Urteil
20 K 8652/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1007.20K8652.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand Am 21.11.2009, 22.17 Uhr, wurde durch Nachbarn die Polizei über einen lautstarken Streit in der Wohnung des Klägers informiert. Den Geräuschen nach zu urteilen werde eine Frau von einem Mann geschlagen. Beim Eintreffen der Polizei erklärte die Lebensgefährtin des Klägers, es sei zu einem Streit gekommen; man habe gemeinsam Alkohol konsumiert. Ihr Lebensgefährte habe sie vermutlich aus Versehen mit Knie oder Ellenbogen an der Lippe erwischt. Man sei seit 4 Monaten ein Paar. Sie sei zwar noch in Übach-Palenberg gemeldet, halte sich jedoch die meiste Zeit mit ihren Kindern (O. 7 Jahre; T. 11 Monate) in der Wohnung des Klägers auf. Die Kinder schliefen im Nebenzimmer. Der Kläger, der im Wohnzimmer auf der Couch sitzend angetroffen wurde, erklärte, seine Lebensgefährtin habe ihn im Gesicht gekratzt, woraufhin er ihr eine "Kopfnuss" gegeben habe. Ein Alkoholtest ergab bei der Lebensgefährtin des Klägers 0,64 mg/l und bei dem Kläger 0,81 mg/l. Aufgrund der Gesamtumstände wurde auf eine Wohnungsverweisung verzichtet. Zur Beruhigung der Situation wurde aber dem Kläger mit dessen Einverständnis für den Abend ein Platzverweis ausgesprochen. 2 Am 22.11.2009, 1.55 Uhr, wurde von dem Nachbarn gemeldet, dass der Kläger wieder in den Hausflur gegangen sei. In der Wohnung des Klägers sei geschrieen worden, Möbel seien gerückt worden. Der Kläger habe dann kurzfristig die Wohnung verlassen, um wenige Minuten später zurückzukehren. Dies habe sich ca. 5 mal wiederholt. Beim letzten Mal habe er seine Lebensgefährtin hinter sich hergezogen und mit dem Kopf gegen seinen vor der Tür stehenden Lkw geschlagen. Die Lebensgefährtin sei dann wieder in die Wohnung gegangen. Beim Eintreffen der Polizei befand sich der Kläger an der Beifahrertür seines Lkw und wollte gerade einsteigen. Zur Durchsetzung des Platzverweises und zur Ausnüchterung - ein erneuter Alkoholtest bei dem Kläger ergab einen Wert von 0,84 mg/l - wurde der Kläger in Gewahrsam genommen. Die Lebensgefährtin wurde auf der Couch liegend in der Wohnung angetroffen. Sie stritt jegliche körperliche Auseinandersetzung mit dem Kläger ab und erklärte, der Kläger sei seit dem letzten Einsatz nicht mehr in der Wohnung gewesen. Aufgrund dieses neuerlichen Einsatzes wurde die Gefahrenprognose geändert und dem Kläger wurde bei der Entlassung aus dem Gewahrsam eine "Schriftliche Bestätigung" einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot bis einschließlich 02.12.2009 übergeben. 3 Kurz darauf gegen 7.00 Uhr teilte der Nachbar telefonisch mit, dass sich der Kläger erneut in dem Haus befinde. Bei Eintreffen der Polizei wurde der Kläger in seinem Lkw sitzend angetroffen. Der Zeuge erklärte, der Kläger sei wieder im Haus gewesen und habe gegen seine Wohnungstür getreten. Aus der Wohnung des Klägers habe er dann lauten Streit und herumfliegende Gegenstände wahrgenommen. Die Lebensgefährtin gab auf Befragen an, der Kläger sei nur kurz in der Wohnung gewesen, man habe sich nur unterhalten. Der Kläger gab an, nicht in der Wohnung gewesen zu sein. Nach Aushändigung von Kleidung wurde er auf freiwilliger Basis zur Polizeiwache Mühlheim transportiert. Durch Bescheid vom 22.11.2009 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Der Bescheid wurde dem Kläger ausgehändigt. Der Kläger hat am 22.12.2009 Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhoben. 4 Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung wurde das Verfahren durch Beschluss vom 12.01.2010 abgetrennt. Insoweit wird auf das Verfahren 20 K 191/10 verwiesen. Ein am 06.01.2010 gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhobenen Klage wurde durch Beschluss der Kammer vom 23.02.2010 abgelehnt (20 L 19/10). Zur Begründung der vorliegenden Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Wohnungsverweisung sei bereits deshalb nicht angemessen gewesen, weil es sich bei der Wohnung um die alleinige Wohnung des Klägers gehandelt habe und seine Lebensgefährtin eine eigene Wohnung in Übach-Palenberg, ihrem eigentlichen Lebensmittelpunkt, habe. Seine Lebensgefährtin hätte daher ohne Weiteres die fremde Wohnung verlassen können. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten hätten auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass durch den Kläger eine konkrete Gefahr oder sonstige strafbare Handlungen drohten. Die Beteiligten hätten sich lediglich in leicht alkoholisiertem Zustand gestritten. Als die Polizei das zweite Mal eingetroffen sei, habe sich der Kläger vor seinem Haus befunden und habe gerade in den LKW einsteigen wollen. Es hätten weder frische Verletzungsspuren bei seiner Lebensgefährtin vorgelegen, noch habe diese eine körperliche Auseinandersetzung bestätigt. Die Beamten hätten ihre falsche Einschätzung lediglich auf die unglaubhaften Aussagen des Zeugen C. gestützt, obwohl offensichtlich gewesen sei, dass dessen Aussagen nicht stimmten. Schließlich sei dem Kläger nicht gemäß § 34a Abs. 2 PolG NRW die Gelegenheit eingeräumt worden, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs aus seiner Wohnung mitzunehmen. Er sei daher gezwungen gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, woraufhin dann aber das Zwangsgeld festgesetzt worden sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 festzustellen, dass die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 22.11.2009 rechtswidrig gewesen ist. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist im Wesentlichen darauf, dass die getroffene Gefahrenprognose gerechtfertigt gewesen sei. Es habe insbesondere nichts gegen die Glaubwürdigkeit des meldenden Zeugen gesprochen. 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren 20 K 191/10 und im Verfahren 20 L 19/10 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, dass die Verfügung des Beklagten vom 22.11.2009 rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), da die gegen ihn verhängte Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot in seine Grundrechte aus Art. 13 Abs 1. und Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen haben, 13 vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 - NJW 2002, 2225 (2226). 14 Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die gegen den Kläger verhängten polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben. 15 Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung. Insbesondere wurde der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorganges durch die einschreitenden Polizeibeamten gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. 16 Die Verfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. 17 Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ist dabei, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ("ex-ante-Betrachtung") beim Verbleiben bzw. bei einer Rückkehr der betroffenen Person in die gemeinsame Wohnung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten der betroffenen Person und damit auch zu Verletzungen der von § 34 a PolG NRW geschützten Rechtsgüter der gefährdeten Person kommen wird. Diese im Zeitpunkt des Einschreitens zu treffende Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse im vollem Umfang einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich. 18 Gemessen an den oben genannten Kriterien lagen hier die Voraussetzungen des § 34 a PolG NRW im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 22.11.2009 und während der gesamten zehntätigen Dauer der Wohnungsverweisung bzw. des Rückkehrverbots vor. 19 Insbesondere bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Bedenken gegen die Änderung der Gefahrenprognose bei dem zweiten Einsatz um ca. 2 Uhr in der Nacht. Bereits bei dem ersten Polizeieinsatz am Abend des 21.11.2009 gegen 22.00 Uhr war es entsprechend den Angaben des Nachbarn, der die Polizei benachrichtigt hatte, zu Tätlichkeiten zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin gekommen. Beide waren in erheblichem Maße alkoholisiert und gaben gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten übereinstimmend an, dass es zu einem Streit gekommen war. Der Kläger selbst räumte zudem - entgegen seiner späteren Behauptung im vorliegenden Verfahren - ein, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen war. Seine Lebensgefährtin habe ihn im Gesicht gekratzt und er habe ihr eine Kopfnuss gegeben. Obwohl die Situation beruhigt schien und daher im Einverständnis mit dem Kläger anstatt einer Wohnungsverweisung zunächst ein Platzverweis für den Abend ausgesprochen wurde, eskalierte die Situation kurz darauf . Um 1.55 Uhr meldete der Nachbar erneut Streit und gewalttätige Übergriffe. Bei Eintreffen der Polizei konnten zwar keine frischen Verletzungen festgestellt werden, aber in Übereinstimmung mit den Angaben des Nachbarn - und entgegen dem ausgesprochenen Platzverweis sowie der zunächst geäußerten Absicht des Klägers, die Wohnung freiwillig zu verlassen, um sich zu sammeln - befand sich der Kläger wieder vor Ort, nämlich an seinem LKW. Die Angaben des Nachbarn konnten auch insoweit verifiziert werden, als die Lebensgefährtin im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten wieder in der Wohnung war. Entsprechend den Angaben des Zeugen konnte ferner ein Fußabdruck auf dessen Wohnungstür festgestellt werden. Der Kläger hatte zudem offenbar weiterhin Alkohol konsumiert und war nach den Angaben in der Niederschrift vom 23.11.2009 zwar kooperativ, aber emotional aufgewühlt (weinerlich). Es bestand bei dieser Sachlage kein Anlass für die einschreitenden Polizeibeamten, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen C. zu zweifeln, zumal dessen Angaben schon bei dem ersten Einsatz im Wesentlichen mit denen des Klägers und seiner Lebensgefährtin übereingestimmt hatten. Die Einstufung der Angaben der Lebensgefährtin, dass der Kläger nicht mehr in der Wohnung gewesen sei, als Schutzbehauptung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Zeugen C. über die erneuten körperlichen Übergriffe des Klägers auf seine Lebensgefährtin war daher die Gefahrenprognose, dass der Kläger auch zukünftig körperliche Übergriffe auf seine Lebensgefährtin verüben würde, gerechtfertigt. 20 Dass die Lebensgefährtin des Klägers mit der getroffenen Maßnahme nicht einverstanden war, ist nach Auffassung des Gerichts in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn maßgebliches Kriterium ist die in der konkreten Situation vorzunehmende objektive Gefahrenprognose. Zudem soll nach der gesetzgeberischen Intention die Zehntagesfrist des § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW den Geschädigten auch die Möglichkeit eröffnen, in Ruhe und ohne Druck darüber nachzudenken, wie sie in Zukunft die Wohnverhältnisse mit den Schädigern zu regeln beabsichtigen. Dieses Ziel könnte regelmäßig nicht erreicht werden, wenn alleine ein Widerspruch des Geschädigten oder ein nachträgliches Einverständnis mit einer Rückkehr des Schädigers bereits zu einem Absehen von einer Wohnungsverweisung oder einer Aufhebung bzw. zeitlichen Beschränkung des Rückkehrverbots führen würde. 21 Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme bestehen ebenfalls nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Lebensgefährtin im maßgeblichen Zeitpunkt noch über eine eigene Wohnung in Übach-Palenberg verfügte. Denn zum einen konnte sie diese Wohnung mitten in der Nacht schon wegen des stattgefundenen Alkoholkonsums nicht mehr, jedenfalls nicht mit dem eigenen PKW, erreichen. Zum anderen hatte die Lebensgefährtin nach ihren Angaben bereits ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung des Klägers und ihre zwei minderjährigen Kinder schliefen dort in der fraglichen Nacht. Ein Verlassen der Wohnung durch die alkoholisierte Lebensgefährtin des Klägers mit ihren zwei Kleinkindern war daher kein in Betracht zu ziehendes milderes Mittel, selbst wenn die Lebensgefährtin eine entsprechende Bereitschaft gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten bekundet hätte, was allerdings nach Aktenlage nicht der Fall war. 22 Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW vor. Die Höhe des Zwangsgelds von 500,00 Euro ist angemessen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.