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Urteil

20 K 8652/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW ist rechtmäßig, wenn die Polizeibeamten aufgrund der beim Einschreiten vorliegenden Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für weitere Gewalttaten gegenüber einer gefährdeten Person prognostizieren können. • Die Gefahrenprognose ist ex-ante anhand des Kenntnisstandes der Polizeibeamten zu beurteilen und im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nachträglich überprüfbar. • Die Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsverweisung ist auch dann gewahrt, wenn die gefährdete Person zwar eine eigene Wohnung besitzt, aber diese wegen Alkoholisierung, Anwesenheit minderjähriger Kinder oder tatsächlichem Lebensmittelpunkt faktisch nicht als milderes Mittel in Betracht kommt. • Die Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW kann zulässig und in angemessener Höhe sein, wenn sie zur Durchsetzung einer rechtmäßigen polizeilichen Anordnung dient.
Entscheidungsgründe
Wohnungsverweisung nach §34a PolG NRW bei häuslicher Gewalt rechtmäßig • Eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW ist rechtmäßig, wenn die Polizeibeamten aufgrund der beim Einschreiten vorliegenden Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für weitere Gewalttaten gegenüber einer gefährdeten Person prognostizieren können. • Die Gefahrenprognose ist ex-ante anhand des Kenntnisstandes der Polizeibeamten zu beurteilen und im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nachträglich überprüfbar. • Die Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsverweisung ist auch dann gewahrt, wenn die gefährdete Person zwar eine eigene Wohnung besitzt, aber diese wegen Alkoholisierung, Anwesenheit minderjähriger Kinder oder tatsächlichem Lebensmittelpunkt faktisch nicht als milderes Mittel in Betracht kommt. • Die Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW kann zulässig und in angemessener Höhe sein, wenn sie zur Durchsetzung einer rechtmäßigen polizeilichen Anordnung dient. Nachbarn meldeten nächtliche Streitereien und angebliche Körperverletzungen zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin. Die Polizei traf zunächst am 21.11.2009 ein; beide waren alkoholisiert und berichteten von Handgreiflichkeiten. Ein Platzverweis für den Kläger wurde für eine Nacht vereinbart. In den frühen Morgenstunden des 22.11.2009 wurde erneut Streit gemeldet; der Kläger wurde vor seinem Lkw angetroffen und später in Gewahrsam genommen. Aufgrund erneuter Hinweise auf körperliche Übergriffe und weiterer Vorkommnisse erließ die Polizei eine schriftliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot bis zum 02.12.2009 und setzte ein Zwangsgeld fest. Der Kläger focht die Maßnahmen an und begehrte Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; das Verfahren zur Zwangsgeldfestsetzung wurde separiert. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da durch die Maßnahmen in die Grundrechte des Klägers (Art.13 Abs.1, Art.11 Abs.1 GG) eingegriffen wurde. • Formelle Rechtmäßigkeit: Der Kläger wurde angehört; es bestehen keine Verfahrensmängel (§ 28 Abs.1 VwVfG). • Materielle Rechtmäßigkeit/Gefahrenprognose: Nach § 34a PolG NRW ist entscheidend, ob aus Sicht der Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Anordnung eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person bestand. Die Polizei konnte auf wiederholte Einsätze, übereinstimmende Angaben des meldenden Nachbarn und zuvor erkannte Handgreiflichkeiten abstellen; damit war eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalttaten prognostizierbar. • Beurteilung konkreter Anhaltspunkte: Die Angaben des Zeugen waren bereits beim ersten Einsatz mit den Aussagen der Beteiligten vereinbar; beim zweiten Einsatz lagen Verhaltensweisen des Klägers (Rückkehr trotz Platzverweis, Alkoholisierung, Fußabdruck an Tür) vor, die die Gefahrenprognose bestätigten. • Relevanz des Nichtwissens oder Widerspruchs der Geschädigten: Das spätere Nicht-Einverständnis der Lebensgefährtin ändert nichts an der objektiven Gefahrenprognose; der Zehntageszeitraum soll dem Schutzbedürftigen Zeit zur Regelung der Wohnverhältnisse geben. • Verhältnismäßigkeit: Ein milderes Mittel (Verlassen der Wohnung durch die alkoholisierten Geschädigten mit zwei kleinen Kindern) war nicht praktikabel; der Lebensmittelpunkt der Lebensgefährtin lag faktisch in der Wohnung des Klägers. • Zwangsgeld: Die Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgeldes nach §§ 50,51,53 PolG NRW lagen vor und die Höhe von 500 EUR war angemessen. Die Klage wird abgewiesen. Die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 22.11.2009 und die Zwangsgeldandrohung waren rechtmäßig, weil die einschreitenden Polizeibeamten nach ihrer ex-ante-Betrachtung aufgrund wiederholter Einsätze, übereinstimmender Zeugenaussagen und konkreter Verhaltensmerkmale des Klägers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalttaten gegen die Lebensgefährtin prognostizieren konnten. Die Maßnahmen waren formell ordnungsgemäß sowie verhältnismäßig, da ein milderes, zumutbares Mittel nicht ersichtlich war. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.