesehen hat - nicht nur die jeweils einzelne (Quartals-)Liste mit den dort organisationseinheitsbezogen ohne nähere Kennzeichnung fortlaufend aufgelisteten Beschäftigten in den Blick genommen werden. Die Angaben müssen vielmehr auch zeitraumübergreifend beschäftigtenscharfe Vergleichsmöglichkeiten eröffnen, weil beim Fehlen solcher Möglichkeiten ohne eine Nachfrage beim Beteiligten vom Antragsteller nicht hinreichend nachvollzogen werden kann, ob sich über mehrere Zeiträume erstreckende "Auffälligkeiten" in den Listen in Bezug auf bestimmte Organisationseinheiten der Dienststelle durchgängig dieselben Beschäftigten oder aber immer wieder andere betreffen. Die bisherige Ausgestaltung der Listen kann dem schon deshalb nicht Rechnung tragen, weil eine bestimmte gleichmäßige Reihenfolge der pro Organisationseinheit aufgelisteten Beschäftigten (etwa bei Zu- und Abgängen, aber auch beim Wegfall bzw. erstmaligen Auftreten von meldepflichtigen Vorgängen) nicht gewährleistet ist. Erhalten die Mitarbeiter demgegenüber, wie der Antragsteller mit seinem erstinstanzlich erfolgreichen Hilfsantrag begehrt, im Rahmen der vorzulegenden Liste feste Kennziffern, so entfällt hierdurch zumindest im Kern das geschilderte Informationsdefizit. ... Die ggf. signifikante und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Höhe von sog. Arbeitszeitguthaben bei gleitender Arbeitszeit wie auch die häufige Überschreitung einer Arbeitszeit von 10 Stunden am Tag ggf. durch immer wieder dieselben Personen sind aber auch dann, wenn dies nur einzelne Beschäftigte der Dienststelle betreffen mag (was hier im Übrigen nach dem Inhalt der in der Beiakte Heft 1 enthaltenen Listenaufstellungen eher auszuschließen ist), ohne Zweifel ein Problem, welches eine Regelungsfrage für die Dienststelle insgesamt zumindest aufwerfen kann. Es geht nämlich um die Frage, ob die vorhandene Arbeit von den aktuell Beschäftigten unter Einhaltung der ihrem Schutz dienenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen noch bewältigt werden kann oder ob eine personelle Verstärkung bzw. Umstrukturierung der Arbeit nötig erscheint. Ferner geht es darum, wie die Arbeit bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen unter den vorhandenen Beschäftigten möglichst gerecht verteilt werden kann. Allenfalls in Einzelfällen dürfte dagegen eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende außergewöhnlich hohe Arbeitsleistung ausschließlich auf den Wünschen und Interessen des bzw. der betroffenen Beschäftigten beruhen." 69 Dabei hat das OVG NRW zugleich betont, dass es datenschutzrechtliche Bedenken für nicht durchgreifend hält und in diesem Zusammenhang festgestellt: 70 "Schließlich stehen der Begründetheit des Antrags auch datenschutzrechtliche Bedenken nicht durchgreifend entgegen. Die Vergabe fester Kennziffern an die einzelnen (betroffenen) Beschäftigten trägt als Form der Anonymisierung personenbezogener Daten - hier des Namens des jeweiligen Beschäftigten - gerade dem Aspekt des Datenschutzes bzw. dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung - im Ergebnis angemessen - Rechnung. Dies gilt selbst dann, wenn in besonderen Konstellationen (z.B. bei prägnanten Auffälligkeiten innerhalb von sehr kleinen Organisationseinheiten) eine faktische Identifizierungsmöglichkeit nicht vollständig ausgeschossen werden kann, wie der Beteiligte befürchtet. Die Möglichkeit einer Differenzierung wird durch die Kennziffern bei sachgerechter Durchführung eines derartigen Modells zumindest erheblich erschwert. Außerdem geht es bei den von der Mitteilung an den Antragsteller umfassten arbeitszeitbezogenen Angaben der Art nach nicht um im besonderen Maße schutzwürdige Daten, etwa solche aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. ... Schließlich ist noch in Rechnung zu stellen, dass die Mitglieder des Antragstellers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BPersVG der Schweigepflicht unterliegen, wodurch - auch wegen der sonst drohenden schwerwiegenden arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Konsequenzen -die gebotene vertrauliche Behandlung der dem Antragsteller zu überlassenden Unterlagen grundsätzlich sichergestellt ist. 71 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 5.01 -, a.a.O. 72 Eine Zugehörigkeit der vorzulegenden Listen bzw. der darin enthaltenen (zum Teil) personenbezogenen Daten zu den Personalakten im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG kommt hier nicht ernsthaft in Betracht und wird auch von dem Beteiligten nicht geltend gemacht. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf (jegliche) Schriftstücke, die personenbezogene Angaben über Beschäftigte enthalten, scheidet aus." 73 In Anbetracht dieser überzeugenden Ausführungen war dem ersten Hilfsantrag des Antragstellers stattzugeben, wobei die Kammer eine Vorlage entsprechender anonymisierter Listen in zwei Monatsabständen für erforderlich, aber auch ausreichend hält. 74 Der zweite Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beteiligte im Rahmen der Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden nach § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG NRW generell verpflichtet ist, ihm die Kontostände der Arbeitszeitkonten der betroffenen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. 75 Zwar hat sich der Antragsteller auf den Schutzzweck der Norm berufen, der in einer Verhinderung einer physischen und psychischen Überbeanspruchung und einer Abwehr eines unzumutbaren Freizeitverlustes der betroffenen Beschäftigten liegt. Dieser Schutzzweck erfordert jedoch nicht, dass der Personalrat grundsätzlich bei jeder Überstundenanordnung Einblick in die Arbeitszeitkonten der betroffenen Mitarbeiter erhält. Denn zum einen ist denkbar, dass von der jeweiligen Überstundenanordnung überhaupt keine Mitarbeiter betroffen sind, deren Zeitkonto nennenswert belastet ist - dann ist ein Interesse des Antragstellers an einer Einsichtnahme in die Zeitkonten der Mitarbeiter von vornherein nicht ersichtlich - oder dass die Notwendigkeit von Überstunden so zwingend ist, dass der Dienstleiter sie ohne Rücksicht auf den Zeitkontostand der Mitarbeiter anordnen muss, was allerdings darlegungspflichtig ist. Zum anderen ist der Beteiligte ohnehin verpflichtet, wenn er die Anordnung von Überstunden für Mitarbeiter für erforderlich hält, deren Zeitkonto sich in der Gelb- oder Rotphase befindet, dies dem Antragsteller gegenüber eingehend zu begründen und zu plausibilisieren, wobei er aus der Sicht der Kammer gut beraten ist, wenn er dem Antragsteller die diesem nach dem ersten Hilfsantrag zustehenden anonymisierten Listen in einem solchen Fall auch stichtagsbezogen zur Verfügung stellt. Dabei kann diese Begründungspflicht im Einzelfall dann auch dazu führen, dass der Beteiligte dem Antragsteller die Zeitkonten der betroffenen Mitarbeiter offen legen muss. Dies rechtfertigt aber nicht, dem Personalrat von vornherein bei jeder Überstundenanordnung einen Einblick in die Zeitkonten der Mitarbeiter zu gewähren, womit nicht jeder Mitarbeiter einverstanden sein muss und was sich mit seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbaren lässt. Aus diesem Grund hatte der Antrag keinen Erfolg. 76 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.